URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

2. Juli 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Betriebsprämienregelung — Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — Art. 44 Abs. 2 — Verordnung (EG) Nr. 73/2009 — Art. 34 Abs. 2 Buchst. a — Begriff ‚beihilfefähige Fläche‘ — An Lande-, Stopp- und Rollbahnen angrenzende Flächen — Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken — Zulässigkeit — Rückforderung zu Unrecht gewährter landwirtschaftlicher Beihilfen“

In der Rechtssache C‑684/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vestre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom 16. Dezember 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Dezember 2013, in dem Verfahren

Johannes Demmer

gegen

Fødevareministeriets Klagecenter

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter S. Rodin, A. Borg Barthet (Berichterstatter) und E. Levits sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Demmer, vertreten durch G. Lund, advokat,

der dänischen Regierung, vertreten durch C. Thorning als Bevollmächtigten im Beistand von R. Holdgaard, advokat,

der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkias und O. Tsirkinidou als Bevollmächtigte,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Kranenborg und L. Grønfeldt als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Februar 2015

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 94, S. 70, und ABl. 2006, L 279, S. 30), von Art. 34 Abs. 2 Buchst. a und Art. 137 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30, S. 16, berichtigt im ABl. 2010, L 43, S. 7) sowie von Art. 73 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 141, S. 18, berichtigt im ABl. 2004, L 291, S. 18 und ABl. 2005, L 37, S. 22) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2184/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 (ABl. L 347, S. 61) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 796/2004).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Demmer und dem Fødevareministeriets Klagecenter (Rechtsbehelfsstelle des Ministeriums für Nahrungsmittel, im Folgenden: Klagecenter) über die Beihilfefähigkeit von Flächen, die an die Lande-, Stopp- und Rollbahnen des Fliegerhorsts Skrydstrup (Dänemark) und des Flughafens Aalborg (Dänemark) angrenzen und für die Erzeugung von Trockenfutter genutzt werden, nach der Betriebsprämienregelung.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 1782/2003

3

Im 21. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1782/2003 hieß es:

„Die Stützungsregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sehen direkte Einkommensbeihilfen vor allem vor, um der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Dieses Ziel ist eng verknüpft mit der Erhaltung ländlicher Gebiete. …“

4

Art. 1 dieser Verordnung bestimmte:

„Diese Verordnung enthält

eine Einkommensstützungsregelung für Betriebsinhaber in Form einer einheitlichen Betriebsprämie (im Folgenden ‚Betriebsprämienregelung‘ genannt);

…“

5

Nach Art. 2 Buchst. b und c dieser Verordnung bezeichnete der Ausdruck

„b)

‚Betrieb‘ die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaates befinden;

c)

‚landwirtschaftliche Tätigkeit‘ die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5“.

6

Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung sah vor:

„Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.“

7

Art. 44 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 bestimmte:

„(1)   Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2)   Eine ‚beihilfefähige Fläche‘ ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.“

Verordnung Nr. 73/2009

8

Die Verordnung Nr. 1782/2003 wurde durch die Verordnung Nr. 73/2009 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben und ersetzt.

9

Der 49. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 73/2009 lautete:

„Bei der ursprünglichen Zuteilung der Zahlungsansprüche durch die Mitgliedstaaten haben einige Irrtümer zu besonders hohen Zahlungen für manche Betriebsinhaber geführt. Diese Nichteinhaltung der Vorschriften ist normalerweise Gegenstand einer finanziellen Berichtigung, bis Abhilfemaßnahmen getroffen werden. Die erforderlichen Abhilfemaßnahmen würden jedoch in Anbetracht der Zeit, die seit der ersten Zuteilung der Zahlungsansprüche vergangen ist, zu unverhältnismäßigen rechtlichen und administrativen Zwängen für die Mitgliedstaaten führen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher die Gewährung dieser Zahlungen ordnungsgemäß geregelt werden.“

10

Nach Art. 2 dieser Verordnung bezeichnete der Begriff

„b)

‚Betrieb‘ die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c)

‚landwirtschaftliche Tätigkeit‘ die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6;

h)

‚landwirtschaftliche Fläche‘ jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.“

11

In Art. 34 der Verordnung hieß es:

„(1)   Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2)   Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche‘

a)

jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird …

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur Nutzung der beihilfefähigen Hektarfläche zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten fest.

Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen Hektarflächen den Beihilfebedingungen jederzeit während des Kalenderjahres entsprechen.“

12

Art. 137 der Verordnung Nr. 73/2009 bestimmte:

„(1)   Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2009 zugewiesen wurden, gelten ab dem 1. Januar 2010 als rechtmäßig und ordnungsgemäß.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsansprüche, die Betriebsinhabern auf der Grundlage von sachlich fehlerhaften Anträgen zugewiesen wurden; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen der Fehler für den Betriebsinhaber nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.

…“

Verordnung (EG) Nr. 795/2004

13

Nach Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung Nr. 1782/2003 (ABl. L 141, S. 1) galt folgende Begriffsbestimmung: „‚landwirtschaftliche Fläche‘: Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen“.

Verordnung (EG) Nr. 370/2009

14

Der dritte Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 370/2009 der Kommission vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung Nr. 795/2004 (ABl. L 114, S. 3) lautet:

„Die Vorschriften über die Beihilfefähigkeit in Artikel 3b der Verordnung … Nr. 795/2004 sind überholt und sollten daher gestrichen werden. Nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung … Nr. 73/2009 sind jedoch auch Flächen, die für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, beihilfefähig. Daher sind entsprechende Kriterien für alle Mitgliedstaaten festzulegen.“

15

Durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 370/2009 wurde in die Verordnung Nr. 795/2004 folgender Art. 3c eingefügt:

„Für die Anwendung von Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung … Nr. 73/2009 gilt jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein.

Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen des Unterabsatzes 1 auf ihrem Hoheitsgebiet fest.“

16

Nach ihrem Art. 2 galt die Verordnung Nr. 370/2009 mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Verordnung Nr. 796/2004

17

In Art. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 hieß es:

„… gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

‚Ackerland‘: für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen und stillgelegte Flächen oder in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen …

(2)

‚Dauergrünland‘: Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren …

…“

18

Art. 12 der Verordnung bestimmte:

„(1)   Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

d)

die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

f)

eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(4)   Wenn Änderungen, insbesondere Übertragungen von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 46 der Verordnung … Nr. 1782/2003, eingetreten sind oder wenn die Vordrucke nicht zutreffende Angaben enthalten, wird bei der Einreichung des Antrags das in den Absätzen 2 und 3 genannte vorgedruckte Formular vom Betriebsinhaber entsprechend berichtigt.

…“

19

In Art. 24 der Verordnung Nr. 796/2004 hieß es:

„(1)   Die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 23 der Verordnung … Nr. 1782/2003 müssen es gestatten, dass Unregelmäßigkeiten – insbesondere anhand elektronischer Mittel automatisch – festgestellt werden, und umfassen folgende Gegenkontrollen:

c)

zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den im Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen nachgewiesenen Referenzparzellen, um die Beihilfefähigkeit der Flächen als solche zu überprüfen;

…“

20

Art. 73 der Verordnung sah vor:

„(1)   Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

(4)   Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5)   Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

…“

21

Art. 73a der Verordnung Nr. 796/2004 bestimmte:

„(1)   Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung … Nr. 795/2004 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 42 der Verordnung … Nr. 1782/2003 genannte nationale Reserve zurückgeben.

Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen.

(4)   Zu Unrecht gezahlte Beträge werden gemäß Artikel 73 zurückgefordert.“

Dänisches Recht

22

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass in Dänemark die Anforderungen an die Sicherheitszonen der Flugplätze von der Trafikstyrelse (Verkehrsbehörde) in den Bestimmungen über die Zivilluftfahrt (Bestemmelser for Civil Luftfart) festgelegt werden.

23

Darin wird die Sicherheitszone (Strip) als ein Gebiet definiert, dessen Zweck es ist, die Gefahr der Beschädigung von Luftfahrzeugen, die von der Bahn abkommen, zu verringern und die Luftfahrzeuge bei Start und Landung zu schützen.

24

Nach Angaben des vorlegenden Gerichts ist der Anbau in Sicherheitszonen in den Bestimmungen über die Zivilluftfahrt 3-16 vom 31. Januar 2005 über Vorkehrungen zur Verringerung der Gefahr von Zusammenstößen zwischen Luftfahrzeugen und Vögeln oder Säugetieren auf Flugplätzen geregelt, in denen es u. a. heißt:

„5.2.2.

Auf dem Gebiet des Flugplatzes liegende Flächen ohne festen Bodenbelag von der Begrenzung der Bahn(en) bis zu einer Entfernung von 150 m:

a)

Die Fläche ist mit Gras zu bedecken …

5.2.3.

Auf dem Gebiet des Flugplatzes liegende Flächen ohne festen Bodenbelag in einer Entfernung von 150 m bis 300 m von den Begrenzungen der Bahn(en):

a)

Auf der Fläche ist Gras auszusäen, es sei denn, die natürliche Vegetation, z. B. in Gestalt von Heidekraut, reicht aus, um die Fläche für Vögel und Säugetiere unattraktiv zu machen.

b)

Der Anbau von Getreide auf der Fläche ist nur nach Absprache mit dem Berater zulässig. …

5.2.4.

Auf dem Gebiet des Flugplatzes liegende Flächen ohne festen Bodenbelag in einer Entfernung von mehr als 300 m von der Begrenzung der Bahn(en) dürfen nur nach Absprache mit dem Berater landwirtschaftlich genutzt werden.

6.4.1.

Im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Flächen ist Folgendes zu beachten:

a)

Auf Bahnen und Rollbahnen ohne Kies- oder festen Belag … ist das Gras stets in einer Höhe von höchstens 20 cm zu halten.

b)

Außerhalb der in Buchst. a genannten, aber innerhalb der von Nr. 5.2.2 erfassten Gebiete sollte das Gras … dauerhaft in einer Höhe von 20 cm bis höchstens 40 cm gehalten werden. …

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

25

Am 21. Dezember 1999 und 10. Mai 2000 schloss Herr Demmer mit dem Flughafen Aalborg bzw. dem Fliegerhorst Skrydstrup zwei Verträge über die Pacht von Flächen auf deren jeweiligem Gebiet.

26

Nach diesen Verträgen war Herr Demmer als Pächter berechtigt, das Gras der Flugplatzflächen gegen Zahlung eines Pachtzinses unter Einhaltung der in den Verträgen niedergelegten Bestimmungen zu mähen und zu verwenden.

27

Nach dem mit dem Flughafen Aalborg geschlossenen Vertrag war Herr Demmer verpflichtet, den Verpächter zu informieren, wenn er Zugang zu den verpachteten Flächen wünschte. Die Streitkräfte waren berechtigt, diese Flächen ohne jede Einschränkung für militärische Übungen jeder Art zu nutzen oder nutzen zu lassen.

