SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PEDRO CRUZ VILLALÓN

vom 8. September 2015 ( 1 )

Rechtssache C‑297/14

Dr. Rüdiger Hobohm

gegen

Benedikt Kampik Ltd & Co. KG,

Benedikt Aloysius Kampik

und

Mar Mediterraneo Werbe- und Vertriebsgesellschaft für Immobilien SL

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])

„Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Zuständigkeit für Verbrauchersachen — Art. 15 Abs. 1 Buchst. c — Auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtete Tätigkeit — Begriff der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, die auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist — Geschäftsbesorgungsvertrag zur Verwirklichung des wirtschaftlichen Erfolgs eines zuvor geschlossenen Vertrags, der in den Bereich der auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten beruflichen Tätigkeit des Unternehmers fällt“

1. 

In dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs geht es darum, ob der Gerichtsstand für Verbrauchersachen nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ( 2 ) in einem Fall besteht, in dem nach dem Abschluss und der Abwicklung eines Vermittlungsvertrags über den Erwerb einer Immobilie in Spanien – eine Tätigkeit des Unternehmers, die aufgrund seiner Werbung auf Deutschland ausgerichtet war – ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen wurde, um verschiedene Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über die fragliche Immobilie zu beheben.

2. 

Diese Rechtssache gibt dem Gerichtshof erneut Gelegenheit, sich zur Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Brüssel I zu äußern, die bereits mehrfach Gegenstand der Auslegung durch die Rechtsprechung waren, insbesondere in den Urteilen Pammer und Hotel Alpenhof ( 3 ), Mühlleitner ( 4 ), Emrek ( 5 ) und Maletic ( 6 ).

3. 

Im Gegensatz zu den genannten Rechtssachen, in denen der Gerichtshof zwar bereits Gelegenheit hatte, sich zu diesen Bestimmungen zu äußern, aber stets im Rahmen eines einzigen Vertrags, weist die vorliegende Angelegenheit die Besonderheit auf, dass hier mehrere Verträge vorliegen, die unterschiedliche Leistungen zum Gegenstand haben und zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschlossen wurden, jedoch in einem gewissen Zusammenhang stehen. Insbesondere möchte das nationale Gericht, wie schon vorausgeschickt, vom Gerichtshof wissen, ob ein Verbraucher vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage gegen einen Unternehmer im Zusammenhang mit einem Vertrag erheben kann, der – wie das vorlegende Gericht ausführt – nicht unmittelbar in den Bereich einer Tätigkeit des Vertragspartners fällt, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, aber der Verwirklichung des wirtschaftlichen Erfolgs eines zwischen den Parteien zuvor geschlossenen und in diesen Bereich fallenden Vertrags dient.

4. 

Die Diskussion konzentriert sich damit im vorliegenden Fall auf die spezielle Frage, ob die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Brüssel I genannten Voraussetzungen durch den Zusammenhang zweier nacheinander mit einem Verbraucher geschlossener Verträge als erfüllt angesehen werden können, zwischen denen eine enge Verbindung besteht, von denen aber nur der erste unmittelbar in den Bereich der Tätigkeit des Unternehmers fällt, die durch Werbung auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist.

I – Rechtlicher Rahmen

5.

Die Erwägungsgründe 11, 12, 13 und 15 der Verordnung Brüssel I lauten wie folgt:

„(11)

Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(12)

Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.

(13)

Bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung.

(15)

Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. Es sollte eine klare und wirksame Regelung zur Klärung von Fragen der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren sowie zur Verhinderung von Problemen vorgesehen werden, die sich aus der einzelstaatlich unterschiedlichen Festlegung des Zeitpunkts ergeben, von dem an ein Verfahren als rechtshängig gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte dieser Zeitpunkt autonom festgelegt werden.“

6.

Die gerichtliche Zuständigkeit ist in Kapitel II der Verordnung Brüssel I geregelt. Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung, der zu Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) des Kapitels II gehört, sieht vor, dass vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung „Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen [sind].“

7.

Der ebenfalls zu diesem Abschnitt 1 gehörende Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Brüssel I bestimmt: „Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

8.

Abschnitt 4 des II. Kapitels der Verordnung Brüssel I, der die Art. 15 bis 17 umfasst, regelt die Zuständigkeit für Verbrauchersachen. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Brüssel I lautet:

„Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

c)

in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.“

9.

Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Brüssel I kann „[d]ie Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner … entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat“.

II – Sachverhalt und Ausgangsrechtsstreit

10.

Die vorliegende Frage wird im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Rüdiger Hobohm, dem Kläger und Revisionskläger, und der Benedikt Kampik Ltd & Co. KG, Herrn Benedikt Aloysius Kampik (im Folgenden: Herr Kampik) und der Mar Mediterraneo Werbe- und Vertriebsgesellschaft für Immobilien SL (im Folgenden: Gesellschaft Mar Mediterraneo), den Beklagten und Revisionsbeklagten, vorgelegt.

11.

Im Jahr 2005 vermittelte Herr Kampik im Namen des Klägers, Herrn Hobohm, gegenüber der Gesellschaft Kampik Immobilien KG beim Abschluss eines „Kaufoptionsvertrags“ über den Erwerb einer Wohnung in einer Ferienanlage, die in der spanischen Stadt Denia von einem deutschen Bauträger errichtet werden sollte. Diese Ferienanlage wurde u. a. mit einem deutschsprachigen Prospekt vermarktet. Dem Vorlagebeschluss lässt sich entnehmen, dass die Beklagten außerdem Werbung im Internet betrieben, in der die Vermittlung bei Immobiliengeschäften in Spanien angeboten wurde ( 7 ).

