23.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/7


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Català de Contractes del Sector Públic — Spanien) — Consorci Sanitari del Maresme/Corporació de Salut del Maresme i la Selva

(Rechtssache C-203/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Gerichtseigenschaft der vorlegenden Einrichtung - Unabhängigkeit - Obligatorische Gerichtsbarkeit - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 2 - Nachprüfungsstellen - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 8 und Art. 52 - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Begriff „öffentliche Einrichtung“ - Öffentliche Stellen - Einbeziehung))

(2015/C 389/08)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Català de Contractes del Sector Públic

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Consorci Sanitari del Maresme

Beklagte: Corporació de Salut del Maresme i la Selva

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 8 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ in Unterabs. 2 dieser Bestimmung auch öffentliche Stellen erfasst, die sich somit an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen können, wenn und soweit sie berechtigt sind, auf einem Markt Leistungen gegen Entgelt anzubieten.

2.

Art. 52 der Richtlinie 2004/18 ist dahin auszulegen, dass er zwar bestimmte Erfordernisse hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für die Eintragung der Wirtschaftsteilnehmer in die nationalen amtlichen Verzeichnisse und für die Zertifizierung enthält, doch die Bedingungen für die Eintragung dieser Wirtschaftsteilnehmer in die nationalen amtlichen Verzeichnisse oder für ihre Zulassung zur Zertifizierung sowie die insoweit bestehenden Rechte und Pflichten der öffentlichen Einrichtungen nicht abschließend festlegt. Die Richtlinie 2004/18 ist jedenfalls dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der einerseits nationale öffentliche Stellen, die berechtigt sind, die in der betreffenden Auftragsbekanntmachung angegebenen Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen anzubieten, nicht in diese Verzeichnisse eingetragen oder nicht zertifiziert werden können, während andererseits das Recht, sich an der betreffenden Ausschreibung zu beteiligen, allein den in diese Verzeichnisse eingetragenen oder zertifizierten Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten ist.


(1)  ABl. C 235 vom 21.7.2014.