URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

16. April 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 — Art. 4 und 13 — Insolvenzverfahren — Zahlung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer vor diesem Zeitpunkt durchgeführten Pfändung erfolgt ist — Klage zur Anfechtung einer den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufenden Handlung — Verjährungs‑, Anfechtungs‑ und Ausschlussfristen — Formvorschriften für die Anfechtungsklage — Anwendbares Recht“

In der Rechtssache C‑557/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. Oktober 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Oktober 2013, in dem Verfahren

Hermann Lutz

gegen

Elke Bäuerle als Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ECZ Autohandel GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter S. Rodin, A. Borg Barthet und E. Levits sowie der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Lutz, vertreten durch Rechtsanwalt C. Brändle,

von Frau Bäuerle als Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ECZ Autohandel GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt W. Nassall,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, J. Kemper und D. Kuon als Bevollmächtigte,

der griechischen Regierung, vertreten durch G. Skiani und M. Germani als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch M. García‑Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,

der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und F. de Figueiroa Quelhas als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. November 2014

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 4 Abs. 2 Buchst. m und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Lutz, wohnhaft in Österreich, und Frau Bäuerle als Verwalterin in dem in Deutschland eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der ECZ Autohandel GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) wegen einer Insolvenzanfechtungsklage.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 23 bis 25 der Verordnung Nr. 1346/2000 heißt es:

„(23)

Diese Verordnung sollte für den Insolvenzbereich einheitliche Kollisionsnormen formulieren, die die Vorschriften des internationalen Privatrechts der einzelnen Staaten ersetzen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sollte das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex concursus) Anwendung finden. Diese Kollisionsnorm sollte für Hauptinsolvenzverfahren und Partikularverfahren gleichermaßen gelten. Die lex concursus regelt alle verfahrensrechtlichen wie materiellen Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die davon betroffenen Personen und Rechtsverhältnisse; nach ihr bestimmen sich alle Voraussetzungen für die Eröffnung, Abwicklung und Beendigung des Insolvenzverfahrens.

(24)

Die automatische Anerkennung eines Insolvenzverfahrens, auf das regelmäßig das Recht des Eröffnungsstaats Anwendung findet, kann mit den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten für die Vornahme von Rechtshandlungen kollidieren. Um in den anderen Mitgliedstaaten als dem Staat der Verfahrenseröffnung Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten eine Reihe von Ausnahmen von der allgemeinen Vorschrift vorgesehen werden.

(25)

Ein besonderes Bedürfnis für eine vom Recht des Eröffnungsstaats abweichende Sonderanknüpfung besteht bei dinglichen Rechten, da diese für die Gewährung von Krediten von erheblicher Bedeutung sind. Die Begründung, Gültigkeit und Tragweite eines solchen dinglichen Rechts sollten sich deshalb regelmäßig nach dem Recht des Belegenheitsorts bestimmen und von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden. Der Inhaber des dinglichen Rechts sollte somit sein Recht zur Aus- bzw. Absonderung an dem Sicherungsgegenstand weiter geltend machen können. …“

4

Art. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 bestimmt:

„(1)   Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, nachstehend ‚Staat der Verfahrenseröffnung‘ genannt.

(2)   Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere:

...

f)

wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten;

...

m)

welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.“

5

Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 sieht vor:

„(1)   Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Schuldners – sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung –, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.

(2)   Rechte im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere

a)

das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;

b)

das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherheitsabtretung dieser Forderung;

...

(4)   Absatz 1 steht der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) nicht entgegen.“

6

Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 bestimmt:

„Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist,

dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und

dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.“

7

Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 lautet:

„Ein Gläubiger, der nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 auf irgendeine Weise, insbesondere durch Zwangsvollstreckung, vollständig oder teilweise aus einem Gegenstand der Masse befriedigt wird, der in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, hat vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 das Erlangte an den Verwalter herauszugeben.“

8

Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177, S. 6, im Folgenden: Rom-I-Verordnung) bestimmt:

„Das nach dieser Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für

...

d)

die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben,

...“

Deutsches Recht

9

§ 88 der deutschen Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 2866) in der im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: InsO) sieht vor:

„Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.“

Österreichisches Recht

10

§ 43 Abs. 1 und 2 der österreichischen Insolvenzordnung (RGBl. 337/1914) in der im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: IO) bestimmt:

„(1)   Die Anfechtung kann durch Klage ... geltend gemacht werden.

