URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

11. Dezember 2014 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr — Richtlinie 2008/115/EG — Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger — Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte — Anspruch eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Entscheidung, die seine Interessen beeinträchtigen kann — Rückkehrentscheidung — Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass der Rückkehrentscheidung — Inhalt dieses Anspruchs“

In der Rechtssache C‑249/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal administratif de Pau (Frankreich) mit Entscheidung vom 30. April 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Mai 2013, in dem Verfahren

Khaled Boudjlida

gegen

Préfet des Pyrénées-Atlantiques

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter C. Vajda, A. Rosas (Berichterstatter), E. Juhász und D. Šváby,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Boudjlida, vertreten durch M. Massou dit Labaquère und M. Zouine, avocats,

der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas, F.‑X. Bréchot und B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch J. Langer und M. Bulterman als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou‑Durande und D. Maidani als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Juni 2014

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98) sowie des Anspruchs, in jedem Verfahren gehört zu werden.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Boudjlida, einem illegal aufhältigen algerischen Staatsangehörigen, und dem Préfet des Pyrénées-Atlantiques (Präfekt des Departements Pyrénées-Atlantiques) wegen dessen Entscheidung vom 15. Januar 2013, durch die Herr Boudjlida verpflichtet wurde, das französische Hoheitsgebiet zu verlassen, ihm für die freiwillige Ausreise eine Frist von 30 Tagen gewährt und als Zielland Algerien festgesetzt wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Erwägungsgründe 4, 6 und 24 der Richtlinie 2008/115 lauten:

„(4)

Eine wirksame Rückkehrpolitik als notwendiger Bestandteil einer gut geregelten Migrationspolitik muss mit klaren, transparenten und fairen Vorschriften unterlegt werden.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Wege eines fairen und transparenten Verfahrens beendet wird. Im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts sollten Entscheidungen gemäß dieser Richtlinie auf Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden, was bedeutet, dass die Erwägungen über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts hinausreichen sollten …

(24)

Die Richtlinie wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die vor allem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [im Folgenden: Charta] verankert sind.“

4

Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2008/115 sieht vor:

„Diese Richtlinie enthält gemeinsame Normen und Verfahren, die in den Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschafts- und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, anzuwenden sind.“

5

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 bestimmt:

„Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

6

In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2008/115 heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke

2.

‚illegaler Aufenthalt‘: die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die … Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;

4.

‚Rückkehrentscheidung‘: die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird;

…“

7

Art. 5 („Grundsatz der Nichtzurückweisung, Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand“) der Richtlinie 2008/115 bestimmt:

„Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise:

a)

das Wohl des Kindes,

b)

die familiären Bindungen,

c)

den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen,

und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.“

8

Art. 6 („Rückkehrentscheidung“) der Richtlinie 2008/115 lautet:

„(1)   Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.

(2)   Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, sind zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung.

(3)   Die Mitgliedstaaten können davon absehen, eine Rückkehrentscheidung gegen illegal in ihrem Gebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erlassen, wenn diese Personen von einem anderen Mitgliedstaat aufgrund von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen wieder aufgenommen wird. In einem solchen Fall wendet der Mitgliedstaat, der die betreffenden Drittstaatsangehörigen wieder aufgenommen hat, Absatz 1 an.

(4)   Die Mitgliedstaaten können jederzeit beschließen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. In diesem Fall wird keine Rückkehrentscheidung erlassen. Ist bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen, so ist diese zurückzunehmen oder für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der sonstigen Aufenthaltsberechtigung auszusetzen.

(5)   Ist ein Verfahren anhängig, in dem über die Verlängerung des Aufenthaltstitels oder einer anderen Aufenthaltsberechtigung von illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen entschieden wird, so prüft dieser Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 6, ob er vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht, bis das Verfahren abgeschlossen ist.

(6)   Durch diese Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Kapitel III und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen.“

9

Art. 7 („Freiwillige Ausreise“) der Richtlinie 2008/115 bestimmt:

„(1)   Eine Rückkehrentscheidung sieht unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 4 eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vor…

(2)   Die Mitgliedstaaten verlängern – soweit erforderlich – die Frist für die freiwillige Ausreise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls – wie etwa Aufenthaltsdauer, Vorhandensein schulpflichtiger Kinder und das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen – um einen angemessenen Zeitraum.

