URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

26. Februar 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Asyl — Richtlinie 2004/83/EG — Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, c, und e — Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge — Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling — Verfolgungshandlungen — Strafverfolgung und Bestrafung eines Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten, der den Dienst im Irak verweigert hat“

In der Rechtssache C‑472/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bayerischen Verwaltungsgericht München (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. August 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 2. September 2013, in dem Verfahren

Andre Lawrence Shepherd

gegen

Bundesrepublik Deutschland

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter J.‑C. Bonichot (Berichterstatter), A. Arabadjiev und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Shepherd, vertreten durch Rechtsanwalt R. Marx,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, A. Wiedmann und K. Petersen als Bevollmächtigte,

der hellenischen Regierung, vertreten durch M. Michelogiannaki als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und B. Koopman als Bevollmächtigte,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Holt als Bevollmächtigten im Beistand von S. Fatima, Barrister,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande und W. Bogensberger als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. November 2014

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, c und e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12, berichtigt im ABl. 2005, L 204, S. 24).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Shepherd, einem Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten, und der Bundesrepublik Deutschland wegen deren Weigerung, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Rechtlicher Rahmen

Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

3

Nach Art. 1 Abschnitt A Ziff. 2 Abs. 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten und am 22. April 1954 in Kraft getretenen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Band 189, S. 150, Nr. 2545 [1954], im Folgenden: Genfer Konvention), das durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt wurde, findet der Ausdruck „Flüchtling“ auf jede Person Anwendung, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will“.

Richtlinie 2004/83

4

Die Richtlinie 2004/83 enthält folgende Erwägungsgründe:

„(1)

Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der [Union] um Schutz ersuchen.

(3)

Die Genfer Konvention … [stellt] einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar.

(6)

Das wesentliche Ziel dieser Richtlinie ist es einerseits, ein Mindestmaß an Schutz in allen Mitgliedstaaten für Personen zu gewährleisten, die tatsächlich Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass allen diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird.

(16)

Es sollten Mindestnormen für die Bestimmung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft festgelegt werden, um die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention zu leiten.

(17)

Es müssen gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Konvention eingeführt werden.“

5

Ziel der Richtlinie 2004/83 ist nach ihrem Art. 1 die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes.

6

Im Sinne der Richtlinie bezeichnet nach ihrem Art. 2 Buchst. c der Ausdruck „Flüchtling“„einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will …“

7

Art. 4 der Richtlinie definiert die Voraussetzungen der Prüfung der relevanten Ereignisse und Umstände, die der Antragsteller zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz darzulegen hat. Dieser Artikel bestimmt in seinem Abs. 3:

„Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

a)

alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;

b)

die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte …;

c)

die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;

…“

8

Art. 9 („Verfolgungshandlungen“) der Richtlinie definiert diese Handlungen in seinen Abs. 1 und 2 wie folgt:

„(1)   Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 [Abschnitt] A der Genfer [Konvention] gelten Handlungen, die

a)

aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b)

in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

(2)   Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

b)

gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c)

unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

e)

Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, …

…“

9

Nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83 muss eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 der Richtlinie genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen.

10

Art. 12 („Ausschluss“) der Richtlinie bestimmt in seinen Abs. 2 und 3:

„(2)   Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er

a)

ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;

b)

eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, d. h. vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;

c)

sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

(3)   Absatz 2 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.“

11

Gemäß Art. 13 der Richtlinie 2004/83 erkennt der Mitgliedstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zu, wenn dieser u. a. die in den Art. 9 und 10 der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Deutsches Recht

12

§ 3 Abs. 1 und 2 des Asylverfahrensgesetzes vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) (im Folgenden: AsylVfG), auf die sich das vorlegende Gericht bezieht, sieht vor:

„(1)   Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne [der Genfer Konvention], wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 des [Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950)] ausgesetzt ist.

(2)   Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.

ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen;

2.

vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder

3.

den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.

Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.“

13

§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) bestimmt:

„(1)   In Anwendung [der Genfer Konvention] darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. … Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von

a)

dem Staat,

b)

Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder

c)

nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht,

es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie [2004/83] ergänzend anzuwenden. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge … in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des [AsylVfG] angefochten werden.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14

Herr Shepherd, ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten, verpflichtete sich im Dezember 2003 in seinem Land zum Dienst in den US-Streitkräften mit einem aktiven Truppendienst von 15 Monaten. Er wurde zum Wartungstechniker für Hubschrauber ausgebildet und im September 2004 zum Air Support Battalion nach Katterbach (Deutschland) versetzt. Seine Einheit befand sich damals bereits im Einsatz im Irak, und er wurde deshalb zum Stützpunkt Camp Speicher bei Tikrit (Irak) weitergeleitet.

