Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache T‑15/13

Group Nivelles mit Sitz in Gingelom (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Jonkhout,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Bonne und A. Folliard‑Monguiral als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Easy Sanitairy Solutions BV mit Sitz in Losser (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Eijsvogels,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Oktober 2012 (Sache R 2004/2010‑3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der I-drain BVBA und der Easy Sanitairy Solutions BV

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Kancheva und des Richters C. Wetter,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 7. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 16. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 15. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin mit Anträgen auf Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht vorgebrachten Punkt,

aufgrund der am 30. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund des am 14. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antrags der Streithelferin, die von der Klägerin am 30. September 2013 eingereichte Erwiderung aus der Akte zu entfernen, der am 16. bzw. 17. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahmen der Klägerin und des HABM zu diesem Antrag und der Entscheidung vom 11. November 2014, mit der dieser Antrag zurückgewiesen worden ist,

aufgrund der schriftlichen Frage des Gerichts an die Parteien,

aufgrund der Aufforderung des Gerichts an die Klägerin und die Streithelferin vom 17. November 2014 zur Vorlage von Unterlagen,

auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2014

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Am 28. November 2003 meldete die Streithelferin, die Easy Sanitairy Solutions BV, nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an. Angemeldet wurde das nachfolgend wiedergegebene Geschmacksmuster:

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2. Das angefochtene Geschmacksmuster wurde als Gemeinschaftsgeschmacksmuster unter der Nr. 000107834-0025 eingetragen und im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 19/2004 vom 9. März 2004 veröffentlicht. Nach dieser Eintragung bezeichnet es einen „Duschabfluss (shower drain)“.

3. Am 31. März 2009 wurde die Eintragung des angefochtenen Geschmacksmusters verlängert. Diese Verlängerung wurde im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 61/2009 vom 2. April 2009 veröffentlicht.

4. Am 3. September 2009 beantragte die I-drain BVBA gemäß Art. 52 der Verordnung Nr. 6/2002 die Nichtigerklärung des angefochtenen Geschmacksmusters. Zur Begründung dieses Antrags stützte sie sich auf den Nichtigkeitsgrund nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002. Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 betreffen die in Art. 25 genannten Voraussetzungen insbesondere die Neuheit (im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung) und die Eigenart (im Sinne von Art. 6 dieser Verordnung) des betreffenden Geschmacksmusters, die zum nach Art. 7 der fraglichen Verordnung bestimmten Zeitpunkt zu beurteilen sind, zu dem es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

5. Zur Stützung ihres Antrag auf Nichtigerklärung legte I-drain u. a. Auszüge aus zwei Produktkatalogen des Unternehmens Blücher (im Folgenden: Blücher-Kataloge) vor. Die Blücher-Kataloge enthielten u. a. die folgende Abbildung:

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6. Am 30. August 2010 wurde die Klägerin, Group Nivelles, infolge einer Verschmelzung durch Aufnahme Rechtsnachfolgerin von I-drain, deren Existenz als juristische Person damit endete.

7. Mit Entscheidung vom 23. September 2010 erklärte die Nichtigkeitsabteilung des HABM das angefochtene Geschmacksmuster für nichtig und gab damit dem darauf gerichteten Antrag von I-drain statt.

8. Die Nichtigkeitsabteilung wies darauf hin, dass aus dem Vorbringen von I-drain klar hervorgehe, dass sich deren Antrag auf Nichtigerklärung auf die fehlende Neuheit und Eigenart des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gründe (Rn. 3 der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung). Dieses Geschmacksmuster stelle eine Platte, einen Behälter und einen Duschabfluss im engeren Sinne dar, und das einzige sichtbare Merkmal dieses Geschmacksmusters sei der obere Teil dieser Platte (Rn. 15 der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung). Diese Platte sei jedoch mit der oben in Rn. 5 mittig abgebildeten Platte identisch, und das angefochtene Geschmacksmuster sei gegenüber dem in diesem Dokument abgebildeten Geschmacksmuster nicht neu (Rn. 19 der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung). Als unerheblich wies die Nichtigkeitsabteilung außerdem das Vorbringen der Streithelferin zurück, die oben in Rn. 5 mittig abgebildete Platte werde in einer anderen Umgebung als derjenigen verwendet, in der das vom angefochtenen Geschmacksmuster erfasste Erzeugnis verwendet werden solle. Ihrer Ansicht nach „ist die Verwendung des Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen wird, kein Bestandteil [seiner] Erscheinungsform, so dass der Unterschied keine Auswirkung auf den Vergleich der beiden einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster hat“ (Rn. 20 der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung).

9. Am 15. Oktober 2010 legte die Streithelferin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde nach den Art. 55 bis 60 der Verordnung Nr. 6/2002 ein.

10. Mit Entscheidung vom 4. Oktober 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Dritte Beschwerdekammer die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 23. September 2010 auf. Im Gegensatz zur Nichtigkeitsabteilung war sie im Wesentlichen der Auffassung, dass das angefochtene Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 neu sei, da es nicht mit der oben in Rn. 5 mittig abgebildeten Platte identisch sei, sondern gegenüber dieser Unterschiede aufweise, die weder „minimal“ noch „schwer objektiv zu beurteilen“ seien und die folglich nicht als unbedeutend angesehen werden könnten (Rn. 31 bis 33 der angefochtenen Entscheidung). Sie verwies die Sache „zur weiteren Bearbeitung des Antrags auf Nichtigerklärung, soweit dieser auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 [der Verordnung Nr. 6/2002] gestützt ist“, an die Nichtigkeitsabteilung zurück (Nr. 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung).

Anträge der Parteien

11. Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 23. September 2010 – soweit erforderlich unter Berichtigung ihrer Begründung – zu bestätigen.

12. Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

13. Die Streithelferin beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– die angefochtene Entscheidung aus einem anderen Grund als den von der Klägerin geltend gemachten Gründen aufzuheben;

– der Klägerin und dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

14. In ihrem am 30. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Schriftsatz nach Art. 135 § 3 der Verfahrensordnung hat die Klägerin ihre ursprünglichen Anträge aufrechterhalten und außerdem beantragt, die „Anschlussklage“ der Streithelferin abzuweisen und dem „HABM [oder der] Streithelferin“ die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags der Klägerin

15. Das HABM macht geltend, dass der zweite Antrag der Klägerin unzulässig sei. Die Klägerin beantrage im Wesentlichen, die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 23. September 2010 zu bestätigen. Nach der Rechtsprechung (Urteile vom 27. September 2011, El Jirari Bouzekri/HABM – Nike International [NC NICKOL], T‑207/09, EU:T:2011:537, Rn. 15 bis 17, und vom 29. Februar 2012, Certmedica International und Lehning entreprise/HABM – Lehning entreprise und Certmedica International [L112], T‑77/10 und T‑78/10, EU:T:2012:95, Rn. 32) sei das Gericht jedoch nicht befugt, bestätigende Urteile oder Feststellungsurteile zu erlassen.

16. Die Streithelferin beruft sich nicht ausdrücklich auf die Unzulässigkeit des zweiten Antrags der Klägerin, sondern macht geltend, dass das Gericht die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 23. September 2010 nicht bestätigen könne und dass, wenn es die angefochtene Entscheidung aufhebe, die Sache an die Beschwerdekammer zurückverwiesen werden müsse, die unter Berücksichtigung des Aufhebungsurteils zu entscheiden habe.

17. Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen.

18. Zunächst ist die vom HABM angeführte Rechtsprechung nicht einschlägig. In den beiden vom HABM zitierten Urteilen geht es um Anträge auf Bestätigung der Entscheidung der Beschwerdekammer durch das Gericht (und nicht der Entscheidung einer untergeordneten Dienststelle des HABM) in einem Punkt, in dem diese Entscheidung für die Partei, die Klage vor dem Gericht erhoben hatte, günstig war. Das Gericht war daher der Auffassung, dass sich aus Art. 65 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) (der inhaltsgleich mit Art. 61 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 6/2002 ist) ergibt, dass ein Antrag, mit dem ein Kläger nur eine Bestätigung des Klagegrundes oder der Argumente anstrebt, die er anlässlich der Beschwerde vor der Beschwerdekammer vorgebracht hatte und denen Letztere gefolgt war, unzulässig ist (Urteile NC NICKOL, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2011:537, Rn. 17, und L112, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2012:95, Rn. 32).

19. Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 sieht nämlich in Abs. 1 vor, dass die Entscheidungen der Beschwerdekammern mit der Klage beim Gericht anfechtbar sind, in Abs. 2, dass diese Klage auf die Behauptung der Unzuständigkeit, der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, der Verletzung des Vertrags, der Verordnung Nr. 6/2002 und einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder auf Ermessensmissbrauch gestützt werden kann, in Abs. 3, dass das Gericht die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern kann, und schließlich in Abs. 4, dass das Klagerecht den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zusteht, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. Aus diesem letzten Absatz ergibt sich außerdem im Umkehrschluss, dass einem am Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten gegen deren Entscheidung, durch die er nicht beschwert ist, kein Klagerecht zusteht.

20. Im vorliegenden Fall zielt der zweite Antrag der Klägerin nicht auf die vollständige oder teilweise Bestätigung der angefochtenen Entscheidung ab, die im Übrigen für die Klägerin nachteilig ist. Er ist darauf gerichtet, dass das Gericht selbst die Entscheidung erlässt, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen oder können, d. h. die Entscheidung, die bei ihr anhängige Beschwerde abzuweisen und folglich die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 23. September 2010 zu bestätigen. Er ist mit anderen Worten darauf gerichtet, dass das Gericht die Befugnis zur Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer ausübt, über die es nach Art. 61 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 verfügt. Ein solcher Antrag ist daher zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2010, Beifa Group/HABM – Schwan-Stabilo Schwanhäußer [Schreibinstrument], T‑148/08, Slg, EU:T:2010:190, Rn. 40 bis 44).

Zur Berücksichtigung einer Seite der Anlage A.9 zur Klageschrift

21. Das HABM und die Streithelferin machen geltend, die Klägerin habe auf S. 76 der Anlage A.9 zur Klageschrift ein Dokument vorgelegt, das vor dem HABM nicht vorgelegt worden sei. Sie beantragen daher, dieses Dokument im Verfahren vor dem Gericht nicht zu berücksichtigen.

22. Aus den gemäß Art. 133 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts übermittelten Akten des Verfahrens vor dem HABM geht hervor, dass das Dokument auf S. 76 der Anlage A.9 zur Klageschrift nicht zu den von den Beteiligten vor dem HABM vorgelegten Dokumenten gehört. Zwar enthält S. 75 dieser Anlage die Kopie einer E-Mail vom 5. Oktober 2009 von Herrn M. F. vom Unternehmen Blücher an Herrn R. G. von I‑drain, die von der Klägerin als Anlage 4 zu der von ihr am 2. April 2010 vor der Nichtigkeitsabteilung eingereichten Stellungnahme übermittelt wurde. Das Dokument auf S. 76 dieser Anlage ist jedoch weder in den Anlagen zu dieser Stellungnahme enthalten, noch gehört es allgemein zu den verschiedenen von den Beteiligten im Verfahren vor dem HABM vorgelegten Dokumenten. Außerdem hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts bestätigt, dass das Dokument auf S. 76 der fraglichen Anlage im Verfahren vor dem HABM nicht vorgelegt worden ist.

23. Da die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 gerichtet ist, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Beweismittel den Sachverhalt zu überprüfen.

24. Das Dokument auf S. 76 der Anlage A.9 zur Klageschrift ist daher unberücksichtigt zu lassen, ohne dass seine Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil Grupo Promer Mon Graphic/HABM – PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T‑9/07, EU:T:2010:96, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags der Streithelferin

25. In seiner Stellungnahme zum Antrag der Streithelferin, den von der Klägerin am 30. September 2013 eingereichten Schriftsatz gemäß Art. 135 § 3 der Verfahrensordnung aus der Akte zu entfernen, hat das HABM u. a. die Unzulässigkeit des zweiten Antrags der Streithelferin geltend gemacht. Der Antrag der Streithelferin auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sei unzulässig, da es sich um eine Entscheidung handle, die ihr Recht gebe. Zur Stützung seines Vorbringens beruft sich das HABM auf das Urteil vom 16. Dezember 2008, Budějovický Budvar/HABM – Anheuser-Busch (BUD) (T‑225/06, T‑255/06, T‑257/06 und T‑309/06, Slg, EU:T:2008:574, Rn. 150 und 151).

26. Selbst wenn das HABM nicht berechtigt sein sollte, in seiner Stellungnahme zum Antrag der Streithelferin auf Entfernung des Schriftsatzes nach Art. 135 § 3 der Verfahrensordnung aus der Akte die den zweiten Antrag der Streithelferin betreffende Einrede der Unzulässigkeit geltend zu machen, wäre diese Einrede zu prüfen, da es sich um eine Frage handelt, die das Gericht gegebenenfalls von Amts wegen prüfen könnte.

27. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung ein in § 1 dieses Artikels (der sich auf die Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers bezieht) bezeichneter Streithelfer in seiner Klagebeantwortung Anträge stellen kann, die auf Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind, und Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen kann, die in der Klageschrift nicht geltend gemacht worden sind.

28. Sodann ist die Bezugnahme auf das Urteil BUD, oben in Rn. 25 angeführt (EU:T:2008:574, Rn. 150 und 151), als nicht einschlägig zurückzuweisen. In diesem Urteil hat das Gericht bestimmte von der Streithelferin in dieser Rechtssache vorgetragene Argumente wie folgt zurückgewiesen: „Selbst wenn … die [fraglichen] Argumente … als selbständiges Verteidigungsmittel gemäß Art. 134 § 2 der Verfahrensordnung anzusehen sein sollten, ist festzustellen, dass das Verteidigungsmittel mit den eigenen Anträgen der Streithelferin unvereinbar ist[, die] nicht die Aufhebung oder Abänderung [der] Entscheidung [der Beschwerdekammer in dieser Rechtssache] nach Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung beantragt [hat]“ (Urteil BUD, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2008:574, Rn. 150 und 151). Im vorliegenden Fall beantragt die Streithelferin jedoch gerade die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

29. Zum Vorbringen des HABM, dass die angefochtene Entscheidung der Streithelferin „Recht gibt“, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein Beteiligter am Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht durch eine Entscheidung beschwert ist, wenn diese seinem Antrag auf der Grundlage nur eines Teils der von ihm vorgebrachten Argumente stattgibt, selbst wenn sie es unterlässt, die anderen Gründe oder Argumente, die dieser Beteiligte vorgebracht hat, zu prüfen, oder wenn sie diese zurückweist (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2011, Völkl/HABM – Marker Völkl [VÖLKL], T‑504/09, Slg, EU:T:2011:739, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hingegen ist ein Beteiligter durch eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des HABM im Sinne von Art. 61 Abs. 4 der Verordnung Nr. 6/2002 beschwert, wenn mit ihr über einen von diesem Beteiligten beim Amt gestellten Antrag in einem für ihn nachteiligen Sinne entschieden wird (vgl. entsprechend Urteil VÖLKL, EU:T:2011:739, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30. Im vorliegenden Fall stellte die Nichtigkeitsabteilung fest, dass der Antrag der Klägerin auf Aufhebung im Wesentlichen darauf gestützt gewesen sei, dass dem angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Neuheit und die Eigenart fehlten. Des Weiteren sei dieses Geschmacksmuster im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 identisch mit einem älteren Geschmacksmuster, nämlich dem, das eine oben in Rn. 5 mittig abgebildete Platte darstelle.

31. Die Streithelferin brachte sowohl vor der Nichtigkeitsabteilung, und zwar in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2010, mit der sie auf die oben in Rn. 22 angeführte Stellungnahme der Klägerin vom 2. April 2010 antwortete, als auch vor der Beschwerdekammer (vgl. die Zusammenfassung ihres Vorbringens in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung, insbesondere den Abschnitt „Unrechtmäßige Berücksichtigung des Dokuments D1 durch die Nichtigkeitsabteilung für die Prüfung der Neuheit und der Eigenart des angefochtenen Geschmacksmusters“, S. 9 bis 13 der angefochtenen Entscheidung) u. a. vor, dass die Abbildung oben in Rn. 5 sowie in Rn. 8 der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung keinen Duschabfluss, sondern nur Roste darstelle, die für Ablaufrinnen verwendet werden könnten.

32. Die Streithelferin machte daher geltend, dass die Abbildung oben in Rn. 5 und allgemeiner die Erzeugnisse in den Blücher-Katalogen völlig verschieden von dem Erzeugnis seinen, auf das sich das angefochtene Geschmacksmuster beziehe. Hieraus folge zwingend, dass diese Erzeugnisse für die Beurteilung der Neuheit und der Eigenart des angefochtenen Geschmacksmusters nicht berücksichtigt werden könnten.

33. Die Beschwerdekammer folgte diesem Vorbringen nicht. Sie führte vielmehr, worauf die Streithelferin zu Recht hinweist, in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung aus, dass „das ältere Geschmacksmuster aus einem ganz schlichten, rechteckigen Duschabfluss besteht“. Sie wies damit implizit, aber klar das Vorbringen der Streithelferin zurück, es handle sich vielmehr um einen Ablaufrinnenrost. Die Zurückweisung dieses Arguments führte zwangsläufig zur Zurückweisung des Vorbringens der Streithelferin, die Geschmacksmuster in den Blücher-Katalogen könnten für die Beurteilung der Neuheit und der Eigenart des angefochtenen Geschmacksmusters nicht berücksichtigt werden.

34. Die Beschwerdekammer hob nämlich zwar die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und erklärte das angefochtene Geschmacksmuster wegen fehlender Neuheit für nichtig, sie verwies jedoch die Sache „zur weiteren Bearbeitung des Antrags auf Nichtigerklärung, soweit dieser auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 [der Verordnung Nr. 6/2002] gestützt ist“, an die Nichtigkeitsabteilung zurück, wie aus Nr. 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung hervorgeht. Aus der Bezugnahme auf den die Eigenart betreffenden Art. 6 dieser Verordnung ergibt sich, dass es Sache der Nichtigkeitsabteilung ist, nach der Zurückverweisung der Sache an sie zu prüfen, ob das angefochtene Geschmacksmuster Eigenart hat. Außerdem wies die Beschwerdekammer in Rn. 36 letzter Satz der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass bei dieser „erneuten Prüfung die vor der Nichtigkeitsabteilung vorgebrachten Tatsachen, Beweise und Argumente sowie die von den beiden Beteiligten vor der [Beschwerdekammer] vorgebrachten neuen Tatsachen, Beweise und Argumente zu berücksichtigen sein [werden]“, folglich einschließlich der Blücher-Kataloge, die nach Ansicht der Streithelferin bei dieser Prüfung nicht berücksichtigt werden sollten.

35. Demnach wird mit der angefochtenen Entscheidung über einen Antrag der Streithelferin in einem für diese nachteiligen Sinne befunden, so dass diese Entscheidung als die Streithelferin beschwerend im Sinne von Art. 61 Abs. 4 der Verordnung Nr. 6/2002 anzusehen ist. Der zweite Antrag der Streithelferin, mit dem die Aufhebung der Entscheidung begehrt wird, ist daher zulässig, und das Gegenvorbringen des HABM ist zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2009, Laytoncrest/HABM – Erico [TRENTON], T‑171/06, Slg, EU:T:2009:70, Rn. 21, und Urteil VÖLKL, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2011:739, Rn. 28).

Zur Begründetheit des ersten Antrags der Klägerin

36. Die Klägerin stützt die Klage auf einen einzigen Klagegrund betreffend einen Fehler der Beschwerdekammer beim Vergleich des angefochtenen Geschmacksmusters mit den älteren Geschmacksmustern, die zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht worden waren. Dieser Fehler habe die Beschwerdekammer zu dem fehlerhaften Ergebnis geführt, dass das angefochtene Geschmacksmuster neu im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 sei.

37. Daher ist zunächst das ältere Geschmacksmuster zu bestimmen, das die Instanzen des HABM bei der Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung berücksichtigt haben. Sodann sind, da der Schutz eines Geschmacksmusters im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 im Schutz der Erscheinungsform eines Erzeugnisses besteht und, wie dem zwölften Erwägungsgrund dieser Verordnung zu entnehmen ist, dieser Schutz sich nicht auf Bauelemente erstrecken sollte, die während der bestimmungsgemäßen Verwendung des betreffenden Erzeugnisses nicht sichtbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2014, Biscuits Poult/HABM – Banketbakkerij Merba [Biscuit], T‑494/12, Slg, EU:T:2014:757, Rn. 19 und 20, und Urteil vom 3. Oktober 2014, Cezar/HABM – Poli-Eco [Insert], T‑39/13, Slg, EU:T:2014:852, Rn. 40, 51 und 52), die sichtbaren Elemente dieses älteren Geschmacksmusters zu bestimmen. Schließlich ist zu prüfen, ob der Vergleich zwischen den sichtbaren Elementen des angefochtenen und des älteren Geschmacksmusters von der Beschwerdekammer ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

38. Vor dieser Prüfung ist eingangs darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 „Geschmacksmuster“ die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon bezeichnet, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.

