25.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/39 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 3. Dezember 2013 — CT/Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“
(Rechtssache F-36/13) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Vertrag auf unbestimmte Dauer - Kündigung - Abträglichkeit des Ansehens des Amtes - Vertrauensbruch)
2014/C 24/71
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CT (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ (Prozessbevollmächtigte: H. Monet und Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Kündigung des Dienstvertrags des Klägers auf der Grundlage des Art. 47 Buchst. c Ziff. i der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB)
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
CT trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 207 vom 20.7.2013, S. 58.