15

Von September 2004 bis Februar 2005 wartete er Hubschrauber, ohne unmittelbar an militärischen Aktionen oder an Kampfeinsätzen beteiligt zu sein.

16

Im Februar 2005 kehrte seine Einheit nach Deutschland zurück. Er verlängerte seine Dienstzeit.

17

Am 1. April 2007 erhielt er einen erneuten Einsatzbefehl für den Irak. Bevor er aus Deutschland abreisen sollte, verließ er am 11. April 2007 die Armee, da er sich an dem Krieg im Irak, den er für rechtswidrig hielt, und den dort seiner Auffassung nach begangenen Kriegsverbrechen nicht mehr beteiligen wollte. Er hielt sich bei einem Bekannten auf, bis er im August 2008 bei den zuständigen deutschen Behörden einen Asylantrag stellte. Zur Begründung seines Antrags machte er im Wesentlichen geltend, dass ihm wegen der Weigerung, seinen Militärdienst im Irak zu leisten, Strafverfolgung drohe und dass die Desertion, die aus amerikanischer Sicht ein Kapitalverbrechen sei, sein Leben einschränke, indem sie ihn in seinem Land sozialer Ächtung aussetze.

18

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 31. März 2011 ab.

19

Der Betroffene beantragte beim vorlegenden Gericht, diesen Bescheid aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Er stützte sich auf § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG.

20

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts muss neben der Frage, ob der Antragsteller aufgrund seiner Desertion in seinem Herkunftsland künftig einer Verfolgung ausgesetzt sein wird, insbesondere geklärt werden, ab welchem Grad der Verstrickung in militärische Auseinandersetzungen die einem Angehörigen der Streitkräfte wegen seiner Desertion drohenden Sanktionen als „Verfolgungshandlungen“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 eingestuft werden könnten, denn es sei unklar, wann die dort genannte Bedingung vorliege, dass „der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen“.

21

Unter diesen Umständen hat das Bayerische Verwaltungsgericht München beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 dahin gehend auszulegen, dass unter den Schutzbereich nur solche Personen fallen, deren konkreter militärischer Aufgabenbereich die unmittelbare Beteiligung an Kampfhandlungen, also Einsätze mit der Waffe, umfasst bzw. die über die Befehlsgewalt zur Anordnung solcher Einsätze verfügen (Alternative 1), oder können auch sonstige Mitglieder der Streitkräfte dem Schutz dieser Regelung unterfallen, wenn sich ihr Aufgabenbereich in der logistischen, technischen Unterstützung der Truppe außerhalb der eigentlichen Kampfhandlungen erschöpft und nur mittelbare Auswirkungen auf das eigentliche Kampfgeschehen hat (Alternative 2)?

2.

Für den Fall, dass die Frage 1 im Sinne der zweiten Alternative beantwortet wird:

Ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 dahin gehend auszulegen, dass der Militärdienst in einem (internationalen oder innerstaatlichen) Konflikt überwiegend oder systematisch zur Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 aufrufen bzw. verpflichten muss (Alternative 1), oder reicht es aus, dass der Asylsuchende darlegt, dass von den Streitkräften, denen er angehört, in dem Einsatzgebiet, in dem sie eingesetzt worden sind, in Einzelfällen Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 begangen wurden, sei es, weil einzelne Einsatzbefehle sich als verbrecherisch in diesem Sinne erwiesen haben, sei es, weil es sich um Exzesse einzelner Personen gehandelt hat (Alternative 2)?

3.

Für den Fall, dass Frage 2 im Sinne der zweiten Alternative beantwortet wird:

Wird Flüchtlingsschutz nur dann gewährt, wenn auch für die Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, jenseits vernünftiger Zweifel, damit zu rechnen ist, dass es zu Verstößen gegen humanitäres Völkerrecht kommt, oder reicht es aus, wenn der Asylsuchende Tatsachen bezeichnet, wonach es in dem konkreten Konflikt (zwangsläufig oder wahrscheinlich) zu derartigen Verbrechen kommt und deshalb die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass er in diese verwickelt werden könnte?

