URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

17. Dezember 2015 ( * )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste — Richtlinie 2002/20/EG — Art. 12 und 13 — Verwaltungsabgaben — Entgelt für Rechte für die Installation von Einrichtungen — Geltungsbereich — Kommunale Regelung — Abgabe auf Mobilfunkantennen“

In der Rechtssache C‑454/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz Brüssel) (Belgien) mit Entscheidung vom 17. Mai 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 13. August 2013, in dem Verfahren

Proximus SA, ehemals Belgacom SA,

gegen

Gemeinde Etterbeek

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer M. Ilešič in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richterin C. Toader sowie der Richter D. Šváby, E. Jarašiūnas (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Proximus SA, ehemals Belgacom SA, vertreten durch B. Den Tandt und H. De Bauw, advocaten,

der Gemeinde Etterbeek, vertreten durch I. Lemineur, P. Vassart und T. Swennen, avocats,

der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hottiaux und L. Nicolae als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Proximus SA, ehemals Belgacom SA, und der Gemeinde Etterbeek (Belgien) über eine Abgabe auf Mobilfunkantennen in dem Gebiet dieser Gemeinde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In Art. 1 („Ziel und Geltungsbereich“) Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie heißt es:

„Diese Richtlinie gilt für Genehmigungen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste erteilt werden.“

4

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie sieht vor, dass unter dem Begriff „Allgemeingenehmigung“„der in einem Mitgliedstaat errichtete rechtliche Rahmen“ zu verstehen ist, „mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten gelten können“.

5

Art. 12 der Richtlinie betrifft die Verwaltungsabgaben, die die Mitgliedstaaten berechtigt sind, von Unternehmen zu verlangen, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde, sowie die Modalitäten der Erhebung dieser Abgaben.

6

Art. 13 („Entgelte für Nutzungsrechte und für Rechte für die Installation von Einrichtungen“) der Genehmigungsrichtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 8 der [Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33)] genannten Zielen Rechnung.“

Belgisches Recht

7

Der Gemeinderat der Gemeinde Etterbeek erließ am 26. Februar 2007 eine Abgabenverordnung, mit der eine jährliche Abgabe auf Mobilfunkantennen eingeführt wurde (im Folgenden: Abgabenverordnung), die vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 galt.

8

In Art. 1 der Abgabenverordnung heißt es, dass diese Abgabe auf „die im Gebiet der Gemeinde Etterbeek befindlichen Mobilfunkantennen“ zur Anwendung kommt und als „Mobilfunkantenne … jede Antenne zu verstehen [ist], die elektromagnetische Wellen sendet oder weiterleitet und für den Mobilfunk geeignet ist, gleichgültig, ob sie mit einer eigenen Anlage verbunden oder an einem Turm oder einem Mast angebracht ist“.

9

Art. 2 Abs. 1 dieser Abgabenverordnung sieht vor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Abgabe auf 4000 Euro pro Jahr und pro Einheit festgesetzt wird, wobei es in Art. 3 der Abgabenverordnung heißt, dass dieser Betrag jährlich um 2 % indexiert wird.

10

Nach Art. 4 dieser Abgabenverordnung ist die Abgabe „zur ungeteilten Hand von jeder natürlichen oder juristischen Person zu entrichten, der ein dingliches Recht oder ein Nutzungsrecht an einer Mobilfunkantenne zukommt. Im Fall des Miteigentums an ein und derselben Antenne oder deren Nutzung durch mehrere natürliche oder juristische Personen ist die Abgabe zur ungeteilten Hand von allen Miteigentümern und gemeinsamen Inhabern eines dinglichen Rechts oder Nutzungsrechts zu entrichten.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

11

Ausweislich der beim Gerichtshof eingereichten Akte handelt es sich bei der Belgacom SA, in deren Rechte die Proximus SA eingetreten ist, um einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der als solcher Eigentümer und Nutzer von im Gebiet der Gemeinde Etterbeek befindlichen Mobilfunkantennen ist.

