URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

11. November 2014 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2000/78/EG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a — Art. 6 Abs. 1 — Diskriminierung wegen des Alters — Nationale Regelung, die die Anrechnung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung bei der Festsetzung des Gehalts von der Verlängerung der Vorrückungszeiträume abhängig macht — Rechtfertigung — Eignung, das angestrebte Ziel zu erreichen — Möglichkeit, die Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten“

In der Rechtssache C‑530/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 16. September 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Oktober 2013, in dem Verfahren

Leopold Schmitzer

gegen

Bundesministerin für Inneres

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, L. Bay Larsen, T. von Danwitz, C. Vajda und S. Rodin, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe sowie der Richter A. Rosas, E. Juhász, A. Borg Barthet, J. Malenovský, A. Arabadjiev (Berichterstatter), M. Safjan und F. Biltgen,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und D. Martin als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und der Art. 2, 6 Abs. 1 und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Schmitzer und der Bundesministerin für Inneres wegen der Rechtmäßigkeit des beamtenrechtlichen Besoldungssystems, das der österreichische Gesetzgeber erlassen hat, um eine Diskriminierung wegen des Alters abzustellen.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 2000/78

3

Nach Art. 1 der Richtlinie 2000/78 ist ihr Zweck „die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten“.

4

Art. 2 der Richtlinie bestimmt:

„(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2)   Im Sinne des Absatzes 1

a)

liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

…“

5

Nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. c gilt die Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, u. a. in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts.

6

In Art. 6 der Richtlinie 2000/78 heißt es:

„(1)   Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

a)

die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;

b)

die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;

…“

7

Art. 9 („Rechtsschutz“) dieser Richtlinie bestimmt in Abs. 1:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.“

8

Art. 16 („Einhaltung“) der Richtlinie 2000/78 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

b)

die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen in Arbeits- und Tarifverträgen … für nichtig erklärt werden oder erklärt werden können oder geändert werden.“

Österreichisches Recht

Vor dem Reformgesetz bestehendes System

9

In seiner bis zur rückwirkenden Änderung durch das Bundesgesetz vom 30. August 2010, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert wurden (BGBl. I Nr. 82/2010) und das zwischen dem 1. Jänner 2004 und dem 30. August 2010 anwendbar war (im Folgenden: Reformgesetz), geltenden Fassung sah § 8 des Gehaltsgesetzes 1956 (BGBl. Nr. 54/1956, im Folgenden: GehG) generell eine zweijährige Vorrückung vor.

10

§ 12 Abs. 1 GehG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst 2002 (BGBl. I Nr. 119/2002) lautete:

„Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass – unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1.

die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2.

sonstige Zeiten,

a)

die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,

b)

die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.“

Reformgesetz

11

Mit dem Reformgesetz sollten die bundesgesetzlichen Regelungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten an die Richtlinie 2000/78 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Hütter (C‑88/08, EU:C:2009:381) angepasst werden; darin hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine nationale Regelung, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließt, mit den Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 unvereinbar ist.

12

Durch dieses Gesetz wurden insbesondere die §§ 8 und 12 GehG rückwirkend ab dem 1. Jänner 2004 geändert.

13

§ 8 („Vorrückung“) GehG in der durch das Reformgesetz geänderten Fassung bestimmt in Abs. 1:

„Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.“

14

§ 12 („Vorrückungsstichtag“) GehG in der durch das Reformgesetz geänderten Fassung bestimmt:

„(1)   Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1.

die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2.

sonstige Zeiten, die

a)

die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3 a erfüllen, zur Gänze,

b)

die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen,

aa)

bis zu 3 Jahren zur Gänze und

bb)

bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.

(3)   Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. …

…“

15

§ 113 Abs. 10 bis 12 GehG in der durch das Reformgesetz geänderten Fassung sieht vor:

„(10)   Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 [GehG in der durch das Reformgesetz geänderten Fassung] erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.