39. Nach Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung wird ein Geschmacksmuster durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat.

40. Insoweit bestimmt Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002:

„(1) Ein Geschmacksmuster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit:

b) im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag,

kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist.

(2) Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.“

41. Aus Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 geht somit hervor, dass zwei Geschmacksmuster als identisch gelten, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden, d. h. in Einzelheiten, die nicht unmittelbar erkennbar sind und daher keine Unterschiede, nicht einmal geringe, zwischen diesen Geschmacksmustern hervorrufen. Im Umkehrschluss ist für die Beurteilung der Neuheit eines Gesch macksmusters zu prüfen, ob zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern Unterschiede, die nicht unwesentlich sind, vorhanden sind, auch wenn diese gering sein mögen (Urteil vom 6. Juni 2013, Kastenholz/HABM – Qwatchme [Uhrenzifferblätter], T‑68/11, Slg, EU:T:2013:298, Rn. 37).

42. Des Weiteren ist zusammenzufassen, was in der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und in der angefochtenen Entscheidung entschieden wurde.

43. Die Nichtigkeitsabteilung führte in Rn. 15 ihrer Entscheidung aus, das angefochtene Geschmacksmuster stelle einen „Duschabfluss (shower drain)“ bestehend aus einer Platte, einem Behälter und einem Siphon dar. Weiter heißt es dort: „Der Behälter und der Siphon sind auf der Unterseite der Platte montiert.“

44. Unter Bezugnahme auf die Darstellung des angefochtenen Geschmacksmusters, wie es oben in Rn. 1 wiedergegeben ist, ist Folgendes festzustellen: Von links nach rechts gesehen zeigt das erste Bild die Platte mit dem Behälter darunter (in den das Wasser abfließt) und in der Mitte des Letzteren den Anschluss des Siphons, das zweite Bild zeigt die Unterseite des Behälters mit dem Anschluss des Siphons in der Mitte, und das dritte Bild zeigt den oberen Teil der Platte.

45. In Rn. 16 ihrer Entscheidung stellte die Nichtigkeitsabteilung fest, dass „[w]ährend der bestimmungsgemäßen Verwendung, d. h. wenn die Dusche in Betrieb ist, … die Platte in den Boden integriert [ist], so dass der Behälter und der Siphon nicht sichtbar sind“. Auf der Grundlage dieser Erwägung schloss sie in Rn. 19 ihrer Entscheidung, dass „[d]as einzige sichtbare Merkmal des angefochtenen Geschmacksmusters … der obere Teil der Platte [ist]“. Da sie dieses sichtbare Merkmal des angefochtenen Geschmacksmusters als identisch mit „dem in D1 gezeigten Merkmal“ ansah, gelangte sie zu dem Ergebnis, dass das angefochtene Geschmacksmuster nicht neu sei.

46. In ihrer Beschwerde vor der Beschwerdekammer machte die Streithelferin insbesondere geltend, die Nichtigkeitsabteilung habe zu Unrecht festgestellt, dass die Abdeckplatte das einzige sichtbare Element des vom angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses nach seinem Einbau sei. Die Seite der Platte sowie die beidseitigen Rillen der Platte seien ebenfalls sichtbar. Folglich habe die Nichtigkeitsabteilung nicht alle relevanten Merkmale des angefochtenen Geschmacksmusters mit den „in D1 dargestellten Merkmalen“ verglichen, so dass die Schlussfolgerung in der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, dass diesem Geschmacksmuster die Neuheit fehle, fehlerhaft sei.

47. Eine sorgfältige Lektüre der angefochtenen Entscheidung zeigt, dass die Beschwerdekammer trotz einer nicht ganz eindeutigen Formulierung dem Vorbringen gefolgt ist, dass der obere Teil der Abdeckplatte nicht ihr einziges Element sei, das nach dem Einbau des vom angefochtenen Geschmacksmuster erfassten „Duschabflusses (shower drain)“ sichtbar sei. Die Beschwerdekammer weist nämlich in Rn. 31 dieser Entscheidung darauf hin, dass „das angefochtene Geschmacksmuster aus einer rechteckigen Abdeckplatte, aber auch aus seitlichen Rillen und aus dünnen Außenkanten des Duschabflusses besteht, wobei alle diese Elemente während der bestimmungsgemäßen Verwendung sichtbar sind“.

48. Hierzu ist festzustellen, dass das von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfasste Erzeugnis, wie die Nichtigkeitsabteilung zu Recht festgestellt hat, aus einer Abdeckplatte, einem Behälter und dem Anschluss eines Siphons besteht. Das Duschwasser fließt in den Behälter und wird über den Siphon in die Kanalisation geleitet. Der Behälter wird von der Abdeckplatte bedeckt, die u. a. das besondere Merkmal aufweist, dass sie massiv ist, ihre Oberfläche also keine Löcher hat, durch die das Wasser in den Behälter fließen könnte. Das Wasser fließt über zwei Rillen an beiden Längsseiten der Platte in den Behälter ab.

49. Nach der Installation des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten „Duschabflusses (shower drain)“, d. h. seiner Einbringung in den Boden der Dusche, sind nicht nur der obere Teil der Platte, sondern auch, wie die Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung zu Recht feststellte, die seitlichen Rillen sowie der obere Teil der Kanten des Behälters sichtbar. Offenkundig bezieht sich die Beschwerdekammer auf das letztere Element, wenn sie auf die „dünnen Außenkanten“ des „Duschabflusses (shower drain)“ hinweist. Außerdem rechtfertigen diese Erwägungen den Schluss, dass der oben in Rn. 47 angeführte Satz in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung dahin zu verstehen ist, dass die Beschwerdekammer wie die Streithelferin der Auffassung war, dass die sichtbaren Teile des vom angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Duschabflusses (shower drain) „während der bestimmungsgemäßen Verwendung“, d. h. nach seiner Installation, nicht nur der obere Teil der Abdeckplatte, sondern auch die anderen oben angeführten Elemente dieses Erzeugnisses sind.

50. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist der einzige Klagegrund der Klägerin zu prüfen.

51. Im Rahmen der Klage trägt die Klägerin keine Argumente vor, die die Ausführungen oben in den Rn. 47 bis 49 in Frage stellen könnten. Sie rügt vielmehr die Bedingungen des Vergleichs, den die Beschwerdekammer zwischen dem angefochtenen Geschmacksmuster und dem in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung genannten „älteren Geschmacksmuster“ vornahm. Diese Randnummer der angefochtenen Entscheidung zeuge von einer fehlerhaften Auslegung von Rn. 19 der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung durch die Beschwerdekammer.

52. Die Klägerin weist darauf hin, dass die Nichtigkeitsabteilung in ihrer Entscheidung die Abkürzung „D1“ verwendet habe, um sich auf alle Auszüge der Blücher-Kataloge, die zu den Akten genommen worden seien, und nicht nur auf die Abbildung oben in Rn. 5, die auch in Rn. 8 der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung wiedergegeben worden sei, zu beziehen. Diese Abbildung sei nur ein Teil des in der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung als „D1“ bezeichneten Dokuments. Außerdem sei die von der Nichtigkeitsabteilung in Rn. 8 ihrer Entscheidung getroffene Feststellung nicht ganz richtig, da diese Abbildung keine „Ablaufrinne“ darstelle, sondern nur einen „Zero-Rost“ einer Ablaufrinne. Unter dem Ausdruck „Zero-Rost“ sei ein Rost zu verstehen, der in einem in den Boden eingebauten Ablaufbehälter angebracht sei. Dieser Rost habe auf seiner horizontalen Oberfläche keine Löcher, so dass die abzuleitende Flüssigkeit nur entlang der Seiten des Rosts abfließen könne.

53. Die Klägerin macht geltend, dass der „Zero-Rost“ in der Abbildung oben in Rn. 5 dem „Zero-Rost“ des angefochtenen Geschmacksmusters entspreche. Beide seien aus rostfreiem Stahl hergestellt und hätten die Erscheinungsform eines länglichen Rechtecks. Keiner von ihnen habe Löcher auf der horizontalen Oberfläche, so dass die abzuleitende Flüssigkeit nur über die Seiten in den Ablaufbehälter abfließen könne. Das sichtbare Loch in der Platte in der Mitte dieser Abbildung habe nur die Funktion, das Entfernen des Rosts des Behälters zu Reinigungszwecken zu erlauben. Daraus sei zu schließen, dass das angeführte Bild nicht mehr und nicht weniger als eine rechteckige Abdeckplatte zeige, mit anderen Worten einen „Zero-Rost“ des dänischen Unternehmens Blücher aus dem Jahr 1998, dessen Typbezeichnung „Spaltrost“ (auf Deutsch) oder „Spalterist“ (auf Dänisch) sei.

54. Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei insoweit fehlerhaft, als es in ihrer Rn. 31 heiße, dass „das ältere Geschmacksmuster (D1) aus einem ganz schlichten, rechteckigen Duschabfluss [(shower drain)], bestehend aus einer Abdeckplatte mit Loch, besteht“. Es sei jedoch eine offenkundige Tatsache, dass ein Duschablauf nicht nur aus einer Abdeckplatte bestehe, die, wie schon aus ihrer Bezeichnung hervorgehe, dazu diene, etwas, im vorliegenden Fall den Duschablauf oder den Ablaufbehälter, abzudecken. Die Beschwerdekammer habe daher nicht die Tatsache berücksichtigt, dass die Abbildung oben in Rn. 5 nur die Erscheinungsform einer Abdeckplatte und nicht die vollständige während der bestimmungsgemäßen Verwendung sichtbare Erscheinungsform des Duschablaufs darstelle, der das in den Blücher-Katalogen enthaltene, ältere Geschmacksmuster bilde.

55. Die Klägerin macht somit geltend, aus den Rn. 7 und 31 der angefochtenen Entscheidung gehe hervor, dass die Beschwerdekammer die während der bestimmungsgemäßen Verwendung des angefochtenen Geschmacksmusters sichtbare Erscheinungsform zu Unrecht nur mit der oben in Rn. 5 mittig abgebildeten Abdeckplatte verglichen habe. Dem Kontext der von der Klägerin vor dem HABM vorgelegten Blücher-Kataloge könne man jedoch entnehmen, dass der auf diesem Bild sichtbare „Zero-Rost“ zwischen den geraden Außenkanten des Ablaufbehälters angebracht werden müsse und dass sich die den Behälter umgebende Bodenoberfläche, die geraden Außenkanten des Ablaufbehälters sowie der zwischen ihnen angebrachte „Zero-Rost“ auf derselben Höhe befänden. Das sei bei dem angefochtenen Geschmacksmuster ebenso der Fall.

56. Außerdem ergebe sich aus dem Kontext der Blücher-Kataloge, dass die oben in Rn. 5 mittig abgebildete Abdeckplatte ebenso wie die anderen Typen von Abdeckplatten dazu bestimmt sei, zwischen den geraden Kannten des im Boden eingebauten Ablaufbehälters angebracht zu werden. Der Ablaufbehälter selbst sei auf der ersten und der letzten Seite der fraglichen Kataloge abgebildet, mit dem Unterschied, dass er in dieser Darstellung mit einem Rost versehen sei, der auf seiner Oberfläche Löcher habe.

57. Wenn die oben in Rn. 5 mittig abgebildete Abdeckplatte an einem Ablaufbehälter wie dem in den Blücher-Katalogen abgebildeten angebracht werde, weise eine solche Duschablaufvorrichtung während der bestimmungsgemäßen Verwendung eine Erscheinungsform auf, die nicht nur die Abdeckplatte umfasse, sondern auch, entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer, die Seiten oder Kanten dieser Platte, die beidseitig liegenden Spalten der Platte sowie die dünne Außenkante des Ablaufbehälters.

58. Die Klägerin macht folglich geltend, dass die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung auf unzutreffende Gründe sowie einen fehlerhaften Vergleich der in Rede stehenden Geschmacksmuster gestützt habe.

59. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer, wie aus den Erwägungen in Rn. 45 bis 47 des vorliegenden Urteils hervorgeht, zutreffend davon ausgegangen ist, dass die horizontale Oberfläche der Abdeckplatte nach der Installation des von dem angefochtenen Geschmacksmuster dargestellten Duschabflusses (shower drain) nicht dessen einziges Element ist, das sichtbar bleibt. Die Nichtigkeitsabteilung, die in Rn. 16 ihrer Entscheidung zum gegenteiligen Schluss gekommen war, hatte daher einen Fehler begangen, dessen Berichtigung der Beschwerdekammer oblag.

60. Die Beschwerdekammer hat jedoch in der angefochtenen Entscheidung aus dem von ihr festgestellten Fehler nicht die richtigen Konsequenzen gezogen.

61. Es trifft zu, dass die Nichtigkeitsabteilung für die Beurteilung der Neuheit des angefochtenen Geschmacksmusters zu Unrecht nur einen Vergleich der im angefochtenen Geschmacksmuster enthaltenen Abdeckplatte mit der oben in Rn. 5 mittig abgebildeten Abdeckplatte vorgenommen hatte. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Neuheit des angefochtenen Geschmacksmusters beurteilt werden kann, indem alle seine Elemente, die nach seiner Installation sichtbar bleiben, nur mit der Platte in der Mitte der fraglichen Abbildung verglichen werden. Das läuft nämlich darauf hinaus, einen Vergleich zwischen sämtlichen sichtbaren Elementen einer Duschablaufvorrichtung (der von dem angefochtenen Geschmacksmuster dargestellten) zum einen und einem einzigen Element eines älteren Duschablaufs zum anderen anzustellen.

62. Insoweit kann dahinstehen, ob es, wie die Klägerin geltend macht (siehe oben, Rn. 54), offenkundig ist, dass ein Duschablauf nicht nur aus einer Abdeckplatte besteht. Es genügt die Feststellung, dass die Prüfung der von den Beteiligten vor dem HABM vorgelegten Unterlagen jedenfalls nur zu dem Ergebnis führen konnte, dass die oben in Rn. 5 mittig abgebildete Abdeckplatte nur ein Teil einer Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten ist und dass folglich die Beurteilung der Neuheit des angefochtenen Geschmacksmusters einen Vergleich zwischen den nach der Installation sichtbaren Merkmalen des Letzteren und denen des älteren Geschmacksmusters, dessen Bestandteil die angeführte Abdeckplatte war, erforderte.

63. Erstens trug nämlich die oben in Rn. 5 wiedergegebene Abbildung in den von der Klägerin in Auszügen vorgelegten Blücher-Katalogen die Überschrift „Roste für Rinnen und Aufsatzstücke“. Es steht daher fest, dass die Platte in der Mitte dieser Abbildung nur eine einfache als Rost einer Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten dienende Abdeckplatte war und keine derartige Vorrichtung insgesamt darstellte.

64. Zweitens enthielt eine andere Seite (S. 21) der fraglichen Kataloge, die von der Klägerin ebenfalls vor dem HABM vorgelegt wurde, ein Diagramm, das zeigte, wie verschiedene vom Unternehmen Blücher gelieferte Elemente kombiniert werden konnten, um eine vollständige Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten zu bauen. Im Einzelnen zeigte dieses Diagramm sechs Typen von Rosten, darunter einen ohne Löcher, die auf einen Behälter montiert werden konnten, der seinerseits auf einen Siphon zu montieren war. Diese Roste waren quadratisch und nicht länglich, doch ist offensichtlich, dass dasselbe Prinzip auf Roste in anderen Formen oder Größen angewandt werden konnte.

65. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der in diesem Diagramm gezeigte Rost ohne Löcher (Abdeckplatte) die Modellnummer 697.200.200.20 trug. Aus S. 34 dieses Katalogs ergibt sich, dass es sich um eine quadratische Variante der vom Unternehmen Blücher angebotenen Abdeckplattenserie „Spaltrost“ handelte. Dieselbe Serie umfasste andere Modelle (mit den Nummern 697.200.075.99, 697.200.150.99 und 697.200.200.99), die dieselbe Erscheinungsform (d. h. keine Löcher auf der horizontalen Oberfläche) hatten, aber länglich waren. Außerdem enthielt die fragliche Seite neben den Abmessungen dieser Modelle ein Bild einer Abdeckplatte, die mit der oben in Rn. 5 mittig abgebildeten identisch war. Daher konnte aus der Ansicht dieser Kataloge leicht geschlossen werden, dass alle in ihnen enthaltenen Typen von Rosten (oder Abdeckplatten) mit anderen, ebenfalls vom Unternehmen Blücher angebotenen Elementen zu kombinieren waren, um eine Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten zu bauen.

66. Drittens enthielten, wie die Klägerin geltend macht, die erste und die letzte Seite der Blücher-Kataloge, die zu den von ihr beim HABM vorgelegten Auszügen dieser Kataloge gehörten, Bilder einer vom Unternehmen Blücher angebotenen länglichen Vorrichtung für die Ableitung von Wasser, mit dem Unterschied, dass sie auf diesen beiden Bildern mit einer Abdeckplatte mit Löchern auf ihrer horizontalen Oberfläche (mit einem Rost) versehen war.

67. Viertens ergibt sich auch klar aus den Rn. 15 und 16 der Stellungnahme der Klägerin vom 2. April 2010 vor der Nichtigkeitsabteilung des HABM, dass die Abdeckplatten ohne Löcher in den Blücher-Katalogen, darunter die oben in Rn. 5 mittig abgebildete Platte, nur ein Teil einer Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten waren und für sich genommen keine solche Vorrichtung bildeten.

68. Fünftens schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin vor den Instanzen des HABM auch nicht bestritt, dass die vom Unternehmen Blücher angebotene Abdeckplatte des Typs „Spaltrost“ als Teil einer Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten zu verwenden war. Vielmehr legte die Streithelferin in Anlage 11 zu ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2010 vor der Nichtigkeitsabteilung Auszüge aus einem anderen Katalog des Unternehmens Blücher vor, die ein Bild einer Abdeckplatte wie der oben in Rn. 5 mittig abgebildeten enthielten, die auf einem Behälter mit einem darunter befindlichen Abflusssiphon angebracht war. Auf diese Tatsache weist sie im Übrigen in ihrer Klagebeantwortung hin.

69. Es trifft zwar zu, dass die Streithelferin dieses Dokument zur Stützung ihres – im Übrigen vor dem Gericht wiederholten – Vorbringens vorlegte, dass die fragliche Abdeckplatte des Unternehmens Blücher und die Vorrichtungen für die Ableitung von Flüssigkeiten, auf denen sie verwendet werden konnte, nicht für die Verwendung in einer Dusche bestimmt seien, sondern für industrielle Zwecke. Der auf derselben Seite wie dieses Bild enthaltene Text in dem von der Streithelferin vor dem HABM vorgelegten Auszug aus dem Katalog zeigt nämlich klar, dass es sich um Vorrichtungen für die Ableitung von Flüssigkeiten handelt, die in der Lebensmittelindustrie verwendet werden.

70. Das ändert jedoch nichts daran, dass sich aus diesem Bild klar ergibt, dass die oben in Rn. 5 mittig abgebildete Abdeckplatte für sich genommen keine Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten (oder ein Duschabfluss, wie die Beschwerdekammer angenommen zu haben scheint), sondern nur ein Teil einer solchen Vorrichtung war. Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer für die Beurteilung der Neuheit des angefochtenen Geschmacksmusters zu Unrecht einen Vergleich zwischen den nach dem Einbau sichtbaren Merkmalen des Letzteren und dieser Platte allein vornahm.

71. Diese Erwägungen werden durch das Vorbringen des HABM und der Streithelferin nicht in Frage gestellt.

72. Das HABM beruft sich auf das Urteil vom 22. Juni 2010, Shenzhen Taiden/HABM – Bosch Security Systems (Fernmeldegeräte) (T‑153/08, Slg, EU:T:2010:248, Rn. 23 und 24). Aus diesem Urteil gehe hervor, dass, da Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 darauf abstelle, dass die fraglichen Geschmacksmuster einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorriefen, die Prüfung der Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht anhand spezifischer Elemente verschiedener älterer Geschmacksmuster durchgeführt werden könne. Der von dem angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster hervorgerufene Gesamteindruck sei deshalb mit dem Gesamteindruck zu vergleichen, der von jedem einzelnen der älteren Geschmacksmuster hervorgerufen werde, die derjenige, der die Nichtigerklärung beantrage, wirksam geltend gemacht habe.