12.

Im Jahr 2006 schlossen der Kläger und seine Ehefrau mit dem Bauträger den in dem Optionsvertrag in Aussicht genommenen Kaufvertrag. Nachdem die Käufer die ersten beiden Kaufpreisraten in Höhe von insgesamt 62490 Euro entrichtet hatten, geriet die Verkäuferin 2008 in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so dass die Fertigstellung der Anlage in Gefahr geriet.

13.

Daraufhin bot Herr Kampik dem Kläger an, sich um die Herstellung der Bezugsfertigkeit der Wohnung zu kümmern. Der Kläger und seine Ehefrau begaben sich nach Spanien und erteilten dort Herrn Kampik eine notarielle Vollmacht zur Wahrnehmung ihrer Interessen in Bezug auf den 2006 geschlossenen Kaufvertrag. Der Kläger übergab Herrn Kampik einen Inhaberscheck über 27647 Euro, einen Teilbetrag der dritten Kaufpreisrate, den dieser auf das Konto der mitbeklagten Gesellschaft Mar Mediterraneo einziehen ließ. Im Jahr 2009 schließlich überwies Herr Hobohm Herrn Kampik einen Betrag von 1448,72 Euro, den dieser seinen Angaben zufolge benötigte, um die Ablösung einer zulasten des Klägers eingetragenen Hypothek zu bewirken. Trotzdem erfolgte die Löschung dieser Hypothek nicht.

14.

Nach einer Reihe von Unstimmigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Insolvenz des Bauträgers widerriefen der Kläger und seine Ehefrau die Herrn Kampik erteilte Vollmacht. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückzahlung der überlassenen Gelder. Jedoch hat das angerufene Landgericht, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Klägers liegt, die Klage als unzulässig abgewiesen, da es örtlich nicht zuständig sei. Nachdem die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung ohne Erfolg blieb, legte Herr Hobohm Revision zum vorlegenden Gericht ein.

III – Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

15.

Der Bundesgerichtshof hat seine Frage an den Gerichtshof wie folgt formuliert:

Kann ein Verbraucher gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt., in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt., der Verordnung Nr. 44/2001 vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, Klage gegen seinen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübenden Vertragspartner erheben, wenn zwar der der Klage zugrunde liegende Vertrag nicht unmittelbar in den Bereich einer solchen Tätigkeit des Vertragspartners fällt, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, der Vertrag jedoch der Verwirklichung des wirtschaftlichen Erfolgs dient, der mit einem zwischen den Parteien zuvor geschlossenen und bereits abgewickelten anderen, vom Anwendungsbereich der eingangs zitierten Bestimmungen erfassten Vertrag angestrebt wird?

16.

Die italienische, die portugiesische und die Schweizer Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben.

IV – Zur Vorlagefrage

A – Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

17.

In allen beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen mit Ausnahme der der italienischen Regierung wird die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Brüssel I auf den vorliegenden Fall bejaht.

18.

Die portugiesische Regierung ist der Ansicht, dass zwar der erste Vertrag aus dem Jahr 2005 mit dem Abschluss des Kaufvertrags beendet gewesen sei, so dass der im Jahr 2008 geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag keinen direkten Bezug zu der von den Beklagten im Internet beworbenen Tätigkeit aufweise, aber trotzdem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen beiden Verträgen bestehe, weil ohne den zuerst abgeschlossenen Vermittlervertrag der Geschäftsbesorgungsvertrag, der gerade die Lösung der nach dem Kauf aufgetretenen Probleme zum Gegenstand gehabt habe, nie geschlossen worden wäre. Folglich sei der Kläger auch im Bereich des Geschäftsbesorgungsvertrags schutzwürdig, weil Letzterer in engem Zusammenhang mit dem ersten mit den Beklagten geschlossenen Vertrag stehe. Denn die Schaffung neuer Voraussetzungen, die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung nicht vorgesehen seien – wie etwa das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Mittel, das verwendet werde, um die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers auszurichten, und dem Abschluss des Vertrags – stünde in Widerspruch zu dem mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck, so die portugiesische Regierung unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Emrek ( 8 ). Dennoch sei die Tatsache, dass die auf Deutschland ausgerichtete Tätigkeit der Beklagten ursächlich für den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags gewesen sei, als ein Indiz für die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alternative, der Verordnung Nr. 44/2001 anzusehen. Im Ergebnis schlägt die portugiesische Regierung vor, die Vorlagefrage zu bejahen.

19.

Die Europäische Kommission merkt zunächst an, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Brüssel I eine Ausnahme von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit des Beklagtenwohnsitzes darstelle und daher eng auszulegen sei. Allerdings bestehe auch die Notwendigkeit, die in dieser Bestimmung enthaltenen Begriffe autonom auszulegen, insbesondere unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele der Verordnung. Ebenso wie die portugiesische Regierung ist die Kommission der Ansicht, dass die auf Deutschland ausgerichtete Vermittlungstätigkeit des Beklagten die Ursache für den Kaufvertrag und gleichermaßen für den später geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag gewesen sei. Daher bestehe ein enger Zusammenhang zwischen der Vermittlungstätigkeit des Beklagten und dem Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags. Folglich seien der zuerst geschlossene Vermittlungsvertrag und der Geschäftsbesorgungsvertrag untrennbar verbunden, weshalb es gerechtfertigt sei, den Gerichtsstand für Verbrauchersachen nicht nur auf Ersteren, sondern auch auf Letzteren anzuwenden. Diese Auslegung stehe außerdem in Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Maletic ( 9 ). Was schließlich das Erfordernis der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands am Wohnort des Verbrauchers angehe, so habe der Beklagte vernünftigerweise vorhersehen können, dass das gleiche Regime wie für den von ihm geschlossenen Vermittlervertrag auch für den Geschäftsbesorgungsvertrag gelte, da beide Verträge untrennbar miteinander verbunden seien.