4.

Schließt die Nichttolerierung oder die Ahndung von Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht durch die Truppendienstgerichte einen Flüchtlingsschutz nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 aus, oder spielt diese Tatsache keine Rolle?

Muss es gar zu einer Ahndung durch den Internationalen Strafgerichtshof gekommen sein?

5.

Schließt die Tatsache, dass der Truppeneinsatz bzw. das Besatzungsstatut von der internationalen Gemeinschaft sanktioniert wird oder auf einem Mandat des UN-Sicherheitsrats fußt, den Flüchtlingsschutz aus?

6.

Ist es für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 erforderlich, dass der Asylsuchende bei Wahrnehmung seiner Dienstpflichten nach den Statuten des Internationalen Strafgerichtshofs verurteilt werden könnte (Alternative 1), oder wird Flüchtlingsschutz bereits dann gewährt, wenn diese Schwelle nicht erreicht ist, der Asylsuchende also keine strafrechtliche Ahndung zu befürchten hat, er aber gleichwohl die Leistung des Militärdienstes nicht mit seinem Gewissen in Einklang bringen kann (Alternative 2)?

7.

Für den Fall, dass Frage 6 im Sinne der zweiten Alternative zu beantworten ist:

Schließt die Tatsache, dass der Asylsuchende die Möglichkeit, ein reguläres Kriegsdienstverweigerungsverfahren zu durchlaufen, nicht genutzt hat, obwohl er die Gelegenheit dazu gehabt hätte, den Flüchtlingsschutz nach den oben genannten Vorschriften aus, oder kommt Flüchtlingsschutz auch dann in Betracht, wenn es sich um eine aktuelle Gewissensentscheidung handelt?

8.

Stellt die unehrenhafte Entlassung aus der Armee, die Verhängung einer Freiheitsstrafe und eine daran anknüpfende soziale Ächtung und Benachteiligung eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b oder Buchst. c der Richtlinie 2004/83 dar?

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

22

Erstens geht aus den Erwägungsgründen 3, 16 und 17 der Richtlinie 2004/83 hervor, dass die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und deren Merkmale erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (Urteil X u. a., C‑199/12 bis C‑201/12, EU:C:2013:720, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83 sind daher im Licht der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Richtlinie unter Beachtung der Genfer Konvention und der übrigen in Art. 78 Abs. 1 AEUV angeführten einschlägigen Verträge auszulegen. Bei dieser Auslegung sind zudem, wie dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen ist, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Rechte zu achten (Urteil X u. a., EU:C:2013:720, Rn. 40).

24

Zweitens bezeichnet nach dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 der Ausdruck „Flüchtling“ u. a. einen Drittstaatsangehörigen, der sich „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und der den „Schutz“ dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder „wegen dieser Furcht“ nicht in Anspruch nehmen will. Der betreffende Staatsangehörige muss somit aufgrund von Umständen in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung aus zumindest einem der fünf in der Richtlinie und der Genfer Konvention genannten Gründe haben (Urteil Salahadin Abdulla u. a., C‑175/08, C‑176/08, C‑178/08 und C‑179/08, EU:C:2010:105, Rn. 56 und 57).

25

Drittens regelt Art. 9 der Richtlinie 2004/83, welche Merkmale es erlauben, Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention zu betrachten. Dabei müssen die fraglichen Handlungen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist. Ferner ist nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie auch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist, als Verfolgung anzusehen. Nach diesen Bestimmungen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht (Urteil X u. a., EU:C:2013:720, Rn. 51 bis 53).

26

Viertens sind nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a, b und c der Richtlinie 2004/83 bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine individuelle Lage und seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen.

27

Im Licht dieser Erwägungen sind die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83, auf die das vorlegende Gericht in seinen ersten sieben Fragen Bezug nimmt, und von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und c, auf die es in seiner achten Frage Bezug nimmt, auszulegen.

28

Unter diesem Blickwinkel ist ferner darauf hinzuweisen, dass es in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 heißt: „Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: … b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, … e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen“.

29

Im Übrigen ist von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83, wie die Generalanwältin in den Nrn. 39 bis 43 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, im Kontext der Rechtssache des Ausgangsverfahrens allein die Bezugnahme auf „Kriegsverbrechen“ in Buchst. a dieses Absatzes einschlägig.