73. Das HABM macht geltend, dass die Begründung dieses Urteils, die die Eigenart eines Geschmacksmusters betreffe, sich erst recht auf die Prüfung der Neuheit erstrecke. Daher könnten die Merkmale mehrerer älterer Geschmacksmuster nicht kombiniert werden, um die Neuheit eines jüngeren Geschmacksmusters in Frage zu stellen.

74. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, da es auf einem irrigen Verständnis des Vorbringens der Klägerin beruht. Diese beanstandet nämlich nicht, dass die Beschwerdekammer nicht spezifische Elemente von abweichenden älteren Geschmacksmustern herangezogen habe, um sie mit dem angefochtenen Geschmacksmuster zu vergleichen, sondern dass sie den gesamten von dem angefochtenen Geschmacksmuster dargestellten Duschabfluss (shower drain) mit nur einem Teil und nicht mit der gesamten vom Unternehmen Blücher angebotenen und zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung herangezogenen Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten verglichen habe.

75. Das HABM macht auch geltend, dass die Klägerin das Bestehen eines gegenüber dem angefochtenen Geschmacksmuster älteren Geschmacksmusters, das alle Merkmale des Ersteren aufweise, nicht nachgewiesen habe. Das Vorbringen der Klägerin beruhe auf der Kombination zweier verschiedener Geschmacksmuster. Diese zwei Geschmacksmuster würden zwar in denselben Katalogen (den Blücher-Katalogen) offenbart, seien aber nicht gemeinsam dargestellt. Selbst wenn unterstellt werde, dass die Blücher-Kataloge eine Zugänglichmachung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 darstellten, müsse jedes der darin enthaltenen Geschmacksmuster individuell mit dem angefochtenen Geschmacksmuster verglichen werden.

76. Dieses Argument beruht auf der Annahme, dass beim HABM kein Bild der oben in Rn. 5 mittig abgebildeten Abdeckplatte vorgelegt worden sei, die auf einem länglichen Ablaufbehälter angebracht sei und so eine vollständige Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten bilde. Diesem Argument geht nämlich in der Klagebeantwortung des HABM ein Vorbringen voraus, mit dem – zu Recht (siehe oben, Rn. 22 und 23) – dargetan werden soll, dass das auf S. 76 der Anlage A.9 zur Klageschrift vorgelegte Dokument nicht berücksichtigt werden dürfe. Aus Rn. 68 oben ergibt sich jedoch, dass die Annahme, auf der dieses Argument des HABM beruht, fehlerhaft ist, was bereits für seine Zurückweisung ausreicht.

77. Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines aus mehreren Bestandteilen gebildeten Geschmacksmusters allgemein davon auszugehen ist, dass es der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 zugänglich gemacht worden ist, wenn alle Bestandteile der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind und klar darauf hingewiesen worden ist, dass diese Bestandteile dazu bestimmt sind, miteinander kombiniert zu werden, um ein bestimmtes Erzeugnis zu bilden, so dass die Form und die Merkmale dieses Geschmacksmusters festgestellt werden können.

78. Ein Geschmacksmuster kann mit anderen Worten nicht als neu im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 anerkannt werden, wenn es nur aus einer Kombination von bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmustern besteht, auf deren Bestimmung zur gemeinsamen Verwendung bereits hingewiesen wurde.

79. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass es, da aus den oben in den Rn. 63 bis 67 dargelegten Gründen aus den Blücher-Katalogen klar hervorging, dass die oben in Rn. 5 mittig abgebildete Abdeckplatte dazu bestimmt war, mit den vom Unternehmen Blücher angebotenen und ebenfalls in diesen Katalogen abgebildeten Behältern und Siphons kombiniert zu werden, um eine vollständige Vorrichtung zur Ableitung von Flüssigkeite n zu bilden, dem HABM oblag, das angefochtene Geschmacksmuster zur Beurteilung seiner Neuheit insbesondere mit einem Flüssigkeitsablauf zu vergleichen, der aus der fraglichen Abdeckplatte in Kombination mit den anderen vom Unternehmen Blücher angebotenen Elementen einer Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten bestand, ungeachtet dessen, dass diese Kataloge keine Abbildung einer solchen Kombination enthielten.

80. Das HABM bringt weiter vor, dass das Loch in der oben in Rn. 5 mittig abgebildeten Abdeckplatte ein zusätzliches Unterscheidungselement zwischen diesem und dem angefochtenen Geschmacksmuster sei, selbst wenn die Beschwerdekammer diesen Unterschied nicht erwähnt habe.

81. Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Zum einen kann das Vorbringen der Klägerin, die angefochtene Entscheidung sei fehlerhaft, nicht unter Bezugnahme auf einen in dieser Entscheidung nicht erwähnten Umstand zurückgewiesen werden. Vor allem besteht aber zum anderen der von der Beschwerdekammer begangene Fehler nach dem Vorbringen der Klägerin, das das Gericht für begründet hält, darin, dass die Beschwerdekammer die gesamte das angefochtene Geschmacksmuster bildende Vorrichtung (Duschabfluss) mit nur einem Bestandteil des älteren Geschmacksmusters verglichen hat. Mit anderen Worten besteht der Fehler bereits in der Bestimmung des älteren Geschmacksmusters, das für diesen Vergleich heranzuziehen war, und nicht, wovon das HABM mit diesem Vorbringen auszugehen scheint, in den Merkmalen des letztgenannten Geschmacksmusters.

82. Die Streithelferin macht geltend, da die Klägerin vor dem HABM in erster Linie vorgetragen habe, dass das angefochtene Geschmacksmuster nur im Hinblick auf die oben in Rn. 5 mittig abgebildet Platte nicht neu sei, sei es verständlich, dass sowohl die Nichtigkeitsabteilung als auch die Beschwerdekammer ihre jeweilige Entscheidung auf einen Vergleich dieses Geschmacksmusters mit nur dieser Platte gestützt hätten.

83. Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die Klägerin hatte vor der Nichtigkeitsabteilung mehrere Umstände zur Stützung ihrer Auffassung vorgetragen, dass das angefochtene Geschmacksmuster weder neu sei noch Eigenart habe. Da die Nichtigkeitsabteilung der Ansicht war, dass das einzige sichtbare Elemente des angefochtenen Geschmacksmusters nach der Installation dessen Abdeckplatte sei und dass diese mit der oben in Rn. 5 mittig abgebildeten Platte identisch sei, gab sie dem Antrag auf Nichtigerklärung allein auf dieser Grundlage statt. Sie nahm daher keinen Vergleich des angefochtenen Geschmacksmusters mit anderen Geschmacksmustern vor, die in den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen enthalten waren.

84. Da die Beschwerdekammer zu Recht davon ausging, dass andere Elemente des von dem angefochtenen Geschmacksmuster dargestellten Duschabflusses nach der Installation sichtbar blieben, konnte sie, wie bereits dargelegt, dieses Geschmacksmuster nicht nur mit der oben in Rn. 5 mittig abgebildeten Abdeckplatte vergleichen. Für die Beurteilung der Neuheit des angefochtenen Geschmacksmusters hatte sie zu prüfen, ob zwischen allen sichtbaren Merkmalen dieses Geschmacksmusters und all denen des geltend gemachten älteren Geschmacksmusters Unterschiede, die nicht unwesentlich sind, bestanden, und durfte sich nicht auf die Abdeckplatte, die Teil des älteren Geschmacksmusters war, beschränken.

85. Die Streithelferin macht auch geltend, die Klägerin habe vor der Beschwerdekammer zwar behauptet, es sei möglich, nur die oben in Rn. 5 mittig abgebildete Abdeckplatte in einen rechteckigen länglichen Behälter mit einer anschließend sichtbar bleibenden Kante zu installieren, sie habe dieses Vorbringen aber nicht durch Beweise gestützt, da die Blücher-Kataloge keine Abbildung einer solchen Installation enthielten. In diesem Zusammenhang weist sie darauf hin, dass das auf S. 76 der Anlage A.9 zur Klageschrift vorgelegte Dokument, das eine Darstellung der fraglichen in einen länglichen Behälter installierten Abdeckplatte enthalte, beim HABM nicht vorgelegt worden sei und nicht berücksichtigt werden könne.

86. Aus den bereits oben in den Rn. 63 bis 70 dargelegten Gründen ist diesem Vorbringen jedoch nicht zu folgen.

87. Demgemäß ist der einzige Klagegrund begründet.

88. Wie schon oben in Rn. 20 ausgeführt, beantragt die Klägerin mit ihrem zweiten Antrag im Wesentlichen die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin gehend, dass die Beschwerde der Streithelferin bei der Beschwerdekammer zurückgewiesen und die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, mit der dem Antrag auf Nichtigerklärung stattgegeben wurde, gegebenenfalls unter Auswechslung der Begründung der letzteren Entscheidung, bestätigt wird. Demnach ist nunmehr der Abänderungsantrag der Klägerin zu prüfen.

Zur Begründetheit des zweiten Antrags der Klägerin

89. Die vom Gericht nach Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 ausgeübte Kontrolle besteht in einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM, und es kann die mit der Klage angefochtene Entscheidung nur aufheben oder abändern, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses einer der in Art. 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 aufgeführten Gründe für ihre Aufhebung oder Abänderung vorlag. Die dem Gericht zustehende Abänderungsbefugnis bewirkt folglich nicht, dass es dazu ermächtigt wäre, seine eigene Beurteilung an die Stelle der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung zu setzen, oder dazu, eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat. Die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist folglich grundsätzlich auf Situationen zu beschränken, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, Slg, EU:C:2011:452, Rn. 71 und 72).

90. Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass die Frage der Neuheit des angefochtenen Geschmacksmusters sowohl von der Nichtigkeitsabteilung als auch von der Beschwerdekammer geprüft wurde. Wie jedoch bereits dargelegt, wies die von diesen Instanzen des HABM durchgeführte Prüfung in beiden Fällen Fehler auf: Die Nichtigkeitsabteilung war zu Unrecht der Auffassung, dass nach der Installation des von dem angefochtenen Geschmacksmuster dargestellten Duschabflusses sein einziges sichtbar bleibendes Element die Abdeckplatte sei. Sie verglich daher diese Platte mit der oben in Rn. 5 mittig abgebildeten, ohne die anderen von der Klägerin vor ihr geltend gemachten Beweismittel zu berücksichtigen. Die Beschwerdekammer ihrerseits stellte den von der Nichtigkeitsabteilung begangenen Fehler zutreffend fest, anstatt aber die nach der Installation sichtbaren Elemente des von dem angefochtenen Geschmacksmuster dargestellten Duschabflusses mit den sichtbaren Elementen anderer von der Klägerin geltend gemachter älterer Geschmacksmuster einschließlich des Geschmacksmusters, zu dem die Abdeckplatte in der Mitte dieser Abbildung gehörte, zu vergleichen, beschränkte sie sich fehlerhaft auf einen bloßen Vergleich zwischen dem angefochtenen Geschmacksmuster und der letztgenannten Platte.

91. Daraus folgt, dass die Prüfung der Neuheit des angefochtenen Geschmacksmusters gegenüber den von der Klägerin geltend gemachten älteren Geschmacksmustern nicht vollständig war. Die Prüfung der Neuheit des angefochtenen Geschmacksmusters im Hinblick auf sämtliche von der Klägerin vor den Instanzen des HABM geltend gemachten Umstände durch das Gericht würde jedoch in der Sache die Wahrnehmung von Verwaltungs- und Ermittlungsaufgaben bedeuten, die dem HABM obliegen, und liefe damit dem institutionellen Gleichgewicht zuwider, das dem Grundsatz der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem HABM und dem Gericht zugrunde liegt. Hieraus ergibt sich, dass die Interessen der Klägerin durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hinreichend gewahrt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Schreibinstrument, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2010:190, Rn. 133; vgl. in diesem Sinne auch entsprechend Urteil VÖLKL, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2011:739, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92. Daher ist dem zweiten Antrag der Klägerin nicht stattzugeben.

Zur Begründetheit des zweiten Antrags der Streithelferin

93. Wie bereits ausgeführt, ist der zweite Antrag der Streithelferin darauf gerichtet, die angefochtene Entscheidung aus einem anderen Grund als den von der Klägerin geltend gemachten Gründen für nichtig zu erklären. Zur Stützung dieses Antrags macht sie geltend, dass die Beschwerdekammer wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt habe, indem sie in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass die Abbildung oben in Rn. 5 einen ganz schlichten, rechteckigen Duschabfluss bestehend aus einer Abdeckplatte mit einem Loch zeige. Diese Feststellung widerspreche dem Vorbringen der Beteiligten im Verfahren vor dem HABM und sei nicht begründet worden, so dass die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend verständlich sei.

94. Die Streithelferin erläutert hierzu, dass die Abbildung oben in Rn. 5 nur Roste darstelle, die in einer Ablaufrinne für Flüssigkeiten verwendet werden könnten. Zu diesen gehöre die Platte in der Mitte dieser Abbildung, die eine geschlossene horizontale Oberfläche aufweise und bei der die Flüssigkeit nur durch die Spalte an ihren Seiten abfließen könne.

95. Sie ist jedoch der Auffassung, dass aus den von ihr selbst vor den Instanzen des HABM vorgelegten Auszügen aus einem der Blücher-Kataloge hervorgehe, dass diese Abdeckplatte für industrielle Zwecke und nicht für eine Verwendung als Element eines Duschabflusses in einem Sanitärraum bestimmt sei. Insbesondere sei das Bild dieser Platte in diesem Katalog mit einem kleinen Bild eines Lieferwagens versehen, das, wie auf einer anderen Seite dieses Katalogs erläutert werde, bedeute, dass das Erzeugnis für industrielle Zwecke bestimmt sei.

96. Die Klägerin habe dieses Vorbringen vor der Beschwerdekammer nicht substantiiert bestritten. Sie habe, im Übrigen zu Unrecht, lediglich bestritten, dass dieser Umstand Folgen für die Begründetheit ihres Antrags auf Nichtigerklärung habe. Somit sei die angefochtene Entscheidung, die das fragliche Erzeugnis als Duschabfluss eingestuft habe, nicht begründet und unverständlich.

97. In dem nach Art. 135 Abs. 3 der Verfahrensordnung eingereichten Schriftsatz macht die Klägerin geltend, dass „der Rüge der Streithelferin keine Bedeutung beigemessen werden kann“, da es „wesentlich auf die Beantwortung der Frage [ankommt], ob die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgehen konnte, dass das Dokument ‚D1‘ nicht den Blücher[-Katalog] betrifft, wie die Nichtigkeitsabteilung entschieden hat, sondern nur die [oben in Rn. 5 mittig abgebildete] Abdeckplatte“. Die Rüge der Streithelferin ziele in Wahrheit darauf ab, die semantische Unklarheit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Bestimmung, was unter „D1“ zu verstehen sei, zu nutzen, um zu erreichen, dass das angefochtene Geschmacksmuster nur mit der angeführten Abdeckplatte verglichen werde. Die Klägerin beantragt daher, diese Rüge zurückzuweisen.

98. Da die Streithelferin zur Stützung ihres zweiten Antrags einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 62 der Verordnung Nr. 6/2002 die Entscheidungen des HABM mit Gründen zu versehen sind. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die aus Art. 296 AEUV, wonach die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Sie soll dem doppelten Ziel dienen, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Jedoch kann von den Beschwerdekammern nicht verlangt werden, bei ihren Ausführungen alle von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 25. April 2013, Bell & Ross/HABM – KIN [Gehäuse einer Armbanduhr], T‑80/10, EU:T:2013:214, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99. Außerdem ist zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung, Entscheidungen zu begründen, um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen diese Entscheidung beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil Gehäuse einer Armbanduhr, oben in Rn. 98 angeführt, EU:T:2013:214, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100. Wie sich aus dem Vorbringen der Streithelferin ergibt, ist diese der Auffassung, dass die Natur des oben in Rn. 5 mittig abgebildeten Gegenstands und insbesondere die Frage, ob er, als Teil einer Ablaufrinne für Flüssigkeiten, für eine Verwendung als Element einer Dusche oder für industrielle Zwecke bestimmt ist, für die Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung relevant seien. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist jedoch festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung insoweit hinreichend begründet ist, da in ihrer Rn. 31 darauf hingewiesen wird, dass es sich um einen „Duschabfluss“ handelt.

101. In Wirklichkeit will die Streithelferin mit ihrem Vorbringen die Begründetheit der in Rede stehenden Feststellung der Beschwerdekammer in Frage stellen. Das kann aus ihrer Bezugnahme auf das Vorbringen und die Dokumente, auf die sie sich vor den Instanzen des HABM berufen hatte, abgeleitet werden, die beweisen sollen, dass der in Rede stehende Gegenstand für industrielle Zwecke bestimmt sei. Im Kern ist die Streithelferin der Ansicht, die genannte Feststellung der Beschwerdekammer sei fehlerhaft, weil die Kammer weder dieses Vorbringen und diese Dokumente noch das fehlende Bestreiten durch die Klägerin berücksichtigt habe. So ist auch das Vorbringen der Streithelferin zu verstehen, die angefochtene Entscheidung sei in diesem Punkt „unverständlich“.

102. Bevor jedoch gegebenenfalls die Begründetheit der in Rede stehenden Feststellung der Beschwerdekammer überprüft wird, ist deren Relevanz für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags der Klägerin auf Nichtigerklärung zu prüfen. Insoweit beharrt die Streithelferin auf der Frage der korrekten Bestimmung des oben in Rn. 5 mittig abgebildeten Erzeugnisses, da sie der Ansicht ist, dass, falls sich herausstellen sollte, dass dieses Erzeugnis von dem vom angefochtenen Geschmacksmuster erfassten (dem Duschabfluss) verschieden sei, dieser Umstand ausreiche, um zur Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Nichtigerklärung zu führen (siehe auch oben, Rn. 30 bis 35). Es ist daher zu prüfen, ob die letztere Annahme zutrifft.

103. Nur in diesem Fall kann nämlich ein – hypothetischer – Fehler der Beschwerdekammer bei der Bestimmung des von dem älteren Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses die Nichtigerklärung ihrer Entscheidung rechtfertigen, auf die der zweite Antrag der Streithelferin gerichtet ist.

104. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensbeteiligten vor den Instanzen des HABM erörterten, welche Relevanz der Verwendung, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, die jeweils von den von der Klägerin zur Stützung dieses Antrags geltend gemachten älteren Geschmacksmustern und von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfasst werden, für die Stichhaltigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung zukommt. Dazu vertrat die Streithelferin in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2010 vor der Nichtigkeitsabteilung die Auffassung, dass die von der Klägerin geltend gemachten älteren Geschmacksmuster, darunter die in den Blücher-Katalogen, die Neuheit und die Eigenart des angefochtenen Geschmacksmusters nicht in Frage stellen könnten, da sie andere Erzeugnisse, nämlich für industrielle Zwecke bestimmte Ablaufrinnen für Flüssigkeiten beträfen.

105. Zur Stützung ihrer Auffassung berief sich die Streithelferin auf einen Auszug aus dem Gemeinsamen Kommentar der Regierungen der Beneluxländer zum Protokoll vom 20. Juni 2002 zur Änderung des einheitlichen Beneluxgesetzes über Muster und Modelle (im Folgenden: BMMG). Mit dieser Änderung wurde das BMMG an die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289, S. 28) angepasst, deren Bestimmungen über die Neuheit und die Eigenart eines Geschmacksmusters im Wesentlichen gleichlautend mit den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 6/2002 sind.