20.

Die Schweizer Regierung führt aus, dass der Vertrag sich nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Brüssel I auf eine Dienstleistung beziehen müsse, die im Rahmen der fraglichen gewerblichen Tätigkeit angeboten werde, auch wenn die Werbung des Anbieters, aus der die Ausrichtung der Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers abgeleitet werde, nicht auf diese spezifische Dienstleistung bezogen sein müsse: Es gehe also darum, dass die Tätigkeit die Dienstleistungen umfasse, die, auch wenn sie nicht zum Standardangebot des Unternehmers zählten, dennoch einen hinreichenden sachlichen Zusammenhang zu seiner üblichen Tätigkeit aufwiesen und innerhalb derselben Betriebsstrukturen erbracht würden. Auch solle ein und dasselbe Regime für alle Dienstleistungen gelten, die sich einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit zuordnen ließen, und zwar sowohl aus Praktikabilitätserwägungen als auch aus grundsätzlichen Überlegungen. Ferner bestehe bei Leistungen, die der Anbieter nicht öffentlich anbiete, ein geringeres Schutzbedürfnis des Verbrauchers, da die Leistung hier nicht in allgemeiner Form einer unbestimmten Anzahl von Personen, sondern individuell einem spezifischen Kunden angeboten werde: In diesem Fall sei sich der Anbieter bewusst, dass er mit einem Kunden einen Vertrag schließe, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat habe.

21.

Die italienische Regierung vertritt gegenüber den anderen beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen den entgegengesetzten Standpunkt. Sie betont, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung eng auszulegen sei, weil es sich um eine Ausnahmeregelung handele. Der Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Wohnung und dem späteren Geschäftsbesorgungsvertrag rechtfertige nicht die Anwendung dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 auf den letztgenannten Vertrag. Zwar könne diese besondere Zuständigkeitsregel auf Fälle erstreckt werden, in denen zwischen einem akzessorischen Vertrag und einem Hauptvertrag ein enger Zusammenhang in Form einer rechtlich-kausalen Zwangsläufigkeit bestehe. Dies gelte aber nicht im Fall eines rein wirtschaftlich-praktischen Zusammenhangs wie im vorliegenden Fall. Andernfalls könnte eine extensive Auslegung dazu führen, dass Sachverhalte nur zu dem Zweck konstruiert würden, die üblichen Regeln für die internationale Zuständigkeit abzuändern.

B – Würdigung

1. Vorbemerkungen und Umformulierung der Vorlagefrage

22.

Wie schon ausgeführt, fragt der Bundesgerichtshof, ob es möglich ist, den besonderen Gerichtsstand für Verbrauchersachen nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Brüssel I auf einen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Vertrag anzuwenden, der nicht unmittelbar in den Bereich der Werbung des Unternehmers fällt, die im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, der aber in engem Zusammenhang mit einem zuvor zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrag steht, welcher die Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung eindeutig erfüllt.

23.

Ich halte es jedoch aus Gründen, die ich im Folgenden darstellen werde, für notwendig, die Vorlagefrage umzuformulieren, um dem Gerichtshof eine sachdienliche Antwort zu ermöglichen.

24.

Zuvor scheint es mir indessen zweckmäßig, einige allgemeine Überlegungen anzustellen.

25.

Der notwendige Ausgangspunkt für die Erörterung der vorliegenden Problematik ist der Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Brüssel I. Diese Bestimmung ist vom Gerichtshof bereits ausgelegt worden, wobei er wiederholt festgestellt hat, dass für ihre Anwendbarkeit drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen ( 10 ).

26.

Erstens muss eine der Vertragsparteien die Verbrauchereigenschaft aufweisen, d. h., sie muss in einem Kontext gehandelt haben, der nicht ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann ( 11 ). Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Kläger, Herr Hobohm, als Privatperson handelte, während die Beklagten des Ausgangsrechtsstreits in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelten.

27.

Zweitens ist es erforderlich, dass der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer wirksam geschlossen wurde ( 12 ). Insoweit lässt sich dem Vorlagebeschluss eindeutig entnehmen, dass die Eheleute Hobohm und Herr Kampik im Jahr 2008 den streitgegenständlichen Geschäftsbesorgungsvertrag schlossen. Im Hinblick auf die übrigen Beklagten des Ausgangsverfahrens hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Revisionsinstanz, in der sich das Ausgangsverfahren derzeit befinde, die Frage, ob das Vorbringen des Klägers ausreiche, um das Vorliegen vertraglicher Ansprüche gegenüber allen Beklagten zu begründen, irrelevant sei, da in der Revisionsinstanz die Schlüssigkeit des Vorbringens des Klägers nicht geprüft werde. Daher sei die gestellte Frage hinsichtlich aller Beklagten gleichermaßen erheblich, weil die Möglichkeit gegeben sei, dass ihnen allen gegenüber vertragliche Ansprüche bestünden. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen scheint es mir im vorliegenden Fall nicht Sache des Gerichtshofs zu sein, über die Frage des Bestehens vertraglicher Beziehungen zwischen dem Kläger und den drei Beklagten zu befinden.