28

Dieser Vertrag sah weiter vor, dass die Düngung frühestens im April beginnen durfte und dass es möglich sein musste, die Ausbringung unverzüglich zu beenden, wenn ihre Fortsetzung als eine Gefahr für die Flugsicherheit angesehen wurde.

29

Der Pächter war außerdem verpflichtet, das Gras zu mähen, bevor es so hoch wurde, dass es nach Ansicht der örtlichen Militärbehörde die militärischen Übungen erheblich beeinträchtigen konnte.

30

Schließlich bestimmte dieser Vertrag, dass der Pächter ab dem 1. Januar 2005 die betreffenden Flächen auf eine Weise nutzen musste, die zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen berechtigte.

31

Nach dem mit dem Fliegerhorst Skrydstrup geschlossenen Vertrag umfasste die Graspflege die Bodenbehandlung mit Kunstdünger sowie das Mähen und Eggen der Grasflächen.

32

Herr Demmer war u. a. verpflichtet, das Gras entlang der Start- und Rollbahnen in 15 cm Höhe mit Geräten zu mähen, mit denen so dicht wie möglich an den Leuchten gemäht werden kann. Diese Mahd fand nach Bedarf auf Anforderung des Flugsicherungsdiensts statt, wobei die letzte Mahd im Oktober oder November bis auf den Boden zu gehen hatte.

33

In den an die Bahnenzonen angrenzenden Zonen war das Gras nach Bedarf erstmals im Zeitraum vom 1. Mai bis 15. Juli und danach gegebenenfalls auf Anforderung des Flugsicherungsdiensts zu mähen.

34

Bei der Anforderung der Mahd von Bahnen- und angrenzenden Zonen war vom Verpächter eine Vorankündigungsfrist von fünf Arbeitstagen zu beachten. Die Mahd musste zu dem gewünschten Zeitpunkt beginnen und bis zum Abschluss der Arbeit fortgesetzt werden, wobei der Pächter verpflichtet war, den Grasschnitt unmittelbar nach der Mahd zu entfernen.

35

Ferner war das Eggen, das alljährlich im Frühjahr und danach auf Anforderung durch den Flugsicherungsdienst vorzunehmen war, 30 m beidseits der Haupt- und Parallelbahn durchzuführen.

36

Herr Demmer war berechtigt, Kunstdünger in dem für die Verwendung des gemähten Grases erforderlichen Umfang auszubringen, jedoch nicht vor Ende März. Hingegen war die Verwendung von Pestiziden auf den gepachteten Flächen untersagt.

37

Schließlich war Herr Demmer verpflichtet, die mit den Flugvorgängen verbundenen Anforderungen zu berücksichtigen und die Anweisungen und Verbote zu beachten, die vom Flugsicherungsdienst oder von der Verwaltung des Fliegerhorsts erteilt werden konnten.

38

Am 25. April 2005 stellte Herr Demmer einen Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie, wobei er für den Fliegerhorst Skrydstrup Flächen von insgesamt 232,65 ha und für den Flughafen Aalborg solche von insgesamt 317 ha angab.

39

Mit Entscheidung vom 29. Mai 2006 wies das Direktorat for FødevareErhverv (Behörde für das Lebensmittelgewerbe) Herrn Demmer Zahlungsansprüche zu, die auf der Grundlage der in diesem Antrag angegebenen Flächen berechnet worden waren. Für das Beihilfejahr 2005 wurde ihm ein entsprechender Betrag gezahlt.

40

In der Zwischenzeit, nämlich am 1. Februar 2006, hatte Herr Demmer die Zahlungsansprüche für die Flächen auf dem Gebiet des Flughafens Aalborg auf die Streitkräfte übertragen.

41

In den Beihilfejahren 2006 bis 2009 erhielt Herr Demmer für die Flächen auf dem Gebiet des Fliegerhorsts Skrydstrup weiterhin eine Beihilfe nach der Betriebsprämienregelung.

42

Mit Schreiben vom 24. November 2008 wurde Herr Demmer davon unterrichtet, dass die Revision des dänischen Verzeichnisses landwirtschaftlich genutzter Parzellen dazu geführt habe, dass bestimmte der von ihm im Rahmen der Betriebsprämienregelung angegebenen Flächen verkleinert oder gar aus diesem Verzeichnis entfernt worden seien. Dies entspreche einer Verkleinerung von 166,48 ha für den Flughafen Aalborg und von 218,03 ha für den Fliegerhorst Skrydstrup, da Sicherheitszonen nicht als beihilfefähige Flächen angesehen werden könnten. Ferner wurde Herrn Demmer mitgeteilt, dass seine für frühere Jahre gestellten Anträge neu geprüft und seine Zahlungsansprüche in Folge dieser Überprüfung neu berechnet würden.

43

Mit Entscheidung vom 2. Mai 2011 wurden die Zahlungsansprüche von Herrn Demmer gekürzt, und es wurde ihm aufgegeben, den zu Unrecht gezahlten Beihilfebetrag zurückzuzahlen. Mit gesonderter Entscheidung vom gleichen Tag wurden auch die von Herrn Demmer in seinem Antrag für das Jahr 2010 angegebenen Flächen verringert, und zwar von 319,43 ha auf 96,11 ha.

44

Herr Demmer erhob gegen die beiden Entscheidungen Widerspruch beim Klagecenter, das diese mit Entscheidungen vom 15. Mai 2012 bzw. vom 12. Juni 2012 bestätigte.

