27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/19 |
Klage, eingereicht am 19. Februar 2013 — Cadbury Holdings/HABM — Société des produits Nestlé (Form eines vierfingrigen Schokoladenriegels)
(Rechtssache T-112/13)
2013/C 123/32
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Cadbury Holdings Ltd (Uxbridge, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: T. Mitcheson, Barrister, P. Walsh und S. Dunstan, Solicitors)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Société des produits Nestlé SA (Vevey, Schweiz)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer in der Sache R 513/2011-2 vom 11. Dezember 2012 aufzuheben, soweit die Beschwerdekammer nicht entschieden hat, dass die Marke von Haus aus keine Unterscheidungskraft nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b besitzt; |
— |
dem HABM die Kosten dieser Klage aufzuerlegen und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung und vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Dreidimensionale Marke in der Form eines vierfingrigen Schokoladenriegels für Waren der Klasse 30 — Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 2632529.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die Gründe des Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c, d und e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c, d und e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.