28.

Drittens muss der Vertrag zu einer der in Art. 15 Abs. 1 genannten Kategorien gehören ( 13 ), von denen die für den Ausgangsrechtsstreit relevante Kategorie in Buchst. c zu finden ist ( 14 ), der vom Gerichtshof schon früher ausgelegt worden ist.

29.

Nach ständiger Rechtsprechung müssen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung wiederum zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss der Unternehmer entweder seine Tätigkeiten im Mitgliedstaat des Verbrauchers ausüben oder sie auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat – oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Mitgliedstaats – ausrichten. Zweitens ist erforderlich, dass der streitgegenständliche Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeiten fällt ( 15 ).

30.

Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass der 2008 geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag für sich genommen die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alternative, der Verordnung Brüssel I nicht erfüllt, und zwar vor allem deshalb nicht, weil die durch den Geschäftsbesorgungsvertrag übernommene geschäftsbesorgende Tätigkeit nicht der auf Deutschland ausgerichteten Tätigkeit der Vermittlung von Vertragsabschlüssen über den Erwerb von Immobilien zugeordnet sei. Trotzdem neigt das vorlegende Gericht dazu, einen Zusammenhang zwischen dem Vermittlungsvertrag und dem Geschäftsbesorgungsvertrag anzunehmen, der eng genug sei, um die Voraussetzungen der genannten Bestimmung als erfüllt anzusehen, wofür es sich auf eine teleologische Auslegung stützt und den Kausalzusammenhang zwischen der auf Deutschland ausgerichteten Tätigkeit der Beklagten, die zu dem zuerst abgeschlossenen Vermittlungsvertrag geführt habe, und dem Geschäftsbesorgungsvertrag unterstreicht. Beide Verträge dienten demselben Zweck – dem Erwerb der Wohnung und ihrer tatsächlichen Nutzung –, weshalb beide Rechtsbeziehungen gemeinsam zu betrachten seien.

31.

Das vorlegende Gericht weist insbesondere auf den Umstand hin, dass dieser Kausalzusammenhang nach dem Urteil Emrek ( 16 ), auch wenn es sich nicht um eine notwendige Bedingung handele, als Indiz für eine „ausgerichtete Tätigkeit“ angesehen werden könne. Dennoch könne diese Auslegung nicht ohne Weiteres übernommen werden, da Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Brüssel I nach ständiger Rechtsprechung zwangsläufig eng auszulegen sei.

32.

An diesem Punkt ist hervorzuheben, dass die Vorlagefrage so, wie sie vom Bundesgerichtshof formuliert worden ist, die Möglichkeit zum Gegenstand hat, die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Brüssel I zu bejahen, indem die Erfüllung der beiden genannten Voraussetzungen „entkoppelt“ wird. Tatsächlich fragt das vorlegende Gericht, ob in einem Fall, in dem eine auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit des Unternehmers vorliegt, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Brüssel I auf einen Vertrag angewendet werden kann, der nicht in den Bereich dieser Tätigkeit fällt, sondern in den Bereich einer von demselben Unternehmer ausgeübten Tätigkeit, die nicht unmittelbar auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, und dies aufgrund des sachlichen Zusammenhangs mit einem zuvor geschlossenen Vertrag.

33.

Dabei ist aber zu bedenken, dass die unlösliche Verknüpfung dieser beiden Anwendungsvoraussetzungen in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Brüssel I ausdrücklich vorgesehen ist und verlangt, dass der Vertrag in den Bereich der Tätigkeiten fällt, die der Unternehmer auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat. Eine Frage mit dem vom vorlegenden Gericht gewählten Wortlaut müsste daher zwangsläufig verneint werden.

34.

Um dennoch eine sachdienliche Antwort zu ermöglichen, halte ich es für zweckmäßig, die Vorlagefrage umzuformulieren, da gerade die Frage nach der Auslegung des Begriffs der „ausgerichteten Tätigkeit“ sowohl den Gegenstand der Vorlageentscheidung als auch den Gegenstand der dem Gerichtshof vorgelegten schriftlichen Erklärungen bildet.

35.

Deshalb meine ich, dass die Vorlagefrage wie folgt formuliert werden kann: „Ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alternative, der Verordnung Brüssel I in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alternative, der Verordnung Brüssel I dahin auszulegen, dass diese Bestimmung auf einen Vertrag anwendbar ist, der der Verwirklichung des wirtschaftlichen Erfolgs eines zwischen den Parteien zuvor geschlossenen und bereits abgewickelten anderen Vertrags dient, der in den Bereich der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fällt, die der Unternehmer auf den Mitgliedstaat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat?“

2. Der Begriff der „ausgerichteten Tätigkeit“ und das Indiz des „Kausalzusammenhangs“

36.

Um den Begriff der „ausgerichteten Tätigkeit“ auslegen zu können, der in der Verordnung Brüssel I nicht definiert ist, muss man sich zunächst in Erinnerung rufen, dass der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, dass die in der Verordnung Brüssel I enthaltenen Begriffe unter Berücksichtigung der Systematik und der Zielsetzung der Verordnung autonom auszulegen sind ( 17 ). Zu diesen Zielen gehört, wie dem 13. Erwägungsgrund, insbesondere in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Brüssel I, zu entnehmen ist, der Schutz des Verbrauchers als der Vertragspartei, die gegenüber ihrem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren angesehen wird ( 18 ), ebenso wie das Ziel, dass „Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen“ ( 19 ).