(2)   Die Anfechtung durch Klage muss bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. ...“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11

Die ECZ GmbH war eine deutsche Gesellschaft, die zum für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt ihren Sitz in Tettnang (Deutschland) hatte. Ihr Gesellschaftszweck war der Verkauf von Autos. Für den österreichischen Markt bediente sie sich dazu einer Tochtergesellschaft mit Sitz in Bregenz (Österreich), der Schuldnerin. Herr Lutz kaufte bei der Schuldnerin ein Auto, doch da dieses nicht geliefert wurde, erhob er Klage beim Bezirksgericht Bregenz auf Rückzahlung des Kaufpreises, den er ihr gezahlt hatte. Am 17. März 2008 erließ dieses Gericht gegen die Schuldnerin einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl über 9566 Euro zuzüglich Zinsen.

12

Am 13. April 2008 beantragte die Schuldnerin beim Amtsgericht Ravensburg (Deutschland) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

13

Am 20. Mai 2008 wurden, nachdem das Bezirksgericht Bregenz die Fahrnis- und Forderungsexekution aus seinem Zahlungsbefehl vom 17. März 2008 über den bewilligt hatte, drei Konten der Schuldnerin bei einer österreichischen Sparkasse gepfändet. Die Forderungsexekution wurde dieser Sparkasse am 23. Mai 2008 zugestellt.

14

Am 4. August 2008 eröffnete das Amtsgericht Ravensburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.

15

Am 17. März 2009 zahlte die Sparkasse, bei der die Sparkonten der Schuldnerin gepfändet worden waren, an Herrn Lutz den Betrag von 11778,48 Euro aus, nachdem der damalige Insolvenzverwalter dieser Sparkasse gegenüber mit Schreiben vom 10. März 2009 mitgeteilt hatte, dass er sich im Hinblick auf jegliche Zahlungen an die Gläubiger der Schuldnerin eine Insolvenzanfechtung vorbehalte.

16

Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 teilte der damalige Insolvenzverwalter Herrn Lutz mit, dass er die am 20. Mai 2008 vom Bezirksgericht Bregenz bewilligte Fahrnis- und Forderungsexekution und die am 17. März 2009 getätigte Auszahlung anfechte. Am 23. Oktober 2009 verlangte Frau Bäuerle als Insolvenzverwalterin der Schuldnerin von Herrn Lutz im Wege der Insolvenzanfechtungsklage, den ihm am 17. März 2009 ausgezahlten Betrag zur Masse zurückzugewähren.

17

Das Landgericht Ravensburg gab der Klage von Frau Bäuerle statt. Die dagegen von Herrn Lutz eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Daraufhin legte er unter Aufrechterhaltung seines Antrags auf Klageabweisung Revision zum Bundesgerichtshof ein.

18

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hängt der Erfolg der Revision von der Auslegung des Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 ab, sofern diese Vorschrift im vorliegenden Fall anwendbar ist. Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. m dieser Verordnung bestimme nämlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei (im Folgenden: lex fori concursus), welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam seien, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligten. Diese Vorschrift finde jedoch gemäß Art. 13 der genannten Verordnung keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt worden sei, nachweise, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich sei und dass nach diesem Recht die Handlung in keiner Weise angreifbar sei.

19

Im Ausgangsverfahren sei nach der geltenden lex fori concursus, hier Art. 88 InsO, das Recht zur Pfändung der Sparkonten der Schuldnerin in dem Zeitpunkt unwirksam geworden, als das Insolvenzverfahren gegen diese Gesellschaft eröffnet worden sei, denn diese Pfändung sei nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens genehmigt und durchgeführt worden. Die anschließend erfolgte Auszahlung des auf den Sparkonten gepfändeten Betrags sei deshalb ebenfalls unwirksam.