…“

10

Art. 12 („Form“) der Richtlinie 2008/115 sieht in seinen Abs. 1 und 2 vor:

„(1)   Rückkehrentscheidungen sowie – gegebenenfalls – Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung ergehen schriftlich und enthalten eine sachliche und rechtliche Begründung sowie Informationen über mögliche Rechtsbehelfe.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen den betreffenden Drittstaatsangehörigen auf Wunsch eine schriftliche oder mündliche Übersetzung der wichtigsten Elemente einer Entscheidung in Bezug auf die Rückkehr nach Absatz 1 einschließlich von Informationen über mögliche Rechtsbehelfe in einer Sprache zur Verfügung, die die Drittstaatsangehörigen verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen.“

11

Art. 13 („Rechtsbehelfe“) der Richtlinie 2008/115 sieht vor:

„(1)   Die betreffenden Drittstaatsangehörigen haben das Recht, bei einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem zuständigen Gremium, dessen Mitglieder unparteiisch sind und deren Unabhängigkeit garantiert wird, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 einzulegen oder die Überprüfung solcher Entscheidungen zu beantragen.

(3)   Die betreffenden Drittstaatsangehörigen können rechtliche Beratung, rechtliche Vertretung und – wenn nötig – Sprachbeistand in Anspruch nehmen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag die erforderliche Rechtsberatung und/oder ‑vertretung gemäß einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe kostenlos gewährt wird, und sie können vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder ‑vertretung nach Maßgabe der Bestimmungen nach Artikel 15 Absätze 3 bis 6 der Richtlinie 2005/85/EG bereitgestellt wird.“

Französisches Recht

12

Art. L. 511-1 des Code de l’entrée et du séjour des étrangers et du droit d’asile (Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und über das Asylrecht) in der durch die Loi no 2011-672 relative à l’immigration, à l’intégration et à la nationalité (Gesetz Nr. 2011-672 über die Einwanderung, die Integration und die Staatsangehörigkeit) vom 16. Juni 2011 (JORF vom 17. Juni 2011, S. 10290) geänderten Fassung (im Folgenden: Ceseda) sieht vor:

„I.

Die Verwaltungsbehörde kann einen Ausländer, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union … und nicht Familienangehöriger eines solchen Staatsangehörigen im Sinne der Nrn. 4 und 5 des Art. L. 121‑1 ist, zur Ausreise aus dem französischen Hoheitsgebiet verpflichten, wenn

4.

er keine Verlängerung des befristeten Aufenthaltstitels beantragt hat und sich nach Ablauf dieses Titels im französischen Hoheitsgebiet aufhält

Die Entscheidung über die Pflicht zur Ausreise aus dem französischen Hoheitsgebiet ist mit einer Begründung zu versehen. Sie ist nicht gesondert neben der Begründung der Entscheidung über den Aufenthalt in den Fällen nach den Nrn. 3 und 5 des vorliegenden Absatzes zu begründen, unbeschadet der Angabe der Gründe für die etwaige Anwendung der Abs. II und III.

Mit der Verpflichtung zum Verlassen des französischen Hoheitsgebiets wird das Land bestimmt, in das der Ausländer im Fall des Vollzugs von Amts wegen abgeschoben wird.

II.

Um der Verpflichtung zum Verlassen des französischen Hoheitsgebiets nachzukommen, steht dem Ausländer eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Entscheidung zur Verfügung; er kann hierzu Unterstützung für die Rückkehr in sein Herkunftsland beantragen. In Anbetracht der persönlichen Situation des Ausländers kann die Verwaltungsbehörde ausnahmsweise eine Frist für die freiwillige Ausreise von mehr als 30 Tagen einräumen.

…“

13

Art. L. 512-1 Abs. I des Ceseda bestimmt:

„Ein Ausländer, der verpflichtet ist, das französische Hoheitsgebiet zu verlassen, und dem die in Art. L. 511‑1 Abs. II Unterabs. 1 angeführte Frist für die freiwillige Ausreise zur Verfügung steht, kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Verwaltungsgericht deren Nichtigerklärung sowie die Nichtigerklärung der Entscheidung über den Aufenthalt, der Entscheidung über den Zielstaat und der Entscheidung über das Verbot der Rückkehr in das französische Hoheitsgebiet, die gegebenenfalls damit einhergehen, beantragen …

Der Ausländer kann spätestens mit Einreichung seiner Nichtigkeitsklage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen. Das Verwaltungsgericht entscheidet innerhalb einer Frist von drei Monaten ab seiner Befassung.

…“

14

Art. L. 512-3 Abs. 2 des Ceseda sieht vor:

„Die Verpflichtung zum Verlassen des französischen Hoheitsgebiets ist weder vor Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise noch – sofern eine Frist nicht gewährt wurde – vor Ablauf einer Frist von 48 Stunden nach der auf dem Verwaltungsweg erfolgten Zustellung, noch – sofern das Verwaltungsgericht mit der Sache befasst ist – vor dessen Entscheidung von Amts wegen vollziehbar. Der Ausländer wird hierüber mit der schriftlichen Zustellung des Bescheids über die Verpflichtung, das französische Hoheitsgebiet zu verlassen, in Kenntnis gesetzt.“

15

Art. L. 742-7 des Ceseda lautet:

„Ein Ausländer, dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes endgültig verweigert worden ist, und dem nicht aus einem anderen Grund die Erlaubnis erteilt werden kann, im Hoheitsgebiet zu verbleiben, hat das französische Hoheitsgebiet zu verlassen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, können gegen ihn eine in Buch V Titel I vorgesehene aufenthaltsbeendende Maßnahme und gegebenenfalls die in Buch VI Titel II Kapitel I vorgesehenen Bußgelder verhängt werden.“

16

Art. 24 der Loi no 2000-321 relative aux droits des citoyens dans leurs relations avec les administrations (Gesetz Nr. 2000-321 über die Rechte der Bürger im Verkehr mit der Verwaltung) vom 12. April 2000 (JORF vom 13. April 2000, S. 5646) bestimmt:

„Abgesehen von Entscheidungen über einen Antrag ergehen individuelle Entscheidungen, die nach den Art. 1 und 2 der Loi no 79-587 relative à la motivation des actes administratifs et à l’amélioration des relations entre l’administration et le public [Gesetz Nr. 79-587 über die Begründung von Verwaltungsakten und zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen der Verwaltung und der Öffentlichkeit] vom 11. Juli 1979 zu begründen sind, erst, nachdem der Betroffene Gelegenheit zu einer schriftlichen und gegebenenfalls auf Antrag zu einer mündlichen Stellungnahme erhalten hat. Der Betroffene kann einen Beistand hinzuziehen oder sich durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen. Die Verwaltungsbehörde ist nicht verpflichtet, Anträgen auf eine Anhörung stattzugeben, die u. a. aufgrund ihrer Zahl, ihrer Häufigkeit oder Hartnäckigkeit missbräuchlich sind.

Der vorstehende Absatz gilt nicht:

3.

für Entscheidungen, für die in Rechtsvorschriften ein besonderes kontradiktorisches Verfahren vorgesehen ist.

…“

17

Der Conseil d’État (Staatsrat) hat in einem eine Streitsache betreffenden Gutachten vom 19. Oktober 2007 festgestellt, dass Art. 24 des Gesetzes Nr. 2000-321 gemäß Nr. 3 dieses Artikels auf Entscheidungen über die Verpflichtung zum Verlassen des französischen Hoheitsgebiets nicht anwendbar ist, da der Gesetzgeber mit der Bestimmung spezieller Verfahrensgarantien im Ceseda sämtliche das Verwaltungs- und das gerichtliche Verfahren betreffenden Regelungen, denen der Erlass und die Vollziehung dieser Entscheidungen unterworfen sind, festlegen wollte.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18

Herr Boudjlida, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste am 26. September 2007 nach Frankreich ein, um ein Studium aufzunehmen. Er hielt sich auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels mit dem Vermerk „Student“, der jährlich verlängert wurde, rechtmäßig im französischen Hoheitsgebiet auf. Die letzte Verlängerung galt für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 31. Oktober 2012.

19

Herr Boudjlida beantragte weder eine Verlängerung seines letzten noch die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels.

20

Obwohl er sich illegal im französischen Hoheitsgebiet aufhielt, meldete sich Herr Boudjlida am 7. Januar 2013 bei der Union de recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d’allocations familiales (Verband für die Erhebung der Beiträge der sozialen Sicherheit und der Familienbeihilfen) als selbständiger Erwerbstätiger an, um ein Kleinstunternehmen im Bereich Ingenieurwesen zu gründen.

21

Auf dem Weg zu einem mit diesem Verband vereinbarten Termin am 15. Januar 2013 wurde Herr Boudjlida von der Grenzpolizeibehörde aufgrund seines illegalen Aufenthaltsstatus aufgefordert, sich zur Überprüfung seiner Aufenthaltsberechtigung noch am selben Tag oder am folgenden Vormittag auf ihrer Dienststelle einzufinden.

22

Herr Boudjlida leistete dieser Vorladung am 15. Januar 2013 freiwillig Folge und wurde von der Behörde zum Stand seiner Aufenthaltsberechtigung in Frankreich vernommen.

23

Die Vernehmung, die 30 Minuten dauerte, betraf seine Anmeldung als selbständiger Erwerbstätiger, die Umstände seiner Ankunft in Frankreich am 26. September 2007, die Umstände seines Aufenthalts als Student seit diesem Datum, seine familiären Verhältnisse und die Frage, ob er sich damit einverstanden erkläre, das französische Hoheitsgebiet zu verlassen, sollte die Präfektur eine dahin gehende Entscheidung treffen.

24

Im Anschluss an diese Vernehmung erließ der Präfekt des Departements Pyrénées-Atlantiques noch am selben Tag, dem 15. Januar 2013, gemäß Art. L. 511‑1 des Ceseda die angefochtene Entscheidung. Herrn Boudjlida wurden die gegen diese Entscheidung gegebenen Rechtsbehelfe und die Fristen dafür mitgeteilt.