45

Am 13. November 2012 erhob Herr Demmer Klage gegen die beiden letztgenannten Entscheidungen.

46

Da das Vestre Landsret (Berufungsgericht der Region West) der Ansicht ist, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Auslegung des Unionsrechts abhängt, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

a)

Ist das Erfordernis nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003, dass die landwirtschaftliche Fläche nicht für „nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten“ genutzt wird, und das Erfordernis nach Art. 34 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 73/2009, dass die landwirtschaftliche Fläche für eine „landwirtschaftliche Tätigkeit … oder … hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit“ genutzt wird, dahin auszulegen, dass Voraussetzung einer Beihilfe ist, dass der Hauptnutzungszweck der Fläche landwirtschaftlich ist?

b)

Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, wird um Erläuterung gebeten, welche Kriterien bei der Entscheidung darüber anzuwenden sind, welcher Nutzungszweck der „Hauptzweck“ ist, wenn die Fläche gleichzeitig zu mehreren verschiedenen Zwecken genutzt wird.

c)

Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, wird ferner um Aufschluss darüber gebeten, ob dies im vorliegenden Fall bedeutet, dass Sicherheitszonen um Lande-, Roll- und Stoppbahnen von Flughäfen, die Teil des Flughafens sind und besonderen Vorschriften und Einschränkungen im Hinblick auf die Flächennutzung wie den hier vorliegenden unterliegen, aber gleichzeitig auch zur Ernte von Gras zur Herstellung von Grünfutterpellets genutzt werden, nach ihrer Art und Nutzung gemäß den genannten Bestimmungen beihilfefähig sind.

2.

Ist das Erfordernis nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 und Art. 34 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 73/2009, dass die landwirtschaftliche Fläche zum „Betrieb“ des Betriebsinhabers gehört, dahin auszulegen, dass Sicherheitszonen um Lande-, Roll- und Stoppbahnen von Flughäfen, die Teil des Flughafens sind und besonderen Vorschriften und Einschränkungen im Hinblick auf die Flächennutzung wie den hier vorliegenden unterliegen, aber gleichzeitig auch zur Ernte von Gras zur Herstellung von Grünfutterpellets genutzt werden, gemäß den genannten Bestimmungen beihilfefähig sind?

3.

Sofern Frage 1c und/oder Frage 2 zu verneinen sind: Liegt, da die Flächen nicht nur als Dauergrünland zur Herstellung von Grünfutterpellets genutzt werden, sondern zugleich Sicherheitszonen um Lande-, Roll- und Stoppbahnen von Flughäfen sind,

a)

ein Irrtum vor, der für den Betriebsinhaber im Sinne von Art. 137 der Verordnung Nr. 73/2009 nach vernünftiger Einschätzung erkennbar war, wenn ungeachtet dessen Zahlungsansprüche für die Flächen zugewiesen wurden;

b)

ein Irrtum vor, der vom Betriebsinhaber im Sinne von Art. 73 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 billigerweise erkannt werden konnte, wenn ungeachtet dessen Beihilfen für die Flächen gewährt wurden;

c)

eine rechtswidrige Zahlung vor, bezüglich deren der Begünstigte nicht als gutgläubig im Sinne von Art. 73 Abs. 5 der Verordnung Nr. 796/2004 anzusehen ist, wenn ungeachtet dessen Beihilfen für die Flächen gewährt wurden?

4.

Auf welchen Zeitpunkt ist bei der Beurteilung der Frage abzustellen, ob

a)

ein Irrtum vorliegt, der für den Betriebsinhaber im Sinne von Art. 137 der Verordnung Nr. 73/2009 nach vernünftiger Einschätzung erkennbar war,

b)

ein Irrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber im Sinne von Art. 73 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 billigerweise erkannt werden konnte,

c)

der Begünstigte in gutem Glauben im Sinne von Art. 73 Abs. 5 der Verordnung Nr. 796/2004 gehandelt hat?

5.

Ist die Beurteilung entsprechend Frage 4 Buchst. a bis c für jedes einzelne Beihilfejahr oder für alle Zahlungen insgesamt vorzunehmen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

47

Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, inwieweit Sicherheitszonen um Lande-, Roll- und Stoppbahnen eines Flughafens als „beihilfefähige Flächen“ im Sinne von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 und Art. 34 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 73/2009 angesehen werden können.

48

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 als „beihilfefähige Fläche“ jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs angesehen wird, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

49

Die Verordnung Nr. 1782/2003 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2009 durch die Verordnung Nr. 73/2009 ersetzt. Nach Art. 34 Abs. 2 Buchst. a dieser letztgenannten Verordnung ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, als „beihilfefähige Hektarfläche“ anzusehen.

50

Unter Berücksichtigung des für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraums, nämlich die Jahre 2005 bis 2009, sind beide Verordnungen zeitlich anwendbar. Allerdings weicht der Wortlaut von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 von dem von Art. 34 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 73/2009 ab.

51

Während nämlich aus dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 73/2009 eindeutig hervorgeht, dass eine landwirtschaftliche Fläche, die für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, unter den Begriff „beihilfefähige Hektarfläche“ fällt, wenn sie hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, ist dies bei Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 nicht der Fall.

