14.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 419/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts — Deutschland) — Senatex GmbH/Finanzamt Hannover-Nord

(Rechtssache C-518/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 - Vorsteuerabzug - Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer und ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die rückwirkende Berichtigung einer Rechnung ausgeschlossen ist))

(2016/C 419/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Niedersächsisches Finanzgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Senatex GmbH

Beklagter: Finanzamt Hannover-Nord

Tenor

Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe, nämlich die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, keine Rückwirkung zukommt, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sondern für das Jahr, in dem sie berichtigt wurde.


(1)  ABl. C 34 vom 2.2.2015.