(11)   Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 10 und 12 stellen oder für die gemäß Abs. 10 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,

1.

sind die §§ 8 und 12 Abs. 1 [GehG] weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden …

(12)   Anträge gemäß Abs. 10 sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des [Reformgesetzes] die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. …“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16

Herr Schmitzer ist Beamter im Bundesministerium für Inneres. Am 22. Januar 2013 beantragte er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtags, damit vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung im Sinne des geltenden nationalen Rechts einbezogen werden. Während das zum Zeitpunkt seiner Einstellung geltende Recht eine Berücksichtigung dieser Zeiten nicht zuließ, ist dies nach § 113 GehG in der durch das Reformgesetz geänderten Fassung künftig erlaubt.

17

Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 28. Jänner 2013 wurde der neue Vorrückungsstichtag entsprechend dem Antrag von Herrn Schmitzer mit dem 1. Juli 1975 festgesetzt. In der Begründung dieses Bescheids wurde ausgeführt, dass nach dem für Herrn Schmitzer geltenden Besoldungssystem auch § 8 GehG in der durch das Reformgesetz geänderten Fassung zur Anwendung komme, wonach die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 nach einem Zeitraum von fünf Jahren in Gehaltsstufe 1 erfolge.

18

Mit Antrag vom 26. Februar 2013 begehrte Herr Schmitzer die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 8 GehG in der vor dem Reformgesetz geltenden Fassung, um in den Genuss einer zweijährigen Vorrückung ab dem neuen Vorrückungsstichtag zu gelangen.

19

Am 4. April 2013 wurde dieser Antrag von der Bundesministerin für Inneres abgewiesen.

20

Gegen diesen Bescheid erhob Herr Schmitzer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Dieser wirft die Frage auf, ob eine Gesetzesänderung, die eine neue Methode zur diskriminierungsfreien Festsetzung des Vorrückungsstichtags für Beamte einführe, zugleich die Verlängerung der für eine Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe erforderlichen Zeiträume vorsehen könne. Er fragt sich, ob eine solche Verlängerung mit dem Unionsrecht vereinbar sei, da sie nur Beamte betreffe, die eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtags und ihrer besoldungsrechtlichen Stellung beantragten, nicht aber diejenigen, die keinen solchen Antrag stellten oder bei denen die Änderung dieses Stichtags nicht von Bedeutung sei.

21

Unter diesen Umständen hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Stellt es – vorerst unbeschadet des Art. 52 Abs. 1 der Charta und des Art. 6 der Richtlinie 2000/78 – eine (unmittelbare) Ungleichbehandlung auf Grund des Alters im Verständnis des Art. 21 der Charta bzw. des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie dar, wenn aus Anlass der Einführung eines diskriminierungsfreien Systems der Gehaltsvorrückung für Neubeamte ein nach der Altrechtslage (durch Ausschluss der Anrechenbarkeit von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres gelegenen Zeiten für die Vorrückung) diskriminierter Altbeamter zwar durch Antragstellung in das neue System optieren und hiedurch einen diskriminierungsfrei errechneten Vorrückungsstichtag erlangen kann, die Bewilligung eines solchen Antrages aber nach innerstaatlichem Recht bewirkt, dass sich auf Grund der im Neusystem vorgesehenen langsameren Vorrückung seine besoldungsrechtliche Stellung (und damit letztlich das ihm gebührende Gehalt) trotz Verbesserung des Vorrückungsstichtages nicht in dem Ausmaß verbessert, dass er die gleiche besoldungsrechtliche Stellung erlangt wie ein nach der Altrechtslage in diskriminierender Weise begünstigter Altbeamter (der vergleichbare Zeiten zwar nicht vor, wohl aber nach dem 18. Lebensjahr aufzuweisen hat, welche ihm nach der Altrechtslage bereits angerechnet wurden), welcher sich nicht veranlasst sieht, in das Neusystem zu optieren?

2.

Bejahendenfalls, kann sich ein Beamter – bei Fehlen einer Rechtfertigung im Verständnis des Art. 52 Abs. 1 der Charta bzw. des Art. 6 der Richtlinie 2000/78 (siehe dazu insbesondere die folgende Frage 3) – auf eine unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 21 der Charta bzw. des Art. 2 der Richtlinie in einem Verfahren zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung auch dann berufen, wenn er zuvor schon durch entsprechende Antragstellung eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages im Neusystem erlangt hat?