52

Da es jedoch nicht ungewöhnlich ist, dass eine landwirtschaftliche Fläche sowohl für landwirtschaftliche als auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird und nichts in den vorbereitenden Arbeiten zur Verordnung Nr. 73/2009 auf eine Absicht des Gesetzgebers hindeutet, den Begriff „beihilfefähige Fläche“, wie er in der Verordnung Nr. 1782/2003 definiert wurde, abzuändern, erscheint Art. 34 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 73/2009 im Licht von Art. 3c der Verordnung Nr. 795/2004 als das Ergebnis des Willens des Unionsgesetzgebers, diesen Begriff zu präzisieren.

53

Unter diesen Umständen sind die erste und die zweite Frage für den gesamten Zeitraum von 2005 bis 2009 anhand des Begriffs „beihilfefähige Hektarfläche“ zu prüfen, wie er in Art. 34 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 73/2009 definiert ist.

54

Um beihilfefähig sein zu können, muss daher die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Fläche eine landwirtschaftliche Fläche sein, zum Betrieb des Betriebsinhabers gehören und für landwirtschaftliche Tätigkeiten oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.

55

Was erstens den Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ angeht, so ist dieser in Art. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 73/2009 definiert als „jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird“.

56

Im Ausgangsrechtsstreit ist unstreitig, dass die fraglichen Flächen von Herrn Demmer genutzt wurden, um Gras zur Herstellung von Grünfutterpellets zu ernten. Hierzu ist festzustellen, dass diese Flächen, wenn sie – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – als „Dauergrünland“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 genutzt wurden, als „landwirtschaftlich“ einzustufen sind. Die Einstufung als „Dauergrünland“ im Sinne dieser Vorschrift und damit als „landwirtschaftliche Fläche“ hängt nämlich von der tatsächlichen Nutzung der betreffenden Flächen ab (vgl. in diesem Sinne Urteil Landkreis Bad Dürkheim, C‑61/09, EU:C:2010:606, Rn. 37).

57

Folglich ist der Umstand, dass die Mahd des Grases nahe der Lande- und Stoppbahnen auch Zielen der Sicherheit des Flugverkehrs dient, in diesem Zusammenhang ohne Belang. Gleiches gilt für den Umstand, dass die streitgegenständlichen Flächen als solche nach den geltenden Vorschriften die Sicherheit der Flugzeuge bei Starts und Landungen gewährleisten sollen.

58

Zweitens muss die im Ausgangsverfahren in Rede stehende landwirtschaftliche Fläche, um „beihilfefähig“ im Sinne von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 und Art. 34 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 73/2009 sein zu können, zum Betrieb des betreffenden Betriebsinhabers gehören. Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass dies der Fall ist, wenn der Betriebsinhaber befugt ist, die Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d. h., wenn er hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt (Urteil Landkreis Bad Dürkheim, C‑61/09, EU:C:2010:606, Rn. 58 und 62).

59

Im vorliegenden Fall ergeben sich die auf die Nutzung der Sicherheitszonen um Lande-, Roll- und Stoppbahnen anwendbaren Vorschriften und Einschränkungen sowohl aus den nationalen und internationalen Bestimmungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Flugverkehrs als auch aus den Klauseln der Verträge, nach denen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flächen Herrn Demmer zur Verfügung gestellt worden sind. Durch diese Bestimmungen und Klauseln, die insbesondere die Art und Weise, auf die diese Flächen zu pflegen sind, die Pflanzen, die dort angebaut werden können, und die zulässige Grashöhe betreffen, wird die freie Verfügung von Herrn Demmer über diese Flächen unbestreitbar erheblich eingeschränkt.

60

Solange diese Einschränkungen für den betreffenden Betriebsinhaber jedoch kein Hindernis für die Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den genutzten Flächen darstellen – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist –, ist nicht davon auszugehen, dass diese Flächen nicht zu seinem Betrieb gehören.

61

Unter den Umständen des Ausgangsrechtsstreits ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Verwaltung zwar nicht bedeutet, dass dem Betriebsinhaber uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Fläche in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht, es aber dennoch von Bedeutung ist, dass der Betriebsinhaber nicht in jeder Hinsicht den Weisungen des Verpächters unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Landkreis Bad Dürkheim, C‑61/09, EU:C:2010:606, Rn. 61 und 63).

62

So muss der Betriebsinhaber insbesondere über einen gewissen Handlungsspielraum bei der Durchführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den betreffenden Flächen verfügen und darf auf diesen nicht ausschließlich auf Anforderung des Verpächters tätig werden, was ebenfalls vom vorlegenden Gericht zu beurteilen ist, und zwar anhand sämtlicher Umstände des Ausgangsrechtsstreits.

63

Drittens ergibt sich aus Rn. 54 des vorliegenden Urteils, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden landwirtschaftlichen Flächen, um nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 und Art. 34 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 73/2009 beihilfefähig zu sein, für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden müssen oder, wenn die Flächen auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden müssen.

64

Im Ausgangsrechtsstreit ist unstreitig, dass die von Herrn Demmer auf den betreffenden Flächen ausgeübte Tätigkeit, nämlich die Ernte von Gras zur Herstellung von Grünfutterpellets, eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1782/2003 und Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 73/2009 darstellt.

65

Außerdem ist festzustellen, dass es für die Anwendung von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 und Art. 34 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 73/2009 ohne Belang ist, dass die Ausübung dieser Tätigkeit auf den fraglichen Flächen gesetzlichen Anforderungen dient, die die Sicherheit des Flugverkehrs im betreffenden Flughafenbereich gewährleisten sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil Landkreis Bad Dürkheim, C‑61/09, EU:C:2010:606, Rn. 47).