Zu den Fragen 1 bis 7

30

Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen sind, dass bestimmte Umstände, die insbesondere mit der Art der von dem betreffenden Militärangehörigen ausgeübten Funktionen, der von ihm geltend gemachten Verweigerung, des fraglichen Konflikts und der mit ihm möglicherweise verbundenen Verbrechen zusammenhängen, maßgeblichen Einfluss auf die Beurteilung haben, die die innerstaatlichen Behörden bei der Prüfung der Frage vorzunehmen haben, ob eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fällt.

31

Bevor die Tragweite dieser Umstände geprüft wird, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich im Ausgangsverfahren der Staatsangehörige, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, unstreitig in seinem Herkunftsland der Strafverfolgung und Bestrafung wegen seiner Verweigerung des Dienstes in einem Konflikt aussetzt. Folglich betreffen die vorliegenden Fragen, wie im Übrigen aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, nicht die in Art. 10 der Richtlinie 2004/83 angeführten Verfolgungsgründe, sondern allein die Umstände, die erforderlich sind, damit diese Strafverfolgung und Bestrafung als „Verfolgungshandlung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie eingestuft werden kann.

32

Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Richtlinie 2004/83, wie sich insbesondere aus ihren Erwägungsgründen 1 und 6 ergibt, darin besteht, die Personen zu bestimmen, die wegen besonderer Umstände tatsächlich internationalen Schutz benötigen und rechtmäßig in der Union darum ersuchen. Der Kontext dieser Richtlinie ist im Wesentlichen humanitärer Art (vgl. in diesem Sinne Urteil B und D, C‑57/09 und C‑101/09, EU:C:2010:661, Rn. 93).

33

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83, soweit sie sich auf die Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt beziehen, wenn dieser Dienst Kriegsverbrechen umfassen würde, keinen restriktiven Charakter in Bezug auf den erfassten Personenkreis aufweisen. Daher ist anzuerkennen, dass der Unionsgesetzgeber, als er diese Bestimmungen erließ, ihre Inanspruchnahme nicht auf bestimmte einen solchen Dienst leistende Personen beschränken wollte, insbesondere nach Maßgabe ihres Ranges in der Militärhierarchie, der Bedingungen, unter denen sie rekrutiert wurden, oder der Art der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten. Wie die Generalanwältin in Nr. 32 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, gelten diese Bestimmungen für alle Militärangehörigen, also einschließlich des logistischen und des Unterstützungspersonals.

34

Jedoch stellt in Anbetracht des in Rn. 32 des vorliegenden Urteils angeführten Ziels der Richtlinie 2004/83, wonach die Personen bestimmt werden sollen, die wegen besonderer Umstände tatsächlich internationalen Schutz benötigen und rechtmäßig in der Union darum ersuchen, die Eigenschaft als Militärangehöriger eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung dar, um den Schutz zu genießen, der mit den Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie verbunden ist.

35

Zunächst ist in Bezug auf die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 erstens darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung auf den Fall eines Konflikts bezieht. Eine Kriegsdienstverweigerung, die – aus welchem Grund auch immer – außerhalb eines solchen Konflikts stattfindet, kann demnach nicht in ihren Anwendungsbereich fallen. Die Umstände, deren Tragweite der Gerichtshof zur Abgrenzung dieses Anwendungsbereichs zu beurteilen hat, müssen daher in unmittelbarem Zusammenhang mit einem bestimmten Konflikt stehen.

36

Zweitens geht schon aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 hervor, dass der Militärdienst selbst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen muss. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf den Fall, in dem der Antragsteller persönlich solche Verbrechen begehen müsste.

37

Folglich sollte nach dem Willen des Unionsgesetzgebers dem allgemeinen Kontext, in dem dieser Dienst ausgeübt wird, objektiv Rechnung getragen werden. Nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind somit Fälle, in denen der Antragsteller an der Begehung solcher Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, etwa weil er nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z. B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist. Folglich kann der Umstand, dass der Betroffene aufgrund des lediglich indirekten Charakters dieser Beteiligung nicht persönlich nach den Kriterien des Strafrechts und insbesondere denen des Internationalen Strafgerichtshofs von Strafverfolgung bedroht wäre, dem aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 resultierenden Schutz nicht entgegenstehen.