3.

Bei Bejahung der Frage 1, ist eine anlässlich der Einführung eines diskriminierungsfreien Systems für Neubeamte weiterhin aufrechterhaltene Unterscheidung bezüglich ihrer besoldungsrechtlichen Stellung zwischen nicht optierenden begünstigten Altbeamten einerseits und trotz Option weiterhin benachteiligten Altbeamten andererseits im Verständnis des Art. 52 Abs. 1 der Charta bzw. des Art. 6 der Richtlinie als Übergangsphänomen aus den Gründen der Verwaltungsökonomie und der Besitzstandwahrung bzw. des Vertrauensschutzes gerechtfertigt, auch wenn

a)

der innerstaatliche Gesetzgeber bei der Regelung des Vorrückungssystems nicht an die Zustimmung von Tarifvertragspartnern gebunden ist und sich lediglich innerhalb der grundrechtlichen Grenzen des Vertrauensschutzes bewegen muss, welcher eine vollständige Besitzstandwahrung im Sinne der gänzlichen Beibehaltung des Altsystems für nicht optierende begünstigte Altbeamte nicht erfordert;

b)

es dem innerstaatlichen Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auch freigestanden wäre, die Gleichheit unter den Altbeamten durch Anrechnung von Zeiten auch vor dem 18. Lebensjahr unter Beibehaltung der alten Vorrückungsregeln für bisher diskriminierte Altbeamte herzustellen;

c)

der damit verbundene Verwaltungsaufwand auf Grund der zu erwartenden großen Zahl der Anträge zwar beträchtlich wäre, aber von seinen Kosten her die Gesamthöhe der den benachteiligten Beamten im Vergleich mit den begünstigten Beamten entgangenen und in Zukunft entgehenden Bezüge nicht annähernd erreicht;

d)

die Übergangsperiode des Fortbestandes der Ungleichbehandlung zwischen Altbeamten viele Jahrzehnte dauern und auch für sehr lange Zeit (infolge des grundsätzlichen „Aufnahmestopps“ für Neubeamte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) die weit überwiegende Mehrheit aller Beamten betreffen wird;

e)

eine rückwirkende Einführung des Systems erfolgte, welche zu Lasten des Beamten in die unter Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechtes jedenfalls zwischen 1. Jänner 2004 und 30. August 2010 zu vollziehende für den Beamten günstigere Rechtslage, deren Anwendung der Beamte auf seinen Fall auch schon vor Herausgabe der Novelle beantragt hatte, eingriff?

4.

Für den Fall der Verneinung der Fragen 1 oder 2 oder der Bejahung der Frage 3:

a)

Stellt eine gesetzliche Regelung, die für Beschäftigungszeiten am Beginn der Karriere einen längeren Vorrückungszeitraum vorsieht und die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe daher erschwert, eine mittelbare Ungleichbehandlung aus Gründen des Alters dar?

b)

Bejahendenfalls, ist sie mit Rücksicht auf die geringe Berufserfahrung am Beginn der Karriere angemessen und erforderlich?

5.

Für den Fall der Bejahung der Frage 3:

a)

Stellt eine gesetzliche Regelung, die „sonstige Zeiten“, auch wenn sie weder der schulischen Ausbildung noch der Sammlung von Berufserfahrung dienten, bis zu 3 Jahren zur Gänze und bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte anrechnet, eine Diskriminierung nach dem Alter dar?

b)

Bejahendenfalls, ist sie gerechtfertigt, um eine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung für jene Beamte (offenbar gemeint: auch für Neubeamte), die nicht über entsprechende anrechenbare Zeiten vor dem vollendeten 18. Lebensjahr verfügen, zu vermeiden, obwohl sich die Anrechenbarkeit auch auf sonstige Zeiten nach dem vollendeten 18. Lebensjahr bezieht?

6.

