URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

11. Juni 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke — Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 — Art. 1 Abs. 1 — Begriff ‚Zivil- oder Handelssachen‘ — Haftung des Staates für ‚acta iure imperii‘“

In den verbundenen Rechtssachen C‑226/13, C‑245/13, C‑247/13 und C‑578/13

betreffend vier Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, drei davon eingereicht vom Landgericht Wiesbaden (Deutschland) mit Entscheidungen vom 16. und 18. April 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 2013, 2. Mai 2013 und 3. Mai 2013, und eins eingereicht vom Landgericht Kiel (Deutschland) mit Entscheidung vom 25. Oktober 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 15. November 2013, in den Verfahren

Stefan Fahnenbrock (C‑226/13),

Holger Priestoph (C‑245/13),

Matteo Antonio Priestoph (C‑245/13),

Pia Antonia Priestoph (C‑245/13),

Rudolf Reznicek (C‑247/13),

Hans-Jürgen Kickler (C‑578/13),

Walther Wöhlk (C‑578/13),

Zahnärztekammer Schleswig-Holstein Versorgungswerk (C‑578/13)

gegen

Hellenische Republik

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Richter S. Rodin und E. Levits, der Richterin M. Berger sowie des Richters F. Biltgen,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Fahnenbrock, den Herren und Frau Priestoph sowie Herrn Reznicek, vertreten durch Rechtsanwalt F. Braun,

von Herrn Kickler und Herrn Wöhlk sowie der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein Versorgungswerk, vertreten durch Rechtsanwalt O. Hoepner,

der griechischen Regierung, vertreten durch D. Kalogiros, S. Charitaki, A. Karageorgou, S. Lekkou, M. Skorila und E. Panopoulou als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Eggers und A.‑M. Rouchaud-Joët als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Dezember 2014

folgendes

Urteil

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79).

2

Die Ersuchen ergehen im Rahmen von vier Rechtsstreitigkeiten zwischen Herrn Fahnenbrock (Rechtssache C‑226/13), den Herren und Frau Priestoph (Rechtssache C‑245/13), Herrn Reznicek (Rechtssache C‑247/13) sowie den Herren Kickler und Wöhlk und der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein Versorgungswerk (Rechtssache C‑578/13) einerseits und der Hellenischen Republik andererseits, in denen eine Entschädigung wegen Besitz- und Eigentumsstörung, die Erfüllung der fällig gewordenen ursprünglichen Anleihen oder Schadensersatz begehrt wird.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 2, 6, 7 und 10 der Verordnung Nr. 1393/2007 heißt es:

„(2)

Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts muss die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden sollen, zwischen den Mitgliedstaaten verbessert und beschleunigt werden.

(6)

Die Wirksamkeit und Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen setzt voraus, dass die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke unmittelbar und auf schnellstmöglichem Wege zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten örtlichen Stellen erfolgt …

(7)

Eine schnelle Übermittlung erfordert den Einsatz aller geeigneten Mittel, wobei bestimmte Anforderungen an die Lesbarkeit und die Originaltreue des empfangenen Schriftstücks zu beachten sind …

(10)

Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Möglichkeit, die Zustellung von Schriftstücken zu verweigern, auf Ausnahmefälle beschränkt werden.“

4

In Art. 1 Abs. 1 der Verordnung wird ihr Anwendungsbereich wie folgt definiert:

„Diese Verordnung ist in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Zustellung zu übermitteln ist. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (‚acta iure imperii‘).“

5

Art. 3 der Verordnung lautet:

„Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die

a)

den Übermittlungsstellen Auskünfte erteilt;

b)

nach Lösungswegen sucht, wenn bei der Übermittlung von Schriftstücken zum Zwecke der Zustellung Schwierigkeiten auftreten;

c)

in Ausnahmefällen auf Ersuchen einer Übermittlungsstelle einen Zustellungsantrag an die zuständige Empfangsstelle weiterleitet.

Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen benennen.“

6

Art. 4 Abs. 1 der Verordnung sieht vor:

„Gerichtliche Schriftstücke sind zwischen den nach Artikel 2 benannten Stellen unmittelbar und so schnell wie möglich zu übermitteln.“

7

Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1393/2007 bestimmt:

„Fällt der Zustellungsantrag offenkundig nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder ist die Zustellung wegen Nichtbeachtung der erforderlichen Formvorschriften nicht möglich, sind der Zustellungsantrag und die übermittelten Schriftstücke sofort nach Erhalt unter Verwendung des Formblatts in Anhang I an die Übermittlungsstelle zurückzusenden.“

Griechisches Recht

8

Das Gesetz Nr. 4050/2012 vom 23. Februar 2012 („Regeln zur Änderung von Wertpapieren, die vom griechischen Staat emittiert oder garantiert wurden, mit Zustimmung der Anleiheinhaber“) (FEK A' 36/23.2.2012) legt die Modalitäten für die Umstrukturierung der Anleihen des griechischen Staates fest. Wie den Vorlageentscheidungen zu entnehmen ist, sieht dieses Gesetz im Wesentlichen vor, dass die Inhaber bestimmter griechischer Staatsanleihen ein Umstrukturierungsangebot erhalten und dass eine auch unter der Bezeichnung „CAC“ („collective action clause“) bekannte Umstrukturierungsklausel eingefügt wird, die es ermöglicht, dass eine Änderung der ursprünglichen Emissionsbedingungen der Wertpapiere mit qualifizierter Mehrheit des ausstehenden Kapitals beschlossen wird und dann auch für die Minderheit gilt.

9

Nach Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes bedarf die Änderung der genannten Wertpapiere eines Quorums in Höhe von 50 % des gesamten ausstehenden Kapitals der betreffenden Anleihen und einer qualifizierten Mehrheit, die zwei Dritteln des teilnehmenden Kapitals entspricht.

10

Art. 1 Abs. 9 des Gesetzes sieht eine Umstrukturierungsklausel vor, nach der die Entscheidung der Anleiheinhaber, das vom griechischen Staat unterbreitete Umstrukturierungsangebot anzunehmen oder abzulehnen, erga omnes gilt, alle betroffenen Anleihegläubiger bindet und alle etwa entgegenstehenden allgemeinen oder speziellen Gesetze, behördlichen Entscheidungen und Verträge außer Kraft setzt.

Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen

11

Die Kläger der Ausgangsverfahren, die alle in Deutschland wohnhaft sind, erwarben Anleihen der Hellenischen Republik, die in ihre von Banken geführten Wertpapierdepots eingebucht wurden.

12

Nach Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 unterbreitete die Hellenische Republik den Klägern der Ausgangsverfahren im Februar 2012 ein Umtauschangebot, das insbesondere einen Umtausch der griechischen Staatsanleihen gegen neue Staatsanleihen mit einem erheblich niedrigeren Nominalwert vorsah. Zur Herbeiführung der Wirksamkeit dieses Umtauschs bedurfte es einer ausdrücklichen Annahme durch die privaten Gläubiger.

13

Obwohl keiner der Kläger der Ausgangsverfahren eine solche Annahmeerklärung abgab, führte die Hellenische Republik im März 2012 den angebotenen Umtausch durch und räumte den Klägern trotz ihres Widerspruchs den Besitz der in ihre Wertpapierdepots eingebuchten Wertpapiere nicht wieder ein. Mittlerweile waren die in der Rechtssache C‑578/13 in Rede stehenden Anleihen fällig geworden.

14

Unter diesen Umständen haben die Kläger der Ausgangsverfahren bei den vorlegenden Gerichten Klagen gegen die Hellenische Republik auf Entschädigung wegen Besitz- und Eigentumsstörung, auf Erfüllung der fällig gewordenen ursprünglichen Anleihen oder auf Schadensersatz erhoben.

15

Im Rahmen des Verfahrens zur Zustellung dieser Klagen an die Hellenische Republik als Beklagte hat sich die Frage gestellt, ob diese Klagen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 Zivil- oder Handelssachen betreffen oder aber eine Handlung oder Unterlassung eines Staates im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte zum Gegenstand haben.

16

Insbesondere hat das Landgericht Wiesbaden in den Rechtsstreitigkeiten, die Gegenstand der Rechtssachen C‑226/13 und C‑247/13 sind, das Bundesamt für Justiz um Zustellung der betreffenden Klagen an die Beklagte gemäß dem in der Verordnung Nr. 1393/2007 vorgesehenen Verfahren ersucht. Das Bundesamt für Justiz hat im Rahmen dieses Ersuchens Zweifel an der Möglichkeit geäußert, diese Klagen als Zivil- oder Handelssachen im Sinne der Verordnung einzuordnen. Daher hat es die Zustellung der Klagen abgelehnt und vom Landgericht Wiesbaden verlangt, zunächst festzustellen, ob die betreffenden Rechtsstreitigkeiten Zivil- oder Handelssachen beträfen.