37.

Andererseits ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenfalls zu berücksichtigen, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Art. 16 der Verordnung Brüssel I zwar unzweifelhaft dem Schutz der Verbraucher dienen, aber das nicht bedeutet, dass dieser Schutz absolut wäre ( 20 ). Wie auch der Bundesgerichtshof unterstrichen hat, verbietet der Ausnahmecharakter von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c in der Systematik der Verordnung Brüssel I, dass das Ziel des Verbraucherschutzes zu einer extensiven Auslegung führt. „Art. 15 Abs. 1 der Verordnung … enthält eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel ihres Art. 5 Nr. 1 für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.“ ( 21 ) Daher ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Brüssel I eng auszulegen ( 22 ).

38.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist offenkundig, dass die Geltung des Gerichtsstands für Verbrauchersachen gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Brüssel I in jedem Fall und allein deshalb, weil ein Vertrag, der selbst nicht die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt, einen sachlichen Zusammenhang mit einem zuvor zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrag aufweist, eine weite Auslegung dieser Bestimmung bedeuten würde, die angesichts des Ausnahmecharakters, den dieser besondere Gerichtsstand für Verbrauchersachen in der allgemeinen Systematik der Verordnung Brüssel I besitzt, abzulehnen ist ( 23 ).

39.

Unbeschadet des Vorstehenden bin ich aus den nachfolgend dargestellten Gründen der Auffassung, dass das Bestehen eines materiellen Kausalzusammenhangs eines der Indizien sein kann, die es dem nationalen Gericht ermöglichen können, zu dem Ergebnis zu gelangen, dass eine auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichtete Tätigkeit“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Brüssel I vorliegt.

40.

Insoweit ist zu bedenken, dass der Gerichtshof im Urteil Emrek festgestellt hat, dass das Bestehen eines Kausalzusammenhangs, auch wenn es keine Voraussetzung ist, die zusätzlich zu den in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Brüssel I genannten Voraussetzungen gefordert werden darf ( 24 ), durchaus ein Indiz dafür darstellen kann, dass eine „ausgerichtete Tätigkeit“ vorliegt, ebenso wie die Aufnahme von Fernkontakt, die dazu führt, dass der Verbraucher im Fernabsatz eine vertragliche Bindung eingeht ( 25 ).

41.

Die angeführte Rechtsprechung ist allerdings im Kontext der konkreten Umstände in der Rechtssache Emrek zu sehen, in der der Kausalzusammenhang in einem grundlegend anderen Kontext stand. Insbesondere wurde in dieser Rechtssache die Funktion des Kausalzusammenhangs als notwendige Voraussetzung für eine Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Brüssel I erörtert, deren Fehlen möglicherweise der Annahme entgegenstehen könnte, dass eine auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichtete Tätigkeit“ vorliegt. Und nur in diesem Zusammenhang stellte der Gerichtshof fest, dass ein Kausalzusammenhang, obwohl er nicht als ungeschriebene Voraussetzung gefordert werden dürfe, dennoch ein Indiz dafür darstellen könne, dass eine bestimmte Tätigkeit auf einen bestimmten Mitgliedstaat ausgerichtet sei.

42.

Im Gegensatz dazu liegt hier ein Fall vor, in dem die Kausalität nicht als ein mögliches Hindernis für eine Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c herangezogen wird, sondern als einziges Element, das seine Anwendbarkeit begründen könnte. Insoweit steht im vorliegenden Fall außer Frage, dass die seitens des Beklagten durch seine Werbung auf den Wohnsitzmitgliedstaat des klagenden Verbrauchers ausgerichtete berufliche Tätigkeit ebenso wie der als Folge dieser Werbung geschlossene Vertrag Elemente darstellen, die mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag aus dem Jahr 2008 durch einen beinahe mechanischen Kausalzusammenhang verknüpft sind.

43.

Wie das vorlegende Gericht allerdings zu Recht bemerkt, geht es hier nicht darum, den zeitlich-räumlichen Kausalzusammenhang mit dem zwischen den Parteien des Ausgangsrechtsstreits im Rahmen ihrer ersten Vertragsbeziehung entstandenen Vertrauensverhältnis zu würdigen. Es steht fest, wie die italienische Regierung hervorhebt, dass die Verträge nicht in einem Verhältnis von Hauptvertrag zu akzessorischem Vertrag im Sinne einer rechtlich-kausalen Zwangsläufigkeit stehen. Die Kausalität, auf die wir uns hier als Indiz für eine „ausgerichtete Tätigkeit“ beziehen, setzt indessen das Bestehen eines ausgeprägten inneren Sachzusammenhangs zwischen den Rechtsbeziehungen voraus, der im vorliegenden Fall darin besteht, dass der Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrags gerade die Verwirklichung des wirtschaftlichen Erfolgs des ersten Vertrags zwischen den Parteien ist.

44.

Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein in diesem Sinne verstandener Kausalzusammenhang als eines der Indizien anzusehen ist, die es gestatten, die Ausrichtung der beruflichen Tätigkeit des Beklagten zu ermitteln, ist dies doch nicht das einzige Element, das es ermöglicht, die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Brüssel I festzustellen, und zwar besonders dann, wenn der Kausalzusammenhang wie im Fall des Ausgangsrechtsstreits ein indirekter ist. Tatsächlich ist der Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags keine unmittelbare Folge der durch Werbung auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten Tätigkeit des beklagten Unternehmers, sondern der Probleme, die im Zusammenhang mit der Durchführung eines Kaufvertrags mit einem Dritten entstanden sind.