Bei Bejahung der Fragen 4 a und Verneinung von 4 b und gleichzeitiger Bejahung der Frage 3 oder bei Bejahung der Frage 5 a und Verneinung von 5 b:

Haben die dann vorliegenden diskriminierenden Merkmale der Neuregelung zur Folge, dass die Ungleichbehandlung in Bezug auf Altbeamte als Übergangsphänomen nicht mehr gerechtfertigt ist?

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

22

Mit seinen Vorlagefragen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um die Auslegung des in Art. 21 der Charta verankerten und durch die Richtlinie 2000/78 konkretisierten Verbots der Diskriminierung wegen des Alters.

23

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fallen, mit der für den Bereich der Beschäftigung und des Berufs das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisiert wird, unter Beachtung dieser Richtlinie vorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Prigge u. a., C‑447/09, EU:C:2011:573, Rn. 48, und Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt, C‑132/11, EU:C:2012:329, Rn. 22).

24

Unter diesen Umständen sind die im Rahmen eines Rechtsstreits wie dem Ausgangsverfahren, der zwischen einem Einzelnen und einer nationalen Verwaltung geführt wird, vorgelegten Fragen nur anhand der Richtlinie 2000/78 zu prüfen.

Zur ersten und zur dritten Frage

25

Mit seiner ersten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach zur Beendigung einer Diskriminierung wegen des Alters Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, berücksichtigt werden, aber für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten zugleich eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre eingeführt wird.

26

In einem ersten Schritt ist zu untersuchen, ob die fragliche nationale Regelung eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 enthält. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe geben darf. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie liegt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Abs. 1 vor, wenn eine Person wegen eines der in ihrem Art. 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person.

27

Im Ausgangsverfahren sind die für die Zwecke dieses Vergleichs maßgeblichen Personengruppen auf der einen Seite die Beamten, die Berufserfahrung, sei es auch nur teilweise, vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworben haben (im Folgenden: vom früheren System benachteiligte Beamte), und auf der anderen Seite die Beamten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs eine gleichartige Berufserfahrung in vergleichbarem zeitlichem Umfang erworben haben (im Folgenden: vom früheren System begünstigte Beamte).

28

Entgegen dem Vorbringen der österreichischen Regierung lässt der Umstand, dass einige Beamte darauf verzichtet haben, sich auf § 12 Abs. 1 GehG in der durch das Reformgesetz geänderten Fassung zu berufen, und dadurch weiterhin dem zuvor geltenden System unterliegen, die Maßgeblichkeit dieser Gruppen für den fraglichen Vergleich unberührt.

29

Zum Vorliegen einer Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen von Beamten geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte hervor, dass der österreichische Gesetzgeber im Anschluss an das Urteil Hütter (EU:C:2009:381) § 12 Abs. 1 GehG mit dem Reformgesetz geändert und ein Besoldungs- und Vorrückungssystem eingeführt hat, das es ermöglicht, bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags die gesamte Berufserfahrung der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahrs erworben wurde. Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, wird der Vorrückungsstichtag künftig ohne Diskriminierung wegen des Alters bestimmt.

30

Gleichwohl ist zu prüfen, ob die beiden Beamtengruppen nach dem Reformgesetz weiterhin unterschiedlich behandelt werden.

31

Dazu ist festzustellen, dass die vom früheren System benachteiligten Beamten, die unter Berufung auf § 113 Abs. 10 GehG in der durch das Reformgesetz geänderten Fassung die Berücksichtigung der vor Vollendung ihres 18. Lebensjahrs erworbenen Zeiten beantragen, § 8 Abs. 1 GehG in der durch das Reformgesetz geänderten Fassung unterliegen, der eine Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe erst nach fünf Jahren vorsieht, während das vor dem Reformgesetz geltende System diese Vorrückung nach Ablauf von zwei Jahren vorsah.

32

Hingegen wird der Vorrückungsstichtag der vom früheren System begünstigten Beamten nach § 113 Abs. 11 GehG in der durch das Reformgesetz geänderten Fassung nur auf Antrag geändert, zu dessen Stellung diese Beamten aber – wie das vorlegende Gericht ausführt – keinerlei Veranlassung haben. Für sie gilt daher im Gegensatz zu den vom früheren System benachteiligten Beamten, die einen solchen Antrag gestellt haben, die Verlängerung des für die Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre nicht.