66

Laut der Vorlageentscheidung hat Herr Demmer akzeptiert, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flächen auf dem Gebiet des Fliegerhorsts Skrydstrup unter angemessener Berücksichtigung der Flugvorgänge zu nutzen. Nach dem mit dem Flughafen Aalborg geschlossenen Pachtvertrag verfügten die Streitkräfte über die Berechtigung, die betreffenden Flächen auf dem Gebiet dieses Flughafens für die Organisation militärischer Übungen jeder Art zu nutzen.

67

Jedoch kann, wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, weder die Existenz dieser vertraglichen Bestimmungen noch die Lage dieser Flächen in der Sicherheitszone der Lande-, Roll- und Stoppbahnen eines Flugplatzes als Beweis dafür angesehen werden, dass auf den Flächen eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.

68

Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu überprüfen, ob auf diesen Flächen tatsächlich nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten, wie Militärübungen oder Flugvorgänge, ausgeübt wurden.

69

Für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flächen sowohl landwirtschaftlich als auch nichtlandwirtschaftlich genutzt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Flächen gemäß Art. 3c der Verordnung Nr. 795/2004 für die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 73/2009 als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Flächen gelten würden, wenn die betreffende landwirtschaftliche Tätigkeit dort ausgeübt werden konnte, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein.

70

Im Rahmen dieser Beurteilung sind sämtliche tatsächlichen Gegebenheiten der verschiedenen Nutzungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flächen zu berücksichtigen. Wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist eine starke Einschränkung für die auf diesen Flächen ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit festzustellen, wenn für den betreffenden Betriebsinhaber tatsächliche – und nicht unerhebliche – Schwierigkeiten oder Hindernisse bei der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit bestehen, weil parallel eine andersartige Tätigkeit ausgeübt wird.

71

Außerdem muss der Betriebsinhaber gemäß Art. 3c der Verordnung Nr. 795/2004 in der Lage sein, seine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den betreffenden Flächen trotz der Einschränkungen auszuüben, die sich aus der Ausübung einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit auf denselben Flächen ergeben.

72

Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Herr Demmer seine Tätigkeit auf diesen Flächen tatsächlich ausüben konnte, ohne dass er darin durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stark eingeschränkt war.

73

Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 und Art. 34 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 73/2009 dahin auszulegen sind, dass eine landwirtschaftliche Fläche, die aus besonderen Vorschriften und Einschränkungen unterliegenden Sicherheitszonen um Lande-, Roll- und Stoppbahnen eines Flugplatzes besteht, dann eine beihilfefähige Fläche darstellt, wenn der diese Fläche nutzende Betriebsinhaber zum einen bei ihrer Nutzung für die Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit über eine hinreichende Selbständigkeit verfügt und zum anderen in der Lage ist, diese Tätigkeit auf der betreffenden Fläche trotz der Einschränkungen auszuüben, die sich aus der Ausübung einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit auf derselben Fläche ergeben.

Zur dritten, zur vierten und zur fünften Frage

74

Mit seiner dritten, seiner vierten und seiner fünften Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht – sollte es zu dem Schluss gelangen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flächen nicht beihilfefähig sind, weil der Betriebsinhaber bei ihrer Nutzung für die Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit über keinerlei Handlungsspielraum verfügt und/oder wegen der Einschränkungen, die sich aus der Ausübung einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit auf denselben Flächen ergeben, nicht in der Lage ist, seine landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen auszuüben – wissen, ob der betreffende Betriebsinhaber nach vernünftiger Einschätzung hätte erkennen können, dass ein Irrtum vorlag, als ihm Zahlungsansprüche zugewiesen und die entsprechende Beihilfe gezahlt wurde.

75

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die den Betriebsinhabern gemäß Art. 43 der Verordnung Nr. 1782/2003 zugewiesenen Zahlungsansprüche grundsätzlich auf der Grundlage des Dreijahresdurchschnitts der Hektarzahl aller Flächen bestimmt wurden, für die im Zeitraum von 2000 bis 2002 ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI dieser Verordnung bestand. Daher können die gemäß dieses Art. 43 zugewiesenen Zahlungsansprüche nicht allein deshalb in Frage gestellt werden, weil die Flächen, die zu solchen Direktzahlungen berechtigt hatten, im Rahmen der Betriebsprämienregelung keine beihilfefähigen Flächen darstellen.

76

Für den Fall, dass das vorlegende Gericht dennoch zu dem Schluss gelangen sollte, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zahlungsansprüche Herrn Demmer zu Unrecht zugewiesen wurden, wäre darauf hinzuweisen, dass solche Ansprüche zwar nach Art. 73a der Verordnung Nr. 796/2004 an die nationale Reserve zurückzugeben sind, sich aus Art. 137 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 jedoch ergibt, dass Zahlungsansprüche, die vor dem 1. Januar 2009 zu Unrecht zugewiesen wurden, ab dem 1. Januar 2010 als rechtmäßig und ordnungsgemäß gelten. Nach Art. 137 Abs. 2 dieser Verordnung findet diese Vorschrift allerdings keine Anwendung auf Zahlungsansprüche, die auf der Grundlage eines sachlich fehlerhaften Antrags zugewiesen wurden, es sei denn, die Fehler waren für den Betriebsinhaber nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar.

77

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die zuständige Behörde Herrn Demmer bereits im November 2008 davon unterrichtet hatte, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flächen nicht als beihilfefähig angesehen werden könnten. Bei dieser Gelegenheit erlangte Herr Demmer auch Kenntnis von der Absicht der zuständigen Behörde, die ihm ursprünglich zugewiesenen Zahlungsansprüche neu zu berechnen.

