27.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 123/25


Klage, eingereicht am 13. März 2013 — Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology/Kommission

(Rechtssache T-146/13)

2013/C 123/43

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology LLC (Shaoxing, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Akritidis und Y. Melin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die mit Schreiben Nr. H4/JN/Ref.t13.000011 vom 3. Januar 2013 mitgeteilte Entscheidung der Europäischen Kommission, dass sie den gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates im Rahmen des am 6. September 2012 eingeleiteten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (AD 590) gestellten Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nicht prüfe, gemäß Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 344, S. 1) auf die Klägerin gemäß Art. 277 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen der vorliegenden Klage unanwendbar ist;

folglich der Kommission und etwaigen Streithelfern sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, der mit dem im Rahmen der Rechtssache T-143/13, Zhejiang Heda Solar Technology/Kommission, geltend gemachten Klagegrund identisch ist.