17

In dem Rechtsstreit, der Gegenstand der Rechtssache C‑245/13 ist, hat das Landgericht Wiesbaden seine Zweifel ebenfalls auf die Einschätzung des Bundesamts für Justiz in ähnlichen Fällen gestützt.

18

Im Ausgangsrechtsstreit in der Rechtssache C‑578/13 hat das Landgericht Kiel, da es die Verordnung Nr. 1393/2007 im konkreten Fall nicht für anwendbar hielt, das Bundesministerium für Justiz um Zustellung der Klage auf diplomatischem Wege ersucht. Dieses hat das Zustellungsersuchen jedoch unter Hinweis auf die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C‑226/13, C‑245/13 und C‑247/13 unerledigt zurückgesandt.

19

Die beiden vorlegenden Gerichte möchten daher wissen, ob die Ausgangsrechtsstreitigkeiten Zivil- oder Handelssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 sind. Die Antwort auf diese Frage hänge von der Qualifikation der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten ab. Vorliegend hätten zum einen die Kläger der Ausgangsverfahren auf das Zivilrecht gestützte Klagen erhoben, die im Wesentlichen auf eine Entschädigung wegen Besitz- und Eigentumsstörung, auf Erfüllung der fällig gewordenen ursprünglichen Anleihen oder auf Schadensersatz gerichtet seien. Zum anderen seien die vertraglichen Emissionsbedingungen der griechischen Staatsanleihen durch den Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 geändert worden, was darauf hindeuten könnte, dass dieser Staat in Ausübung seiner hoheitlichen Rechte gehandelt habe.

20

Unter diesen Umständen hat das Landgericht Wiesbaden in den Rechtssachen C‑226/13, C‑245/13 und C‑247/13 beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und hat dem Gerichtshof folgende, in den drei Rechtssachen gleich lautende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 dahin gehend auszulegen, dass eine Klage, mit der ein Erwerber von Schuldverschreibungen, die die Beklagte emittierte, die im Wertpapierdepot des Klägers bei seiner Bank verwahrt wurden und in Bezug auf die der Kläger das von der Beklagten Ende Februar 2012 unterbreitete Umtauschangebot nicht angenommen hatte, Schadensersatz in Höhe der Wertdifferenz im Hinblick auf einen im März 2012 gleichwohl vorgenommenen und ihm wirtschaftlich nachteiligen Umtausch seiner Schuldverschreibungen verlangt, als „Zivil- oder Handelssache“ im Sinne der Verordnung anzusehen ist?

21

In der Rechtssache C‑578/13 hat das Landgericht Kiel ebenfalls beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 dahin gehend auszulegen, dass eine Klage, mit der der Erwerber von Staatsanleihen der Beklagten Zahlungsansprüche in Form von Erfüllungs- und Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte geltend macht, als „Zivil- oder Handelssache“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung anzusehen ist, wenn der Erwerber das von der Beklagten Ende Februar 2012 unterbreitete Umtauschangebot nicht angenommen hat, das durch das Gesetz Nr. 4050/2012 ermöglicht wurde?

2.

Handelt es sich bei einer Klage, die im Kern auf die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Gesetzes Nr. 4050/2012 gestützt wird, um eine Haftung eines Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1393/2007?

22

Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juni 2013 sind die Rechtssachen C‑226/13, C‑245/13 und C‑247/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden. Mit Entscheidung vom 10. Dezember 2013 ist die Rechtssache C‑578/13 mit diesen Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit

23

Nach Ansicht der Europäischen Kommission sind die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C‑226/13, C‑245/13 und C‑247/13 unzulässig. Da diese Ersuchen nämlich keine genauen Angaben zu der behaupteten hoheitlichen Handlung enthielten und hinsichtlich des fraglichen Umtauschangebots Ungenauigkeiten aufwiesen, legten sie den tatsächlichen Hintergrund der Ausgangsverfahren nicht in hinreichender und korrekter Weise dar.