38

Auch wenn die Inanspruchnahme des internationalen Schutzes nicht denjenigen, die persönlich als Kriegsverbrechen einzustufende Handlungen begehen müssten, insbesondere den Kampftruppen, vorbehalten ist, kann dieser Schutz jedoch auf andere Personen nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten.

39

Drittens soll Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 den Antragsteller schützen, der den Militärdienst verweigert, weil er sich nicht der Gefahr aussetzen will, künftig Handlungen der von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie erfassten Art begehen zu müssen. Der Betroffene kann sich daher nur auf die Plausibilität des Eintritts solcher Handlungen stützen. Infolgedessen können diese Bestimmungen der Richtlinie nicht dahin ausgelegt werden, dass sie ausschließlich für Fälle gelten, in denen feststeht, dass die Einheit, der der Antragsteller angehört, bereits Kriegsverbrechen begangen hat. Es kann auch nicht verlangt werden, dass Handlungen dieser Einheit bereits vom Internationalen Strafgerichtshof – seine Zuständigkeit im vorliegenden Fall unterstellt – geahndet wurden.

40

Viertens und Letztens können zwar im Rahmen der Tatsachenwürdigung, die nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83 allein den innerstaatlichen Behörden, unter gerichtlicher Kontrolle, obliegt, bei der Einordnung der bei dem in Rede stehenden Dienst bestehenden Situation bestimmte Gegebenheiten wie u. a. das frühere Verhalten der Einheit, der der Antragsteller angehört, oder strafrechtliche Verurteilungen von Angehörigen dieser Einheit ein Indiz dafür darstellen, dass die Begehung neuer Kriegsverbrechen durch die Einheit wahrscheinlich ist; sie können aber für sich genommen nicht automatisch, zum Zeitpunkt der Verweigerung des Dienstes durch den die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrenden Antragsteller, die Plausibilität der Begehung solcher Verbrechen belegen. Die somit von den innerstaatlichen Behörden vorzunehmende Prüfung kann sich unter diesen Umständen nur auf ein Bündel von Indizien stützen, das allein geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände zu belegen, dass die bei diesem Dienst bestehende Situation die Begehung solcher Handlungen plausibel erscheinen lässt.

41

Sodann ist in Bezug auf die Bedeutung, die dem Umstand beizumessen ist, dass der betreffende Staat Kriegsverbrechen ahndet, oder dem Umstand, dass die bewaffnete Intervention auf der Grundlage eines Mandats des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen oder eines Konsenses der internationalen Gemeinschaft stattfindet, zum einen darauf hinzuweisen, dass eine bewaffnete Intervention, die auf der Grundlage einer Resolution des Sicherheitsrats durchgeführt wird, grundsätzlich alle Garantien dafür bietet, dass bei ihrer Durchführung keine Kriegsverbrechen begangen werden; das Gleiche gilt grundsätzlich für eine Operation, über die ein internationaler Konsens besteht. Auch wenn nie auszuschließen ist, dass Handlungen, die schon gegen die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen verstoßen, im Rahmen von Kriegseinsätzen begangen werden, muss daher dem Umstand, dass die bewaffnete Intervention in einem solchen Rahmen erfolgt, Rechnung getragen werden.

42

Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 auch der Umstand von Bedeutung ist, dass der oder die die Operationen durchführenden Staaten Kriegsverbrechen ahnden. Dass es in der Rechtsordnung dieser Staaten Rechtsvorschriften gibt, die Kriegsverbrechen unter Strafe stellen, und Gerichte, die ihre tatsächliche Ahndung sicherstellen, lässt die These, dass ein Militärangehöriger eines dieser Staaten zur Begehung solcher Verbrechen gezwungen sein könnte, wenig plausibel erscheinen, und darf somit keinesfalls außer Acht gelassen werden.

43

Folglich obliegt es daher demjenigen, der die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 zuerkannt bekommen möchte, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass die Einheit, der er angehört, die Einsätze, mit denen sie betraut wurde, unter Umständen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, unter denen Handlungen der in dieser Bestimmung genannten Art mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden oder wurden.

44

Drittens muss die Dienstverweigerung, aus der nach diesen Bestimmungen der Richtlinie 2004/83 die Verfolgungshandlungen resultieren müssen, auf die sich der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller beruft, das einzige Mittel darstellen, das es dem Antragsteller erlaubt, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen. Insoweit ist bei der Prüfung, die die innerstaatlichen Behörden vorzunehmen haben, nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht nur freiwillig zum Dienst in den Streitkräften verpflichtete, als diese bereits in den Irakkonflikt verwickelt waren, sondern dass er, nachdem er als Angehöriger der Streitkräfte einen ersten Aufenthalt in diesem Land absolviert hatte, seine Dienstzeit verlängerte.