20

Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Auszahlung könne nach Ansicht von Herrn Lutz, der sich auf Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 berufe, nach dem für diese Auszahlung geltenden Recht, d. h. dem österreichischen Recht, nicht mehr angefochten werden. § 43 Abs. 2 IO sehe nämlich für die Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage eine Ausschlussfrist von einem Jahr ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor. Diese Frist sei jedoch im Ausgangsverfahren nicht eingehalten worden.

21

Das vorlegende Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass demgegenüber nach deutschem Recht die Frist für die Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage drei Jahre betrage und diese Frist im Ausgangsverfahren eingehalten worden sei.

22

Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 anwendbar, wenn die vom Insolvenzverwalter angegriffene Auszahlung eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Betrags erst nach der Eröffnung dieses Verfahrens erfolgt ist?

2.

Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Bezieht sich die Einrede nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 auch auf die Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen des Wirkungsstatuts (lex causae) der angegriffenen Rechtshandlung?

3.

Sofern die zweite Frage zu bejahen ist: Bestimmen sich auch die für die Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 beachtlichen Formvorschriften nach der lex causae oder richten sich diese nach der lex fori concursus?

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

23

Die vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen betreffen im Kern die Anwendbarkeit von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 auf eine Auszahlung an einen Gläubiger, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners gestützt auf ein Pfändungspfandrecht erfolgt ist, das vor Eröffnung dieses Verfahrens begründet wurde. Die genannten Fragen gehen jedoch von zwei Prämissen aus, die zuerst zu prüfen sind.

24

Das vorlegende Gericht weist nämlich darauf hin, dass Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 zwar vorsehe, dass das dingliche Recht eines Gläubigers an Gegenständen des Schuldners von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht berührt werde, Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung jedoch klarstelle, dass „Absatz 1 … der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung … nicht entgegen[stehe]“.

25

Das vorlegende Gericht nimmt somit erstens stillschweigend an, dass das mit der Fahrnis- und Forderungsexekution erworbene Pfändungspfandrecht ein „dingliches Recht“ ist, das nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 geschützt sein kann.

26

Zweitens meint es, dass der gewährte Schutz gleichwohl gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 in den Fällen und nach den Modalitäten, die in der lex fori concursus vorgesehen seien, entfallen könne. Deshalb sei das im Ausgangsverfahren am Kontoguthaben erworbene Pfändungspfandrecht, da es erst nach dem am 13. April 2008 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin entstanden sei, mit Eröffnung dieses Verfahrens am 4. August 2008 gemäß § 88 InsO ebenso unwirksam geworden wie die am 17. März 2009 erfolgte Auszahlung des gepfändeten Kontoguthabens dieser Gesellschaft an Herrn Lutz.

27

Was in diesem Zusammenhang die Frage angeht, ob es sich bei einem Pfändungspfandrecht an Kontoguthaben um ein „dingliches Recht“ handelt, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 zu den „dinglichen Rechten“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung das ausschließliche Recht gehört, eine Forderung einzuziehen. Außerdem ergibt sich aus dem 25. Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass sich die Begründung, Gültigkeit und Tragweite eines dinglichen Rechts regelmäßig nach dem Recht des Belegenheitsorts bestimmen sollten.

28

Deshalb konnte das Recht, das sich aus der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Pfändung der Kontoguthaben ergab, tatsächlich ein „dingliches Recht“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 sein, sofern dieses Recht nach dem betroffenen nationalen Recht, hier dem österreichischen Recht, gegenüber den übrigen Gläubigern der Schuldnerin ausschließlichen Charakter hatte, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

29

Hinsichtlich der Frage, ob das aus der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Pfändung der Kontoguthaben resultierende Recht, sofern es sich um ein dingliches Recht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 handelt, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ohne Weiteres unwirksam geworden ist, kann zwar nach Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung die Anwendung ihres Art. 5 Abs. 1 nur ausgeschlossen werden, wenn die Nichtigkeit, die Anfechtbarkeit oder die relative Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. m der Verordnung Nr. 1346/2000 entgegenstehen.

