31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/25 |
Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission
(Rechtssache T-220/13) (1)
((Staatliche Beihilfen - Kommunale Immobiliensteuer - Nichtgewerblichen Einrichtungen, die besondere Zwecke verfolgen, gewährte Befreiung - Einkommenssteuer-Konsolidierungsgesetz - Befreiung von der Kommunalsteuer - Beschluss, mit dem teilweise das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt und teilweise die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unmittelbare Betroffenheit - Zulässigkeit - Absolute Unmöglichkeit der Rückforderung - Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Begründungspflicht))
(2016/C 402/25)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Scuola Elementare Maria Montessori Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Nucara und E. Gambaro, dann Rechtsanwalt E. Gambaro)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Di Bucci, G. Conte und D. Grespan, dann G. Conte, D. Grespan und F. Tomat)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und G. De Bellis)
Gegenstand
Auf Art. 263 AEUV gestützte Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/284/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 [ex CP 71/2006]), Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden, die Italien eingeführt hat (ABl. 2013, L 166, S. 24)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Scuola Elementare Maria Montessori Srl trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Streithilfe. |