25

Herr Boudjlida erhob beim Tribunal administratif de Pau Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Er rügte zunächst die Rechtswidrigkeit des Verfahrens für den Erlass der Entscheidung, weil er in diesem Verfahren unter Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts nicht sachdienlich angehört worden sei. Sodann sei die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft, weil sie angesichts seiner Integration, seiner akademischen Ausbildung und der Anwesenheit in Frankreich von zwei Onkeln, die Universitätsprofessoren seien, einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privatleben darstellten. Schließlich sei die mit dieser Entscheidung gesetzte Frist von 30 Tagen für die freiwillige Ausreise zu kurz für eine Person, die sich seit mehr als fünf Jahren im Inland aufhalte.

26

Der Präfekt des Departements Pyrénées-Atlantiques machte für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend, Herr Boudjlida sei, da er nicht gemäß den Bestimmungen des Ceseda zwei Monate vor Ablauf seines letzten Aufenthaltstitels dessen Verlängerung beantragt habe, am Tag des Erlasses der angefochtenen Entscheidung illegal aufhältig gewesen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör von Herrn Boudjlida sei gewahrt worden und die angefochtene Entscheidung sei sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht hinreichend begründet. Es seien auch keine Rechtsfehler begangen worden. Die Verpflichtung, das französische Hoheitsgebiet zu verlassen, sei nämlich begründet, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige wie im vorliegenden Fall illegal aufhältig sei. Zudem liege in Ermangelung engerer familiärer Beziehungen von Herrn Boudjlida in Frankreich als im Herkunftsland kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Ausübung seines Rechts auf Privat- und Familienleben vor. Im Übrigen sei die Herrn Boudjlida zum Verlassen des Hoheitsgebiets gesetzte Frist, die der üblicherweise gewährten Frist entspreche, ausreichend, da kein besonderer Umstand angeführt worden sei, der die Gewährung einer längeren Frist rechtfertige.

27

Das Tribunal administratif de Pau hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

a)

Welchen Inhalt hat das Recht, gehört zu werden, im Sinne von Art. 41 der Charta für einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung ergehen soll?

b)

Umfasst dieses Recht für diesen Ausländer insbesondere den Anspruch, Gelegenheit zur Prüfung aller Gesichtspunkte, die ihm bezüglich seines Aufenthaltstitels entgegengehalten werden, zu erhalten, seinen Standpunkt schriftlich oder mündlich nach ausreichender Bedenkzeit mitzuteilen und von einem Beistand seiner Wahl unterstützt zu werden?

2.

Ist dieser Inhalt gegebenenfalls im Hinblick auf das in der Richtlinie 2008/115 genannte, dem Gemeinwohl dienende Ziel der Rückkehrpolitik anzupassen oder einzuschränken?

3.

Falls dies zu bejahen ist: Welche Änderungen sind zuzulassen und nach welchen Kriterien sind diese festzulegen?

Zur ersten Frage

28

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, dahin auszulegen ist, dass er für einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung ergehen soll, den Anspruch umfasst, Gelegenheit zur Prüfung aller ihm entgegengehaltenen Gesichtspunkte, auf die die zuständige nationale Behörde diese Entscheidung zu stützen beabsichtigt, zu erhalten, über ausreichende Bedenkzeit vor Abgabe seiner Stellungnahme zu verfügen und bei seiner Anhörung einen Beistand seiner Wahl hinzuzuziehen.

29

Zunächst ist festzustellen, dass die Richtlinie 2008/115 in Kapitel III („Verfahrensgarantien“) die Formerfordernisse für Rückkehrentscheidungen festlegt – die u. a. schriftlich ergehen und eine Begründung enthalten müssen – und die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen einzuführen. In dieser Richtlinie wird jedoch nicht festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen der Anspruch der Drittstaatsangehörigen auf rechtliches Gehör vor einer sie betreffenden Rückkehrentscheidung zu wahren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Mukarubega, C‑166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 40 und 41).

30

Da das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage das Recht, gehört zu werden, im Sinne von Art. 41 der Charta anführt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Wahrung der Verteidigungsrechte ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ist, mit dem der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar verbunden ist (Urteile Kamino International Logistics, C‑129/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28, und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 42).

31

Der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, ist heute nicht nur durch die Art. 47 und 48 der Charta verbürgt, die die Wahrung der Verteidigungsrechte sowie das Recht auf ein faires Verfahren im Rahmen jedes Gerichtsverfahrens gewährleisten, sondern auch durch Art. 41 der Charta, der das Recht auf eine gute Verwaltung sichert. Nach Art. 41 Abs. 2 der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere den Anspruch jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (Urteile Kamino International Logistics, EU:C:2014:2041, Rn. 29, und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 43).

