BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

21. Januar 2014 ( *1 )

„Nichtigkeitsklage — Juristische Person des Privatrechts — Kein Nachweis der Rechtspersönlichkeit — Art. 44 § 5 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts — Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑168/13

European Platform Against Windfarms (EPAW), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Kiss,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch K. Herrmann und P. Oliver, dann durch L. Pignataro Nolin, K. Herrmann und J. Tomkin als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2012 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Erneuerbare Energien: ein wichtiger Faktor auf dem europäischen Energiemarkt“ sowie der Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 2013, mit der der Antrag der Klägerin auf interne Überprüfung dieser Mitteilung als unzulässig zurückgewiesen wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Gervasoni (Berichterstatter) und L. Madise,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Verfahren und Anträge der Parteien

1

Mit Klageschrift, die am 18. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die European Platform Against Windfarms (EPAW) die vorliegende Klage erhoben.

2

Mit Schreiben vom 4. und 25. April 2013 sowie vom 14. Mai 2013 forderte das Gericht die Klägerin gemäß Art. 44 § 6 seiner Verfahrensordnung zur Behebung der Mängel der Klageschrift auf, zum einen Dokumente vorzulegen, anhand deren gemäß Art. 44 § 5 Buchst. a der Verfahrensordnung die Rechtspersönlichkeit der Klägerin als juristische Person mit Sitz an der in der Klageschrift angegebenen Anschrift überprüft werden kann, und zum anderen, den Beweis dafür zu erbringen, dass die von der Klägerin ihrem Anwalt erteilte Prozessvollmacht gemäß Art. 44 § 5 Buchst. b der Verfahrensordnung von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist.

3

Die Klägerin antwortete fristgerecht auf die Schreiben vom 4. April und 14. Mai 2013 mit Schreiben, die am 19. April bzw. am 30. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind.

4

Am 26. Juni 2013 beantragte die Europäische Kommission, das vorliegende Verfahren nach Art. 77 Buchst. d der Verfahrensordnung bis zu den abschließenden Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C‑401/12 P, Rat/Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑402/12 P, Parlament/Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑403/12 P, Kommission/Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑404/12 P, Rat/Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe, sowie C‑405/12 P, Kommission/Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe auszusetzen. Die Klägerin äußerte sich innerhalb der ihr gesetzten Frist zu diesem Antrag nicht. Der Antrag ist mit Beschluss der Präsidentin der Zweiten Kammer des Gerichts vom 30. September 2013 abgelehnt worden.

5

Die Klägerin beantragt,

die Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2012 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Erneuerbare Energien: ein wichtiger Faktor auf dem europäischen Energiemarkt“ für nichtig zu erklären;

die Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 2013, mit der der Antrag der Klägerin auf interne Überprüfung dieser Mitteilung als unzulässig zurückgewiesen wurde, für nichtig zu erklären.

6

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

7

Gemäß Art. 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

8

Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, das Verfahren nicht fortzusetzen.

9

Die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage, die gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV von einer Einrichtung erhoben wird, hängt zunächst von deren Eigenschaft als juristische Person ab.

10

Gemäß Art. 44 § 5 der Verfahrensordnung hat die Klägerin, wenn sie eine juristische Person des Privatrechts ist, mit der Klageschrift ihre Satzung, einen neueren Auszug aus dem Handelsregister, einen neueren Auszug aus dem Vereinsregister oder einen anderen Nachweis ihrer Rechtspersönlichkeit einzureichen und den Nachweis vorzulegen, dass die Prozessvollmacht ihres Anwalts von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist.

11

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die dem Anwalt der Klägerin erteilte Prozessvollmacht ordnungsgemäß ausgestellt ist, denn die Klageschrift, so wie sie am 18. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, entspricht nicht den Anforderungen gemäß Art. 44 § 5 Buchst. a der Verfahrensordnung, weil die Klägerin mit ihrer Klageschrift weder ihre Satzung noch einen neueren Auszug aus dem Vereinsregister, noch einen anderen Nachweis ihrer Rechtspersönlichkeit eingereicht hat.

12

Zudem hat die Klägerin trotz der Aufforderungen durch das Gericht, die Mängel der Klageschrift zu beheben (siehe oben, Rn. 2), kein Dokument vorgelegt, durch das ihre Rechtspersönlichkeit nachgewiesen werden könnte. Sie hat sich darauf beschränkt, zwei verschiedene Argumente vorzutragen, die ihrer Ansicht nach belegen können, dass sie Rechtspersönlichkeit besitzt. Doch diesen Argumenten kann nicht gefolgt werden.

