URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

22. Oktober 2014 ( *1 )

„Rechtsmittel — Kohäsionsfonds — Kürzung des Zuschusses — Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen — Annahme der Entscheidung durch die Europäische Kommission — Nichteinhaltung der Frist — Folgen“

In der Rechtssache C‑429/13 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. Juli 2013,

Königreich Spanien, vertreten durch A. Rubio González als Bevollmächtigten,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch B. Conte und A. Tokár als Bevollmächtigte im Beistand von J. Rivas Andrés, abogado, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin sowie der Richter A. Borg Barthet und F. Biltgen (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2014,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Königreich Spanien die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Spanien/Kommission (T‑384/10, EU:T:2013:277, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2010) 4147 der Kommission vom 30. Juni 2010, die finanzielle Beteiligung des Kohäsionsfonds an den Vorhaben bzw. Vorhabengruppen „Wasserversorgung für Siedlungen im hydrografischen Becken des Río Guadiana: Kreis Andévalo“ (2000.ES.16.C.PE.133), „Abwasserentsorgung und ‑aufbereitung im Guadalquivir-Becken: Guadaira, Aljarafe und Nationale Schutzzonen des Guadalquivir“ (2000.ES.16.C.PE.066) sowie „Wasserversorgung für gemeindeübergreifende Systeme der Provinzen Granada und Málaga“ (2002.ES.16.C.PE.061) (im Folgenden: streitige Entscheidung) zu kürzen, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1264/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 (ABl. L 161, S. 57) und die Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 (ABl. L 161, S. 62) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1164/94) lautet:

„Der Fonds leistet einen finanziellen Beitrag zu Vorhaben, die zur Erreichung der im Vertrag über die Europäische Union festgesetzten Ziele beitragen, in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Verkehrsinfrastrukturnetze in den Mitgliedstaaten mit einem in Kaufkraft-Parität gemessenen Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts, die ein Programm zur Erfüllung der in Artikel [126 AEUV] genannten Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz aufgestellt haben.“

3

Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1164/94 bestimmt:

„Die aus dem Fonds finanzierten Vorhaben müssen in Einklang stehen mit den Bestimmungen der Verträge, den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten und den Gemeinschaftspolitiken, einschließlich der Politiken in den Bereichen Umweltschutz, Verkehr, transeuropäische Netze, Wettbewerb und Vergabe öffentlicher Aufträge.“

4

Art. 12 der Verordnung Nr. 1164/94 lautet:

„(1)   Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften übernehmen in erster Linie die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Finanzkontrolle der Vorhaben. Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten unter anderem folgende Maßnahmen:

c)

Sie stellen sicher, dass die Vorhaben in Übereinstimmung mit allen geltenden Gemeinschaftsvorschriften verwaltet und die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nach dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden.

…“

5

Die Verordnung Nr. 1164/94 galt in den Jahren 2000 bis 2006 und sollte gemäß Art. 1 Nr. 11 der Verordnung Nr. 1264/1999 spätestens am 31. Dezember 2006 überprüft werden.

6

Art. 100 („Verfahren“) der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210, S. 25) bestimmt:

„(1)   Bevor die Kommission eine finanzielle Berichtigung beschließt, eröffnet sie das Verfahren, indem sie den Mitgliedstaat über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen in Kenntnis setzt und ihn auffordert, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

Wenn die Kommission eine extrapolierte oder pauschale finanzielle Berichtigung vorschlägt, erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer war als von der Kommission veranschlagt. In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen angemessenen Anteil oder eine Stichprobe in den betreffenden Unterlagen begrenzen. Außer in hinreichend begründeten Fällen wird für diese Prüfung eine Frist von bis zu zwei weiteren Monaten ab dem Ende der in Unterabsatz 1 genannten Zweimonatsfrist eingeräumt.

(2)   Die Kommission berücksichtigt jedes Beweismaterial, das der Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist vorlegt.

(3)   Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, so wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, bei der beide Seiten in partnerschaftlicher Zusammenarbeit bemüht sind, zu einer Einigung über die Feststellungen und die daraus zu ziehenden Schlüsse zu gelangen.