32

Wie der Gerichtshof in Rn. 67 des Urteils YS u. a. (C‑141/12 und C‑372/12, EU:C:2014:2081) ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 41 der Charta eindeutig, dass sich dieser nicht an die Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union richtet (vgl. in diesem Sinne Urteil Cicala, C‑482/10, EU:C:2011:868, Rn. 28).

33

Deshalb kann derjenige, der einen Aufenthaltstitel beantragt, einen Anspruch darauf, in jedem seinen Antrag betreffenden Verfahren gehört zu werden, nicht aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta ableiten (Urteil Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 44).

34

Dieser Anspruch gehört vielmehr untrennbar zur Wahrung der Verteidigungsrechte, die einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (Urteil Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 45).

35

Für die Beantwortung der ersten Frage ist daher der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, auszulegen, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115 und insbesondere von deren Art. 6 gilt.

36

Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird (vgl. u. a. Urteile M., C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 46).

37

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs soll die Regel, wonach der Adressat einer beschwerenden Entscheidung Gelegenheit erhalten muss, seinen Standpunkt vorzutragen, bevor die Entscheidung getroffen wird, der zuständigen Behörde erlauben, alle maßgeblichen Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person soll die Regel dieser insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. Urteile Sopropé, C‑349/07, EU:C:2008:746, Rn. 49 und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 47).

38

Dieses Recht setzt auch voraus, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet (vgl. Urteile Technische Universität München, C‑269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 50); die Pflicht, eine Entscheidung so hinreichend spezifisch und konkret zu begründen, dass es dem Betroffenen ermöglicht wird, die Gründe für die Ablehnung seines Antrags zu verstehen, ergibt sich somit aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte (Urteil M., EU:C:2012:744, Rn. 88).

39

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann zu wahren, wenn die anwendbare Regelung solche Verfahrensrechte nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 38, M., EU:C:2012:744, Rn. 86, und G. und R., C‑383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 32).

40

Die Pflicht zur Wahrung der Verteidigungsrechte der Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, ist somit grundsätzlich den Verwaltungen der Mitgliedstaaten auferlegt, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen (Urteil G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 35).

41

Sind weder die Bedingungen, unter denen die Wahrung der Verteidigungsrechte illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu gewährleisten ist, noch die Folgen der Missachtung dieser Rechte unionsrechtlich festgelegt, richten sich diese Bedingungen und Folgen nach nationalem Recht, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Diese Erfordernisse in Bezug auf die Äquivalenz und Effektivität sind Ausdruck der allgemeinen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Beachtung der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Verteidigungsrechte, u. a. was die Festlegung von Verfahrensmodalitäten betrifft, zu gewährleisten (Urteil Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind jedoch Grundrechte wie das Recht auf Beachtung der Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile Alassini u. a., C‑317/08 bis C‑320/08, EU:C:2010:146, Rn. 63, G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 33, und Texdata Software, C‑418/11, EU:C:2013:588, Rn. 84).

44

Da sich das vorlegende Gericht über den Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Kontext der Richtlinie 2008/115 im Unklaren ist, ist erstens auf folgende allgemeine Erwägungen hinzuweisen.

45

Bei der Beurteilung der Modalitäten, nach denen ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger seinen Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Rückkehrentscheidung wahrnehmen können muss, ist das Ziel der Richtlinie 2008/115, nämlich die wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in ihr Herkunftsland, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Achughbabian, C‑329/11, EU:C:2011:807, Rn. 30).

46

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die zuständigen nationalen Behörden, wenn die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts festgestellt worden ist, nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 und unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 dieser Richtlinie eine Rückkehrentscheidung erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile El Dridi, C 61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 35, Achughbabian, EU:C:2011:807, Rn. 31, und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 57).

47

Der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Rückkehrentscheidung soll es dem Betroffenen somit ermöglichen, seinen Standpunkt zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts und zur etwaigen Anwendung der in Art. 6 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Ausnahmen von Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie vorzutragen.

48

Sodann müssen die Mitgliedstaaten, wie der Generalanwalt in Nr. 64 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, gemäß Art. 5 („Grundsatz der Nichtzurückweisung, Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand“) der Richtlinie 2008/115 bei deren Umsetzung zum einen in gebührender Weise das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen und den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen berücksichtigen und zum anderen den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhalten.

49

Folglich muss die zuständige nationale Behörde, wenn sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen beabsichtigt, zwingend die Verpflichtungen nach Art. 5 der Richtlinie 2008/115 einhalten und den Betroffenen hierzu anhören.

50

Insoweit obliegt es dem Betroffenen, bei seiner Anhörung mit der zuständigen nationalen Behörde zu kooperieren, um ihr alle relevanten Informationen über seine persönliche und familiäre Situation zu geben, insbesondere jene, die es rechtfertigen können, dass von einer Rückkehrentscheidung abgesehen wird.

