20.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/21


Rechtsmittel der Biasutti Hotels srl, vormals Hotels Biasutti Snc, gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. Februar 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-278/00 bis T-280/00, T-282/00 bis T-286/00 und T-288/00 bis T-295/00, Albergo Quattro Fontane u. a./Kommission, eingelegt am 29. April 2013

(Rechtssache C-236/13 P)

2013/C 207/34

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Biasutti Hotels srl, vormals Hotels Biasutti Snc (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bianchini und F. Busetto)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Comitato „Venezia vuole vivere“

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss des Gerichts aufzuheben;

den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und demgemäß

die Entscheidung Nr. 2000/394/EG der Europäischen Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat, nach Rechtslage für nichtig zu erklären, soweit dies im Interesse der Rechtsmittelführerin liegt;

hilfsweise, diese Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderung der gewährten Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen angeordnet ist und soweit danach zuzüglich zu dem Betrag dieser zurückzufordernden Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen für die Zeiträume, auf die sich das Urteil bezieht, Zinsen zu erheben sind;

der beklagten Kommission die Verfahrenskosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin neun Rechtsmittelgründe geltend.

 

Erster Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen Nichtbeachtung des Umstands, dass die in Frage stehenden Maßnahmen in Anbetracht ihres Entschädigungscharakters den jeweiligen Begünstigten keinen Vorteil verschafft hätten.

 

Zweiter Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen des Nichtausschlusses oder jedenfalls wegen der nicht vorgenommenen Beurteilung der Geeignetheit der in Rede stehenden Maßnahmen, den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen.

 

Dritter Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen des Art. 87 Abs. 2 Buchst. b EG (jetzt Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV) und des Art. 87 Abs. 3 Buchst. b EG (jetzt Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV).

 

Vierter Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG (jetzt Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV).

 

Fünfter Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen des Art. 87 Abs. 3 Buchst. d und e EG (jetzt Art. 107 Abs. 3 Buchst. d und e AEUV).

 

Sechster Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Art. 86 Abs. 2 EG (jetzt Art. 106 Abs. 2 AEUV).

 

Siebter Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen des Ausschlusses des Vorliegens einer Beihilfe mit daraus folgendem Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG (jetzt Art. 108 Abs. 3 AEUV) und Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 (1).

 

Achter Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen des Ausschlusses der Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 auf die Rückforderungsanordnung.

 

Neunter Rechtsmittelgrund: Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wegen des Ausschlusses der Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 auf die Erhebung von Zinsen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).