45.

Daher obliegt es dem nationalen Gericht, festzustellen, ob in der Gesamtheit aller ihm verfügbaren Elemente weitere Indizien außer dem genannten Kausalzusammenhang vorhanden sind, die zu der Schlussfolgerung führen können, dass tatsächlich im Bereich einer auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten Tätigkeit gehandelt wurde. Zu diesen Indizien gehören, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist, der Grad der Verbundenheit zwischen den vom Unternehmer erbrachten Tätigkeiten und den von ihm durch Werbung oder auf irgendeinem anderen Wege auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten Tätigkeiten, der Umstand, dass der Unternehmer regelmäßig Leistungen im Bereich der Geschäftsbesorgung für Kunden erbringt, die in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben und für die er ebenfalls Leistungen als Vermittler von Immobilien erbringt, oder der Umstand, dass die unterschiedlichen Arten von Leistungen im Rahmen derselben Betriebsstrukturen erbracht werden, so dass es für den Verbraucher vernünftigerweise nicht vorhersehbar ist, dass für die Verträge unterschiedliche Gerichtsstände gelten könnten.

46.

Auf diese Weise bleibt auch die im elften Erwägungsgrund genannte Zielsetzung der Verordnung Brüssel I gewahrt, die Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Zuständigkeit zu gewährleisten, wodurch der Rechtsschutz für Personen mit Wohnsitz in der Union gestärkt wird. Ebenso wird es dem Kläger ermöglicht, leicht festzustellen, vor welchem Gericht er eine Klage erheben kann, während es auch dem Beklagten ermöglicht wird, vernünftigerweise das Gericht vorherzusehen, vor dem er verklagt werden kann ( 26 ).

47.

Nach alledem erscheint es mir erforderlich, noch einen weiteren Aspekt des vorliegenden Falles anzusprechen. So möchte ich darauf hinweisen, dass es im Vorlagebeschluss ausdrücklich heißt, dass Herr Kampik „… dem Kläger an[bot], sich um die Bezugsfertigkeit der Wohnung zu kümmern“, woraufhin sich Herr Hobohm und seine Ehefrau nach Spanien begaben und den Geschäftsbesorgungsvertrag abschlossen. In Ermangelung näherer Angaben zu diesem Punkt obliegt es in jedem Fall dem nationalen Gericht, festzustellen, ob im Ausgangsrechtsstreit tatsächlich ein Angebot der Beklagten an den Verbraucher im Zusammenhang mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag vorgelegen hat.

48.

Nun hat das vorlegende Gericht betont, dass im Zusammenhang mit der Tätigkeit, die Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrags gewesen sei, keine der im Wesentlichen mit der Werbung zusammenhängenden Indizien vorlägen, die der Gerichtshof in der Rechtssache Pammer und Hotel Alpenhof ( 27 ) aufgeführt habe, und auch keine vergleichbaren.

49.

Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Brüssel I nicht voraussetzt, dass die Tätigkeit des Unternehmers durch Werbung auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist ( 28 ), sondern ausdrücklich von auf irgendeinem Wege spricht.

50.

Hierzu ist anzumerken, dass der Gerichtshof im Urteil Pammer und Hotel Alpenhof als erstes und offensichtlichstes Kriterium zur Klärung der Frage, ob eine auf den Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit vorliegt, „alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens, Verbraucher in diesem Mitgliedstaat als Kunden zu gewinnen“ ( 29 ), genannt hat.

51.

Zudem sah schon Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens ( 30 ), der denselben Platz einnahm und dieselbe Funktion des Schutzes des Verbrauchers als der schwächeren Partei hatte wie Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Brüssel I ( 31 ), die Anwendbarkeit des Gerichtsstands für Verbrauchersachen u. a., und in den in dieser Bestimmung vorgesehenen Grenzen, im Zusammenhang mit Verträgen vor, deren Abschluss Werbung oder ein ausdrückliches Angebot im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers vorausgegangen war. Daher hat die klare Absicht des Unionsgesetzgebers, das in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens vorgesehene Schutzniveau zu übertreffen ( 32 ), zur Folge, dass der Begriff „auf irgendeinem Wege“ nicht nur jegliche Art der Werbung umfasst, sondern auch den direkten Kontakt zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher in Form eines Angebots ( 33 ).

52.

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch in der Rechtssache Pammer und Hotel Alpenhof festgestellt, dass „[d]er Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c … dahin zu verstehen [ist], dass er die früheren Begriffe des ‚ausdrücklichen‘ Angebots und der ‚Werbung‘ einschließt und ersetzt und, wie die Worte ‚auf irgendeinem Wege‘ deutlich machen, ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfasst“ ( 34 ).

53.

Im Fall einer bejahenden Antwort auf die Frage nach dem Vorliegen eines Angebots ist eindeutig, dass dieses Angebot ein Element darstellt, das als „offenkundiger Ausdruck des Willens“ des Unternehmers anzusehen ist, seine Dienste auf einen Verbraucher „auszurichten“, der in einem anderen Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat und überdies bereits im Rahmen einer früheren Vertragsbeziehung sein Kunde war, die in den Bereich seiner eindeutig auf den anderen Mitgliedstaat ausgerichteten Tätigkeit fiel.