30

Auch wenn in den meisten Sprachfassungen von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 insoweit von „Klagen“ auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung die Rede ist, lässt dies jedoch, wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht darauf schließen, dass sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf gerichtliche Klagen beschränkt. Die genannte Vorschrift ist nämlich in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Buchst. m dieser Verordnung zu sehen, der sich allgemein darauf bezieht, welches „Recht … regelt, … welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind“, und nicht nur auf „Klagen“ in Bezug auf Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit einer Rechtshandlung verweist. Um festzustellen, ob die Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung auf einer gerichtlichen Klage, einer anderen Rechtshandlung oder einer gesetzlichen Vorschrift beruhen kann, ist daher auf die lex fori concursus zurückzugreifen, die gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. m der Verordnung Nr. 1346/2000 für die Bestimmung der Regeln für die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit einer Rechtshandlung einschlägig ist.

31

In Bezug auf den zuletzt genannten Gesichtspunkt ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. m der Verordnung Nr. 1346/2000 zwar die lex fori concursus die Regeln für die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit der die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlungen bestimmt, Art. 13 dieser Verordnung, auf den sich Herr Lutz beruft, jedoch eine Ausnahme von dieser Regel vorsieht. Er schließt nämlich die Anwendung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. m der genannten Verordnung aus und führt unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung des Rechts, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Handlung gilt (im Folgenden: lex causae). Deshalb ist auf die vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen so zu antworten, dass es auch überprüfen kann, ob die Anwendung von Art. 88 InsO – und insofern die ohne Weiteres eintretende Ungültigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Pfändung der Sparkonten – dadurch ausgeschlossen war, dass nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 das österreichische Recht anzuwenden war.

Zur ersten Frage

32

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass er anwendbar ist, wenn die von einem Insolvenzverwalter angefochtene Auszahlung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Geldbetrags erst nach Eröffnung dieses Verfahrens erfolgt ist.

33

Der Wortlaut von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 enthält keine Beschränkung, die je nachdem, wann die fragliche benachteiligende Handlung erfolgt, eine Begrenzung seines Anwendungsbereichs zur Folge hätte.

34

Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 sieht jedoch eine Ausnahme zu der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 festgelegten allgemeinen Regel vor, wonach für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen die lex fori concursus gilt. Diese Ausnahme, die gemäß dem 24. Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ziel hat, in den anderen Mitgliedstaaten als dem Staat der Verfahrenseröffnung Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist eng auszulegen, und ihre Tragweite darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen.

35

Würde Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin ausgelegt, dass er auch für Handlungen gilt, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, so ginge das über das hinaus, was erforderlich ist, um in den anderen Mitgliedstaaten als dem Staat der Verfahrenseröffnung Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können die Gläubiger des betroffenen Schuldners nämlich vorhersehen, welche Wirkungen die Anwendung der lex fori concursus auf die Rechtsbeziehungen hat, die sie mit diesem Schuldner unterhalten. Deshalb können sie, wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge zutreffend ausgeführt hat, grundsätzlich keinen besonderen Schutz beanspruchen.

36

Somit ist festzustellen, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 grundsätzlich nicht für Handlungen gilt, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden.

37

Trotz dieser Feststellung ist darauf hinzuweisen, dass die im Ausgangsverfahren angefochtene Handlung, d. h. die am 17. März 2009 vorgenommene Auszahlung an Herrn Lutz, aufgrund eines dinglichen Rechts, und zwar aufgrund eines an den Konten der Schuldnerin erworbenen Pfändungspfandrechts, erfolgt sein könnte. Da dieses Pfändungspfandrecht begründet wurde, bevor das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet wurde, könnte diese Handlung gemäß der Verordnung Nr. 1346/2000 einen besonderen Schutz genießen.