24

Außerdem habe das vorlegende Gericht, selbst wenn es vorliegend als im Sinne von Art. 267 AEUV mit einem Rechtsstreit befasst angesehen werden könne, den Gerichtshof nur deswegen befragt, weil das Bundesamt für Justiz als „Zentralstelle“ im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 1393/2007 die Übermittlung der Klagen der Kläger der Ausgangsverfahren an die griechischen Behörden abgelehnt und das vorlegende Gericht aufgefordert habe, zunächst endgültig über die Natur der betreffenden Klagen zu entscheiden. Da eine solche Zentralstelle jedoch nicht befugt sei, sich einem Übermittlungsersuchen des zuständigen nationalen Gerichts zu widersetzen, sei die gestellte Frage für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten in den genannten Rechtssachen unerheblich.

25

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Er kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Rohm Semiconductor, C‑666/13, EU:C:2014:2388, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Vorliegend genügt zunächst die Feststellung, dass aus den Vorlageentscheidungen klar hervorgeht, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende hoheitliche Handlung aus einer einseitigen und rückwirkenden Änderung der Bedingungen der von der Hellenischen Republik emittierten Anleihen besteht, die durch das Gesetz Nr. 4050/2012 ermöglicht wurde.

27

Was sodann die gerügten Ungenauigkeiten in der Darstellung des Inhalts des von der Hellenischen Republik unterbreiteten Umtauschangebots angeht, so genügt der Hinweis, dass es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des nationalen Gerichts ist, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (Urteil Traum, C‑492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Außerdem ist nicht offensichtlich, dass die Beseitigung der in den Rechtssachen C‑226/13, C‑245/13 und C‑247/13 vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel hinsichtlich der Qualifizierung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten als Zivil- oder Handelssachen für die Entscheidung dieser Rechtsstreitigkeiten unerheblich ist. Die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1393/2007 und der weitere Verlauf der Verfahren vor dem vorlegenden Gericht im Hinblick auf die von ihm zu gewährleistende Zustellung hängen nämlich gerade davon ab, dass diese Zweifel beseitigt werden.

29

Der Umstand, dass das vorlegende Gericht solche Zweifel aufgrund von Handlungen des Bundesamts für Justiz geäußert hat, die nach Ansicht der Kommission der genannten Verordnung zuwiderlaufen, ist als solcher nicht geeignet, die für die Entscheidungserheblichkeit der von ihm gestellten Fragen sprechende Vermutung in Frage zu stellen.

30

Soweit die Kommission schließlich in Abrede zu stellen scheint, dass bei dem nationalen, in Ausübung seiner Rechtsprechungstätigkeit entscheidenden Gericht ein Rechtsstreit anhängig ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Erlass seines Urteils“ im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV weit auszulegen ist, um zu verhindern, dass zahlreiche Verfahrensfragen als unzulässig angesehen werden und nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof sein können. Dieser Begriff ist deshalb so zu verstehen, dass er das gesamte Verfahren, das zur Entscheidung des vorlegenden Gerichts führt, umfasst, damit der Gerichtshof über die Auslegung aller Verfahrensvorschriften des Unionsrechts entscheiden kann, die das vorlegende Gericht zum Erlass seines Urteils anwenden muss (vgl. entsprechend Urteil Weryński, C‑283/09, EU:C:2011:85, Rn. 41 und 42).

31

Vorliegend betreffen die in den Ausgangsverfahren gestellten Ersuchen die Modalitäten der Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke an die Beklagte. Der Umstand, dass diese Ersuchen schon vor Eintritt in die kontradiktorische Phase gestellt wurden, ist daher den Fragen selbst inhärent, die mit ihnen geklärt werden sollen.

32

Nach alledem sind die Vorlagefragen zulässig.

Zur Beantwortung der Fragen

33

Mit ihren Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „Zivil- oder Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung Klagen auf Entschädigung wegen Besitz- und Eigentumsstörung, auf Vertragserfüllung und auf Schadensersatz fallen, wie sie in den Ausgangsverfahren von Privatpersonen, die Staatsanleihen erworben haben, gegen den emittierenden Staat erhoben worden sind.