78

Wie der Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist Art. 137 der Verordnung Nr. 73/2009 durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes begründet. Folglich könnte sich Herr Demmer, da er vor dem 1. Januar 2010 davon unterrichtet wurde, dass ihm die Zahlungsansprüche für diese Flächen zu Unrecht zugewiesen worden seien, jedenfalls nicht auf diese Vorschrift berufen, um eine Berichtigung dieser Ansprüche zu erlangen.

79

Somit wäre Herr Demmer nach Art. 73a Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 verpflichtet, die ihm zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die nationale Reserve zurückzugeben, und diese hätten somit als ihm niemals zugewiesen zu gelten.

80

Was sodann zu Unrecht gezahlte Beihilfebeträge anbetrifft, so sind diese gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 zurückzuzahlen. Ebenso verhält es sich, wie aus Art. 73a Abs. 4 dieser Verordnung hervorgeht, bei Zahlungen, die sich als zu Unrecht erfolgt erweisen, da sie auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen durchgeführt wurden, die ihrerseits dem betreffenden Betriebsinhaber zu Unrecht zugewiesen worden waren.

81

Jedoch ist der Betriebsinhaber nach Art. 73 Abs. 4 dieser Verordnung grundsätzlich nicht verpflichtet, eine zu Unrecht erhaltene Beihilfe zurückzuzahlen, wenn ihm diese in Folge eines Irrtums der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde gezahlt worden ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

82

Wie der Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist diese Ausnahme durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes begründet.

83

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Antwort auf die erste und die zweite Frage, dass der Irrtum gegebenenfalls darin bestünde, dass die zuständige Behörde Herrn Demmer die den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flächen entsprechende Beihilfe gezahlt hat, obwohl diese nicht beihilfefähig waren, da sie nicht zu seinem Betrieb gehörten und/oder nicht hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wurden.

84

Bei der Prüfung der Frage, ob ein solcher Irrtum erkennbar ist, ist zu berücksichtigen, dass von den Betriebsinhabern als Berufslandwirten erwartet werden kann, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 12 der Verordnung Nr. 796/2004, wonach es Aufgabe des Betriebsinhabers ist, im Rahmen seines Antrags auf Beihilfe nach der Betriebsprämienregelung die Richtigkeit der Angaben auf dem vorgedruckten Formular zu überprüfen. Aus diesem Artikel geht ferner hervor, dass diese Zahlungsregelung auf der Prämisse beruht, dass die Betriebsinhaber von den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe nach den betreffenden Regelungen Kenntnis genommen haben.

85

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 73 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 eng auszulegen ist, da er eine Ausnahme von der Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge vorsieht. Dies gilt umso mehr, als diese Pflicht den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union bezweckt.

86

Unter diesen Umständen und trotz der Schwierigkeiten, die bei der Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts auftreten können, ist davon auszugehen, dass ein Betriebsinhaber in der Lage von Herrn Demmer grundsätzlich hätte billigerweise erkennen können, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flächen nicht beihilfefähig waren, weil sie die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 73/2009 insoweit nicht erfüllten, als sie nicht zu seinem Betrieb gehörten und/oder nicht hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wurden.

87

Im Rahmen dieser Beurteilung hat das vorlegende Gericht allerdings sämtliche Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu berücksichtigen, und zwar insbesondere, ob in Dänemark vor der Revision des Verzeichnisses landwirtschaftlich genutzter Parzellen im Jahr 2008 eine Verwaltungspraxis dahin bestand, die Beihilfefähigkeit von Flächen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden systematisch anzuerkennen. In diesem Fall wäre nämlich davon auszugehen, dass Herr Demmer den in Rn. 83 des vorliegenden Urteils genannten Irrtum nicht hätte erkennen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Vonk Noordegraaf, C‑105/13, EU:C:2014:1126, Rn. 50).

88

Hingegen kann ein Irrtum, der vom betreffenden Betriebsinhaber billigerweise hätte erkannt werden können, nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil die zuständigen Behörden die Beihilfe für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flächen gezahlt haben. Die vom vorlegenden Gericht in seinen Fragen angeführten Bestimmungen, insbesondere Art. 73 der Verordnung Nr. 796/2004, betreffen gerade Fälle, in denen eine Zahlung zu Unrecht erfolgt war, so dass davon auszugehen ist, dass sich die Betriebsinhaber der Gefahr bewusst sind, dass Berichtigungen vorgenommen werden, und zwar auch nachdem ihnen die Beihilfe gezahlt worden ist.

89

Im Übrigen ist, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 ergibt, bei der Beurteilung, ob ein der Beihilfezahlung zugrunde liegender Irrtum vom betreffenden Betriebsinhaber billigerweise hätte erkannt werden können, vom Zeitpunkt der Zahlung der Beihilfe auszugehen.

90

Außerdem ist die Beurteilung nach Art. 73 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 für jedes der betreffenden Beihilfejahre gesondert durchzuführen, da die Beihilfe jeweils nur für ein Jahr gezahlt wird und sich die für die Beihilfefähigkeit der betreffenden Flächen maßgeblichen Umstände im Lauf der Zeit verändern können.

91

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass für die Pflicht zur Rückzahlung einer zu Unrecht gezahlten Beihilfe gemäß Art. 73 Abs. 5 der Verordnung Nr. 796/2004 eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Tag der Zahlung gilt. Diese Frist wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Betriebsinhaber in gutem Glauben gehandelt hat.