45

Folglich schließt der vom vorlegenden Gericht in seiner siebten Frage angeführte Umstand, dass der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, jeden Schutz nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 aus, sofern der Antragsteller nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand.

46

Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 7 zu antworten, dass die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen sind,

dass sie alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen und unterstützenden Personals erfassen,

dass sie den Fall betreffen, in dem der geleistete Militärdienst selbst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich der Fälle, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde,

dass sie nicht ausschließlich Fälle betreffen, in denen feststeht, dass bereits Kriegsverbrechen begangen wurden oder vor den Internationalen Strafgerichtshof gebracht werden könnten, sondern auch solche, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller darzulegen vermag, dass solche Verbrechen mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden,

dass die allein den innerstaatlichen Behörden unter gerichtlicher Kontrolle obliegende Tatsachenwürdigung zur Einordnung der bei dem in Rede stehenden Dienst bestehenden Situation auf ein Bündel von Indizien zu stützen ist, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände – insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers – zu belegen, dass die bei diesem Dienst bestehende Situation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt,

dass bei der den innerstaatlichen Behörden obliegenden Würdigung zu berücksichtigen ist, dass eine militärische Intervention aufgrund eines Mandats des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen oder auf der Grundlage eines Konsenses der internationalen Gemeinschaft stattfindet und dass der oder die die Operationen durchführenden Staaten Kriegsverbrechen ahnden, und

dass die Verweigerung des Militärdienstes das einzige Mittel darstellen muss, das es dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrenden Antragsteller erlaubt, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen, so dass der Umstand, dass er kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, jeden Schutz nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 ausschließt, sofern der Antragsteller nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand.

Zur achten Frage

47

Mit seiner achten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen sind, dass zu den von ihnen erfassten Verfolgungshandlungen auch Maßnahmen wie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die unehrenhafte Entlassung aus der Armee sowie eine daran anknüpfende soziale Ächtung und Benachteiligung zu zählen sind, die einem Militärangehörigen wegen der Verweigerung des Militärdienstes drohen.

48

Angesichts der vom vorlegenden Gericht zu seinen vorangegangenen Fragen angestellten Erwägungen ist davon auszugehen, dass es die vorliegende Frage allein auf den Fall bezieht, dass die mit der Prüfung des Antrags des Klägers des Ausgangsverfahrens betrauten innerstaatlichen Behörden es als nicht erwiesen ansehen sollten, dass der Dienst, dessen Leistung er verweigert hat, die Begehung von Kriegsverbrechen umfasst hätte.

49

Unter diesen Umständen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83 Maßnahmen öffentlicher Stellen erfassen, deren diskriminierender oder unverhältnismäßiger Charakter, wie in Rn. 25 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nach Art. 9 Abs. 1 einen bestimmten Schweregrad erreichen muss, um als Verletzung von Grundrechten eingestuft werden zu können, die eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention darstellt.

50

Wie die Generalanwältin in Nr. 80 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, setzt die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Strafverfolgung und Bestrafung, die dem Kläger des Ausgangsverfahrens in seinem Herkunftsland aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes drohen würden, voraus, dass geprüft wird, ob ein solches Vorgehen über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann.

51

Auch wenn die Beurteilung dieser Erforderlichkeit voraussetzt, dass unterschiedliche Gesichtspunkte, insbesondere solche politischer und strategischer Art, auf denen die Legitimität dieses Rechts und die Voraussetzungen seiner Ausübung beruhen, berücksichtigt werden, lassen die dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht die Annahme zu, dass ein solches Recht im Kontext des Ausgangsverfahrens in Frage zu stellen wäre oder dass seine Ausübung es nicht rechtfertigen würde, strafrechtliche Sanktionen gegen Militärangehörige, die sich ihrem Dienst entziehen wollen, zu verhängen oder in diesem Fall ihre Entlassung aus der Armee auszusprechen.

