23.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/37


Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2015 — The Tea Board/HABM — Delta Lingerie (Darjeeling)

(Rechtssache T-624/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Bildmarke Darjeeling - Ältere Gemeinschaftskollektivwort- und — bildmarken DARJEELING - Relative Eintragungshindernisse - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 389/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: The Tea Board (Kalkutta, Indien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Nordemann und M. Maier)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Delta Lingerie (Cachan, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Marchais und P. Martini-Berthon)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. September 2013 (Sache R 1504/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen The Tea Board und Delta Lingerie

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. September 2013 (Sache R 1504/2012-2) wird aufgehoben, soweit sie die von der Anmeldung erfassten Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und die von der Anmeldung erfassten „Leistungen des Einzelhandels für Damenunterwäsche und für Damenleibwäscheartikel, Parfums, Eaux de Toilette und Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haus- und Badwäsche“ der Klasse 35 dieses Abkommens betrifft.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 45 vom 15.2.2014.