106. Im Einzelnen lautet der Auszug aus diesem Kommentar, auf den sich die Streithelferin beruft, wie folgt:

„Das Recht der Muster und Modelle schützt derzeit das neue Aussehen eines Gegenstands mit Gebrauchsfunktion. Diese drei Begriffe – Aussehen, Gegenstand und Gebrauchsfunktion – sind untrennbar, wie der Hoge Raad (Oberster Gerichtshof) der Niederlande in seinem Urteil vom 10. März 1995 (NJ 1995, 670, Kinderkapperstoel) bestätigt hat. Ein bestehendes Erzeugnis, das eine andere Gebrauchsfunktion erhält als diejenige, die Gegenstand der Anmeldung ist, kann daher einen eigenständigen Schutz als Geschmacksmuster erlangen, selbst wenn das Erzeugnis nicht erheblich verändert wurde und das charakteristische Element des Gebrauchsgegenstands darstellt. Obwohl die Richtlinie die ‚Gebrauchsfunktion‘ nicht kennt, ist das Ergebnis dasselbe, da der Schutz über das Geschmacksmuster und das Erzeugnis mit einem Gegenstand verbunden ist, und ein Kindersitz für einen Friseursalon ein anderer Gegenstand ist als ein Spielzeugauto.“

107. Der Hinweis in diesem Auszug auf „ein[en] Kindersitz für einen Friseursalon“, der „ein anderer Gegenstand … als ein Spielzeugauto“ sei, betrifft den Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) vom 10. März 1995, oben in Rn. 106 angeführt, ergangen ist. Wie sich aus einer von der Streithelferin auf eine Aufforderung des Gerichts zur Vorlage von Unterlagen vorgelegten Kopie dieses Urteils ergibt, betraf diese Rechtssache die Anmeldung eines Kindersitzes für einen Friseursalon als in den Beneluxländern geschütztes Geschmacksmuster, der als wesentliches Element ein Spielzeugauto enthielt, das offensichtlich auf dem Markt der Beneluxländer schon präsent und in den beteiligten Verkehrskreisen bekannt war. Der Hoge Raad entschied, dass nicht ersichtlich sei, warum die Tatsache, dass ein Erzeugnis u. a. aus einem Gegenstand mit einer ursprünglich anderen Gebrauchsfunktion bestehe, wobei dieser Gegenstand in den maßgeblichen Industrie- und Handelskreisen bereits bekannt sei, die Annahme ausschließen solle, dass es sich um ein Erzeugnis mit neuem Aussehen handle, das als eingetragenes Geschmacksmuster geschützt werden könne.

108. In Rn. 20 ihrer Entscheidung wies die Nichtigkeitsabteilung dieses Vorbringen der Streithelferin als unerheblich zurück. Sie führt dort aus: „Die Verwendung des Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen wird, ist kein Bestandteil der Erscheinungsform, und daher hat dieser Unterschied keine Auswirkung auf den Vergleich der beiden einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster.“

109. Wie oben in Rn. 31 ausgeführt, wiederholte die Streithelferin in ihrer Beschwerde vor der Beschwerdekammer dennoch ihr oben in den Rn. 104 bis 107 zusammengefasstes Vorbringen, da sie der Ansicht war, die Nichtigkeitsabteilung habe dieses Vorbringen zu Unrecht zurückgewiesen.

110. In ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2011 vor der Beschwerdekammer trat die Klägerin dem oben in den Rn. 104 bis 107 zusammengefassten Vorbringen der Streithelferin entgegen. Sie machte insbesondere geltend, dass entgegen dem oben in Rn. 105 angeführten Gemeinsamen Kommentar der Regierungen der Beneluxländer die Ansicht des Hoge Raad in seinem Urteil vom 10. März 1995, oben in Rn. 106 angeführt, nicht auf die Auslegung der Richtlinie 98/71 und der Verordnung Nr. 6/2002 übertragen werden könne. Insoweit bezog sie sich auf die Schlussanträge vom 4. Februar 2005 des Generalanwalts D. F. W. Verkade in der Rechtssache C 04/27 HR vor dem Hoge Raad. Auf eine Aufforderung des Gerichts zur Vorlage von Unterlagen hat sie eine Kopie dieser Schlussanträge vorgelegt. Zur Frage, ob die im angeführten Urteil vertretene Auffassung nach der Änderung des BMMG gemäß der Richtlinie 98/71 angewandt werden könne, habe der Generalanwalt ausgeführt, dass keine Rede von einem „acte clair“ sein könne und dass, wenn der Hoge Raad der Auffassung sein sollte, dass diese Frage für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits relevant sei, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt werden müsse. Die Klägerin beruft sich auch auf das Urteil des Court of Appeal (England & Wales) vom 23. April 2008, [2008] EWCA Civ 358, das ebenfalls ihre Ansicht stütze. Sie hat ihrer Stellungnahme eine Kopie dieses Urteils beigefügt.

111. Die Verfahrensbeteiligten erörterten diese Frage auch in den bei der Beschwerdekammer als Erwiderung und als Gegenerwiderung eingereichten Schriftsätzen. Diese nahm jedoch in der angefochtenen Entscheidung zu den von den Verfahrensbeteiligten aufgeworfenen Fragen nicht Stellung.

112. Um zu bestimmen, ob nach der Verordnung Nr. 6/2002 die Art des von einem Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses die Beurteilung seiner Neuheit oder seiner Eigenart beeinflussen kann, ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung ergibt (siehe oben, Rn. 38), der in dieser Verordnung verwendete Begriff „Geschmacksmuster“ die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon bezeichnet. Folglich besteht der „Schutz eines Geschmacksmusters“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 im Schutz der Erscheinungsform eines Erzeugnisses (Urteil vom 9. September 2014, Biscuits Poult/HABM – Banketbakkerij Merba [Biscuit], T‑494/12, Slg, EU:T:2014:757, Rn. 19).

113. Zudem gewährt ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, wie das angefochtene Geschmacksmuster, nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen; die erwähnte Benutzung schließt „insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein“.

114. Ferner muss die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 36 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 die Angabe der Erzeugnisse enthalten, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll. Nach Abs. 6 dieses Artikels „beeinträchtigen“ jedoch die Angaben gemäß Abs. 2 „nicht den Schutzumfang des Geschmacksmusters als solchen“.

115. Insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 36 Abs. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 und der Bezugnahme in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung auf „ein Erzeugnis“ ist zu schließen, dass ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster seinem Inhaber das ausschließliche Recht gewährt, das in Rede stehende Geschmacksmuster für jede Art von Erzeugnis (und nicht nur für das in der Anmeldung angegebene Erzeugnis) sowie, nach Art. 10 dieser Verordnung, jedes Geschmacksmuster zu benutzen, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Es gewährt seinem Inhaber auch das Recht, Dritten zu verbieten, das Geschmacksmuster, dessen Inhaber er ist, für jede Art von Erzeugnis sowie jedes Geschmacksmuster zu benutzen, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Andernfalls bezöge sich Art. 19 Abs. 1 Satz 2 nicht auf „ein Erzeugnis“, sondern nur auf das in der Anmeldung angegebene Erzeugnis (oder die in der Anmeldung angegebenen Erzeugnisse).

116. Aus diesem Ergebnis ist auch der Schluss zu ziehen, dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht als neu im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 gelten kann, wenn ein identisches Geschmacksmuster vor den in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, selbst wenn dieses ältere Geschmacksmuster in ein anderes Erzeugnis aufgenommen oder bei diesem verwendet werden sollte. Im gegenteiligen Fall würde die spätere Eintragung dieses Geschmacksmusters als Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das in ein anderes Erzeugnis als das, für das es bereits offenbart worden ist, aufgenommen oder bei diesem anderen Erzeugnis verwendet werden sollte, aus den oben in Rn. 115 dargelegten Gründen dem Inhaber dieser späteren Eintragung erlauben, seine Verwendung sogar für das von der älteren Offenbarung erfasste Erzeugnis zu verbieten. Ein solches Ergebnis wäre jedoch widersinnig.

117. Auch Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

118. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 sieht vor: „Im Sinne der Artikel 5 und 6 [dieser Verordnung] gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, und zwar vor dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) beziehungsweise in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) [dieser Verordnung] genannten Zeitpunkt, es sei denn, dass dies den in der [Union] tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte.“

119. Eine Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 nach dem Wortlaut führt zu dem Ergebnis, dass der „betreffende Wirtschaftszweig“ im Sinne dieser Bestimmung nur der sein kann, zu dem das Erzeugnis gehört, in das das offenbarte Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wurde. Nach dieser Bestimmung gilt daher ein älteres Geschmacksmuster, das in ein bestimmtes Erzeugnis aufgenommen oder bei diesem verwendet wurde, als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es offenbart wurde, es sei denn, dass dies den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs des in Rede stehenden Erzeugnisses im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte.

120. Die Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 6/2002 bestätigen diese Auslegung. Der Wortlaut von Art. 7 dieser Verordnung übernimmt einen weitgehend wortgleichen Vorschlag aus Nr. 3.1.4. der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 1994, C 388, S. 9). Die Nrn. 3.1.2 und 3.1.3 dieser Stellungnahme begründen diesen Vorschlag wie folgt:

„3.1.2. [Die] Bestimmung [betreffend die Beurteilung der Neuheit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters] dürfte in vielen Bereichen und namentlich in der Textilindustrie nur schwer anwendbar sein. Es kommt häufig vor, dass sich die Verkäufer nachgeahmter Waren Bescheinigungen beschaffen, in denen fälschlicherweise bestätigt wird, dass das umstrittene Muster bereits vorher in einem Drittland entworfen wurde.

3.1.3. Aus diesem Grund sollte ein neues Muster der interessierten Öffentlichkeit in der Europäischen Gemeinschaft vor dem Stichtag zugänglich gemacht werden.“

121. Mit anderen Worten soll Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002, indem er verlangt, dass die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs bekannt ist, verhindern, dass ein angeblich älteres Geschmacksmuster für die Anwendung der Art. 5 und 6 dieser Verordnung berücksichtigt werden könnte, obwohl selbst die Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs des in Rede stehenden Erzeugnisses (bei denen im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass sie eine viel gründlichere Kenntnis des vorbestehenden Formschatzes der Geschmacksmuster, die am Anmeldetag des angefochtenen Geschmacksmusters in dem in Rede stehenden Wirtschaftszweig zugänglich waren, als die breite Öffentlichkeit haben) dieses Geschmacksmuster nicht kennen. Dagegen erfasst die in diesem Vorschlag des Wirtschafts- und Sozialausschusses angeführte Begründung nicht den Fall, dass das ältere Geschmacksmuster der interessierten Öffentlichkeit eines bestimmten Wirtschaftszweigs in der Union bekannt ist, nicht aber der interessierten Öffentlichkeit eines anderen Wirtschaftszweigs, zu dem andere Erzeugnisse gehören.

122. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der „betreffende Wirtschaftszweig“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht auf den des Erzeugnisses beschränkt ist, in das das angefochtene Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll.

123. Folglich ist ein älteres Geschmacksmuster, das in ein anderes Erzeugnis als das von einem jüngeren Geschmacksmuster erfasste aufgenommen oder bei diesem verwendet wird, grundsätzlich relevant für die Beurteilung der Neuheit dieses jüngeren Geschmacksmusters im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002. Der Wortlaut dieses Artikels schließt nämlich aus, dass ein Geschmacksmuster als neu gelten kann, wenn ein identisches Geschmacksmuster zuvor der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, unabhängig von dem Erzeugnis, in das dieses ältere Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll.

124. Der betreffende Wirtschaftszweig des älteren Geschmacksmusters kann jedoch gegebenenfalls eine gewisse Relevanz für die Beurteilung der Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 eines Geschmacksmusters haben.

125. Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 lautet nämlich:

„ Artikel 6

Eigenart

(1) Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar:

a) im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,

b) im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag.

(2) Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters berücksichtigt.“

126. Aus Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 geht hervor, dass die Eigenart eines Geschmacksmusters nach dem Gesamteindruck zu beurteilen ist, den es beim informierten Benutzer hervorruft.

127. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass der Begriff des informierten Benutzers zwischen dem im Markenbereich anwendbaren Begriff des Durchschnittsverbrauchers, von dem keine speziellen Kenntnisse erwartet werden und der im Allgemeinen keinen direkten Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anstellt, und dem des Fachmanns als Sachkundigem mit profunden technischen Fertigkeiten liegt. Mithin ist der informierte Benutzer nicht der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, der ein Geschmacksmuster in der Regel als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet, er ist aber auch kein Sachkundiger oder Fachmann, der minimale Unterschiede, die zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern bestehen können, im Detail feststellen kann (vgl. Urteil vom 21. November 2013, El Hogar Perfecto del Siglo XXI/HABM – Wenf International Advisers [Korkenzieher], T‑337/12, Slg, EU:T:2013:601, Rn. 21 und 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

128. Nach der Rechtsprechung setzt die Benutzereigenschaft ferner voraus, dass der Betreffende das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt. Das Adjektiv „informiert“ setzt zudem voraus, dass der Benutzer, ohne ein Entwerfer oder ein technischer Sachverständiger zu sein, die verschiedenen Geschmacksmuster, die es in dem betreffenden Bereich gibt, kennt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt (vgl. Urteil Korkenzieher, oben in Rn. 127 angeführt, EU:T:2013:601, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

129. Daraus folgt, dass der Benutzer, auf den für die Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 abzustellen ist, der Benutzer des Erzeugnisses ist, bei dem das Geschmacksmuster verwendet oder in das es aufgenommen wird.

130. Insoweit ist auch auf den Wortlaut des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 6/2002 hinzuweisen, nach dem die Frage „[o]b ein Geschmacksmuster Eigenart besitzt, … danach beurteilt werden [sollte], inwieweit sich der Gesamteindruck, den der Anblick des Geschmacksmusters beim informierten Benutzer hervorruft, deutlich von dem unterscheidet, den der vorbestehende Formschatz bei ihm hervorruft, und zwar unter Berücksichtigung der Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster verwendet oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere des jeweiligen Industriezweigs und des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters“. Daraus geht auch hervor, dass die Art des von einem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses und der jeweilige Industriezweig, zu dem dieses Erzeugnis gehört, bei der Beurteilung der Eigenart des fraglichen Geschmacksmusters berücksichtigt werden müssen.

131. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass der informierte Benutzer des Erzeugnisses, bei dem ein bestimmtes Geschmacksmuster verwendet oder in das es aufgenommen wird, auch Kenntnis vom vorbestehenden Formschatz der Geschmacksmuster für andere Erzeugnisse hat, auch wenn eine solche Kenntnis nicht automatisch vermutet werden kann.

132. Daraus folgt, dass die Bestimmung des Erzeugnisses, bei dem ein älteres Geschmacksmuster verwendet oder in das es aufgenommen wird und das zum Bestreiten der Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 eines jüngeren Geschmacksmusters herangezogen wird, für diese Beurteilung relevant ist. Mittels der Bestimmung des betreffenden Erzeugnisses kann nämlich festgestellt werden, ob der informierte Benutzer des Erzeugnisses, bei dem ein jüngeres Geschmacksmuster verwendet oder in das es aufgenommen wird, das ältere Geschmacksmuster kennt. Nur wenn die letztere Voraussetzung erfüllt ist, könnte dieses ältere Geschmacksmuster die Anerkennung einer Eigenart des jüngeren Geschmacksmusters verhindern.

133. Wendet man die vorstehenden Erwägungen auf den vorliegenden Fall an, führen sie zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung des konkreten Erzeugnisses, in das das zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemachte ältere Geschmacksmuster aufgenommen wurde, zwar nicht für die Beurteilung der Neuheit des angefochtenen Geschmacksmusters im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002, wohl aber für die Beurteilung der Eigenart dieses Geschmacksmusters im Sinne von Art. 6 dieser Verordnung relevant war.

134. Wie aber bereits dargelegt, hob die Beschwerdekammer mit der angefochtenen Entscheidung die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und verwies die Sache „zur weiteren Bearbeitung des Antrags auf Nichtigerklärung, soweit dieser auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 [der Verordnung Nr. 6/2002] gestützt ist“ (vgl. Nr. 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung), oder mit anderen Worten zur Beurteilung der Eigenart des angefochtenen Geschmacksmusters an die Nichtigkeitsabteilung zurück. Da die Beschwerdekammer entschied, selbst über die Art des Erzeugnisses zu entscheiden, in das das ältere Geschmacksmuster aufgenommen wurde, und die Beurteilung dieser Frage nicht der Nichtigkeitsabteilung zu überlassen, musste sie folglich ihr Ergebnis auf eine zutreffende Beurteilung der ihr hierzu von den Verfahrensbeteiligten vorgelegten Beweise gründen. Daher ist, wie von der Streithelferin im Wesentlichen beantragt, die Begründetheit dieser Beurteilung zu prüfen.

135. Hierzu ist festzustellen, dass der Inhalt der Akte des HABM nicht die Einstufung der oben in Rn. 5 mittig abgebildeten Abdeckplatte als „Duschabfluss“ (shower drain) oder als Element eines solchen Abflusses zuließ. Wie die Streithelferin zu Recht geltend macht, zeigen die von der Klägerin vor dem HABM vorgelegten Auszüge der Blücher-Kataloge Ablaufrinnen für Flüssigkeiten und Roste (einschließlich der angeführten Platte), die mit diesen verwendet werden können. Solche Rinnen können mit ihren Rosten oder Abdeckplatten im Allgemeinen an mehreren unterschiedlichen Orten verwendet werden.

136. Wie die Streithelferin zu Recht darlegt, ist in den Blücher-Katalogen die Darstellung der oben in Rn. 5 mittig abgebildeten Abdeckplatte mit einem kleinen Bild eines Lieferwagens versehen. Aus den von der Streithelferin selbst in Anlage 9 zu ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2010 vor der Nichtigkeitsabteilung beigefügten Auszügen dieser Kataloge geht hervor, dass das Bild des kleinen Lieferwagens die „Belastungsklasse“ jedes in diesen Katalogen angebotenen Rosts (oder jeder Platte) angibt. Mit anderen Worten handelt es sich um eine Bezugnahme auf die maximale Belastung, für die der fragliche Rost oder die fragliche Platte ausgelegt ist.

137. In den Blücher-Katalogen gibt es insgesamt fünf „Belastungsklassen“: eine für „Barfußbereiche“ (Badezimmer usw.), eine für „Bereiche für Fußgänger“ (Einkaufszentren usw.), eine für „Palettenhubwagen, Handwagen“ (Leichtindustrie), eine für „Lieferwagen, Lastwagen“ (Industrie, Fabriken) und eine für „Großstapler“ (Schwerindustrie usw.). Die durch das Bild des kleinen Lieferwagens angezeigte „Belastungsklasse“ bedeutet daher, dass der fragliche Rost oder die fragliche Platte für die zweithöchste Belastung ausgelegt ist. Die Gegenstände dieser „Belastungsklasse“ sind nach den dortigen Angaben für industrielle Zwecke, z. B. in einer Fabrik, geeignet und sind für Belastungen ausgelegt, die eine solche Nutzung mit sich bringt. Anders als die Streithelferin anzunehmen scheint, bedeutet das jedoch nicht, dass sie nicht ebenso an anderen Orten, etwa in einer Dusche, verwendet werden können, wo sie für gewöhnlich weniger großen Belastungen ausgesetzt sind.

138. Da jedoch nichts in der Akte darauf hindeutet, dass die oben in Rn. 5 mittig abgebildete Abdeckplatte – ausschließlich oder hauptsächlich – für eine Verwendung als Element eines Duschabflusses bestimmt war, hat die Beschwerdekammer sie in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht als „Duschabfluss“ eingestuft. Sie hätte eine allgemeinere, den Angaben in den Blücher-Katalogen entsprechende Beschreibung für sie verwenden müssen, z. B. durch ihre Einstufung als Abdeckplatte einer Ablaufrinne für Flüssigkeiten.

139. Folglich greift das Vorbringen der Streithelferin durch, mit dem die Begründetheit der Feststellung der Beschwerdekammer, dass der oben in Rn. 5 mittig abgebildete Gegenstand ein Duschabfluss sei, in Frage gestellt werden soll.

140. Nach alledem sind sowohl der einzige Klagegrund der Klägerin als auch der Anschlussklagegrund der Streithelferin begründet. Daher ist, wie sowohl die Klägerin als auch die Streithelferin beantragen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Hingegen ist, wie oben in Rn. 92 ausgeführt, der Antrag der Klägerin auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

Kosten

141. Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

142. Im vorliegenden Fall ist das HABM mit seinen Anträgen unterlegen, und sowohl die Klägerin als auch die Streithelferin haben beantragt, ihm die Kosten aufzuerlegen. Zu dem Umstand, dass die Klägerin ihren Kostenantrag erst nach der Einreichung der Klage gestellt hat, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Beteiligten Kostenanträge später, auch in der Sitzung, stellen können, auch wenn sie bei der Einreichung der Klage keinen Kostenantrag gestellt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg, EU:T:2006:397, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Antrag der Klägerin ist folglich zulässig.

143. Daher sind dem HABM die Kosten der Klägerin und der Streithelferin gemäß deren Anträgen aufzuerlegen.

Tenor

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. Oktober 2012 (Sache R 2004/2010‑3) wird aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Group Nivelles und der Easy Sanitairy Solutions BV.


URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

13. Mai 2015 ( *1 )

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragenes Geschmacksmuster, das eine Duschablaufrinne darstellt — Älteres Geschmacksmuster — Nichtigkeitsgründe — Neuheit — Eigenart — Sichtbare Merkmale des älteren Geschmacksmusters — In Rede stehende Erzeugnisse — Art. 4 bis 7, 19 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002“

In der Rechtssache T‑15/13

Group Nivelles mit Sitz in Gingelom (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Jonkhout,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Bonne und A. Folliard‑Monguiral als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Easy Sanitairy Solutions BV mit Sitz in Losser (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Eijsvogels,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Oktober 2012 (Sache R 2004/2010‑3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der I-drain BVBA und der Easy Sanitairy Solutions BV

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Kancheva und des Richters C. Wetter,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 7. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 16. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 15. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin mit Anträgen auf Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht vorgebrachten Punkt,

aufgrund der am 30. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund des am 14. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antrags der Streithelferin, die von der Klägerin am 30. September 2013 eingereichte Erwiderung aus der Akte zu entfernen, der am 16. bzw. 17. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahmen der Klägerin und des HABM zu diesem Antrag und der Entscheidung vom 11. November 2014, mit der dieser Antrag zurückgewiesen worden ist,

aufgrund der schriftlichen Frage des Gerichts an die Parteien,

aufgrund der Aufforderung des Gerichts an die Klägerin und die Streithelferin vom 17. November 2014 zur Vorlage von Unterlagen,

auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2014

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 28. November 2003 meldete die Streithelferin, die Easy Sanitairy Solutions BV, nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an. Angemeldet wurde das nachfolgend wiedergegebene Geschmacksmuster:

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2

Das angefochtene Geschmacksmuster wurde als Gemeinschaftsgeschmacksmuster unter der Nr. 000107834-0025 eingetragen und im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 19/2004 vom 9. März 2004 veröffentlicht. Nach dieser Eintragung bezeichnet es einen „Duschabfluss (shower drain)“.

3

Am 31. März 2009 wurde die Eintragung des angefochtenen Geschmacksmusters verlängert. Diese Verlängerung wurde im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 61/2009 vom 2. April 2009 veröffentlicht.

4

Am 3. September 2009 beantragte die I-drain BVBA gemäß Art. 52 der Verordnung Nr. 6/2002 die Nichtigerklärung des angefochtenen Geschmacksmusters. Zur Begründung dieses Antrags stützte sie sich auf den Nichtigkeitsgrund nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002. Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 betreffen die in Art. 25 genannten Voraussetzungen insbesondere die Neuheit (im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung) und die Eigenart (im Sinne von Art. 6 dieser Verordnung) des betreffenden Geschmacksmusters, die zum nach Art. 7 der fraglichen Verordnung bestimmten Zeitpunkt zu beurteilen sind, zu dem es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

5

Zur Stützung ihres Antrag auf Nichtigerklärung legte I-drain u. a. Auszüge aus zwei Produktkatalogen des Unternehmens Blücher (im Folgenden: Blücher-Kataloge) vor. Die Blücher-Kataloge enthielten u. a. die folgende Abbildung:

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6

Am 30. August 2010 wurde die Klägerin, Group Nivelles, infolge einer Verschmelzung durch Aufnahme Rechtsnachfolgerin von I-drain, deren Existenz als juristische Person damit endete.

7

Mit Entscheidung vom 23. September 2010 erklärte die Nichtigkeitsabteilung des HABM das angefochtene Geschmacksmuster für nichtig und gab damit dem darauf gerichteten Antrag von I-drain statt.

8

Die Nichtigkeitsabteilung wies darauf hin, dass aus dem Vorbringen von I-drain klar hervorgehe, dass sich deren Antrag auf Nichtigerklärung auf die fehlende Neuheit und Eigenart des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gründe (Rn. 3 der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung). Dieses Geschmacksmuster stelle eine Platte, einen Behälter und einen Duschabfluss im engeren Sinne dar, und das einzige sichtbare Merkmal dieses Geschmacksmusters sei der obere Teil dieser Platte (Rn. 15 der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung). Diese Platte sei jedoch mit der oben in Rn. 5 mittig abgebildeten Platte identisch, und das angefochtene Geschmacksmuster sei gegenüber dem in diesem Dokument abgebildeten Geschmacksmuster nicht neu (Rn. 19 der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung). Als unerheblich wies die Nichtigkeitsabteilung außerdem das Vorbringen der Streithelferin zurück, die oben in Rn. 5 mittig abgebildete Platte werde in einer anderen Umgebung als derjenigen verwendet, in der das vom angefochtenen Geschmacksmuster erfasste Erzeugnis verwendet werden solle. Ihrer Ansicht nach „ist die Verwendung des Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen wird, kein Bestandteil [seiner] Erscheinungsform, so dass der Unterschied keine Auswirkung auf den Vergleich der beiden einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster hat“ (Rn. 20 der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung).

9

Am 15. Oktober 2010 legte die Streithelferin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde nach den Art. 55 bis 60 der Verordnung Nr. 6/2002 ein.

10

Mit Entscheidung vom 4. Oktober 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Dritte Beschwerdekammer die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 23. September 2010 auf. Im Gegensatz zur Nichtigkeitsabteilung war sie im Wesentlichen der Auffassung, dass das angefochtene Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 neu sei, da es nicht mit der oben in Rn. 5 mittig abgebildeten Platte identisch sei, sondern gegenüber dieser Unterschiede aufweise, die weder „minimal“ noch „schwer objektiv zu beurteilen“ seien und die folglich nicht als unbedeutend angesehen werden könnten (Rn. 31 bis 33 der angefochtenen Entscheidung). Sie verwies die Sache „zur weiteren Bearbeitung des Antrags auf Nichtigerklärung, soweit dieser auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 [der Verordnung Nr. 6/2002] gestützt ist“, an die Nichtigkeitsabteilung zurück (Nr. 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung).

Anträge der Parteien

11

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 23. September 2010 – soweit erforderlich unter Berichtigung ihrer Begründung – zu bestätigen.

12

Das HABM beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

13

Die Streithelferin beantragt,

die Klage abzuweisen;

die angefochtene Entscheidung aus einem anderen Grund als den von der Klägerin geltend gemachten Gründen aufzuheben;

der Klägerin und dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

14

In ihrem am 30. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Schriftsatz nach Art. 135 § 3 der Verfahrensordnung hat die Klägerin ihre ursprünglichen Anträge aufrechterhalten und außerdem beantragt, die „Anschlussklage“ der Streithelferin abzuweisen und dem „HABM [oder der] Streithelferin“ die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags der Klägerin

15

Das HABM macht geltend, dass der zweite Antrag der Klägerin unzulässig sei. Die Klägerin beantrage im Wesentlichen, die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 23. September 2010 zu bestätigen. Nach der Rechtsprechung (Urteile vom 27. September 2011, El Jirari Bouzekri/HABM – Nike International [NC NICKOL], T‑207/09, EU:T:2011:537, Rn. 15 bis 17, und vom 29. Februar 2012, Certmedica International und Lehning entreprise/HABM – Lehning entreprise und Certmedica International [L112], T‑77/10 und T‑78/10, EU:T:2012:95, Rn. 32) sei das Gericht jedoch nicht befugt, bestätigende Urteile oder Feststellungsurteile zu erlassen.

16

Die Streithelferin beruft sich nicht ausdrücklich auf die Unzulässigkeit des zweiten Antrags der Klägerin, sondern macht geltend, dass das Gericht die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 23. September 2010 nicht bestätigen könne und dass, wenn es die angefochtene Entscheidung aufhebe, die Sache an die Beschwerdekammer zurückverwiesen werden müsse, die unter Berücksichtigung des Aufhebungsurteils zu entscheiden habe.

17

Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen.

18

Zunächst ist die vom HABM angeführte Rechtsprechung nicht einschlägig. In den beiden vom HABM zitierten Urteilen geht es um Anträge auf Bestätigung der Entscheidung der Beschwerdekammer durch das Gericht (und nicht der Entscheidung einer untergeordneten Dienststelle des HABM) in einem Punkt, in dem diese Entscheidung für die Partei, die Klage vor dem Gericht erhoben hatte, günstig war. Das Gericht war daher der Auffassung, dass sich aus Art. 65 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) (der inhaltsgleich mit Art. 61 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 6/2002 ist) ergibt, dass ein Antrag, mit dem ein Kläger nur eine Bestätigung des Klagegrundes oder der Argumente anstrebt, die er anlässlich der Beschwerde vor der Beschwerdekammer vorgebracht hatte und denen Letztere gefolgt war, unzulässig ist (Urteile NC NICKOL, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2011:537, Rn. 17, und L112, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2012:95, Rn. 32).

19

Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 sieht nämlich in Abs. 1 vor, dass die Entscheidungen der Beschwerdekammern mit der Klage beim Gericht anfechtbar sind, in Abs. 2, dass diese Klage auf die Behauptung der Unzuständigkeit, der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, der Verletzung des Vertrags, der Verordnung Nr. 6/2002 und einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder auf Ermessensmissbrauch gestützt werden kann, in Abs. 3, dass das Gericht die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern kann, und schließlich in Abs. 4, dass das Klagerecht den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zusteht, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. Aus diesem letzten Absatz ergibt sich außerdem im Umkehrschluss, dass einem am Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten gegen deren Entscheidung, durch die er nicht beschwert ist, kein Klagerecht zusteht.

20

Im vorliegenden Fall zielt der zweite Antrag der Klägerin nicht auf die vollständige oder teilweise Bestätigung der angefochtenen Entscheidung ab, die im Übrigen für die Klägerin nachteilig ist. Er ist darauf gerichtet, dass das Gericht selbst die Entscheidung erlässt, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen oder können, d. h. die Entscheidung, die bei ihr anhängige Beschwerde abzuweisen und folglich die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 23. September 2010 zu bestätigen. Er ist mit anderen Worten darauf gerichtet, dass das Gericht die Befugnis zur Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer ausübt, über die es nach Art. 61 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 verfügt. Ein solcher Antrag ist daher zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2010, Beifa Group/HABM – Schwan-Stabilo Schwanhäußer [Schreibinstrument], T‑148/08, Slg, EU:T:2010:190, Rn. 40 bis 44).

Zur Berücksichtigung einer Seite der Anlage A.9 zur Klageschrift

21

Das HABM und die Streithelferin machen geltend, die Klägerin habe auf S. 76 der Anlage A.9 zur Klageschrift ein Dokument vorgelegt, das vor dem HABM nicht vorgelegt worden sei. Sie beantragen daher, dieses Dokument im Verfahren vor dem Gericht nicht zu berücksichtigen.

22

Aus den gemäß Art. 133 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts übermittelten Akten des Verfahrens vor dem HABM geht hervor, dass das Dokument auf S. 76 der Anlage A.9 zur Klageschrift nicht zu den von den Beteiligten vor dem HABM vorgelegten Dokumenten gehört. Zwar enthält S. 75 dieser Anlage die Kopie einer E-Mail vom 5. Oktober 2009 von Herrn M. F. vom Unternehmen Blücher an Herrn R. G. von I‑drain, die von der Klägerin als Anlage 4 zu der von ihr am 2. April 2010 vor der Nichtigkeitsabteilung eingereichten Stellungnahme übermittelt wurde. Das Dokument auf S. 76 dieser Anlage ist jedoch weder in den Anlagen zu dieser Stellungnahme enthalten, noch gehört es allgemein zu den verschiedenen von den Beteiligten im Verfahren vor dem HABM vorgelegten Dokumenten. Außerdem hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts bestätigt, dass das Dokument auf S. 76 der fraglichen Anlage im Verfahren vor dem HABM nicht vorgelegt worden ist.

23

Da die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 gerichtet ist, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Beweismittel den Sachverhalt zu überprüfen.

24

Das Dokument auf S. 76 der Anlage A.9 zur Klageschrift ist daher unberücksichtigt zu lassen, ohne dass seine Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil Grupo Promer Mon Graphic/HABM – PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T‑9/07, EU:T:2010:96, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags der Streithelferin

25

In seiner Stellungnahme zum Antrag der Streithelferin, den von der Klägerin am 30. September 2013 eingereichten Schriftsatz gemäß Art. 135 § 3 der Verfahrensordnung aus der Akte zu entfernen, hat das HABM u. a. die Unzulässigkeit des zweiten Antrags der Streithelferin geltend gemacht. Der Antrag der Streithelferin auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sei unzulässig, da es sich um eine Entscheidung handle, die ihr Recht gebe. Zur Stützung seines Vorbringens beruft sich das HABM auf das Urteil vom 16. Dezember 2008, Budějovický Budvar/HABM – Anheuser-Busch (BUD) (T‑225/06, T‑255/06, T‑257/06 und T‑309/06, Slg, EU:T:2008:574, Rn. 150 und 151).

26

Selbst wenn das HABM nicht berechtigt sein sollte, in seiner Stellungnahme zum Antrag der Streithelferin auf Entfernung des Schriftsatzes nach Art. 135 § 3 der Verfahrensordnung aus der Akte die den zweiten Antrag der Streithelferin betreffende Einrede der Unzulässigkeit geltend zu machen, wäre diese Einrede zu prüfen, da es sich um eine Frage handelt, die das Gericht gegebenenfalls von Amts wegen prüfen könnte.

27

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung ein in § 1 dieses Artikels (der sich auf die Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers bezieht) bezeichneter Streithelfer in seiner Klagebeantwortung Anträge stellen kann, die auf Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind, und Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen kann, die in der Klageschrift nicht geltend gemacht worden sind.

28

Sodann ist die Bezugnahme auf das Urteil BUD, oben in Rn. 25 angeführt (EU:T:2008:574, Rn. 150 und 151), als nicht einschlägig zurückzuweisen. In diesem Urteil hat das Gericht bestimmte von der Streithelferin in dieser Rechtssache vorgetragene Argumente wie folgt zurückgewiesen: „Selbst wenn … die [fraglichen] Argumente … als selbständiges Verteidigungsmittel gemäß Art. 134 § 2 der Verfahrensordnung anzusehen sein sollten, ist festzustellen, dass das Verteidigungsmittel mit den eigenen Anträgen der Streithelferin unvereinbar ist[, die] nicht die Aufhebung oder Abänderung [der] Entscheidung [der Beschwerdekammer in dieser Rechtssache] nach Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung beantragt [hat]“ (Urteil BUD, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2008:574, Rn. 150 und 151). Im vorliegenden Fall beantragt die Streithelferin jedoch gerade die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

29

Zum Vorbringen des HABM, dass die angefochtene Entscheidung der Streithelferin „Recht gibt“, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein Beteiligter am Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht durch eine Entscheidung beschwert ist, wenn diese seinem Antrag auf der Grundlage nur eines Teils der von ihm vorgebrachten Argumente stattgibt, selbst wenn sie es unterlässt, die anderen Gründe oder Argumente, die dieser Beteiligte vorgebracht hat, zu prüfen, oder wenn sie diese zurückweist (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2011, Völkl/HABM – Marker Völkl [VÖLKL], T‑504/09, Slg, EU:T:2011:739, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hingegen ist ein Beteiligter durch eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des HABM im Sinne von Art. 61 Abs. 4 der Verordnung Nr. 6/2002 beschwert, wenn mit ihr über einen von diesem Beteiligten beim Amt gestellten Antrag in einem für ihn nachteiligen Sinne entschieden wird (vgl. entsprechend Urteil VÖLKL, EU:T:2011:739, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Im vorliegenden Fall stellte die Nichtigkeitsabteilung fest, dass der Antrag der Klägerin auf Aufhebung im Wesentlichen darauf gestützt gewesen sei, dass dem angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Neuheit und die Eigenart fehlten. Des Weiteren sei dieses Geschmacksmuster im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 identisch mit einem älteren Geschmacksmuster, nämlich dem, das eine oben in Rn. 5 mittig abgebildete Platte darstelle.

31

Die Streithelferin brachte sowohl vor der Nichtigkeitsabteilung, und zwar in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2010, mit der sie auf die oben in Rn. 22 angeführte Stellungnahme der Klägerin vom 2. April 2010 antwortete, als auch vor der Beschwerdekammer (vgl. die Zusammenfassung ihres Vorbringens in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung, insbesondere den Abschnitt „Unrechtmäßige Berücksichtigung des Dokuments D1 durch die Nichtigkeitsabteilung für die Prüfung der Neuheit und der Eigenart des angefochtenen Geschmacksmusters“, S. 9 bis 13 der angefochtenen Entscheidung) u. a. vor, dass die Abbildung oben in Rn. 5 sowie in Rn. 8 der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung keinen Duschabfluss, sondern nur Roste darstelle, die für Ablaufrinnen verwendet werden könnten.

32

Die Streithelferin machte daher geltend, dass die Abbildung oben in Rn. 5 und allgemeiner die Erzeugnisse in den Blücher-Katalogen völlig verschieden von dem Erzeugnis seinen, auf das sich das angefochtene Geschmacksmuster beziehe. Hieraus folge zwingend, dass diese Erzeugnisse für die Beurteilung der Neuheit und der Eigenart des angefochtenen Geschmacksmusters nicht berücksichtigt werden könnten.

33

Die Beschwerdekammer folgte diesem Vorbringen nicht. Sie führte vielmehr, worauf die Streithelferin zu Recht hinweist, in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung aus, dass „das ältere Geschmacksmuster aus einem ganz schlichten, rechteckigen Duschabfluss besteht“. Sie wies damit implizit, aber klar das Vorbringen der Streithelferin zurück, es handle sich vielmehr um einen Ablaufrinnenrost. Die Zurückweisung dieses Arguments führte zwangsläufig zur Zurückweisung des Vorbringens der Streithelferin, die Geschmacksmuster in den Blücher-Katalogen könnten für die Beurteilung der Neuheit und der Eigenart des angefochtenen Geschmacksmusters nicht berücksichtigt werden.

34

Die Beschwerdekammer hob nämlich zwar die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und erklärte das angefochtene Geschmacksmuster wegen fehlender Neuheit für nichtig, sie verwies jedoch die Sache „zur weiteren Bearbeitung des Antrags auf Nichtigerklärung, soweit dieser auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 [der Verordnung Nr. 6/2002] gestützt ist“, an die Nichtigkeitsabteilung zurück, wie aus Nr. 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung hervorgeht. Aus der Bezugnahme auf den die Eigenart betreffenden Art. 6 dieser Verordnung ergibt sich, dass es Sache der Nichtigkeitsabteilung ist, nach der Zurückverweisung der Sache an sie zu prüfen, ob das angefochtene Geschmacksmuster Eigenart hat. Außerdem wies die Beschwerdekammer in Rn. 36 letzter Satz der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass bei dieser „erneuten Prüfung die vor der Nichtigkeitsabteilung vorgebrachten Tatsachen, Beweise und Argumente sowie die von den beiden Beteiligten vor der [Beschwerdekammer] vorgebrachten neuen Tatsachen, Beweise und Argumente zu berücksichtigen sein [werden]“, folglich einschließlich der Blücher-Kataloge, die nach Ansicht der Streithelferin bei dieser Prüfung nicht berücksichtigt werden sollten.

35

Demnach wird mit der angefochtenen Entscheidung über einen Antrag der Streithelferin in einem für diese nachteiligen Sinne befunden, so dass diese Entscheidung als die Streithelferin beschwerend im Sinne von Art. 61 Abs. 4 der Verordnung Nr. 6/2002 anzusehen ist. Der zweite Antrag der Streithelferin, mit dem die Aufhebung der Entscheidung begehrt wird, ist daher zulässig, und das Gegenvorbringen des HABM ist zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2009, Laytoncrest/HABM – Erico [TRENTON], T‑171/06, Slg, EU:T:2009:70, Rn. 21, und Urteil VÖLKL, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2011:739, Rn. 28).

Zur Begründetheit des ersten Antrags der Klägerin

36

Die Klägerin stützt die Klage auf einen einzigen Klagegrund betreffend einen Fehler der Beschwerdekammer beim Vergleich des angefochtenen Geschmacksmusters mit den älteren Geschmacksmustern, die zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht worden waren. Dieser Fehler habe die Beschwerdekammer zu dem fehlerhaften Ergebnis geführt, dass das angefochtene Geschmacksmuster neu im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 sei.