92

Hierzu ist festzustellen, dass vom guten Glauben des betreffenden Betriebsinhabers auszugehen ist, wenn er von der Beihilfefähigkeit der betreffenden Flächen aufrichtig überzeugt war. Aus dem in Rn. 88 des vorliegenden Urteils genannten Grund lässt sich der gute Glaube des Betriebsinhabers jedoch nicht allein damit belegen, dass die zuständigen Behörden die Beihilfe für diese Flächen gezahlt haben.

93

Außerdem muss der gute Glaube des Betriebsinhabers, der berücksichtigt wird, um den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits bei Stellung des Beihilfeantrags vorliegen und in den auf die Beihilfezahlung folgenden vier Jahren fortbestehen. Daher ist die Beurteilung, ob dieser gute Glaube im Sinne von Art. 73 Abs. 5 der Verordnung Nr. 796/2004 vorliegt, für jedes der betreffenden Jahre gesondert vorzunehmen, und der gute Glaube des Betriebsinhabers muss bis zum Ende des vierten Jahres nach der Beihilfezahlung fortbestehen.

94

Nach alledem ist auf die dritte, die vierte und die fünfte Frage wie folgt zu antworten:

Art. 137 der Verordnung Nr. 73/2009 ist dahin auszulegen, dass sich ein Betriebsinhaber, der vor dem 1. Januar 2010 davon unterrichtet wurde, dass ihm Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen worden sind, nicht auf diese Vorschrift berufen kann, um eine Berichtigung dieser Ansprüche zu erlangen.

Art. 73 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 ist dahin auszulegen, dass davon auszugehen ist, dass ein Betriebsinhaber billigerweise die fehlende Beihilfefähigkeit von Flächen erkennen konnte, wenn er bei ihrer Nutzung für die Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit über keinerlei Handlungsspielraum verfügt und/oder wegen der Einschränkungen, die sich aus der Ausübung einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit auf denselben Flächen ergeben, nicht in der Lage ist, diese Tätigkeit auf diesen Flächen auszuüben. Bei der Beurteilung, ob der Betriebsinhaber den Irrtum billigerweise erkennen konnte, ist auf den Zeitpunkt der Beihilfezahlung abzustellen. Die Beurteilung nach Art. 73 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 ist für jedes der betreffenden Jahre gesondert vorzunehmen.

Art. 73 Abs. 5 der Verordnung Nr. 796/2004 ist dahin auszulegen, dass ein Betriebsinhaber unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits als gutgläubig gilt, wenn er von der Beihilfefähigkeit der betreffenden Flächen aufrichtig überzeugt war. Die Beurteilung des guten Glaubens des Betriebsinhabers im Sinne von Art. 73 Abs. 5 der Verordnung Nr. 796/2004 ist für jedes der betreffenden Jahre gesondert vorzunehmen, und dieser gute Glaube muss bis zum Ende des vierten Jahres nach der Beihilfezahlung fortbestehen.

Kosten

95

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 und Art. 34 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind dahin auszulegen, dass eine landwirtschaftliche Fläche, die aus besonderen Vorschriften und Einschränkungen unterliegenden Sicherheitszonen um Lande-, Roll- und Stoppbahnen eines Flugplatzes besteht, dann eine beihilfefähige Fläche darstellt, wenn der diese Fläche nutzende Betriebsinhaber zum einen bei ihrer Nutzung für die Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit über eine hinreichende Selbständigkeit verfügt und zum anderen in der Lage ist, diese Tätigkeit auf der betreffenden Fläche trotz der Einschränkungen auszuüben, die sich aus der Ausübung einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit auf derselben Fläche ergeben.

 

2.

Art. 137 der Verordnung Nr. 73/2009 ist dahin auszulegen, dass sich ein Betriebsinhaber, der vor dem 1. Januar 2010 davon unterrichtet wurde, dass ihm Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen worden sind, nicht auf diese Vorschrift berufen kann, um eine Berichtigung dieser Ansprüche zu erlangen.

Art. 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2184/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass davon auszugehen ist, dass ein Betriebsinhaber billigerweise die fehlende Beihilfefähigkeit von Flächen erkennen konnte, wenn er bei ihrer Nutzung für die Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit über keinerlei Handlungsspielraum verfügt und/oder wegen der Einschränkungen, die sich aus der Ausübung einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit auf denselben Flächen ergeben, nicht in der Lage ist, diese Tätigkeit auf diesen Flächen auszuüben. Bei der Beurteilung, ob der Betriebsinhaber den Irrtum billigerweise erkennen konnte, ist auf den Zeitpunkt der Beihilfezahlung abzustellen. Die Beurteilung nach Art. 73 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 ist für jedes der betreffenden Jahre gesondert vorzunehmen.

Art. 73 Abs. 5 der Verordnung Nr. 796/2004 in der durch die Verordnung Nr. 2184/2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Betriebsinhaber unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits als gutgläubig gilt, wenn er von der Beihilfefähigkeit der betreffenden Flächen aufrichtig überzeugt war. Die Beurteilung des guten Glaubens des Betriebsinhabers im Sinne von Art. 73 Abs. 5 der Verordnung Nr. 796/2004 ist für jedes der betreffenden Jahre gesondert vorzunehmen, und dieser gute Glaube muss bis zum Ende des vierten Jahres nach der Beihilfezahlung fortbestehen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Dänisch.