51

Schließlich ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Rückkehrentscheidung für die zuständigen nationalen Behörden die Verpflichtung, dem Betroffenen zu ermöglichen, seinen Standpunkt zu den Modalitäten seiner Rückkehr vorzutragen, d. h. zur Ausreisefrist und dazu, ob die Rückkehr freiwillig erfolgen oder zwangsweise durchgesetzt werden soll. So geht aus Art. 7 der Richtlinie 2008/115 insbesondere hervor, dass die Mitgliedstaaten die nach Abs. 1 dieses Artikels für den Fall der freiwilligen Ausreise vorgesehene angemessene Frist zum Verlassen des nationalen Hoheitsgebiets gemäß Abs. 2 dieses Artikels, soweit erforderlich, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls – wie etwa Aufenthaltsdauer, Vorhandensein schulpflichtiger Kinder und das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen – um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern haben.

52

Zweitens ist insbesondere zu prüfen, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115 und insbesondere deren Art. 6 gilt, für einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung ergehen soll, den Anspruch umfasst, alle ihm entgegengehaltenen Gesichtspunkte, auf die die zuständige nationale Behörde diese Entscheidung zu stützen beabsichtigt, zu prüfen – was voraussetzt, dass die nationale Behörde sie ihm vorher mitteilt und ihm für die Vorbereitung seiner Anhörung eine ausreichende Bedenkzeit gewährt –, sowie den Anspruch, bei dieser Anhörung einen Beistand seiner Wahl hinzuzuziehen.

53

Was als Erstes die dem Erlass einer Rückkehrentscheidung vorausgehende Mitteilung durch die zuständige nationale Behörde angeht, dass sie eine solche Entscheidung zu erlassen beabsichtige, auf welche Gesichtspunkte sie diese Entscheidung zu stützen gedenke und über welche Bedenkzeit der Betroffene verfüge, ist zunächst festzustellen, dass die Richtlinie 2008/115 keine solchen Modalitäten kontradiktorischer Verfahren vorsieht.

54

Sodann hat der Gerichtshof in Rn. 60 des Urteils Mukarubega (EU:C:2014:2336) im Hinblick darauf, dass die Rückkehrentscheidung nach der Richtlinie 2008/115 in engem Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts steht, eine Auslegung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dahin, dass die zuständige nationale Behörde, wenn sie beabsichtigt, gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zugleich eine Entscheidung, mit der ein illegaler Aufenthalt festgestellt wird, und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, den Betroffenen zwingend in der Weise anhören müsste, dass es ihm ermöglicht wird, seinen Standpunkt speziell zu der letztgenannten Entscheidung geltend zu machen, als unzulässig angesehen, da der Betroffene die Möglichkeit hatte, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts und solche Gründe sachdienlich und wirksam vorzutragen, die es nach dem nationalen Recht rechtfertigen können, dass die Behörde vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht.

55

Folglich ist der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Rückkehrentscheidung nicht dahin auszulegen, dass die genannte Behörde etwa dazu verpflichtet wäre, den illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen vor der zu diesem Erlass stattfindenden Anhörung über ihre Absicht, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, zu unterrichten, ihm die Gesichtspunkte, auf die sie diese Entscheidung zu stützen gedenkt, mitzuteilen oder ihm vor Einholung seiner Stellungnahme eine Bedenkzeit zu gewähren. Vielmehr ist der genannte Anspruch dahin auszulegen, dass dieser Drittstaatsangehörige die Möglichkeit haben muss, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts sowie solche Gründe sachdienlich und wirksam vorzutragen, die es nach dem nationalen Recht rechtfertigen können, dass die Behörde vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht.

56

Es ist jedoch, wie der Generalanwalt in Nr. 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine Ausnahme für den Fall zuzulassen, dass ein Drittstaatsangehöriger vernünftigerweise keinen Zweifel daran haben kann, welche Gesichtspunkte ihm entgegengehalten werden könnten, oder dazu objektiv erst nach Vornahme von Nachprüfungen oder Schritten – etwa zur Beschaffung von Nachweisen – Stellung nehmen könnte.

57

Im Übrigen hat der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, wie die Europäische Kommission hervorgehoben hat, die Gelegenheit, die Beurteilung der Situation durch die Verwaltung anzufechten, sofern er dies wünscht.

58

Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115, der in deren Kapitel III über die Verfahrensgarantien steht, müssen nämlich die Mitgliedstaaten ihre Rückkehrentscheidungen schriftlich erlassen und darin eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung geben. Die wichtigsten Elemente dieser Entscheidungen werden gegebenenfalls nach Maßgabe der in Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen schriftlich oder mündlich übersetzt. Diese Garantien in Verbindung mit dem Recht nach Art. 13 der Richtlinie, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, gewährleisten den Schutz und die Verteidigung des Betroffenen gegen eine für ihn nachteilige Entscheidung.