37

Daher ist zunächst das ältere Geschmacksmuster zu bestimmen, das die Instanzen des HABM bei der Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung berücksichtigt haben. Sodann sind, da der Schutz eines Geschmacksmusters im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 im Schutz der Erscheinungsform eines Erzeugnisses besteht und, wie dem zwölften Erwägungsgrund dieser Verordnung zu entnehmen ist, dieser Schutz sich nicht auf Bauelemente erstrecken sollte, die während der bestimmungsgemäßen Verwendung des betreffenden Erzeugnisses nicht sichtbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2014, Biscuits Poult/HABM – Banketbakkerij Merba [Biscuit], T‑494/12, Slg, EU:T:2014:757, Rn. 19 und 20, und Urteil vom 3. Oktober 2014, Cezar/HABM – Poli-Eco [Insert], T‑39/13, Slg, EU:T:2014:852, Rn. 40, 51 und 52), die sichtbaren Elemente dieses älteren Geschmacksmusters zu bestimmen. Schließlich ist zu prüfen, ob der Vergleich zwischen den sichtbaren Elementen des angefochtenen und des älteren Geschmacksmusters von der Beschwerdekammer ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

38

Vor dieser Prüfung ist eingangs darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 „Geschmacksmuster“ die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon bezeichnet, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.

39

Nach Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung wird ein Geschmacksmuster durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat.

40

Insoweit bestimmt Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002:

„(1)   Ein Geschmacksmuster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit:

b)

im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag,

kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist.

(2)   Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.“

41

Aus Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 geht somit hervor, dass zwei Geschmacksmuster als identisch gelten, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden, d. h. in Einzelheiten, die nicht unmittelbar erkennbar sind und daher keine Unterschiede, nicht einmal geringe, zwischen diesen Geschmacksmustern hervorrufen. Im Umkehrschluss ist für die Beurteilung der Neuheit eines Geschmacksmusters zu prüfen, ob zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern Unterschiede, die nicht unwesentlich sind, vorhanden sind, auch wenn diese gering sein mögen (Urteil vom 6. Juni 2013, Kastenholz/HABM – Qwatchme [Uhrenzifferblätter], T‑68/11, Slg, EU:T:2013:298, Rn. 37).

42

Des Weiteren ist zusammenzufassen, was in der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und in der angefochtenen Entscheidung entschieden wurde.

43

Die Nichtigkeitsabteilung führte in Rn. 15 ihrer Entscheidung aus, das angefochtene Geschmacksmuster stelle einen „Duschabfluss (shower drain)“ bestehend aus einer Platte, einem Behälter und einem Siphon dar. Weiter heißt es dort: „Der Behälter und der Siphon sind auf der Unterseite der Platte montiert.“

44

Unter Bezugnahme auf die Darstellung des angefochtenen Geschmacksmusters, wie es oben in Rn. 1 wiedergegeben ist, ist Folgendes festzustellen: Von links nach rechts gesehen zeigt das erste Bild die Platte mit dem Behälter darunter (in den das Wasser abfließt) und in der Mitte des Letzteren den Anschluss des Siphons, das zweite Bild zeigt die Unterseite des Behälters mit dem Anschluss des Siphons in der Mitte, und das dritte Bild zeigt den oberen Teil der Platte.

45

In Rn. 16 ihrer Entscheidung stellte die Nichtigkeitsabteilung fest, dass „[w]ährend der bestimmungsgemäßen Verwendung, d. h. wenn die Dusche in Betrieb ist, … die Platte in den Boden integriert [ist], so dass der Behälter und der Siphon nicht sichtbar sind“. Auf der Grundlage dieser Erwägung schloss sie in Rn. 19 ihrer Entscheidung, dass „[d]as einzige sichtbare Merkmal des angefochtenen Geschmacksmusters … der obere Teil der Platte [ist]“. Da sie dieses sichtbare Merkmal des angefochtenen Geschmacksmusters als identisch mit „dem in D1 gezeigten Merkmal“ ansah, gelangte sie zu dem Ergebnis, dass das angefochtene Geschmacksmuster nicht neu sei.

46

In ihrer Beschwerde vor der Beschwerdekammer machte die Streithelferin insbesondere geltend, die Nichtigkeitsabteilung habe zu Unrecht festgestellt, dass die Abdeckplatte das einzige sichtbare Element des vom angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses nach seinem Einbau sei. Die Seite der Platte sowie die beidseitigen Rillen der Platte seien ebenfalls sichtbar. Folglich habe die Nichtigkeitsabteilung nicht alle relevanten Merkmale des angefochtenen Geschmacksmusters mit den „in D1 dargestellten Merkmalen“ verglichen, so dass die Schlussfolgerung in der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, dass diesem Geschmacksmuster die Neuheit fehle, fehlerhaft sei.

47

Eine sorgfältige Lektüre der angefochtenen Entscheidung zeigt, dass die Beschwerdekammer trotz einer nicht ganz eindeutigen Formulierung dem Vorbringen gefolgt ist, dass der obere Teil der Abdeckplatte nicht ihr einziges Element sei, das nach dem Einbau des vom angefochtenen Geschmacksmuster erfassten „Duschabflusses (shower drain)“ sichtbar sei. Die Beschwerdekammer weist nämlich in Rn. 31 dieser Entscheidung darauf hin, dass „das angefochtene Geschmacksmuster aus einer rechteckigen Abdeckplatte, aber auch aus seitlichen Rillen und aus dünnen Außenkanten des Duschabflusses besteht, wobei alle diese Elemente während der bestimmungsgemäßen Verwendung sichtbar sind“.

48

Hierzu ist festzustellen, dass das von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfasste Erzeugnis, wie die Nichtigkeitsabteilung zu Recht festgestellt hat, aus einer Abdeckplatte, einem Behälter und dem Anschluss eines Siphons besteht. Das Duschwasser fließt in den Behälter und wird über den Siphon in die Kanalisation geleitet. Der Behälter wird von der Abdeckplatte bedeckt, die u. a. das besondere Merkmal aufweist, dass sie massiv ist, ihre Oberfläche also keine Löcher hat, durch die das Wasser in den Behälter fließen könnte. Das Wasser fließt über zwei Rillen an beiden Längsseiten der Platte in den Behälter ab.

49

Nach der Installation des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten „Duschabflusses (shower drain)“, d. h. seiner Einbringung in den Boden der Dusche, sind nicht nur der obere Teil der Platte, sondern auch, wie die Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung zu Recht feststellte, die seitlichen Rillen sowie der obere Teil der Kanten des Behälters sichtbar. Offenkundig bezieht sich die Beschwerdekammer auf das letztere Element, wenn sie auf die „dünnen Außenkanten“ des „Duschabflusses (shower drain)“ hinweist. Außerdem rechtfertigen diese Erwägungen den Schluss, dass der oben in Rn. 47 angeführte Satz in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung dahin zu verstehen ist, dass die Beschwerdekammer wie die Streithelferin der Auffassung war, dass die sichtbaren Teile des vom angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Duschabflusses (shower drain) „während der bestimmungsgemäßen Verwendung“, d. h. nach seiner Installation, nicht nur der obere Teil der Abdeckplatte, sondern auch die anderen oben angeführten Elemente dieses Erzeugnisses sind.

50

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist der einzige Klagegrund der Klägerin zu prüfen.

51

Im Rahmen der Klage trägt die Klägerin keine Argumente vor, die die Ausführungen oben in den Rn. 47 bis 49 in Frage stellen könnten. Sie rügt vielmehr die Bedingungen des Vergleichs, den die Beschwerdekammer zwischen dem angefochtenen Geschmacksmuster und dem in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung genannten „älteren Geschmacksmuster“ vornahm. Diese Randnummer der angefochtenen Entscheidung zeuge von einer fehlerhaften Auslegung von Rn. 19 der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung durch die Beschwerdekammer.

52

Die Klägerin weist darauf hin, dass die Nichtigkeitsabteilung in ihrer Entscheidung die Abkürzung „D1“ verwendet habe, um sich auf alle Auszüge der Blücher-Kataloge, die zu den Akten genommen worden seien, und nicht nur auf die Abbildung oben in Rn. 5, die auch in Rn. 8 der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung wiedergegeben worden sei, zu beziehen. Diese Abbildung sei nur ein Teil des in der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung als „D1“ bezeichneten Dokuments. Außerdem sei die von der Nichtigkeitsabteilung in Rn. 8 ihrer Entscheidung getroffene Feststellung nicht ganz richtig, da diese Abbildung keine „Ablaufrinne“ darstelle, sondern nur einen „Zero-Rost“ einer Ablaufrinne. Unter dem Ausdruck „Zero-Rost“ sei ein Rost zu verstehen, der in einem in den Boden eingebauten Ablaufbehälter angebracht sei. Dieser Rost habe auf seiner horizontalen Oberfläche keine Löcher, so dass die abzuleitende Flüssigkeit nur entlang der Seiten des Rosts abfließen könne.

53

Die Klägerin macht geltend, dass der „Zero-Rost“ in der Abbildung oben in Rn. 5 dem „Zero-Rost“ des angefochtenen Geschmacksmusters entspreche. Beide seien aus rostfreiem Stahl hergestellt und hätten die Erscheinungsform eines länglichen Rechtecks. Keiner von ihnen habe Löcher auf der horizontalen Oberfläche, so dass die abzuleitende Flüssigkeit nur über die Seiten in den Ablaufbehälter abfließen könne. Das sichtbare Loch in der Platte in der Mitte dieser Abbildung habe nur die Funktion, das Entfernen des Rosts des Behälters zu Reinigungszwecken zu erlauben. Daraus sei zu schließen, dass das angeführte Bild nicht mehr und nicht weniger als eine rechteckige Abdeckplatte zeige, mit anderen Worten einen „Zero-Rost“ des dänischen Unternehmens Blücher aus dem Jahr 1998, dessen Typbezeichnung „Spaltrost“ (auf Deutsch) oder „Spalterist“ (auf Dänisch) sei.

54

Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei insoweit fehlerhaft, als es in ihrer Rn. 31 heiße, dass „das ältere Geschmacksmuster (D1) aus einem ganz schlichten, rechteckigen Duschabfluss [(shower drain)], bestehend aus einer Abdeckplatte mit Loch, besteht“. Es sei jedoch eine offenkundige Tatsache, dass ein Duschablauf nicht nur aus einer Abdeckplatte bestehe, die, wie schon aus ihrer Bezeichnung hervorgehe, dazu diene, etwas, im vorliegenden Fall den Duschablauf oder den Ablaufbehälter, abzudecken. Die Beschwerdekammer habe daher nicht die Tatsache berücksichtigt, dass die Abbildung oben in Rn. 5 nur die Erscheinungsform einer Abdeckplatte und nicht die vollständige während der bestimmungsgemäßen Verwendung sichtbare Erscheinungsform des Duschablaufs darstelle, der das in den Blücher-Katalogen enthaltene, ältere Geschmacksmuster bilde.

55

Die Klägerin macht somit geltend, aus den Rn. 7 und 31 der angefochtenen Entscheidung gehe hervor, dass die Beschwerdekammer die während der bestimmungsgemäßen Verwendung des angefochtenen Geschmacksmusters sichtbare Erscheinungsform zu Unrecht nur mit der oben in Rn. 5 mittig abgebildeten Abdeckplatte verglichen habe. Dem Kontext der von der Klägerin vor dem HABM vorgelegten Blücher-Kataloge könne man jedoch entnehmen, dass der auf diesem Bild sichtbare „Zero-Rost“ zwischen den geraden Außenkanten des Ablaufbehälters angebracht werden müsse und dass sich die den Behälter umgebende Bodenoberfläche, die geraden Außenkanten des Ablaufbehälters sowie der zwischen ihnen angebrachte „Zero-Rost“ auf derselben Höhe befänden. Das sei bei dem angefochtenen Geschmacksmuster ebenso der Fall.

56

Außerdem ergebe sich aus dem Kontext der Blücher-Kataloge, dass die oben in Rn. 5 mittig abgebildete Abdeckplatte ebenso wie die anderen Typen von Abdeckplatten dazu bestimmt sei, zwischen den geraden Kannten des im Boden eingebauten Ablaufbehälters angebracht zu werden. Der Ablaufbehälter selbst sei auf der ersten und der letzten Seite der fraglichen Kataloge abgebildet, mit dem Unterschied, dass er in dieser Darstellung mit einem Rost versehen sei, der auf seiner Oberfläche Löcher habe.

57

Wenn die oben in Rn. 5 mittig abgebildete Abdeckplatte an einem Ablaufbehälter wie dem in den Blücher-Katalogen abgebildeten angebracht werde, weise eine solche Duschablaufvorrichtung während der bestimmungsgemäßen Verwendung eine Erscheinungsform auf, die nicht nur die Abdeckplatte umfasse, sondern auch, entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer, die Seiten oder Kanten dieser Platte, die beidseitig liegenden Spalten der Platte sowie die dünne Außenkante des Ablaufbehälters.

58

Die Klägerin macht folglich geltend, dass die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung auf unzutreffende Gründe sowie einen fehlerhaften Vergleich der in Rede stehenden Geschmacksmuster gestützt habe.

59

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer, wie aus den Erwägungen in Rn. 45 bis 47 des vorliegenden Urteils hervorgeht, zutreffend davon ausgegangen ist, dass die horizontale Oberfläche der Abdeckplatte nach der Installation des von dem angefochtenen Geschmacksmuster dargestellten Duschabflusses (shower drain) nicht dessen einziges Element ist, das sichtbar bleibt. Die Nichtigkeitsabteilung, die in Rn. 16 ihrer Entscheidung zum gegenteiligen Schluss gekommen war, hatte daher einen Fehler begangen, dessen Berichtigung der Beschwerdekammer oblag.

60

Die Beschwerdekammer hat jedoch in der angefochtenen Entscheidung aus dem von ihr festgestellten Fehler nicht die richtigen Konsequenzen gezogen.

61

Es trifft zu, dass die Nichtigkeitsabteilung für die Beurteilung der Neuheit des angefochtenen Geschmacksmusters zu Unrecht nur einen Vergleich der im angefochtenen Geschmacksmuster enthaltenen Abdeckplatte mit der oben in Rn. 5 mittig abgebildeten Abdeckplatte vorgenommen hatte. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Neuheit des angefochtenen Geschmacksmusters beurteilt werden kann, indem alle seine Elemente, die nach seiner Installation sichtbar bleiben, nur mit der Platte in der Mitte der fraglichen Abbildung verglichen werden. Das läuft nämlich darauf hinaus, einen Vergleich zwischen sämtlichen sichtbaren Elementen einer Duschablaufvorrichtung (der von dem angefochtenen Geschmacksmuster dargestellten) zum einen und einem einzigen Element eines älteren Duschablaufs zum anderen anzustellen.

62

Insoweit kann dahinstehen, ob es, wie die Klägerin geltend macht (siehe oben, Rn. 54), offenkundig ist, dass ein Duschablauf nicht nur aus einer Abdeckplatte besteht. Es genügt die Feststellung, dass die Prüfung der von den Beteiligten vor dem HABM vorgelegten Unterlagen jedenfalls nur zu dem Ergebnis führen konnte, dass die oben in Rn. 5 mittig abgebildete Abdeckplatte nur ein Teil einer Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten ist und dass folglich die Beurteilung der Neuheit des angefochtenen Geschmacksmusters einen Vergleich zwischen den nach der Installation sichtbaren Merkmalen des Letzteren und denen des älteren Geschmacksmusters, dessen Bestandteil die angeführte Abdeckplatte war, erforderte.

63

Erstens trug nämlich die oben in Rn. 5 wiedergegebene Abbildung in den von der Klägerin in Auszügen vorgelegten Blücher-Katalogen die Überschrift „Roste für Rinnen und Aufsatzstücke“. Es steht daher fest, dass die Platte in der Mitte dieser Abbildung nur eine einfache als Rost einer Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten dienende Abdeckplatte war und keine derartige Vorrichtung insgesamt darstellte.

64

Zweitens enthielt eine andere Seite (S. 21) der fraglichen Kataloge, die von der Klägerin ebenfalls vor dem HABM vorgelegt wurde, ein Diagramm, das zeigte, wie verschiedene vom Unternehmen Blücher gelieferte Elemente kombiniert werden konnten, um eine vollständige Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten zu bauen. Im Einzelnen zeigte dieses Diagramm sechs Typen von Rosten, darunter einen ohne Löcher, die auf einen Behälter montiert werden konnten, der seinerseits auf einen Siphon zu montieren war. Diese Roste waren quadratisch und nicht länglich, doch ist offensichtlich, dass dasselbe Prinzip auf Roste in anderen Formen oder Größen angewandt werden konnte.

65

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der in diesem Diagramm gezeigte Rost ohne Löcher (Abdeckplatte) die Modellnummer 697.200.200.20 trug. Aus S. 34 dieses Katalogs ergibt sich, dass es sich um eine quadratische Variante der vom Unternehmen Blücher angebotenen Abdeckplattenserie „Spaltrost“ handelte. Dieselbe Serie umfasste andere Modelle (mit den Nummern 697.200.075.99, 697.200.150.99 und 697.200.200.99), die dieselbe Erscheinungsform (d. h. keine Löcher auf der horizontalen Oberfläche) hatten, aber länglich waren. Außerdem enthielt die fragliche Seite neben den Abmessungen dieser Modelle ein Bild einer Abdeckplatte, die mit der oben in Rn. 5 mittig abgebildeten identisch war. Daher konnte aus der Ansicht dieser Kataloge leicht geschlossen werden, dass alle in ihnen enthaltenen Typen von Rosten (oder Abdeckplatten) mit anderen, ebenfalls vom Unternehmen Blücher angebotenen Elementen zu kombinieren waren, um eine Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten zu bauen.

66

Drittens enthielten, wie die Klägerin geltend macht, die erste und die letzte Seite der Blücher-Kataloge, die zu den von ihr beim HABM vorgelegten Auszügen dieser Kataloge gehörten, Bilder einer vom Unternehmen Blücher angebotenen länglichen Vorrichtung für die Ableitung von Wasser, mit dem Unterschied, dass sie auf diesen beiden Bildern mit einer Abdeckplatte mit Löchern auf ihrer horizontalen Oberfläche (mit einem Rost) versehen war.

67

Viertens ergibt sich auch klar aus den Rn. 15 und 16 der Stellungnahme der Klägerin vom 2. April 2010 vor der Nichtigkeitsabteilung des HABM, dass die Abdeckplatten ohne Löcher in den Blücher-Katalogen, darunter die oben in Rn. 5 mittig abgebildete Platte, nur ein Teil einer Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten waren und für sich genommen keine solche Vorrichtung bildeten.

68

Fünftens schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin vor den Instanzen des HABM auch nicht bestritt, dass die vom Unternehmen Blücher angebotene Abdeckplatte des Typs „Spaltrost“ als Teil einer Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten zu verwenden war. Vielmehr legte die Streithelferin in Anlage 11 zu ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2010 vor der Nichtigkeitsabteilung Auszüge aus einem anderen Katalog des Unternehmens Blücher vor, die ein Bild einer Abdeckplatte wie der oben in Rn. 5 mittig abgebildeten enthielten, die auf einem Behälter mit einem darunter befindlichen Abflusssiphon angebracht war. Auf diese Tatsache weist sie im Übrigen in ihrer Klagebeantwortung hin.

69

Es trifft zwar zu, dass die Streithelferin dieses Dokument zur Stützung ihres – im Übrigen vor dem Gericht wiederholten – Vorbringens vorlegte, dass die fragliche Abdeckplatte des Unternehmens Blücher und die Vorrichtungen für die Ableitung von Flüssigkeiten, auf denen sie verwendet werden konnte, nicht für die Verwendung in einer Dusche bestimmt seien, sondern für industrielle Zwecke. Der auf derselben Seite wie dieses Bild enthaltene Text in dem von der Streithelferin vor dem HABM vorgelegten Auszug aus dem Katalog zeigt nämlich klar, dass es sich um Vorrichtungen für die Ableitung von Flüssigkeiten handelt, die in der Lebensmittelindustrie verwendet werden.

70

Das ändert jedoch nichts daran, dass sich aus diesem Bild klar ergibt, dass die oben in Rn. 5 mittig abgebildete Abdeckplatte für sich genommen keine Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten (oder ein Duschabfluss, wie die Beschwerdekammer angenommen zu haben scheint), sondern nur ein Teil einer solchen Vorrichtung war. Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer für die Beurteilung der Neuheit des angefochtenen Geschmacksmusters zu Unrecht einen Vergleich zwischen den nach dem Einbau sichtbaren Merkmalen des Letzteren und dieser Platte allein vornahm.

71

Diese Erwägungen werden durch das Vorbringen des HABM und der Streithelferin nicht in Frage gestellt.

72

Das HABM beruft sich auf das Urteil vom 22. Juni 2010, Shenzhen Taiden/HABM – Bosch Security Systems (Fernmeldegeräte) (T‑153/08, Slg, EU:T:2010:248, Rn. 23 und 24). Aus diesem Urteil gehe hervor, dass, da Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 darauf abstelle, dass die fraglichen Geschmacksmuster einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorriefen, die Prüfung der Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht anhand spezifischer Elemente verschiedener älterer Geschmacksmuster durchgeführt werden könne. Der von dem angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster hervorgerufene Gesamteindruck sei deshalb mit dem Gesamteindruck zu vergleichen, der von jedem einzelnen der älteren Geschmacksmuster hervorgerufen werde, die derjenige, der die Nichtigerklärung beantrage, wirksam geltend gemacht habe.