13

Als Erstes räumt die Klägerin zwar ein, in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen zu sein, ist aber der Auffassung, da sie ihren Hauptsitz in Irland habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sie nach irischem Recht, das keine Eintragungspflicht bei den nationalen Behörden vorsehe, Rechtspersönlichkeit besitze. Sie beruft sich insoweit auf Section 37 (4) (c) bis (e) des Planning and Development Act 2000 (Gesetz über Raumplanung und ‑entwicklung 2000) in der durch den Planning and Development (Strategic Infrastructure) Act 2006 (Gesetz über Raumplanung und ‑entwicklung [strategische Infrastruktur] 2006) geänderten Fassung (im Folgenden: geänderter Planning and Development Act 2000). Die Klägerin führt weiter aus, dass sich, anders als in der Klageschrift angegeben, ihre Hauptgeschäftsstelle tatsächlich in Irland befinde. Die Angabe einer Anschrift in Frankreich in der Klageschrift sei falsch, da es sich dabei um die Anschrift ihres Vorsitzenden und die der Hauptgeschäftsstelle einer in Frankreich eingetragenen Nichtregierungsorganisation handele, die zu ihren Mitgliedern gehöre.

14

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Section 37 (4) (c) des geänderten Planning and Development Act 2000 eine privatrechtliche Einrichtung oder Organisation, die die in Buchst. d dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt, beim Bord Pleanála, einer gerichtsähnlichen Behörde, gegen die Entscheidungen vorgehen kann, die auf die Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer raumplanerischen Genehmigung (application for development) ergangen sind. Weiter geht aus Section 37 (4) (d) dieses Gesetzes hervor, dass die betreffende Einrichtung oder Organisation die Voraussetzungen insbesondere in Bezug auf die Verfolgung von Zielen zur Förderung des Umweltschutzes während eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Anrufung des Bord Pleanála sowie gegebenenfalls die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen muss, nämlich u. a. eine besondere Rechtspersönlichkeit zu besitzen und an eine Satzung oder an Regelungen gebunden zu sein, die vom irischen Minister für Umwelt, Natur- und Kulturerbe sowie örtliche Selbstverwaltung (Minister for the Environment, Heritage and Local Government) gemäß Section 37 (4) (e) des geänderten Planning and Development Act 2000 festgelegt werden.

15

Weiter ist zu betonen, dass der irische Minister für Umwelt, Natur- und Kulturerbe sowie örtliche Selbstverwaltung – wie aus den Akten hervorgeht – bis zum 26. Oktober 2010 keine zusätzliche Voraussetzung im Sinne von Section 37 (4) (e) des geänderten Planning and Development Act 2000 festgelegt hatte. Außerdem existierte zu diesem Zeitpunkt kein Entwurf zur Festlegung solcher zusätzlicher Voraussetzungen.

16

Somit beschränken sich diese Bestimmungen, da sie sektorspezifische Rechtsvorschriften über die Raumplanung und ‑entwicklung betreffen, auf dem von ihnen erfassten Gebiet darauf, den betreffenden Einrichtungen eine auf eine einzige Stelle, hier den Bord Pleanála, beschränkte und spezifische Klagebefugnis zu verleihen.

17

Eine beschränkte Klagebefugnis wie die, auf die sich die Klägerin beruft und die überdies eine Einrichtung betrifft, deren Gerichtscharakter nicht vollständig erwiesen ist, reicht nicht aus, um zu beweisen, dass die Klägerin nach irischem Recht eine auf dem Common Law beruhende Rechtspersönlichkeit besitzt, die es ihr erlauben würde, ohne jeden Nachweis ihrer Rechtspersönlichkeit anhand von Unterlagen vor den Gerichten der Europäischen Union gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV Klage zu erheben.

18

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der bloße Verweis auf die oben in den Rn. 13 bis 15 genannten Vorschriften des irischen Rechts mangels anderer Nachweise, durch die die Rechtspersönlichkeit der Klägerin bescheinigt werden könnte, selbst dann nicht ausreicht, um gemäß Art. 44 § 5 Buchst. a der Verfahrensordnung die Rechtspersönlichkeit der Klägerin zu belegen, wenn sich die Hauptgeschäftsstelle der Klägerin in Irland befinden und es sich bei der Angabe der Anschrift in Frankreich in der Klageschrift lediglich um einen Irrtum handeln sollte.

19

Dieser Beweis wird auch nicht durch die Eintragung der Klägerin in das Transparenzregister der Union erbracht. Selbst wenn durch diese Eintragung belegt würde, dass es sich bei der Klägerin – wie von ihr behauptet – um eine bestehende, in Irland ansässige Organisation handelt, setzt eine Eintragung in dieses Register nicht die Rechtspersönlichkeit der betreffenden Einrichtung voraus, wie u. a. aus Nr. 14 der Vereinbarung vom 23. Juni 2011 zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über die Einrichtung eines Transparenz-Registers für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (ABl. L 191, S. 29), hervorgeht. Gemäß dieser Nr. 14 „[wird v]on Netzwerken, Plattformen und anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, die keinen Rechtsstatus und keine Rechtspersönlichkeit besitzen, die aber de facto eine Quelle organisierter Einflussnahme darstellen und deren Tätigkeitsbereich in den Anwendungsbereich des Registers fällt, … erwartet, dass sie sich registrieren lassen“.

20

Als Zweites macht die Klägerin geltend, sie erfülle, wie die Kommission in ihrer oben in Rn. 5 erwähnten Entscheidung vom 21. Januar 2013 anerkannt habe, die in Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S 13) genannten Voraussetzungen. Folglich sei sie befugt, gemäß Art. 10 dieser Verordnung eine interne Überprüfung zu beantragen und anschließend Klage auf Nichtigerklärung der entsprechenden Entscheidung der Kommission vor dem Gericht zu erheben.