38

Der Gesetzgeber wollte nämlich, wie sich aus dem 25. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 ergibt, für dingliche Rechte eine von der lex fori concursus abweichende Sonderanknüpfung vorsehen, weil diese Rechte für die Gewährung von Krediten von erheblicher Bedeutung sind. Der Inhaber eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten dinglichen Rechts sollte daher nach dieser Eröffnung gemäß dem genannten Erwägungsgrund sein Recht zur Aus- bzw. Absonderung an dem Sicherungsgegenstand weiter geltend machen können.

39

Um dieses Ziel zu erreichen, sieht Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 vor, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dingliche Rechte, die in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen, „nicht berührt“. Diese Vorschrift soll u. a. ganz offensichtlich dem Gläubiger die Möglichkeit geben, selbst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vor Eröffnung dieses Verfahrens begründetes dingliches Recht wirksam geltend zu machen.

40

Damit ein Gläubiger sein dingliches Recht wirksam geltend machen kann, muss er es jedoch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich in Anwendung der lex causae geltend machen können. Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 weist also die Besonderheit auf, dass er nicht nur Handlungen schützen soll, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, sondern auch und vor allem Handlungen, die nach Eröffnung dieses Verfahrens erfolgen. Überdies sieht Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung zwar vor, dass ein Gläubiger, der nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vollständig oder teilweise aus einem in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Gegenstand der Masse befriedigt wurde, das Erlangte an den Insolvenzverwalter herauszugeben hat, doch heißt es in derselben Vorschrift, dass der Gläubiger lediglich „vorbehaltlich“ u. a. des Art. 5 der genannten Verordnung zur Herausgabe verpflichtet ist. Daher ist Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 im Ausgangsverfahren nicht einschlägig.

41

Da sich Art. 5 der Verordnung Nr. 1346/2000 insbesondere auf Handlungen bezieht, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, sind demzufolge die in den Rn. 33 bis 36 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen, wonach Art. 13 dieser Verordnung grundsätzlich nicht für Handlungen gilt, die nach Eröffnung dieses Insolvenzverfahrens getätigt wurden, nicht auf den Fall übertragbar, dass ein Gläubiger ein dingliches Recht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung ausübt.

42

Obwohl also Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Buchst. m dieser Verordnung die Erhebung einer Klage auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Handlung zulässt, die die Ausübung eines dinglichen Rechts nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens betrifft, sind diese Vorschriften daher, um die praktische Wirksamkeit von Art. 5 Abs. 1 der genannten Verordnung sicherzustellen, dahin auszulegen, dass sie es dem Gläubiger nicht verwehren, gestützt auf Art. 13 dieser Verordnung geltend zu machen, dass die betreffende Handlung dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung unterliege und dass nach diesem Recht die Handlung im vorliegenden Fall in keiner Weise angreifbar sei.

43

Unter diesen Umständen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass er anwendbar ist, wenn die von einem Insolvenzverwalter angefochtene Auszahlung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Geldbetrags erst nach Eröffnung dieses Verfahrens erfolgt ist.

Zur zweiten Frage

44

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Vorschrift enthaltene Ausnahmeregelung auch die nach der lex causae vorgesehenen Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen erfasst.

45

In diesem Zusammenhang ist erstens festzustellen, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 mit der Verweisung auf die lex causae keinerlei Unterscheidung zwischen Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen trifft.

46

Zweitens sieht Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Rom-I-Verordnung zwar vor, dass für das Erlöschen der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben, das „auf einen Vertrag anzuwendende Recht“ maßgeblich ist, doch gelten diese Vorschriften nicht für Anfechtungsklagen im Sinne der Art. 4 und 13 der Verordnung Nr. 1346/2000. Die zuletzt genannten Artikel sind nämlich gegenüber der Rom-I-Verordnung als lex specialis anzusehen und im Licht der mit der Verordnung Nr. 1346/2000 angestrebten Ziele auszulegen.

47

Da Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 keine Unterscheidung zwischen materiellen Vorschriften und Verfahrensvorschriften trifft und insbesondere kein Kriterium enthält, nach dem unter den Fristen die Verfahrensfristen bestimmt werden könnten, ist daher zwangsläufig nach der lex causae zu beurteilen, ob eine Frist verfahrensrechtlicher oder materiell-rechtlicher Art ist.

