31.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/25


Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission

(Rechtssache T-220/13) (1)

((Staatliche Beihilfen - Kommunale Immobiliensteuer - Nichtgewerblichen Einrichtungen, die besondere Zwecke verfolgen, gewährte Befreiung - Einkommenssteuer-Konsolidierungsgesetz - Befreiung von der Kommunalsteuer - Beschluss, mit dem teilweise das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt und teilweise die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unmittelbare Betroffenheit - Zulässigkeit - Absolute Unmöglichkeit der Rückforderung - Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Begründungspflicht))

(2016/C 402/25)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Scuola Elementare Maria Montessori Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Nucara und E. Gambaro, dann Rechtsanwalt E. Gambaro)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Di Bucci, G. Conte und D. Grespan, dann G. Conte, D. Grespan und F. Tomat)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und G. De Bellis)

Gegenstand

Auf Art. 263 AEUV gestützte Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/284/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 [ex CP 71/2006]), Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden, die Italien eingeführt hat (ABl. 2013, L 166, S. 24)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Scuola Elementare Maria Montessori Srl trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Streithilfe.


(1)  ABl. C 171 vom 15.6.2013.