(4)   Im Falle einer Einigung kann der Mitgliedstaat die betreffenden Gemeinschaftsmittel gemäß Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 2 wieder einsetzen.

(5)   Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Kommission binnen sechs Monaten nach der Anhörung über die finanzielle Berichtigung, wobei sie alle Informationen und Bemerkungen berücksichtigt, die ihr im Zuge des Verfahrens übermittelt wurden. Findet keine Anhörung statt, so beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des von der Kommission versandten Einladungsschreibens.“

7

Art. 108 („Inkrafttreten“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 lautet:

„Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 1 bis 16, 25 bis 28, 32 bis 40, 47 bis 49, 52 bis 54, 56, 58 bis 62, 69 bis 74, 103 bis 105 und 108 gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung nur für Programme für den Zeitraum 2007-2013. Die übrigen Vorschriften gelten ab dem 1. Januar 2007.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

8

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 28 bis 57 des angefochtenen Urteils ausgeführt und kann wie folgt zusammengefasst werden.

9

Die Kommission gewährte in den Jahren 2001 und 2002 einen Zuschuss aus dem Kohäsionsfonds für folgende Vorhaben bzw. Vorhabengruppen:

das Vorhaben für die Wasserversorgung für Siedlungen im hydrografischen Becken des Río Guadiana im Gebiet von Andévalo (2000.ES.16.C.PE.133) (im Folgenden: Andévalovorhaben), für das die öffentlichen förderfähigen Kosten auf 11419216 Euro und der Beitrag des Kohäsionsfonds auf 9135373 Euro festgesetzt worden waren;

die Vorhabengruppe betreffend die Abwasserentsorgung und ‑aufbereitung im Guadalquivir-Becken: Guadaira, Aljarafe und Nationale Schutzzonen des Guadalquivir (2000.ES.16.C.PE.066) (im Folgenden: Vorhabengruppe Guadalquivir), für die die öffentlichen förderfähigen Kosten auf 40430000 Euro und der Beitrag des Kohäsionsfonds auf 32079293 Euro festgesetzt worden waren;

die Vorhabengruppe betreffend die Wasserversorgung für gemeindeübergreifende Systeme der Provinzen Granada und Málaga (2002.ES.16.C.PE.061) (im Folgenden: Vorhabengruppe Granada und Málaga), für die die öffentlichen förderfähigen Kosten auf 22406817 Euro und der Beitrag des Kohäsionsfonds auf 17925453 Euro festgesetzt worden waren.

10

Die EU-Kofinanzierung der genannten Vorhaben belief sich somit auf 80 % der öffentlichen oder gleichwertigen Gesamtkosten.

11

Für die Durchführung des Andévalovorhabens und die Vorhabengruppen Granada und Málaga war die Dirección General de Obras Hidráulicas de la Junta de Andalucía (Generaldirektion für hydraulische Werke der Regierung von Andalusien) und für die Durchführung der Vorhabengruppe Guadalquivir die Agencia Andaluza del Agua de la Consejería de Medio Ambiente de la Junta de Andalucía (Andalusische Wasseragentur des Umweltministeriums der Regierung von Andalusien) zuständig. Beide Stellen übertrugen die Durchführung der genannten Aufgaben dem öffentlichen Unternehmen Gestión de Infraestructuras de Andalucía SA.

12

In der Zeit von 2004 bis 2006 führten die Dienststellen der Kommission mit Unterstützung einer externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Überprüfungen der in Rede stehenden Vorhaben und Vorhabengruppen durch. Die Kommission übersandte den spanischen Behörden die verschiedenen Prüfberichte, in denen auf bestimmte Unregelmäßigkeiten hingewiesen wurde, die bei jedem dieser Vorhaben und Vorhabengruppen festgestellt worden waren. Diese Unregelmäßigkeiten betrafen die Nichtbeachtung der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und insbesondere die Aufspaltung dieser Aufträge sowie die fehlende Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

13

Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 informierte die Kommission die spanischen Behörden, dass die festgestellten Unregelmäßigkeiten als erwiesen erachtet würden, und tat ihre Absicht kund, das Verfahren zur Aussetzung der Zwischenzahlungen und zur Anwendung von Finanzkorrekturen gemäß der Verordnung Nr. 1164/94 einzuleiten. Außerdem forderte die Kommission die spanischen Behörden auf, binnen einer Frist von zwei Monaten Stellung zu nehmen.