59

Demnach soll der Anspruch auf rechtliches Gehör vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung es der nationalen Behörde ermöglichen, das Verfahren so durchzuführen, dass sie in Kenntnis aller Umstände entscheiden und ihre Entscheidung angemessen begründen kann, damit der Betroffene gegebenenfalls von seinem Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, wirksam Gebrauch machen kann.

60

Im Ausgangsverfahren geht aus dem Protokoll über die Anhörung von Herrn Boudjlida durch die Grenzpolizeibehörde hervor, dass diese ihn am 15. Januar 2013 aufgefordert hatte, sich „zur Überprüfung seines Aufenthaltsrechts“ noch am selben Tag oder am folgenden Vormittag auf ihrer Dienststelle einzufinden. Indem Herr Boudjlida am selben Tag freiwillig ohne Begleitung auf der Dienststelle zur Anhörung erschien, verzichtete er auf die ihm gewährte Frist von einem Tag und auf die Hinzuziehung eines Rechtsberaters.

61

Wie weiter aus dem Protokoll hervorgeht, wusste Herr Boudjlida, dass sein Aufenthaltstitel am 31. Oktober 2012 abgelaufen war, und ihm war bekannt, dass sein Aufenthalt in Frankreich von diesem Zeitpunkt an, da er keinen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gestellt hatte, illegal war. Überdies informierte die Polizeibehörde Herrn Boudjlida ausdrücklich, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung ergehen könnte, und fragte ihn, ob er sich damit einverstanden erkläre, das französische Hoheitsgebiet zu verlassen, sollte eine solche Entscheidung gegen ihn ergehen. Herr Boudjlida antwortete auf diese Frage, dass er damit einverstanden sei, „am Eingang der Dienststelle die Antwort der Préfecture de Pau abzuwarten, die dahin ausfallen kann, dass er zum Verlassen des Hoheitsgebiets aufgefordert wird oder in einer Hafteinrichtung untergebracht wird oder aufgefordert wird, seinen Aufenthaltsstatus zu bereinigen“.

62

Folglich war Herr Boudjlida über die Gründe für seine Anhörung unterrichtet worden, und er kannte deren Gegenstand sowie die etwaigen Folgen. Zudem betraf diese Anhörung eindeutig die für die Durchführung der Richtlinie 2008/115 relevanten und erforderlichen Informationen, wobei das Recht des Betroffenen, gehört zu werden, beachtet wurde.

63

Bei seiner Vernehmung durch die Polizeibehörde wurde Herr Boudjlida nämlich insbesondere zu Folgendem gehört: seiner Identität, seiner Staatsangehörigkeit, seinem Zivilstand, der Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts in Frankreich, die zur Bereinigung seines Aufenthaltsstatus unternommenen administrativen Schritte, die gesamte Dauer seines Aufenthalts in Frankreich, seine früheren Aufenthaltstitel, seine akademische und berufliche Ausbildung, sein Einkommen, seine familiären Verhältnisse in Frankreich und in Algerien. Die Polizeibehörde fragte ihn, ob er sich damit einverstanden erkläre, das französische Hoheitsgebiet zu verlassen, sollte der Präfekt des Departements Pyrénées-Atlantiques gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Da Herr Boudjlida im Übrigen u. a. zur Dauer seines Aufenthalts in Frankreich, zu seinem Studium in Frankreich und zu seinen familiären Bindungen in Frankreich befragt wurde, hatte er die Möglichkeit, seinen Standpunkt sowohl zu seinen familiären Bindungen im Sinne von Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 2008/115 als auch zur etwaigen Anwendung der Kriterien für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise nach Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie sachdienlich und wirksam vorzutragen, und wurde somit zu den Modalitäten seiner Rückkehr gehört.

64

Was als Zweites die Frage angeht, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115 gilt, den Anspruch umfasst, bei der Anhörung einen Beistand hinzuzuziehen, so ist festzustellen, dass ein Anspruch auf Rechtsbeistand in Art. 13 dieser Richtlinie erst nach dem Erlass einer Rückkehrentscheidung und nur im Rahmen eines Rechtsbehelfs vorgesehen ist, der gegen eine solche Entscheidung bei einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem zuständigen Gremium, dessen Mitglieder unparteiisch sind und deren Unabhängigkeit garantiert wird, eingelegt worden ist. Gemäß Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie ist unter bestimmten Umständen auf Antrag des Betroffenen kostenloser Rechtsbeistand zu gewähren.

65

Ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger kann jedoch jederzeit auf eigene Kosten einen Rechtsberater hinzuziehen, um sich von diesem bei seiner Anhörung durch die zuständigen nationalen Behörden beistehen zu lassen, sofern durch die Wahrnehmung dieses Rechts nicht der ordnungsgemäße Ablauf des Rückkehrverfahrens und die wirksame Durchführung der Richtlinie beeinträchtigt werden.

