7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/6


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Juli 2015 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-63/14) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe - Rückforderungspflicht - Absolute Unmöglichkeit - Ausgleichszahlungen für einen Zusatzdienst zum Grunddienst))

(2015/C 294/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: B. Stromsky)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, D. Colas, N. Rouam und J. Bousin)

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und aus den Art. 3 bis 5 des Beschlusses 2013/435/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe SA.22843 (2012/C) (ex 2012/NN) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Maritime Corse Méditerranée und der Compagnie Méridionale de Navigation verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die mit Art. 2 Abs. 1 dieses Beschlusses für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen von der Société nationale maritime Corse-Méditerranée (SNCM) SA zurückzufordern, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle Zahlungen für die in Art. 2 Abs. 1 dieses Beschlusses genannten Beihilfen eingestellt hat und die Europäische Kommission nicht innerhalb der festgesetzten Frist über die Maßnahmen informiert hat, die ergriffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 135 vom 5.5.2014.