14

Die spanischen Behörden antworteten der Kommission mit Schreiben vom 11. und 18. Mai 2009 sowie vom 29. Oktober 2009 und wiesen die vorgeworfenen Verstöße zurück.

15

Außerdem beantragten die spanischen Behörden mit Schreiben vom 7. Juli 2009, die Zahlungen nicht auszusetzen.

16

Am 10. November 2009 führte die Kommission eine Anhörung der spanischen Behörden durch, um zu einer Einigung über die streitigen Fragen zu gelangen. Bei dieser Anhörung baten die spanischen Behörden, ihnen eine Frist von 15 Tagen zu gewähren, um neue Unterlagen beizubringen, die sie der Kommission dann am 2. Dezember 2009 übermittelten.

17

Am 30. Juni 2010 erließ die Kommission die streitige Entscheidung.

18

Mit dieser Entscheidung, die dem Königreich Spanien am 1. Juli 2010 zugestellt wurde, kürzte die Kommission die finanzielle Beteiligung des Kohäsionsfonds an den einzelnen Vorhaben um folgende Beträge: 1642572,60 Euro für das Andévalovorhaben, 3837074,52 Euro für die Vorhabengruppe Guadalquivir und 2 295 581,47 Euro für die Vorhabengruppe Granada und Málaga.

Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

19

Mit Klageschrift, die am 8. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob das Königreich Spanien Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

20

Das Königreich Spanien stützte seine Klage auf zwei Klagegründe, mit denen es erstens fehlerhafte Finanzkorrekturen geltend machte, soweit diese auf einen Verstoß gegen die Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABL. L 199, S. 54) gestützt worden seien, obwohl die fraglichen Aufträge aufgrund ihres Wertes nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fielen, und zweitens vortrug, dass bestimmte Aufträge nicht entgegen Art. 6 Abs. 4 dieser Richtlinie aufgespalten worden seien. Hilfsweise warf es der Kommission fehlende Transparenz bei der Bestimmung der Finanzkorrekturen und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor.

21

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht alle diese Klagegründe zurückgewiesen und die Klage daher insgesamt abgewiesen.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

22

Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Königreich Spanien vor dem Gerichtshof,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Rechtsstreit selbst durch Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zu entscheiden und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

23

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

24

Das Königreich Spanien macht einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem es dem Gericht vorwirft, den Begriff „Bauwerk“ im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Richtlinie 93/37 in Verbindung mit deren Art. 6 Abs. 4 verkannt zu haben.

25

Es trägt vor, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass einige der in Rede stehenden Aufträge ein und dasselbe Bauwerk bildeten, obwohl sie nicht die hierfür nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlichen Voraussetzungen erfüllten.

26

Nach Ansicht der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund nicht stichhaltig, so dass das Rechtsmittel zurückzuweisen sei.

27

Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht mit dem angefochtenen Urteil über die vom Königreich Spanien erhobene Nichtigkeitsklage durch Klageabweisung entschieden hat, nachdem es die von diesem Mitgliedstaat geltend gemachten drei Klagegründe für unbegründet erklärt hat.

28

Dadurch hat das Gericht implizit, aber denknotwendig, die förmliche Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung bejaht.

29

In diesem Zusammenhang ergibt sich jedoch aus den Rn. 56 bis 89 sowie aus Rn. 93 der Urteile Spanien/Kommission (C‑192/13 P, EU:C:2014:2156) und Spanien/Kommission (C‑197/13 P, EU:C:2014:2157), dass die Kommission seit dem Jahr 2000 verpflichtet ist, beim Erlass einer Entscheidung über eine Finanzkorrektur eine gesetzliche Frist einzuhalten.

30

So entscheidet die Kommission gemäß Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 binnen sechs Monaten nach der Anhörung über die finanzielle Berichtigung, und wenn keine Anhörung stattfindet, beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des von der Kommission versandten Einladungsschreibens.

31

Aus Art. 108 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 ergibt sich, dass der genannte Art. 100 seit dem 1. Januar 2007 gilt, und zwar auch für Programme vor dem Zeitraum 2007–2013.