66

Im Ausgangsverfahren hat Herr Boudjlida bei seiner Anhörung offenbar keinen Beistand eines Rechtsberaters verlangt.

67

Schließlich ist, da Herr Boudjlida und die Kommission auf die kurze Dauer, nämlich 30 Minuten, der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vernehmung hinweisen, festzustellen, dass die Frage nach der Auswirkung der Dauer der Anhörung eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115 gilt, nicht erheblich ist. Maßgeblich ist nämlich, ob ein solcher Drittstaatsangehöriger die Möglichkeit hatte, sich hinreichend zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts und zu seiner persönlichen Lage zu äußern, was im Fall von Herrn Boudjlida aus den Erwägungen in den Rn. 61 bis 63 des vorliegenden Urteils hervorgeht.

68

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115 und insbesondere von deren Art. 6 gilt, dahin auszulegen ist, dass er für einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen den Anspruch umfasst, vor dem Erlass einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung seinen Standpunkt zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts, zur etwaigen Anwendung der Art. 5 und 6 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2008/115 und zu den Modalitäten seiner Rückkehr vorzutragen.

69

Dagegen ist der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115 und insbesondere von deren Art. 6 gilt, dahin auszulegen, dass die zuständige nationale Behörde weder dazu verpflichtet ist, den Drittstaatsangehörigen vor der im Hinblick auf den Erlass einer Rückkehrentscheidung stattfindenden Anhörung über ihre Absicht, gegen ihn eine solche Entscheidung zu erlassen, zu unterrichten, noch ihm die Gesichtspunkte, auf die sie diese zu stützen gedenkt, mitzuteilen, noch ihm vor Einholung seiner Stellungnahme eine Bedenkzeit zu gewähren, sofern der Drittstaatsangehörige die Möglichkeit hat, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts sowie Gründe, die es nach dem nationalen Recht rechtfertigen können, dass diese Behörde vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht, sachdienlich und wirksam vorzutragen.

70

Der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115 und insbesondere von deren Art. 6 gilt, ist dahin auszulegen, dass ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vor dem Erlass einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung durch die zuständige nationale Behörde einen Rechtsberater zum Beistand bei seiner Anhörung durch diese Behörde hinzuziehen kann, sofern durch die Wahrnehmung dieses Anspruchs nicht der ordnungsgemäße Ablauf des Rückkehrverfahrens und die wirksame Durchführung der Richtlinie 2008/115 beeinträchtigt werden.

71

Der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115 und insbesondere von deren Art. 6 gilt, ist jedoch dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten danach nicht zur Übernahme der Kosten dieses Beistands im Rahmen der kostenfreien Rechtshilfe verpflichtet sind.

Zu den Fragen 2 und 3

72

Angesichts der Antwort auf die erste Frage sind die Fragen 2 und 3 nicht zu beantworten.

Kosten

73

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

Der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und insbesondere von Art. 6 dieser Richtlinie gilt, ist dahin auszulegen, dass er für einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen den Anspruch umfasst, vor dem Erlass einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung seinen Standpunkt zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts, zur etwaigen Anwendung der Art. 5 und 6 Abs. 2 bis 5 der genannten Richtlinie und zu den Modalitäten seiner Rückkehr vorzutragen.

 

Dagegen ist der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115 und insbesondere von deren Art. 6 gilt, dahin auszulegen, dass die zuständige nationale Behörde weder dazu verpflichtet ist, den Drittstaatsangehörigen vor der im Hinblick auf den Erlass einer Rückkehrentscheidung stattfindenden Anhörung über ihre Absicht, gegen ihn eine solche Entscheidung zu erlassen, zu unterrichten, noch ihm die Gesichtspunkte, auf die sie diese zu stützen gedenkt, mitzuteilen, noch ihm vor Einholung seiner Stellungnahme eine Bedenkzeit zu gewähren, sofern der Drittstaatsangehörige die Möglichkeit hat, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts sowie Gründe, die es nach dem nationalen Recht rechtfertigen können, dass diese Behörde vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht, sachdienlich und wirksam vorzutragen.

 

Der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115 und insbesondere von deren Art. 6 gilt, ist dahin auszulegen, dass ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vor Erlass einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung durch die zuständige nationale Behörde einen Rechtsberater zum Beistand bei seiner Anhörung durch diese Behörde hinzuziehen kann, sofern durch die Wahrnehmung dieses Anspruchs nicht der ordnungsgemäße Ablauf des Rückkehrverfahrens und die wirksame Durchführung der Richtlinie 2008/115 beeinträchtigt werden.

 

Der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115 und insbesondere von deren Art. 6 gilt, ist jedoch dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten danach nicht zur Übernahme der Kosten dieses Beistands im Rahmen der kostenfreien Rechtshilfe verpflichtet sind.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.