73

Das HABM macht geltend, dass die Begründung dieses Urteils, die die Eigenart eines Geschmacksmusters betreffe, sich erst recht auf die Prüfung der Neuheit erstrecke. Daher könnten die Merkmale mehrerer älterer Geschmacksmuster nicht kombiniert werden, um die Neuheit eines jüngeren Geschmacksmusters in Frage zu stellen.

74

Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, da es auf einem irrigen Verständnis des Vorbringens der Klägerin beruht. Diese beanstandet nämlich nicht, dass die Beschwerdekammer nicht spezifische Elemente von abweichenden älteren Geschmacksmustern herangezogen habe, um sie mit dem angefochtenen Geschmacksmuster zu vergleichen, sondern dass sie den gesamten von dem angefochtenen Geschmacksmuster dargestellten Duschabfluss (shower drain) mit nur einem Teil und nicht mit der gesamten vom Unternehmen Blücher angebotenen und zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung herangezogenen Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten verglichen habe.

75

Das HABM macht auch geltend, dass die Klägerin das Bestehen eines gegenüber dem angefochtenen Geschmacksmuster älteren Geschmacksmusters, das alle Merkmale des Ersteren aufweise, nicht nachgewiesen habe. Das Vorbringen der Klägerin beruhe auf der Kombination zweier verschiedener Geschmacksmuster. Diese zwei Geschmacksmuster würden zwar in denselben Katalogen (den Blücher-Katalogen) offenbart, seien aber nicht gemeinsam dargestellt. Selbst wenn unterstellt werde, dass die Blücher-Kataloge eine Zugänglichmachung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 darstellten, müsse jedes der darin enthaltenen Geschmacksmuster individuell mit dem angefochtenen Geschmacksmuster verglichen werden.

76

Dieses Argument beruht auf der Annahme, dass beim HABM kein Bild der oben in Rn. 5 mittig abgebildeten Abdeckplatte vorgelegt worden sei, die auf einem länglichen Ablaufbehälter angebracht sei und so eine vollständige Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten bilde. Diesem Argument geht nämlich in der Klagebeantwortung des HABM ein Vorbringen voraus, mit dem – zu Recht (siehe oben, Rn. 22 und 23) – dargetan werden soll, dass das auf S. 76 der Anlage A.9 zur Klageschrift vorgelegte Dokument nicht berücksichtigt werden dürfe. Aus Rn. 68 oben ergibt sich jedoch, dass die Annahme, auf der dieses Argument des HABM beruht, fehlerhaft ist, was bereits für seine Zurückweisung ausreicht.

77

Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines aus mehreren Bestandteilen gebildeten Geschmacksmusters allgemein davon auszugehen ist, dass es der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 zugänglich gemacht worden ist, wenn alle Bestandteile der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind und klar darauf hingewiesen worden ist, dass diese Bestandteile dazu bestimmt sind, miteinander kombiniert zu werden, um ein bestimmtes Erzeugnis zu bilden, so dass die Form und die Merkmale dieses Geschmacksmusters festgestellt werden können.

78

Ein Geschmacksmuster kann mit anderen Worten nicht als neu im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 anerkannt werden, wenn es nur aus einer Kombination von bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmustern besteht, auf deren Bestimmung zur gemeinsamen Verwendung bereits hingewiesen wurde.

79

Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass es, da aus den oben in den Rn. 63 bis 67 dargelegten Gründen aus den Blücher-Katalogen klar hervorging, dass die oben in Rn. 5 mittig abgebildete Abdeckplatte dazu bestimmt war, mit den vom Unternehmen Blücher angebotenen und ebenfalls in diesen Katalogen abgebildeten Behältern und Siphons kombiniert zu werden, um eine vollständige Vorrichtung zur Ableitung von Flüssigkeiten zu bilden, dem HABM oblag, das angefochtene Geschmacksmuster zur Beurteilung seiner Neuheit insbesondere mit einem Flüssigkeitsablauf zu vergleichen, der aus der fraglichen Abdeckplatte in Kombination mit den anderen vom Unternehmen Blücher angebotenen Elementen einer Vorrichtung für die Ableitung von Flüssigkeiten bestand, ungeachtet dessen, dass diese Kataloge keine Abbildung einer solchen Kombination enthielten.

80

Das HABM bringt weiter vor, dass das Loch in der oben in Rn. 5 mittig abgebildeten Abdeckplatte ein zusätzliches Unterscheidungselement zwischen diesem und dem angefochtenen Geschmacksmuster sei, selbst wenn die Beschwerdekammer diesen Unterschied nicht erwähnt habe.

81

Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Zum einen kann das Vorbringen der Klägerin, die angefochtene Entscheidung sei fehlerhaft, nicht unter Bezugnahme auf einen in dieser Entscheidung nicht erwähnten Umstand zurückgewiesen werden. Vor allem besteht aber zum anderen der von der Beschwerdekammer begangene Fehler nach dem Vorbringen der Klägerin, das das Gericht für begründet hält, darin, dass die Beschwerdekammer die gesamte das angefochtene Geschmacksmuster bildende Vorrichtung (Duschabfluss) mit nur einem Bestandteil des älteren Geschmacksmusters verglichen hat. Mit anderen Worten besteht der Fehler bereits in der Bestimmung des älteren Geschmacksmusters, das für diesen Vergleich heranzuziehen war, und nicht, wovon das HABM mit diesem Vorbringen auszugehen scheint, in den Merkmalen des letztgenannten Geschmacksmusters.

82

Die Streithelferin macht geltend, da die Klägerin vor dem HABM in erster Linie vorgetragen habe, dass das angefochtene Geschmacksmuster nur im Hinblick auf die oben in Rn. 5 mittig abgebildet Platte nicht neu sei, sei es verständlich, dass sowohl die Nichtigkeitsabteilung als auch die Beschwerdekammer ihre jeweilige Entscheidung auf einen Vergleich dieses Geschmacksmusters mit nur dieser Platte gestützt hätten.

83

Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die Klägerin hatte vor der Nichtigkeitsabteilung mehrere Umstände zur Stützung ihrer Auffassung vorgetragen, dass das angefochtene Geschmacksmuster weder neu sei noch Eigenart habe. Da die Nichtigkeitsabteilung der Ansicht war, dass das einzige sichtbare Elemente des angefochtenen Geschmacksmusters nach der Installation dessen Abdeckplatte sei und dass diese mit der oben in Rn. 5 mittig abgebildeten Platte identisch sei, gab sie dem Antrag auf Nichtigerklärung allein auf dieser Grundlage statt. Sie nahm daher keinen Vergleich des angefochtenen Geschmacksmusters mit anderen Geschmacksmustern vor, die in den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen enthalten waren.

84

Da die Beschwerdekammer zu Recht davon ausging, dass andere Elemente des von dem angefochtenen Geschmacksmuster dargestellten Duschabflusses nach der Installation sichtbar blieben, konnte sie, wie bereits dargelegt, dieses Geschmacksmuster nicht nur mit der oben in Rn. 5 mittig abgebildeten Abdeckplatte vergleichen. Für die Beurteilung der Neuheit des angefochtenen Geschmacksmusters hatte sie zu prüfen, ob zwischen allen sichtbaren Merkmalen dieses Geschmacksmusters und all denen des geltend gemachten älteren Geschmacksmusters Unterschiede, die nicht unwesentlich sind, bestanden, und durfte sich nicht auf die Abdeckplatte, die Teil des älteren Geschmacksmusters war, beschränken.

85

Die Streithelferin macht auch geltend, die Klägerin habe vor der Beschwerdekammer zwar behauptet, es sei möglich, nur die oben in Rn. 5 mittig abgebildete Abdeckplatte in einen rechteckigen länglichen Behälter mit einer anschließend sichtbar bleibenden Kante zu installieren, sie habe dieses Vorbringen aber nicht durch Beweise gestützt, da die Blücher-Kataloge keine Abbildung einer solchen Installation enthielten. In diesem Zusammenhang weist sie darauf hin, dass das auf S. 76 der Anlage A.9 zur Klageschrift vorgelegte Dokument, das eine Darstellung der fraglichen in einen länglichen Behälter installierten Abdeckplatte enthalte, beim HABM nicht vorgelegt worden sei und nicht berücksichtigt werden könne.

86

Aus den bereits oben in den Rn. 63 bis 70 dargelegten Gründen ist diesem Vorbringen jedoch nicht zu folgen.

87

Demgemäß ist der einzige Klagegrund begründet.

88

Wie schon oben in Rn. 20 ausgeführt, beantragt die Klägerin mit ihrem zweiten Antrag im Wesentlichen die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin gehend, dass die Beschwerde der Streithelferin bei der Beschwerdekammer zurückgewiesen und die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, mit der dem Antrag auf Nichtigerklärung stattgegeben wurde, gegebenenfalls unter Auswechslung der Begründung der letzteren Entscheidung, bestätigt wird. Demnach ist nunmehr der Abänderungsantrag der Klägerin zu prüfen.

Zur Begründetheit des zweiten Antrags der Klägerin

89

Die vom Gericht nach Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 ausgeübte Kontrolle besteht in einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM, und es kann die mit der Klage angefochtene Entscheidung nur aufheben oder abändern, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses einer der in Art. 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 aufgeführten Gründe für ihre Aufhebung oder Abänderung vorlag. Die dem Gericht zustehende Abänderungsbefugnis bewirkt folglich nicht, dass es dazu ermächtigt wäre, seine eigene Beurteilung an die Stelle der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung zu setzen, oder dazu, eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat. Die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist folglich grundsätzlich auf Situationen zu beschränken, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, Slg, EU:C:2011:452, Rn. 71 und 72).

90

Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass die Frage der Neuheit des angefochtenen Geschmacksmusters sowohl von der Nichtigkeitsabteilung als auch von der Beschwerdekammer geprüft wurde. Wie jedoch bereits dargelegt, wies die von diesen Instanzen des HABM durchgeführte Prüfung in beiden Fällen Fehler auf: Die Nichtigkeitsabteilung war zu Unrecht der Auffassung, dass nach der Installation des von dem angefochtenen Geschmacksmuster dargestellten Duschabflusses sein einziges sichtbar bleibendes Element die Abdeckplatte sei. Sie verglich daher diese Platte mit der oben in Rn. 5 mittig abgebildeten, ohne die anderen von der Klägerin vor ihr geltend gemachten Beweismittel zu berücksichtigen. Die Beschwerdekammer ihrerseits stellte den von der Nichtigkeitsabteilung begangenen Fehler zutreffend fest, anstatt aber die nach der Installation sichtbaren Elemente des von dem angefochtenen Geschmacksmuster dargestellten Duschabflusses mit den sichtbaren Elementen anderer von der Klägerin geltend gemachter älterer Geschmacksmuster einschließlich des Geschmacksmusters, zu dem die Abdeckplatte in der Mitte dieser Abbildung gehörte, zu vergleichen, beschränkte sie sich fehlerhaft auf einen bloßen Vergleich zwischen dem angefochtenen Geschmacksmuster und der letztgenannten Platte.

91

Daraus folgt, dass die Prüfung der Neuheit des angefochtenen Geschmacksmusters gegenüber den von der Klägerin geltend gemachten älteren Geschmacksmustern nicht vollständig war. Die Prüfung der Neuheit des angefochtenen Geschmacksmusters im Hinblick auf sämtliche von der Klägerin vor den Instanzen des HABM geltend gemachten Umstände durch das Gericht würde jedoch in der Sache die Wahrnehmung von Verwaltungs- und Ermittlungsaufgaben bedeuten, die dem HABM obliegen, und liefe damit dem institutionellen Gleichgewicht zuwider, das dem Grundsatz der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem HABM und dem Gericht zugrunde liegt. Hieraus ergibt sich, dass die Interessen der Klägerin durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hinreichend gewahrt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Schreibinstrument, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2010:190, Rn. 133; vgl. in diesem Sinne auch entsprechend Urteil VÖLKL, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2011:739, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92

Daher ist dem zweiten Antrag der Klägerin nicht stattzugeben.

Zur Begründetheit des zweiten Antrags der Streithelferin

93

Wie bereits ausgeführt, ist der zweite Antrag der Streithelferin darauf gerichtet, die angefochtene Entscheidung aus einem anderen Grund als den von der Klägerin geltend gemachten Gründen für nichtig zu erklären. Zur Stützung dieses Antrags macht sie geltend, dass die Beschwerdekammer wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt habe, indem sie in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass die Abbildung oben in Rn. 5 einen ganz schlichten, rechteckigen Duschabfluss bestehend aus einer Abdeckplatte mit einem Loch zeige. Diese Feststellung widerspreche dem Vorbringen der Beteiligten im Verfahren vor dem HABM und sei nicht begründet worden, so dass die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend verständlich sei.

94

Die Streithelferin erläutert hierzu, dass die Abbildung oben in Rn. 5 nur Roste darstelle, die in einer Ablaufrinne für Flüssigkeiten verwendet werden könnten. Zu diesen gehöre die Platte in der Mitte dieser Abbildung, die eine geschlossene horizontale Oberfläche aufweise und bei der die Flüssigkeit nur durch die Spalte an ihren Seiten abfließen könne.

95

Sie ist jedoch der Auffassung, dass aus den von ihr selbst vor den Instanzen des HABM vorgelegten Auszügen aus einem der Blücher-Kataloge hervorgehe, dass diese Abdeckplatte für industrielle Zwecke und nicht für eine Verwendung als Element eines Duschabflusses in einem Sanitärraum bestimmt sei. Insbesondere sei das Bild dieser Platte in diesem Katalog mit einem kleinen Bild eines Lieferwagens versehen, das, wie auf einer anderen Seite dieses Katalogs erläutert werde, bedeute, dass das Erzeugnis für industrielle Zwecke bestimmt sei.

96

Die Klägerin habe dieses Vorbringen vor der Beschwerdekammer nicht substantiiert bestritten. Sie habe, im Übrigen zu Unrecht, lediglich bestritten, dass dieser Umstand Folgen für die Begründetheit ihres Antrags auf Nichtigerklärung habe. Somit sei die angefochtene Entscheidung, die das fragliche Erzeugnis als Duschabfluss eingestuft habe, nicht begründet und unverständlich.

97

In dem nach Art. 135 Abs. 3 der Verfahrensordnung eingereichten Schriftsatz macht die Klägerin geltend, dass „der Rüge der Streithelferin keine Bedeutung beigemessen werden kann“, da es „wesentlich auf die Beantwortung der Frage [ankommt], ob die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgehen konnte, dass das Dokument ‚D1‘ nicht den Blücher[-Katalog] betrifft, wie die Nichtigkeitsabteilung entschieden hat, sondern nur die [oben in Rn. 5 mittig abgebildete] Abdeckplatte“. Die Rüge der Streithelferin ziele in Wahrheit darauf ab, die semantische Unklarheit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Bestimmung, was unter „D1“ zu verstehen sei, zu nutzen, um zu erreichen, dass das angefochtene Geschmacksmuster nur mit der angeführten Abdeckplatte verglichen werde. Die Klägerin beantragt daher, diese Rüge zurückzuweisen.

98

Da die Streithelferin zur Stützung ihres zweiten Antrags einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 62 der Verordnung Nr. 6/2002 die Entscheidungen des HABM mit Gründen zu versehen sind. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die aus Art. 296 AEUV, wonach die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Sie soll dem doppelten Ziel dienen, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Jedoch kann von den Beschwerdekammern nicht verlangt werden, bei ihren Ausführungen alle von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 25. April 2013, Bell & Ross/HABM – KIN [Gehäuse einer Armbanduhr], T‑80/10, EU:T:2013:214, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99

Außerdem ist zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung, Entscheidungen zu begründen, um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen diese Entscheidung beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil Gehäuse einer Armbanduhr, oben in Rn. 98 angeführt, EU:T:2013:214, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100

Wie sich aus dem Vorbringen der Streithelferin ergibt, ist diese der Auffassung, dass die Natur des oben in Rn. 5 mittig abgebildeten Gegenstands und insbesondere die Frage, ob er, als Teil einer Ablaufrinne für Flüssigkeiten, für eine Verwendung als Element einer Dusche oder für industrielle Zwecke bestimmt ist, für die Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung relevant seien. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist jedoch festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung insoweit hinreichend begründet ist, da in ihrer Rn. 31 darauf hingewiesen wird, dass es sich um einen „Duschabfluss“ handelt.

101

In Wirklichkeit will die Streithelferin mit ihrem Vorbringen die Begründetheit der in Rede stehenden Feststellung der Beschwerdekammer in Frage stellen. Das kann aus ihrer Bezugnahme auf das Vorbringen und die Dokumente, auf die sie sich vor den Instanzen des HABM berufen hatte, abgeleitet werden, die beweisen sollen, dass der in Rede stehende Gegenstand für industrielle Zwecke bestimmt sei. Im Kern ist die Streithelferin der Ansicht, die genannte Feststellung der Beschwerdekammer sei fehlerhaft, weil die Kammer weder dieses Vorbringen und diese Dokumente noch das fehlende Bestreiten durch die Klägerin berücksichtigt habe. So ist auch das Vorbringen der Streithelferin zu verstehen, die angefochtene Entscheidung sei in diesem Punkt „unverständlich“.

102

Bevor jedoch gegebenenfalls die Begründetheit der in Rede stehenden Feststellung der Beschwerdekammer überprüft wird, ist deren Relevanz für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags der Klägerin auf Nichtigerklärung zu prüfen. Insoweit beharrt die Streithelferin auf der Frage der korrekten Bestimmung des oben in Rn. 5 mittig abgebildeten Erzeugnisses, da sie der Ansicht ist, dass, falls sich herausstellen sollte, dass dieses Erzeugnis von dem vom angefochtenen Geschmacksmuster erfassten (dem Duschabfluss) verschieden sei, dieser Umstand ausreiche, um zur Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Nichtigerklärung zu führen (siehe auch oben, Rn. 30 bis 35). Es ist daher zu prüfen, ob die letztere Annahme zutrifft.

103

Nur in diesem Fall kann nämlich ein – hypothetischer – Fehler der Beschwerdekammer bei der Bestimmung des von dem älteren Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses die Nichtigerklärung ihrer Entscheidung rechtfertigen, auf die der zweite Antrag der Streithelferin gerichtet ist.

104

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensbeteiligten vor den Instanzen des HABM erörterten, welche Relevanz der Verwendung, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, die jeweils von den von der Klägerin zur Stützung dieses Antrags geltend gemachten älteren Geschmacksmustern und von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfasst werden, für die Stichhaltigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung zukommt. Dazu vertrat die Streithelferin in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2010 vor der Nichtigkeitsabteilung die Auffassung, dass die von der Klägerin geltend gemachten älteren Geschmacksmuster, darunter die in den Blücher-Katalogen, die Neuheit und die Eigenart des angefochtenen Geschmacksmusters nicht in Frage stellen könnten, da sie andere Erzeugnisse, nämlich für industrielle Zwecke bestimmte Ablaufrinnen für Flüssigkeiten beträfen.

105

Zur Stützung ihrer Auffassung berief sich die Streithelferin auf einen Auszug aus dem Gemeinsamen Kommentar der Regierungen der Beneluxländer zum Protokoll vom 20. Juni 2002 zur Änderung des einheitlichen Beneluxgesetzes über Muster und Modelle (im Folgenden: BMMG). Mit dieser Änderung wurde das BMMG an die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289, S. 28) angepasst, deren Bestimmungen über die Neuheit und die Eigenart eines Geschmacksmusters im Wesentlichen gleichlautend mit den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 6/2002 sind.