32

Im vorliegenden Fall fand die Anhörung am 10. November 2009 statt, während die Kommission die streitige Entscheidung erst am 30. Juni 2010 angenommen hat.

33

Demnach hat die Kommission hier nicht die nach Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgeschriebene Sechsmonatsfrist eingehalten.

34

Überdies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen, dass die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften über den Erlass einer beschwerenden Maßnahme ‐ wie z. B. die Tatsache, dass die Kommission die streitige Entscheidung nicht innerhalb der vom Unionsgesetzgeber festgelegten Frist angenommen hat ‐ eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt (vgl. Urteile Vereinigtes Königreich/Rat, 68/86, EU:C:1988:85, Rn. 48 und 49, Spanien/Kommission, EU:C:2014:2156, Rn. 103, und Spanien/Kommission, EU:C:2014:2157, Rn. 103), und zum anderen, dass der Unionsrichter, wenn er bei der Untersuchung des fraglichen Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß erlassen worden ist, das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift von Amts wegen berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig erklären muss (vgl. Urteile Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51, Kommission/Solvay, C‑287/95 P und C‑288/95 P, EU:C:2000:189, Rn. 55, Spanien/Kommission, EU:C:2014:2156, Rn. 103, sowie Spanien/Kommission, EU:C:2014:2157, Rn. 103).

35

In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof haben die Parteien des Verfahrens Gelegenheit gehabt, sich zu den in der vorstehenden Randnummer genannten Gesichtspunkten zu äußern. Außerdem haben diese Parteien die genannte Problematik bereits im Rahmen der Rechtssachen erörtert, die zu den Urteilen Spanien/Kommission (EU:C:2014:2156) und Spanien/Kommission (EU:C:2014:2157) geführt und sich im Wesentlichen auf die gleichen Sach‑ und Rechtsfragen bezogen haben.

36

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Gericht, da die Kommission die streitige Entscheidung erlassen hat, ohne die in einer Verordnung des Rates vorgeschriebene Frist einzuhalten, rechtsfehlerhaft gehandelt hat, indem es, anstatt den Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, mit dem die streitige Entscheidung behaftet ist, zu ahnden, die vom Königreich Spanien erhobene Klage abgewiesen hat.

37

Das angefochtene Urteil ist folglich aufzuheben.

Zur Klage im ersten Rechtszug

38

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

39

Der Gerichtshof verfügt im vorliegenden Fall über die erforderlichen Angaben, um endgültig über die vom Königreich Spanien beim Gericht erhobene Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zu entscheiden.

40

Insoweit genügt der Hinweis, dass die streitige Entscheidung aus den in den Rn. 29 bis 36 des vorliegenden Urteils genannten Gründen wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig zu erklären ist.

Kosten

41

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

42

Nach Art. 138 Abs. 1 derselben Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Rechtsmittel obsiegt hat und der vor dem Gericht erhobenen Klage stattgegeben wird, sind der Kommission gemäß den Anträgen des Königreichs Spanien ihre eigenen Kosten und die Kosten dieses Mitgliedstaats aufzuerlegen, und zwar sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rechtsmittelverfahren.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Spanien/Kommission (T‑384/10, EU:T:2013:277) wird aufgehoben.

 

2.

Die Entscheidung C (2010) 4147 der Kommission vom 30. Juni 2010, die finanzielle Beteiligung des Kohäsionsfonds an den Vorhaben bzw. Vorhabengruppen „Wasserversorgung für Siedlungen im hydrografischen Becken des Río Guadiana: Kreis Andévalo“ (2000.ES.16.C.PE.133), „Abwasserentsorgung und ‑aufbereitung im Guadalquivir-Becken: Guadaira, Aljarafe und Nationale Schutzzonen des Guadalquivir“ (2000.ES.16.C.PE.066) sowie „Wasserversorgung für gemeindeübergreifende Systeme der Provinzen Granada und Málaga“ (2002.ES.16.C.PE.061) zu kürzen, wird für nichtig erklärt.

 

3.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Königreichs Spanien und ihre eigenen Kosten, und zwar sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rechtsmittelverfahren.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.