22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/30


Klage, eingereicht am 18. Dezember 2013 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-677/13)

2014/C 52/55

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und E. Sanfrutos Cano)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 13, 23 und 36 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle sowie aus den Art. 6 Buchst. a, 8, 9 Buchst. a, b und c, 11 Abs. 1 Buchst. a und 12 der Richtlinie 1999/13/EG (2) des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen hat,

dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass a) die Abfallbewirtschaftung in der Abfalldeponie Kiato ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt und b) eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung oder eine unkontrollierte Bewirtschaftung von Abfällen in der Abfalldeponie untersagt wird,

dass sie den Betrieb der fraglichen Abfalldeponie ohne genehmigte Umweltbedingungen und ohne gültige Genehmigung in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen für eine solche Genehmigung und deren Inhalt und ohne dass der Besitzer oder der Betreiber der Abfalldeponie vor oder bei der Anlieferung belegen kann, dass die betreffenden Abfälle in dieser Deponie gemäß den in der Genehmigung festgelegten Bedingungen angenommen werden können und die Annahmekriterien gemäß Anhang II erfüllen, geduldet und somit nicht sichergestellt hat, dass in der Abfalldeponie nur behandelte Abfälle deponiert werden;

dass sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Mess- und Überwachungsverfahren in der Betriebsphase den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Die griechischen Behörden duldeten den Betrieb der Abfalldeponie Kiato ohne genehmigte Umweltbedingungen und ohne entsprechende Genehmigung weiter (Verstoß gegen Art. 23 der Richtlinie 2008/98/EG und gegen Art. 8, insbesondere Buchst. a, und Art. 9 Buchst. a, b, c der Richtlinie 1999/31/EG). Mangels dieser Genehmigung sei die Hellenische Republik auch nicht in der Lage, den Verpflichtungen aus den Art. 6 Buchst. a und 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 1999/31/EG nachzukommen.

2.

Die Inspektionen, die am 24. Oktober 2007, 3. November 2011 und 31. Juli 2012 erfolgt seien, hätten einige schwerwiegende Funktionsstörungen der Abfalldeponie Kiato und eine Überlastung der Anlage aufgezeigt. Es liege daher ein Verstoß gegen die Art. 13 und 36 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG und gegen die Art. 8, 9 und 12 der Richtlinie 1999/31/EG vor.


(1)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(2)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 19.