33

Somit hat der österreichische Gesetzgeber durch den Erlass von § 8 Abs. 1 GehG in der durch das Reformgesetz geänderten Fassung eine Bestimmung eingeführt, nach der die vom früheren System benachteiligten Beamten und die von diesem System begünstigten Beamten in Bezug auf ihre besoldungsrechtliche Stellung und das entsprechende Gehalt weiterhin unterschiedlich behandelt werden.

34

Dadurch neutralisiert die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht nur den Vorteil, der sich aus der Berücksichtigung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung ergibt, sondern benachteiligt auch allein die vom früheren System benachteiligten Beamten, da die Verlängerung des Vorrückungszeitraums nur für sie gelten kann. Somit wurden die nachteiligen Folgen des vor dem Reformgesetz geltenden Systems in Bezug auf diese Beamten nicht vollständig beseitigt.

35

Da die Verlängerung des für die Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre nur für Beamte gilt, die Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt haben, ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 enthält.

36

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden kann.

37

Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 können die Mitgliedstaaten nämlich vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung darstellt, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

38

Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügen (Urteil Specht u. a., C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts soll die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung vor allem ein diskriminierungsfreies Besoldungs- und Vorrückungssystem schaffen. Im Rahmen des Reformgesetzes werden mit den Vorschriften, nach denen die Neufestsetzung der Vorrückungsstichtage auf Antrag der Betroffenen erfolgt, und den Vorschriften über die Verlängerung der Vorrückungszeiträume Ziele der Verwaltungsökonomie, der Besitzstandwahrung und des Vertrauensschutzes verfolgt.

40

Die österreichische Regierung hebt außerdem hervor, dass dem Erlass des Reformgesetzes Haushaltserwägungen zugrunde gelegen seien.

41

Zum Ziel der budgetären Ausgeglichenheit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, neben politischen, sozialen oder demografischen Erwägungen auch Haushaltserwägungen zu berücksichtigen, sofern sie dabei insbesondere das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters beachten. Insoweit können Haushaltserwägungen zwar den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der von ihm zu treffenden sozialen Schutzmaßnahmen beeinflussen, für sich allein aber kein legitimes Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 darstellen (Urteil Fuchs und Köhler, C‑159/10 und C‑160/10, EU:C:2011:508, Rn. 73 und 74). Das Gleiche gilt für die vom vorlegenden Gericht angeführten administrativen Erwägungen.

42

Was die Besitzstandwahrung und den Schutz des berechtigten Vertrauens der vom früheren System begünstigten Beamten in Bezug auf ihr Entgelt betrifft, ist festzustellen, dass sie legitime Ziele der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarkts darstellen, die die Beibehaltung der bisherigen Vergütungen und somit einer Regelung, die zu einer Diskriminierung wegen des Alters führt, während eines Übergangszeitraums rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Hennigs und Mai, C‑297/10 und C‑298/10, EU:C:2011:560, Rn. 90 und 92).

43

Im vorliegenden Fall ermöglicht § 113 Abs. 11 GehG in der durch das Reformgesetz geänderten Fassung, der vorsieht, dass die §§ 8 und 12 GehG in ihrer am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin auf Personen anzuwenden sind, die keinen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags stellen oder für die eine Neufestsetzung nicht zu erfolgen hat, die Wahrung des Besitzstands und den Schutz des berechtigten Vertrauens der vom früheren System begünstigten Beamten hinsichtlich des Fortbestands ihres Entgeltniveaus. Sie sind nämlich von der rückwirkenden Verlängerung des Vorrückungszeitraums nicht betroffen.

44

Diese Ziele können jedoch eine Maßnahme nicht rechtfertigen, mit der – sei es auch nur für bestimmte Personen – eine Ungleichbehandlung wegen des Alters endgültig festgeschrieben wird, die durch die Reform eines diskriminierenden Systems, zu der diese Maßnahme gehört, beseitigt werden soll. Eine solche Maßnahme ist, auch wenn sie die Wahrung des Besitzstands und den Schutz des berechtigten Vertrauens der vom früheren System begünstigten Beamten sicherzustellen vermag, nicht geeignet, für die vom früheren System benachteiligten Beamten ein diskriminierungsfreies System zu schaffen.