54.

Nach alledem bin ich im Ergebnis der Auffassung, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alternative, der Verordnung Brüssel I in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alternative, der Verordnung Brüssel I dahin auszulegen ist, dass unter den speziellen Umständen des Ausgangsrechtsstreits die Existenz eines früheren Vertrags zwischen denselben Vertragsparteien, zu dem ein materieller Kausalzusammenhang besteht, ein Indiz dafür sein kann, dass die Tätigkeit des Unternehmers auf den Mitgliedstaat „ausgerichtet“ ist, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Dieses Indiz ist im Licht sämtlicher dem nationalen Gericht verfügbaren Gesichtspunkte zu würdigen.

55.

Für den Fall, dass das nationale Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Unternehmer dem Verbraucher ein Angebot unterbreitet hat, ist außerdem davon auszugehen, dass dieses Angebot unter den Begriff „auf irgendeinem Wege“ fällt, durch den ein Unternehmer seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat ausrichten kann, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

V – Ergebnis

56.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs wie folgt zu beantworten:

Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alternative, der Verordnung Brüssel I in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alternative, der Verordnung Brüssel I ist dahin auszulegen, dass unter den speziellen Umständen des Ausgangsrechtsstreits die Existenz eines früheren Vertrags zwischen denselben Vertragsparteien, zu dem ein materieller Kausalzusammenhang besteht, ein Indiz dafür sein kann, dass die Tätigkeit des Unternehmers auf den Mitgliedstaat „ausgerichtet“ ist, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Dieses Indiz ist im Licht sämtlicher dem nationalen Gericht verfügbaren Elemente zu würdigen.

Zudem ist für den Fall, dass das nationale Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Unternehmer dem Verbraucher ein Angebot unterbreitet hat, davon auszugehen, dass dieses Angebot unter den Begriff „auf irgendeinem Wege“ fällt, durch den ein Unternehmer seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat ausrichten kann, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.


( 1 )   Originalsprache: Spanisch.

( 2 )   Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1, im Folgenden: Verordnung Brüssel I). Mit Wirkung ab dem 10. Januar 2015 wurde diese Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351, S. 1) ersetzt.

( 3 )   C‑585/08 und C‑144/09, EU:C:2010:740.

( 4 )   C‑190/11, EU:C:2012:542.

( 5 )   C‑218/12, EU:C:2013:666.

( 6 )   C‑478/12, EU:C:2013:735.

( 7 )   Der Bundesgerichtshof zieht die Feststellung des erkennenden Gerichts, dass die Vermittlertätigkeit des in Spanien niedergelassenen Beklagten auf Deutschland ausgerichtet sei, nicht in Zweifel und nennt bestimmte Indizien dafür, wie den Umstand, dass die Dienstleistungen im Internet in deutscher Sprache angeboten wurden, dass als Kontaktmöglichkeit eine E-Mail-Adresse mit der Endung „.de“ angegeben war, dass eine Telefonnummer in Berlin als Nummer des „Back Office“ angegeben war und dass deutschsprachige Prospekte verwendet wurden.

( 8 )   C‑218/12, EU:C:2013:666.

( 9 )   C‑478/12, EU:C:2013:735.

( 10 )   Urteile Česká spořitelna (C‑419/11, EU:C:2013:165, Rn. 30) und Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 23).

( 11 )   Zum Begriff des Verbrauchers im Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens und der Verordnung Brüssel I siehe beispielsweise die Urteile Shearson Lehman Hutton (C‑89/91, EU:C:1993:15), Gabriel (C‑96/00, EU:C:2002:436), Gruber (C‑464/01, EU:C:2005:32) und Česká spořitelna (C‑419/11, EU:C:2013:165).

( 12 )   Urteil Česká spořitelna (C‑419/11, EU:C:2013:165, Rn. 30). Zum Erfordernis des Bestehens eines Vertrags zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer siehe das kürzlich ergangene Urteil Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 29 ff.).

( 13 )   Urteil Česká spořitelna (C‑419/11, EU:C:2013:165, Rn. 30).

( 14 )   Für den vorliegenden Rechtsstreit sind die in den Buchst. a (wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelte) und b (wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelte, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt wäre) des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Brüssel I nicht einschlägig.

( 15 )   Urteil Mühlleitner (C‑190/11, EU:C:2012:542, Rn. 36).

( 16 )   C‑218/12, EU:C:2013:666.

( 17 )   Siehe z. B. Urteile Pammer und Hotel Alpenhof (C‑585/08 und C‑144/09, EU:C:2010:740, Rn. 55), Mühlleitner (C‑190/11, EU:C:2012:542, Rn. 28) und Česká spořitelna (C‑419/11, EU:C:2013:165, Rn. 25).

( 18 )   Siehe u. a. Urteile Ilsinger (C‑180/06, EU:C:2009:303, Rn. 41), Mühlleitner (C‑190/11, EU:C:2012:542, Rn. 29) und Česká spořitelna (C‑419/11, EU:C:2013:165, Rn. 33).

( 19 )   Siehe 15. Erwägungsgrund der Verordnung Brüssel I sowie Urteil Maletic (C‑478/12, EU:C:2013:735, Rn. 30).

( 20 )   Urteil Pammer und Hotel Alpenhof (C‑585/08 und C‑144/09, EU:C:2010:740, Rn. 70).