106

Im Einzelnen lautet der Auszug aus diesem Kommentar, auf den sich die Streithelferin beruft, wie folgt:

„Das Recht der Muster und Modelle schützt derzeit das neue Aussehen eines Gegenstands mit Gebrauchsfunktion. Diese drei Begriffe – Aussehen, Gegenstand und Gebrauchsfunktion – sind untrennbar, wie der Hoge Raad (Oberster Gerichtshof) der Niederlande in seinem Urteil vom 10. März 1995 (NJ 1995, 670, Kinderkapperstoel) bestätigt hat. Ein bestehendes Erzeugnis, das eine andere Gebrauchsfunktion erhält als diejenige, die Gegenstand der Anmeldung ist, kann daher einen eigenständigen Schutz als Geschmacksmuster erlangen, selbst wenn das Erzeugnis nicht erheblich verändert wurde und das charakteristische Element des Gebrauchsgegenstands darstellt. Obwohl die Richtlinie die ‚Gebrauchsfunktion‘ nicht kennt, ist das Ergebnis dasselbe, da der Schutz über das Geschmacksmuster und das Erzeugnis mit einem Gegenstand verbunden ist, und ein Kindersitz für einen Friseursalon ein anderer Gegenstand ist als ein Spielzeugauto.“

107

Der Hinweis in diesem Auszug auf „ein[en] Kindersitz für einen Friseursalon“, der „ein anderer Gegenstand … als ein Spielzeugauto“ sei, betrifft den Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) vom 10. März 1995, oben in Rn. 106 angeführt, ergangen ist. Wie sich aus einer von der Streithelferin auf eine Aufforderung des Gerichts zur Vorlage von Unterlagen vorgelegten Kopie dieses Urteils ergibt, betraf diese Rechtssache die Anmeldung eines Kindersitzes für einen Friseursalon als in den Beneluxländern geschütztes Geschmacksmuster, der als wesentliches Element ein Spielzeugauto enthielt, das offensichtlich auf dem Markt der Beneluxländer schon präsent und in den beteiligten Verkehrskreisen bekannt war. Der Hoge Raad entschied, dass nicht ersichtlich sei, warum die Tatsache, dass ein Erzeugnis u. a. aus einem Gegenstand mit einer ursprünglich anderen Gebrauchsfunktion bestehe, wobei dieser Gegenstand in den maßgeblichen Industrie- und Handelskreisen bereits bekannt sei, die Annahme ausschließen solle, dass es sich um ein Erzeugnis mit neuem Aussehen handle, das als eingetragenes Geschmacksmuster geschützt werden könne.

108

In Rn. 20 ihrer Entscheidung wies die Nichtigkeitsabteilung dieses Vorbringen der Streithelferin als unerheblich zurück. Sie führt dort aus: „Die Verwendung des Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen wird, ist kein Bestandteil der Erscheinungsform, und daher hat dieser Unterschied keine Auswirkung auf den Vergleich der beiden einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster.“

109

Wie oben in Rn. 31 ausgeführt, wiederholte die Streithelferin in ihrer Beschwerde vor der Beschwerdekammer dennoch ihr oben in den Rn. 104 bis 107 zusammengefasstes Vorbringen, da sie der Ansicht war, die Nichtigkeitsabteilung habe dieses Vorbringen zu Unrecht zurückgewiesen.

110

In ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2011 vor der Beschwerdekammer trat die Klägerin dem oben in den Rn. 104 bis 107 zusammengefassten Vorbringen der Streithelferin entgegen. Sie machte insbesondere geltend, dass entgegen dem oben in Rn. 105 angeführten Gemeinsamen Kommentar der Regierungen der Beneluxländer die Ansicht des Hoge Raad in seinem Urteil vom 10. März 1995, oben in Rn. 106 angeführt, nicht auf die Auslegung der Richtlinie 98/71 und der Verordnung Nr. 6/2002 übertragen werden könne. Insoweit bezog sie sich auf die Schlussanträge vom 4. Februar 2005 des Generalanwalts D. F. W. Verkade in der Rechtssache C 04/27 HR vor dem Hoge Raad. Auf eine Aufforderung des Gerichts zur Vorlage von Unterlagen hat sie eine Kopie dieser Schlussanträge vorgelegt. Zur Frage, ob die im angeführten Urteil vertretene Auffassung nach der Änderung des BMMG gemäß der Richtlinie 98/71 angewandt werden könne, habe der Generalanwalt ausgeführt, dass keine Rede von einem „acte clair“ sein könne und dass, wenn der Hoge Raad der Auffassung sein sollte, dass diese Frage für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits relevant sei, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt werden müsse. Die Klägerin beruft sich auch auf das Urteil des Court of Appeal (England & Wales) vom 23. April 2008, [2008] EWCA Civ 358, das ebenfalls ihre Ansicht stütze. Sie hat ihrer Stellungnahme eine Kopie dieses Urteils beigefügt.

111

Die Verfahrensbeteiligten erörterten diese Frage auch in den bei der Beschwerdekammer als Erwiderung und als Gegenerwiderung eingereichten Schriftsätzen. Diese nahm jedoch in der angefochtenen Entscheidung zu den von den Verfahrensbeteiligten aufgeworfenen Fragen nicht Stellung.

112

Um zu bestimmen, ob nach der Verordnung Nr. 6/2002 die Art des von einem Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses die Beurteilung seiner Neuheit oder seiner Eigenart beeinflussen kann, ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung ergibt (siehe oben, Rn. 38), der in dieser Verordnung verwendete Begriff „Geschmacksmuster“ die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon bezeichnet. Folglich besteht der „Schutz eines Geschmacksmusters“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 im Schutz der Erscheinungsform eines Erzeugnisses (Urteil vom 9. September 2014, Biscuits Poult/HABM – Banketbakkerij Merba [Biscuit], T‑494/12, Slg, EU:T:2014:757, Rn. 19).

113

Zudem gewährt ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, wie das angefochtene Geschmacksmuster, nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen; die erwähnte Benutzung schließt „insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein“.

114

Ferner muss die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 36 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 die Angabe der Erzeugnisse enthalten, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll. Nach Abs. 6 dieses Artikels „beeinträchtigen“ jedoch die Angaben gemäß Abs. 2 „nicht den Schutzumfang des Geschmacksmusters als solchen“.

115

Insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 36 Abs. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 und der Bezugnahme in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung auf „ein Erzeugnis“ ist zu schließen, dass ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster seinem Inhaber das ausschließliche Recht gewährt, das in Rede stehende Geschmacksmuster für jede Art von Erzeugnis (und nicht nur für das in der Anmeldung angegebene Erzeugnis) sowie, nach Art. 10 dieser Verordnung, jedes Geschmacksmuster zu benutzen, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Es gewährt seinem Inhaber auch das Recht, Dritten zu verbieten, das Geschmacksmuster, dessen Inhaber er ist, für jede Art von Erzeugnis sowie jedes Geschmacksmuster zu benutzen, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Andernfalls bezöge sich Art. 19 Abs. 1 Satz 2 nicht auf „ein Erzeugnis“, sondern nur auf das in der Anmeldung angegebene Erzeugnis (oder die in der Anmeldung angegebenen Erzeugnisse).

116

Aus diesem Ergebnis ist auch der Schluss zu ziehen, dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht als neu im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 gelten kann, wenn ein identisches Geschmacksmuster vor den in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, selbst wenn dieses ältere Geschmacksmuster in ein anderes Erzeugnis aufgenommen oder bei diesem verwendet werden sollte. Im gegenteiligen Fall würde die spätere Eintragung dieses Geschmacksmusters als Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das in ein anderes Erzeugnis als das, für das es bereits offenbart worden ist, aufgenommen oder bei diesem anderen Erzeugnis verwendet werden sollte, aus den oben in Rn. 115 dargelegten Gründen dem Inhaber dieser späteren Eintragung erlauben, seine Verwendung sogar für das von der älteren Offenbarung erfasste Erzeugnis zu verbieten. Ein solches Ergebnis wäre jedoch widersinnig.

117

Auch Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

118

Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 sieht vor: „Im Sinne der Artikel 5 und 6 [dieser Verordnung] gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, und zwar vor dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) beziehungsweise in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) [dieser Verordnung] genannten Zeitpunkt, es sei denn, dass dies den in der [Union] tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte.“

119

Eine Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 nach dem Wortlaut führt zu dem Ergebnis, dass der „betreffende Wirtschaftszweig“ im Sinne dieser Bestimmung nur der sein kann, zu dem das Erzeugnis gehört, in das das offenbarte Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wurde. Nach dieser Bestimmung gilt daher ein älteres Geschmacksmuster, das in ein bestimmtes Erzeugnis aufgenommen oder bei diesem verwendet wurde, als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es offenbart wurde, es sei denn, dass dies den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs des in Rede stehenden Erzeugnisses im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte.

120

Die Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 6/2002 bestätigen diese Auslegung. Der Wortlaut von Art. 7 dieser Verordnung übernimmt einen weitgehend wortgleichen Vorschlag aus Nr. 3.1.4. der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 1994, C 388, S. 9). Die Nrn. 3.1.2 und 3.1.3 dieser Stellungnahme begründen diesen Vorschlag wie folgt:

„3.1.2.   [Die] Bestimmung [betreffend die Beurteilung der Neuheit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters] dürfte in vielen Bereichen und namentlich in der Textilindustrie nur schwer anwendbar sein. Es kommt häufig vor, dass sich die Verkäufer nachgeahmter Waren Bescheinigungen beschaffen, in denen fälschlicherweise bestätigt wird, dass das umstrittene Muster bereits vorher in einem Drittland entworfen wurde.

3.1.3.   Aus diesem Grund sollte ein neues Muster der interessierten Öffentlichkeit in der Europäischen Gemeinschaft vor dem Stichtag zugänglich gemacht werden.“

121

Mit anderen Worten soll Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002, indem er verlangt, dass die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs bekannt ist, verhindern, dass ein angeblich älteres Geschmacksmuster für die Anwendung der Art. 5 und 6 dieser Verordnung berücksichtigt werden könnte, obwohl selbst die Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs des in Rede stehenden Erzeugnisses (bei denen im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass sie eine viel gründlichere Kenntnis des vorbestehenden Formschatzes der Geschmacksmuster, die am Anmeldetag des angefochtenen Geschmacksmusters in dem in Rede stehenden Wirtschaftszweig zugänglich waren, als die breite Öffentlichkeit haben) dieses Geschmacksmuster nicht kennen. Dagegen erfasst die in diesem Vorschlag des Wirtschafts- und Sozialausschusses angeführte Begründung nicht den Fall, dass das ältere Geschmacksmuster der interessierten Öffentlichkeit eines bestimmten Wirtschaftszweigs in der Union bekannt ist, nicht aber der interessierten Öffentlichkeit eines anderen Wirtschaftszweigs, zu dem andere Erzeugnisse gehören.

122

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der „betreffende Wirtschaftszweig“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht auf den des Erzeugnisses beschränkt ist, in das das angefochtene Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll.

123

Folglich ist ein älteres Geschmacksmuster, das in ein anderes Erzeugnis als das von einem jüngeren Geschmacksmuster erfasste aufgenommen oder bei diesem verwendet wird, grundsätzlich relevant für die Beurteilung der Neuheit dieses jüngeren Geschmacksmusters im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002. Der Wortlaut dieses Artikels schließt nämlich aus, dass ein Geschmacksmuster als neu gelten kann, wenn ein identisches Geschmacksmuster zuvor der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, unabhängig von dem Erzeugnis, in das dieses ältere Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll.

124

Der betreffende Wirtschaftszweig des älteren Geschmacksmusters kann jedoch gegebenenfalls eine gewisse Relevanz für die Beurteilung der Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 eines Geschmacksmusters haben.

125

Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 lautet nämlich:

„Artikel 6

Eigenart

(1)   Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar:

a)

im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,

b)

im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag.

(2)   Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters berücksichtigt.“

126

Aus Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 geht hervor, dass die Eigenart eines Geschmacksmusters nach dem Gesamteindruck zu beurteilen ist, den es beim informierten Benutzer hervorruft.

127

Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass der Begriff des informierten Benutzers zwischen dem im Markenbereich anwendbaren Begriff des Durchschnittsverbrauchers, von dem keine speziellen Kenntnisse erwartet werden und der im Allgemeinen keinen direkten Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anstellt, und dem des Fachmanns als Sachkundigem mit profunden technischen Fertigkeiten liegt. Mithin ist der informierte Benutzer nicht der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, der ein Geschmacksmuster in der Regel als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet, er ist aber auch kein Sachkundiger oder Fachmann, der minimale Unterschiede, die zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern bestehen können, im Detail feststellen kann (vgl. Urteil vom 21. November 2013, El Hogar Perfecto del Siglo XXI/HABM – Wenf International Advisers [Korkenzieher], T‑337/12, Slg, EU:T:2013:601, Rn. 21 und 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

128

Nach der Rechtsprechung setzt die Benutzereigenschaft ferner voraus, dass der Betreffende das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt. Das Adjektiv „informiert“ setzt zudem voraus, dass der Benutzer, ohne ein Entwerfer oder ein technischer Sachverständiger zu sein, die verschiedenen Geschmacksmuster, die es in dem betreffenden Bereich gibt, kennt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt (vgl. Urteil Korkenzieher, oben in Rn. 127 angeführt, EU:T:2013:601, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

129

Daraus folgt, dass der Benutzer, auf den für die Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 abzustellen ist, der Benutzer des Erzeugnisses ist, bei dem das Geschmacksmuster verwendet oder in das es aufgenommen wird.

130

Insoweit ist auch auf den Wortlaut des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 6/2002 hinzuweisen, nach dem die Frage „[o]b ein Geschmacksmuster Eigenart besitzt, … danach beurteilt werden [sollte], inwieweit sich der Gesamteindruck, den der Anblick des Geschmacksmusters beim informierten Benutzer hervorruft, deutlich von dem unterscheidet, den der vorbestehende Formschatz bei ihm hervorruft, und zwar unter Berücksichtigung der Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster verwendet oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere des jeweiligen Industriezweigs und des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters“. Daraus geht auch hervor, dass die Art des von einem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses und der jeweilige Industriezweig, zu dem dieses Erzeugnis gehört, bei der Beurteilung der Eigenart des fraglichen Geschmacksmusters berücksichtigt werden müssen.

131

Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass der informierte Benutzer des Erzeugnisses, bei dem ein bestimmtes Geschmacksmuster verwendet oder in das es aufgenommen wird, auch Kenntnis vom vorbestehenden Formschatz der Geschmacksmuster für andere Erzeugnisse hat, auch wenn eine solche Kenntnis nicht automatisch vermutet werden kann.

132

Daraus folgt, dass die Bestimmung des Erzeugnisses, bei dem ein älteres Geschmacksmuster verwendet oder in das es aufgenommen wird und das zum Bestreiten der Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 eines jüngeren Geschmacksmusters herangezogen wird, für diese Beurteilung relevant ist. Mittels der Bestimmung des betreffenden Erzeugnisses kann nämlich festgestellt werden, ob der informierte Benutzer des Erzeugnisses, bei dem ein jüngeres Geschmacksmuster verwendet oder in das es aufgenommen wird, das ältere Geschmacksmuster kennt. Nur wenn die letztere Voraussetzung erfüllt ist, könnte dieses ältere Geschmacksmuster die Anerkennung einer Eigenart des jüngeren Geschmacksmusters verhindern.

133

Wendet man die vorstehenden Erwägungen auf den vorliegenden Fall an, führen sie zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung des konkreten Erzeugnisses, in das das zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemachte ältere Geschmacksmuster aufgenommen wurde, zwar nicht für die Beurteilung der Neuheit des angefochtenen Geschmacksmusters im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002, wohl aber für die Beurteilung der Eigenart dieses Geschmacksmusters im Sinne von Art. 6 dieser Verordnung relevant war.

134

Wie aber bereits dargelegt, hob die Beschwerdekammer mit der angefochtenen Entscheidung die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und verwies die Sache „zur weiteren Bearbeitung des Antrags auf Nichtigerklärung, soweit dieser auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 [der Verordnung Nr. 6/2002] gestützt ist“ (vgl. Nr. 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung), oder mit anderen Worten zur Beurteilung der Eigenart des angefochtenen Geschmacksmusters an die Nichtigkeitsabteilung zurück. Da die Beschwerdekammer entschied, selbst über die Art des Erzeugnisses zu entscheiden, in das das ältere Geschmacksmuster aufgenommen wurde, und die Beurteilung dieser Frage nicht der Nichtigkeitsabteilung zu überlassen, musste sie folglich ihr Ergebnis auf eine zutreffende Beurteilung der ihr hierzu von den Verfahrensbeteiligten vorgelegten Beweise gründen. Daher ist, wie von der Streithelferin im Wesentlichen beantragt, die Begründetheit dieser Beurteilung zu prüfen.

135

Hierzu ist festzustellen, dass der Inhalt der Akte des HABM nicht die Einstufung der oben in Rn. 5 mittig abgebildeten Abdeckplatte als „Duschabfluss“ (shower drain) oder als Element eines solchen Abflusses zuließ. Wie die Streithelferin zu Recht geltend macht, zeigen die von der Klägerin vor dem HABM vorgelegten Auszüge der Blücher-Kataloge Ablaufrinnen für Flüssigkeiten und Roste (einschließlich der angeführten Platte), die mit diesen verwendet werden können. Solche Rinnen können mit ihren Rosten oder Abdeckplatten im Allgemeinen an mehreren unterschiedlichen Orten verwendet werden.

136

Wie die Streithelferin zu Recht darlegt, ist in den Blücher-Katalogen die Darstellung der oben in Rn. 5 mittig abgebildeten Abdeckplatte mit einem kleinen Bild eines Lieferwagens versehen. Aus den von der Streithelferin selbst in Anlage 9 zu ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2010 vor der Nichtigkeitsabteilung beigefügten Auszügen dieser Kataloge geht hervor, dass das Bild des kleinen Lieferwagens die „Belastungsklasse“ jedes in diesen Katalogen angebotenen Rosts (oder jeder Platte) angibt. Mit anderen Worten handelt es sich um eine Bezugnahme auf die maximale Belastung, für die der fragliche Rost oder die fragliche Platte ausgelegt ist.

137

In den Blücher-Katalogen gibt es insgesamt fünf „Belastungsklassen“: eine für „Barfußbereiche“ (Badezimmer usw.), eine für „Bereiche für Fußgänger“ (Einkaufszentren usw.), eine für „Palettenhubwagen, Handwagen“ (Leichtindustrie), eine für „Lieferwagen, Lastwagen“ (Industrie, Fabriken) und eine für „Großstapler“ (Schwerindustrie usw.). Die durch das Bild des kleinen Lieferwagens angezeigte „Belastungsklasse“ bedeutet daher, dass der fragliche Rost oder die fragliche Platte für die zweithöchste Belastung ausgelegt ist. Die Gegenstände dieser „Belastungsklasse“ sind nach den dortigen Angaben für industrielle Zwecke, z. B. in einer Fabrik, geeignet und sind für Belastungen ausgelegt, die eine solche Nutzung mit sich bringt. Anders als die Streithelferin anzunehmen scheint, bedeutet das jedoch nicht, dass sie nicht ebenso an anderen Orten, etwa in einer Dusche, verwendet werden können, wo sie für gewöhnlich weniger großen Belastungen ausgesetzt sind.

138

Da jedoch nichts in der Akte darauf hindeutet, dass die oben in Rn. 5 mittig abgebildete Abdeckplatte – ausschließlich oder hauptsächlich – für eine Verwendung als Element eines Duschabflusses bestimmt war, hat die Beschwerdekammer sie in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht als „Duschabfluss“ eingestuft. Sie hätte eine allgemeinere, den Angaben in den Blücher-Katalogen entsprechende Beschreibung für sie verwenden müssen, z. B. durch ihre Einstufung als Abdeckplatte einer Ablaufrinne für Flüssigkeiten.

139

Folglich greift das Vorbringen der Streithelferin durch, mit dem die Begründetheit der Feststellung der Beschwerdekammer, dass der oben in Rn. 5 mittig abgebildete Gegenstand ein Duschabfluss sei, in Frage gestellt werden soll.

140

Nach alledem sind sowohl der einzige Klagegrund der Klägerin als auch der Anschlussklagegrund der Streithelferin begründet. Daher ist, wie sowohl die Klägerin als auch die Streithelferin beantragen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Hingegen ist, wie oben in Rn. 92 ausgeführt, der Antrag der Klägerin auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

Kosten

141

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

142

Im vorliegenden Fall ist das HABM mit seinen Anträgen unterlegen, und sowohl die Klägerin als auch die Streithelferin haben beantragt, ihm die Kosten aufzuerlegen. Zu dem Umstand, dass die Klägerin ihren Kostenantrag erst nach der Einreichung der Klage gestellt hat, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Beteiligten Kostenanträge später, auch in der Sitzung, stellen können, auch wenn sie bei der Einreichung der Klage keinen Kostenantrag gestellt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg, EU:T:2006:397, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Antrag der Klägerin ist folglich zulässig.

143

Daher sind dem HABM die Kosten der Klägerin und der Streithelferin gemäß deren Anträgen aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. Oktober 2012 (Sache R 2004/2010‑3) wird aufgehoben.

 

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Group Nivelles und der Easy Sanitairy Solutions BV.

 

Gratsias

Kancheva

Wetter

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Mai 2015.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.