21

Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

22

Zum einen kann nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 tatsächlich jede Nichtregierungsorganisation, die die in Art. 11 dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt, bei dem Unionsorgan, das einen Verwaltungsakt nach dem Umweltrecht angenommen hat, eine interne Überprüfung beantragen. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung legt insoweit vier Kriterien fest. Nach dem ersten, in Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1367/2006 genannten Kriterium muss es sich bei der fraglichen Organisation um eine unabhängige juristische Person ohne Erwerbscharakter gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten eines Mitgliedstaats handeln. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin aber nicht nachgewiesen, dass ihre Rechtspersönlichkeit gemäß den Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten eines Mitgliedstaats anerkannt wäre.

23

Zum anderen hat eine Klägerin zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rechtsschutzsystem der Union die Eigenschaft einer juristischen Person, wenn sie spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Klagefrist die Rechtspersönlichkeit gemäß dem auf ihre Gründung anwendbaren Recht erlangt hat (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 27. November 1984, Bensider u. a./Kommission, 50/84, Slg. 1984, 3991, Rn. 7 und 8) oder wenn sie von den Unionsorganen als unabhängige rechtliche Einheit behandelt worden ist (Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996, Sinochem Heilongjiang/Rat, T-161/94, Slg. 1996, II-695, Rn. 31, und vom 25. September 1997, Shanghai Bicycle/Rat, T-170/94, Slg. 1997, II-1383, Rn. 26; vgl. für Berufsvereinigungen von Beamten Urteile des Gerichtshofs vom 8. Oktober 1974, Gewerkschaftsbund – Europäischer Öffentlicher Dienst u. a./Rat, 175/73, Slg. 1974, 917, Rn. 11 bis 13, und Allgemeine Gewerkschaft der Europäischen Beamten/Kommission, 18/74, Slg. 1974, 933, Rn. 7 bis 9).

24

Soweit sich die Klägerin jedoch mit dem oben in Rn. 20 dargestellten Vorbringen auf die oben in Rn. 23 angeführte Rechtsprechung berufen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kläger von einem Organ als unabhängige rechtliche Einheit behandelt worden ist, in den Urteilen Gewerkschaftsbund – Europäischer Öffentlicher Dienst u. a./Rat und Allgemeine Gewerkschaft der Europäischen Beamten/Kommission (oben in Rn. 23 angeführt) drei Aspekte berücksichtigt hat, nämlich erstens die Repräsentativität der betreffenden Einrichtung, zweitens ihre durch ihre innere Organisation im Einklang mit ihrer Satzung gewährleistete Autonomie, die erforderlich ist, um im Rechtsverkehr als verantwortliche Einheit aufzutreten, und drittens die Tatsache, dass ein Organ der Union die betreffende Einheit als Gesprächspartner anerkannt hat (Gewerkschaftsbund – Europäischer Öffentlicher Dienst u. a./Rat, oben in Rn. 23 angeführt, Rn. 10 bis 13, und Allgemeine Gewerkschaft der Europäischen Beamten/Kommission, oben in Rn. 23 angeführt, Rn. 6 bis 9).

25

Im vorliegenden Fall ist, ohne dass auf die Repräsentativität der Klägerin eingegangen werden müsste, jedoch festzustellen, dass die Akte nichts enthält, woraus sich ergibt, dass die Klägerin die erforderliche Autonomie besitzt, um im Rechtsverkehr als verantwortliche Einheit aufzutreten, da sie trotz dreier Aufforderungen durch das Gericht, die Mängel der Klageschrift zu beheben, weder ihre Satzung noch ein anderes Dokument betreffend ihre Gründung und ihre innere Funktionsweise übermittelt hat.

26

Zwar hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen von Art. 11 der Verordnung Nr. 1367/2006. Insbesondere in Bezug auf die erste der oben in Rn. 22 genannten Voraussetzungen ging die Kommission aufgrund der Angaben, die die Klägerin in ihrem Antrag auf interne Überprüfung nach Art. 10 dieser Verordnung sowie in einer später an die Kommission gerichteten E-Mail gemacht hatte, davon aus, dass es sich bei der Klägerin um eine in Frankreich eingetragene juristische Person ohne Erwerbscharakter handele. Dies beruhte jedoch auf von der Klägerin selbst mitgeteilten falschen Informationen bezüglich ihrer Anschrift (siehe oben, Rn. 13). Daher kann durch die Tatsache, dass die Klägerin von der Kommission aufgrund dieser Informationen in der angefochtenen Entscheidung als unabhängige rechtliche Einheit behandelt worden ist, die Rechtspersönlichkeit der Klägerin nicht nachgewiesen werden.

27

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Klage im Hinblick auf Art. 44 § 5 Buchst. a der Verfahrensordnung als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

Kosten

28

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die European Platform Against Windfarms (EPAW) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

 

Luxemburg, den 21. Januar 2014

 

Der Kanzler

E. Coulon

Die Präsidentin

M. E. Martins Ribeiro


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.