( 21 )   Urteile Pammer und Hotel Alpenhof (C‑585/08 und C‑144/09, EU:C:2010:740, Rn. 53), Mühlleitner (C‑190/11, EU:C:2012:542, Rn. 26) und Česká spořitelna (C‑419/11, EU:C:2013:165, Rn. 26).

( 22 )   Ebd. Siehe auch im Zusammenhang mit dem Brüsseler Übereinkommen u. a. Urteile Shearson Lehman Hutton (C‑89/91, EU:C:1993:15, Rn. 16), Benincasa (C‑269/95, EU:C:1997:337, Rn. 13) und Gruber (C‑464/01, EU:C:2005:32, Rn. 32).

( 23 )   Im Zusammenhang mit der Voraussetzung, dass der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer wirksam geschlossen worden sein muss, hat der Gerichtshof eine weite Auslegung ebenfalls abgelehnt und dabei festgestellt, dass dieses Erfordernis „nicht so ausgelegt werden kann, dass es auch bei einer Kette von Verträgen erfüllt wäre, aufgrund deren dieser beruflich oder gewerblich Handelnde gegenüber dem Verbraucher bestimmte Rechte und Pflichten hat“, vgl. Urteil Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 30).

( 24 )   C‑218/12, EU:C:2013:666, Rn. 21.

( 25 )   Ebd., Rn. 29. Wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Sache Emrek hervorgehoben habe, „… würde durch das Vorliegen einer vorvertraglichen, vorbereitenden Tätigkeit ebenso wie durch das etwaige Vorliegen einer erwiesenen Kausalverbindung, ohne dass es sich hierbei um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal handelte, das zu den in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 ausdrücklich genannten hinzuträte, die Arbeit des nationalen Gerichts erheblich erleichtert, soweit die Frage zu beurteilen ist, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit auf einen bestimmten Mitgliedstaat ausgerichtet war“, vgl. Schlussanträge in der Rechtssache Emrek (C‑218/12, EU:C:2013:494, Nr. 31).

( 26 )   Siehe in diesem Sinne Urteile Hypoteční banka (C‑327/10, EU:C:2011:745, Rn. 44) und eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 50).

( 27 )   C‑585/08 und C‑144/09, EU:C:2010:740. Zu diesen Indizien gehören: „[der] internationale Charakter der fraglichen Tätigkeit, wie bestimmter touristischer Tätigkeiten, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als dem des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, z. B. ‚.de‘, oder die Verwendung von neutralen Domänennamen oberster Stufe wie ‚.com‘ oder ‚.eu‘, Anfahrtsbeschreibungen von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten aus zum Ort der Dienstleistung oder die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt, insbesondere durch die Wiedergabe von Kundenbewertungen“ (Rn. 83).

( 28 )   In diesem Sinne U. Magnus und P. Mankowski, Brussels I Regulation, 2nd Revised Edition, München 2012, S. 380, und Mankowski, P., „Zum Begriff des ‚Ausrichtens‘ auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers unter Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO“, Verbraucher und Recht, 2006, S. 289-294.

( 29 )   C‑585/08 und C‑144/09, EU:C:2010:740, Rn. 80.

( 30 )   Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, konsolidierte Fassung im ABl. 1998, C 27, S. 1).

( 31 )   Urteile Česká spořitelna (C‑419/11, EU:C:2013:165, Rn. 28), Ilsinger (C‑180/06, EU:C:2009:303, Rn. 41), Pammer und Hotel Alpenhof (C‑585/08 und C‑144/09, EU:C:2010:740, Rn. 57) und Mühlleitner (C‑190/11, EU:C:2012:542, Rn. 29).

( 32 )   Der Gerichtshof hat festgestellt, dass dann, wenn eine Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens eine ähnliche Fassung aufweist wie eine Bestimmung der Verordnung Brüssel I, entsprechend dem 19. Erwägungsgrund dieser Verordnung die Kontinuität der Auslegung zwischen diesen beiden Rechtsakten zu wahren ist (Urteil Ilsinger, C‑180/06, EU:C:2009:303, Rn. 58). Trotz erheblicher Unterschiede zwischen dem Wortlaut von Art. 15 dieser Verordnung und Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens zeigen sowohl die Rechtsprechung als auch die vorbereitenden Arbeiten, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Brüssel I einen weiteren und allgemeineren Wortlaut aufweist als Art. 13 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens, „damit angesichts der neuen Kommunikationsmittel und der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs ein besserer Schutz des Verbrauchers gewährleistet ist“. Vgl. dazu Urteile Ilsinger (C‑180/06, EU:C:2009:303, Rn. 50), Pammer und Hotel Alpenhof (C‑585/08 und C‑144/09, EU:C:2010:740, Rn. 59) und Mühlleitner (C‑190/11, EU:C:2012:542, Rn. 38). Siehe ebenfalls Punkt 4.2 des Vorschlags für eine Verordnung (EG) des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, KOM(1999) 348 endg. (ABl. 1999, C 376 E, S. 1).

( 33 )   Vgl. in diesem Sinne Magnus und Mankowski, a. a. O., S. 380. Der Begriff des „ausdrücklichen Angebots“ bezieht sich auf „Angebote, die dem Verbraucher persönlich, insbesondere durch einen Vertreter oder Hausierer, unterbreitet werden“. Urteil Gabriel (C‑96/00, EU:C:2002:436, Rn. 44).

( 34 )   Urteil Pammer und Hotel Alpenhof (C‑585/08 und C‑144/09, EU:C:2010:740, Rn. 61).