12

Die Behörden der Gemeinde Etterbeek erließen gemäß der Abgabenverordnung Abgabenbescheide, mit denen der Belgacom SA die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Abgabe für das Steuerjahr 2009 in Höhe von insgesamt 108201,60 Euro auferlegt wurde. Gegen diese Abgabenbescheide wurde Beschwerde beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde Etterbeek eingelegt. Nach deren Zurückweisung erhob die Belgacom SA Klage beim Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz Brüssel).

13

Zur Stützung ihrer Klage vor dem vorlegenden Gericht machte die Belgacom SA geltend, dass die fraglichen Abgabenbescheide nicht mit der Genehmigungsrichtlinie vereinbar seien, da es diese Richtlinie untersage, Mobilfunkbetreibern andere Abgaben als die in den Art. 12 und 13 dieser Richtlinie genannten aufzuerlegen. Ihrer Ansicht nach fällt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Abgabe in den Geltungsbereich der Genehmigungsrichtlinie, da die Mobilfunkantennen „Einrichtungen“ im Sinne dieser Richtlinie darstellten. Diese Abgabe erfülle jedoch nicht die in Art. 13 der Richtlinie genannten Voraussetzungen.

14

Die Gemeinde Etterbeek brachte vor, dass sich der Geltungsbereich der Genehmigungsrichtlinie nur auf die Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu den Netzen beziehe. Ihrer Ansicht nach ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Abgabe weder ein Entgelt im Sinne von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie noch eine Abgabe im Sinne von Art. 12 dieser Richtlinie. Es handle sich um eine Steuer auf eine wirtschaftliche Betätigung, die anfalle, wenn sich Antennen im Gemeindegebiet befänden, und zwar unabhängig von jeder Genehmigung für die Installation von Einrichtungen.

15

Angesichts dieser Ausführungen hegt das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit der Art. 12 und 13 der Genehmigungsrichtlinie auf die Rechtssache des Ausgangsverfahrens.

16

Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz Brüssel) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind die Art. 12 und 13 der Genehmigungsrichtlinie dahin auszulegen, dass sie der Regelung einer nationalen Behörde oder einer Gebietskörperschaft entgegenstehen, mit der zu Haushaltszwecken eine Abgabe auf Infrastrukturen der Mobilkommunikation auf öffentlichem oder privatem Grundbesitz eingeführt wird, die im Rahmen der Tätigkeiten genutzt werden, die von der Allgemeingenehmigung gedeckt sind?

Zur Vorlagefrage

17

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 12 und 13 der Genehmigungsrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie der Erhebung einer Abgabe wie der des Ausgangsverfahrens bei jeder natürlichen oder juristischen Person, der ein dingliches Recht oder ein Nutzungsrecht an einer Mobilfunkantenne zukommt, entgegenstehen.

18

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigungsrichtlinie gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 für Genehmigungen gilt, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste erteilt werden.

19

Diese Richtlinie sieht nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen vor, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können (vgl. Urteile Belgacom und Mobistar, C‑256/13 und C‑264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 29, und Base Company, C‑346/13, EU:C:2015:649, Rn. 15).

20

So dürfen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben (Urteil Base Company, C‑346/13, EU:C:2015:649, Rn. 16; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Vodafone España und France Telecom España, C‑55/11, C‑57/11 und C‑58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28 und 29, und Belgacom und Mobistar, C‑256/13 und C‑264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 30).

21

Folglich setzt die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie auf eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende voraus, dass deren Entstehungstatbestand an das Verfahren der Allgemeingenehmigung anknüpft, mit der nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste gewährleistet werden (Urteil Base Company, C‑346/13, EU:C:2015:649, Rn. 17; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Fratelli De Pra und SAIV, C‑416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41, Kommission/Frankreich,C‑485/11, EU:C:2013:427, Rn. 30, 31 und 34, und Vodafone Malta und Mobisle Communications, C‑71/12, EU:C:2013:431, Rn. 24 und 25).