52

Zwar ist den Angaben des vorlegenden Gerichts zu entnehmen, dass dem Kläger des Ausgangsverfahrens eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen bis zu 15 Monaten wegen Desertion droht, wobei der Strafrahmen bis zu fünf Jahren reicht; die dem Gerichtshof vorliegenden Akten lassen jedoch nicht die Annahme zu, dass solche Maßnahmen offensichtlich über das hinausgingen, was für den betreffenden Staat erforderlich ist, um sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft auszuüben.

53

Es ist allerdings Sache der innerstaatlichen Behörden, insoweit alle relevanten Tatsachen, die das Land betreffen, aus dem der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller stammt, zu prüfen, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Weise, in der sie angewandt werden, wie Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 vorsieht.

54

Sodann wäre hinsichtlich des diskriminierenden Charakters der fraglichen Handlungen zu prüfen, ob die Situation von Militärangehörigen, die die Leistung ihres Dienstes verweigern, angesichts der Ziele von Rechtsvorschriften über die legitime Ausübung des Rechts auf Unterhaltung einer Streitkraft, mit der anderer Personen vergleichbar ist, um zu ermitteln, ob die gegen Erstere verhängten Strafen offensichtlich diskriminierenden Charakter haben können. Die Angaben in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten lassen jedoch nicht die Annahme zu, dass im vorliegenden Fall eine solche vergleichbare Situation bestünde. Es ist jedenfalls Sache der innerstaatlichen Behörden, dies zu prüfen.

55

Schließlich erscheinen die „daran anknüpfende soziale Ächtung und Benachteiligung“, von denen in der Frage des vorlegenden Gerichts die Rede ist, lediglich als Folgen der Maßnahmen, der Strafverfolgung oder der Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83 und können daher als solche nicht zu Letzteren gezählt werden.

56

Nach alledem ist auf die achte Frage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen ist, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht davon auszugehen ist, dass die einem Militärangehörigen wegen der Verweigerung des Dienstes drohenden Maßnahmen wie eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder die Entlassung aus der Armee angesichts der legitimen Ausübung des Rechts auf Unterhaltung einer Streitkraft durch den betreffenden Staat als in einem Maß unverhältnismäßig oder diskriminierend angesehen werden könnten, dass sie zu den von diesen Bestimmungen erfassten Verfolgungshandlungen gehören würden. Dies zu prüfen ist jedoch Sache der innerstaatlichen Behörden.

Kosten

57

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sind dahin auszulegen,

dass sie alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen und unterstützenden Personals erfassen,

dass sie den Fall betreffen, in dem der geleistete Militärdienst selbst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich der Fälle, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde,

dass sie nicht ausschließlich Fälle betreffen, in denen feststeht, dass bereits Kriegsverbrechen begangen wurden oder vor den Internationalen Strafgerichtshof gebracht werden könnten, sondern auch solche, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller darzulegen vermag, dass solche Verbrechen mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden,

dass die allein den innerstaatlichen Behörden unter gerichtlicher Kontrolle obliegende Tatsachenwürdigung zur Einordnung der bei dem in Rede stehenden Dienst bestehenden Situation auf ein Bündel von Indizien zu stützen ist, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände – insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers – zu belegen, dass die bei diesem Dienst bestehende Situation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt,

dass bei der den innerstaatlichen Behörden obliegenden Würdigung zu berücksichtigen ist, dass eine militärische Intervention aufgrund eines Mandats des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen oder auf der Grundlage eines Konsenses der internationalen Gemeinschaft stattfindet, und dass der oder die die Operationen durchführenden Staaten Kriegsverbrechen ahnden, und

dass die Verweigerung des Militärdienstes das einzige Mittel darstellen muss, das es dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrenden Antragsteller erlaubt, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen, so dass der Umstand, dass er kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, jeden Schutz nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 ausschließt, sofern der Antragsteller nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand.

 

2.

Die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83 sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht davon auszugehen ist, dass die einem Militärangehörigen wegen der Verweigerung des Dienstes drohenden Maßnahmen wie eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder die Entlassung aus der Armee angesichts der legitimen Ausübung des Rechts auf Unterhaltung einer Streitkraft durch den betreffenden Staat als in einem Maß unverhältnismäßig oder diskriminierend angesehen werden könnten, dass sie zu den von diesen Bestimmungen erfassten Verfolgungshandlungen gehören würden. Dies zu prüfen ist jedoch Sache der innerstaatlichen Behörden.

 

Unterschriften


( *1 )   Verfahrenssprache: Deutsch.