45

Nach alledem ist auf die erste und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach zur Beendigung einer Diskriminierung wegen des Alters Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, berücksichtigt werden, aber für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten zugleich eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre eingeführt wird.

Zur zweiten Frage

46

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Beamter, der durch die Art der Festsetzung seines Vorrückungsstichtags eine Diskriminierung wegen des Alters erlitten hat, die Möglichkeit haben muss, unter Berufung auf Art. 2 der Richtlinie 2000/78 die diskriminierenden Wirkungen der Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten, auch wenn dieser Stichtag auf seinen Antrag hin neu festgesetzt wurde.

47

Das Gericht hält es nämlich für denkbar, dass einem vom früheren System benachteiligten Beamten die Möglichkeit, die diskriminierenden Wirkungen der Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten, mit der Begründung verweigert werden könnte, dass sich diese neue Diskriminierung allein aus der von ihm beantragten und erlangten Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtags ergebe, während die Beamten, die alle anrechenbaren Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt haben, keinen solchen Antrag gestellt haben und daher von der Verlängerung der Vorrückungszeiträume nicht betroffen sind.

48

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht auf Gleichbehandlung, das sich aus dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2000/78 ergibt, ein Recht, auf dass sich ein Einzelner gegenüber einer Behörde berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Römer, C‑147/08, EU:C:2011:286, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

In diesem Zusammenhang sieht Art. 9 der Richtlinie 2000/78 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Personen, die sich durch eine Diskriminierung für verletzt halten, ihre Ansprüche geltend machen können. Nach Art. 16 dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen in Arbeits- und Tarifverträgen für nichtig erklärt werden oder erklärt werden können oder geändert werden.

50

Könnte ein vom früheren System benachteiligter Beamter die diskriminierenden Wirkungen der Verlängerung der Vorrückungszeiträume nicht anfechten, weil er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtags beantragt und erhalten hat, während die vom früheren System begünstigten Beamten keinen solchen Antrag gestellt haben, wäre er aber nicht zur Durchsetzung aller Ansprüche, die ihm aufgrund des durch die Richtlinie 2000/78 garantierten Grundsatzes der Gleichbehandlung zustehen, in der Lage, was gegen die Art. 9 und 16 dieser Richtlinie verstieße.

51

Folglich ist angesichts der Antwort auf die erste und die dritte Frage auf die zweite Frage zu antworten, dass die Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass ein Beamter, der durch die Art der Festsetzung seines Vorrückungsstichtags eine Diskriminierung wegen des Alters erlitten hat, die Möglichkeit haben muss, unter Berufung auf Art. 2 der Richtlinie 2000/78 die diskriminierenden Wirkungen der Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten, auch wenn dieser Stichtag auf seinen Antrag hin neu festgesetzt wurde.

Zu den Fragen 4 bis 6

52

Die Fragen 4 bis 6 sind hilfsweise für den Fall einer Verneinung der ersten und der zweiten Frage oder einer Bejahung der dritten Frage gestellt worden.

53

Angesichts der Antworten auf die erste, die zweite und die dritte Frage sind die vierte, die fünfte und die sechste Frage nicht zu beantworten.

Kosten

54

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach zur Beendigung einer Diskriminierung wegen des Alters Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, berücksichtigt werden, aber für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten zugleich eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre eingeführt wird.

 

2.

Die Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass ein Beamter, der durch die Art der Festsetzung seines Vorrückungsstichtags eine Diskriminierung wegen des Alters erlitten hat, die Möglichkeit haben muss, unter Berufung auf Art. 2 der Richtlinie 2000/78 die diskriminierenden Wirkungen der Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten, auch wenn dieser Stichtag auf seinen Antrag hin neu festgesetzt wurde.

 

Unterschriften


( *1 )   Verfahrenssprache: Deutsch.