22

Insoweit hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie darauf hingewiesen, dass eine Abgabe, deren Entstehungstatbestand nicht an die Allgemeingenehmigung für den Zugang zum Markt für elektronische Kommunikationsdienste anknüpft, nicht unter diesen Art. 12 fällt (vgl. insbesondere Urteile Vodafone Malta und Mobisle Communications, C‑71/12, EU:C:2013:431, Rn. 25, und Fratelli De Pra und SAIV, C‑416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41).

23

Zu Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie hat der Gerichtshof angemerkt, dass diese Bestimmung nicht alle Entgelte erfasst, die für Infrastrukturen erhoben werden, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste ermöglichen (Urteile Belgacom und Mobistar, C‑256/13 und C‑264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 34, und Base Company, C‑346/13, EU:C:2015:649, Rn. 18).

24

Dieser Artikel betrifft nämlich die Modalitäten der Erhebung von Entgelten bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz (Urteile Belgacom und Mobistar, C‑256/13 und C‑264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 31, und Base Company, C‑346/13, EU:C:2015:649, Rn. 19).

25

Hier ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Abgabe „zur ungeteilten Hand von jeder natürlichen oder juristischen Person zu entrichten [ist], der ein dingliches Recht oder ein Nutzungsrecht an einer Mobilfunkantenne zukommt“, d. h. an „jeder Antenne, die elektromagnetische Wellen sendet oder weiterleitet und für den Mobilfunk geeignet ist, gleichgültig, ob sie mit einer eigenen Anlage verbunden oder an einem Turm oder einem Mast angebracht ist“, „im Gebiet der Gemeinde Etterbeek“.

26

Wie sich aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen ergibt, knüpft der Entstehungstatbestand dieser Abgabe, die bei jeder natürlichen oder juristischen Person erhoben wird, der ein dingliches Recht oder ein Nutzungsrecht an einer Mobilfunkantenne zukommt, gleichgültig, ob sie Inhaberin einer nach der Genehmigungsrichtlinie erteilten Genehmigung ist, offenbar nicht an das Verfahren der Allgemeingenehmigung an, das die Unternehmen berechtigt, elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitzustellen, was jedoch von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

27

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verweisen außerdem die Begriffe „Einrichtungen“ und „Installation“ in Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie auf physische Infrastrukturen, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste ermöglichen, bzw. auf deren physische Schaffung auf dem betreffenden öffentlichen oder privaten Grundbesitz (Urteile Belgacom und Mobistar, C‑256/13 und C‑264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 33, und Base Company, C‑346/13, EU:C:2015:649, Rn. 21).

28

Obwohl also die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Abgabe bei jeder natürlichen oder juristischen Person erhoben wird, der ein dingliches Recht oder ein Nutzungsrecht an einer Mobilfunkantenne zukommt, die eine physische Infrastruktur darstellt, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste ermöglicht, ist nicht ersichtlich, dass diese Abgabe Merkmale eines Entgelts aufweist, das bei den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste bereitstellen, für die Gewährung des Rechts der Installation von Einrichtungen erhoben wird.

29

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 12 und 13 der Genehmigungsrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie der Erhebung einer Abgabe wie der des Ausgangsverfahrens bei jeder natürlichen oder juristischen Person, der ein dingliches Recht oder ein Nutzungsrecht an einer Mobilfunkantenne zukommt, nicht entgegenstehen.

Kosten

30

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Art. 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass sie der Erhebung einer Abgabe wie der des Ausgangsverfahrens bei jeder natürlichen oder juristischen Person, der ein dingliches Recht oder ein Nutzungsrecht an einer Mobilfunkantenne zukommt, nicht entgegenstehen.

 

Unterschriften


( * )   Verfahrenssprache: Französisch.