48

Würde allerdings Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin ausgelegt, dass die nach der lex causae als verfahrensrechtlich anzusehenden Fristen nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, so liefe dies, wie die Kommission ausgeführt hat, je nachdem, welche theoretischen Modelle die Mitgliedstaaten gewählt haben, auf eine willkürliche Diskriminierung hinaus. Außerdem stünde die betreffende Auslegung – unabhängig davon, ob nach der lex fori concursus oder der lex causae zu beurteilen ist, ob eine Frist verfahrensrechtlicher oder materiell-rechtlicher Art ist – einer einheitlichen Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 eindeutig entgegen.

49

Unter diesen Umständen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Vorschrift enthaltene Ausnahmeregelung auch die nach der lex causae vorgesehenen Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen erfasst.

Zur dritten Frage

50

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich die für die Erhebung einer Anfechtungsklage geltenden Formvorschriften nach der lex causae oder nach der lex fori concursus richten.

51

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 nichts enthält, was es zuließe, Formvorschriften vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift auszuschließen.

52

Außerdem können Formvorschriften, wie der Generalanwalt in Nr. 85 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche Voraussetzungen darstellen. Insbesondere lässt sich im österreichischen Recht die Verpflichtung nach § 43 Abs. 2 IO, die Insolvenzanfechtungsklage binnen Jahresfrist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erheben, so auffassen, dass dadurch nicht nur der Nachweis für die Einhaltung dieser Frist erleichtert, sondern auch eine materielle Voraussetzung für die Erhebung einer solchen Klage aufgestellt werden soll.

53

Aus den Erwägungen in den Rn. 45 bis 48 des vorliegenden Urteils, die auch für die Prüfung der dritten Frage gelten, ergibt sich jedoch, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 keine Unterscheidung zwischen materiellen Vorschriften und Verfahrensvorschriften trifft.

54

Außerdem können die Formvorschriften für Klagen auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung auch den Schutz öffentlicher Interessen zum Ziel haben, z. B. das Interesse, für eine hinreichende Publizität dieser Klagen zu sorgen, damit nicht nur das Vertrauen derjenigen Personen geschützt wird, gegen die diese Klagen erhoben werden, sondern auch das Vertrauen dritter Personen, die Gegenstände erworben haben, auf die sich die Klage bezieht. Wie sich aus dem 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 ergibt, bezwecken die Ausnahmen von der Anwendung der lex fori concursus, darunter die Ausnahmeregelung des Art. 13 dieser Verordnung, gerade in den anderen Mitgliedstaaten als dem Staat der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

55

Da die Vorschriften der Rom-I-Verordnung, wie in Rn. 46 des vorliegenden Urteils erwähnt, im Ausgangsverfahren nicht anwendbar sind, müssen sich die Qualifizierung einer bestimmten Regel als Formvorschrift und die Bestimmung der mit dieser Regel angestrebten Ziele nach der lex causae richten. Eine Auslegung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 in dem Sinne, dass Regeln, die nach der lex causae als Formvorschriften anzusehen sind, vom Anwendungsbereich dieses Artikels ausgeschlossen wären, liefe auch in diesem Fall je nach den von den Mitgliedstaaten gewählten theoretischen Modellen auf eine willkürliche Diskriminierung hinaus und stünde einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels entgegen.

56

Nach alledem ist daher auf die dritte Frage zu antworten, dass sich die Formvorschriften für die Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 nach der lex causae richten.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass er anwendbar ist, wenn die von einem Insolvenzverwalter angefochtene Auszahlung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Geldbetrags erst nach Eröffnung dieses Verfahrens erfolgt ist.

 

2.

Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift enthaltene Ausnahmeregelung auch die Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen erfasst, die nach dem Recht vorgesehen sind, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt.

 

3.

Die Formvorschriften für die Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage richten sich im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 nach dem Recht, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.