34

Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bezüglich des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) im Anschluss an die Feststellung, dass Art. 1 des Brüsseler Übereinkommens dessen Anwendungsbereich auf „Zivil- und Handelssachen“ beschränkte, aber weder den Inhalt noch die Tragweite dieses Begriffs definierte, entschieden hat, dass er als autonomer Begriff anzusehen ist, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik des Brüsseler Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteil Lechouritou u. a., C‑292/05, EU:C:2007:102, Rn. 28 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass der nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) zur Bestimmung ihres Anwendungsbereichs dienende, aber weder inhaltlich noch in seiner Tragweite definierte Begriff „Zivil- und Handelssachen“ als autonomer Begriff anzusehen ist, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik dieser Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines, C‑302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 24).

36

Schließlich ist der Gerichtshof aufgrund des Umstands, dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 des Rates vom 2. Dezember 2004 (ABl. L 367, S. 1) den Anwendungsbereich dieser Verordnung grundsätzlich auf „Zivilsachen“ begrenzt, ohne jedoch Inhalt und Tragweite dieses Begriffs zu definieren, zu dem Ergebnis gekommen, dass er autonom auszulegen ist (vgl. Urteil C, C‑435/06, EU:C:2007:714, Rn. 38 und 46).

37

Hinsichtlich der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verordnung Nr. 1393/2007 ist festzustellen, dass ihr Art. 1 Abs. 1 zum einen ebenfalls bestimmt, dass diese Verordnung in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden ist, und ergänzt, dass sie insbesondere nicht die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“) erfasst.

38

Zum anderen enthält diese Verordnung weder für den Begriff „Zivil- oder Handelssache“ noch für den Begriff „acta iure imperii“ eine Definition von Inhalt und Tragweite.

39

Daraus ist zu folgern, dass der Begriff „Zivil- oder Handelssache“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 ebenfalls als autonomer Begriff anzusehen ist, bei dessen Auslegung insbesondere die Zielsetzungen und die Systematik dieser Verordnung berücksichtigt werden müssen.

40

Hinsichtlich der mit der Verordnung Nr. 1393/2007 verfolgten Ziele ergibt sich aus ihrem zweiten Erwägungsgrund, dass sie die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke verbessern und beschleunigen soll, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Dieses Ziel wird auch in den Erwägungsgründen 6 und 7 der Verordnung angesprochen, die insbesondere der Wirksamkeit und Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren und der schnellen Übermittlung der genannten Schriftstücke gewidmet sind. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung sieht zudem vor, dass gerichtliche Schriftstücke so schnell wie möglich zu übermitteln sind.

41

In diesem Zusammenhang heißt es im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1393/2007, dass „die Möglichkeit, die Zustellung von Schriftstücken zu verweigern, auf Ausnahmefälle beschränkt werden [sollte]“. Daher sind der Zustellungsantrag und die übermittelten Schriftstücke gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung an die Übermittlungsstelle zurückzusenden, wenn dieser Antrag „offenkundig nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung [fällt]“.

42

Wie die Kommission zutreffend hervorgehoben hat, kann sich jedoch die Abgrenzung der Zivil- oder Handelssachen von anderen Rechtsstreitigkeiten wie z. B. denen, die die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte betreffen, als komplexer Vorgang erweisen.

43

In solchen Fällen wird über diese Frage zur Klärung der Anwendbarkeit anderer Verordnungen oder Übereinkommen – wie der in den Rn. 34 bis 36 des vorliegenden Urteils genannten – normalerweise erst entschieden, nachdem sämtlichen Parteien des betreffenden Rechtsstreits Gelegenheit zur Stellungnahme zu ihr gegeben worden ist, damit das angerufene Gericht über alle Informationen verfügt, die für seine Entscheidung notwendig sind.

44

In Bezug auf die Frage, ob ein verfahrenseinleitendes Schriftstück eine Zivil- oder Handelssache im Sinne der Verordnung Nr. 1393/2007 betrifft, verhält es sich jedoch anders.

45

Diese Frage ist nämlich zwangsläufig vor der Zustellung des Schriftstücks an die anderen Parteien des Verfahrens als den Kläger zu klären, da die Modalitäten der Zustellung dieses Schriftstücks gerade davon abhängen, wie sie beantwortet wird.

46

Unter diesen Umständen und angesichts der mit der Verordnung Nr. 1393/2007 verfolgten Ziele der Schnelligkeit bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke muss sich das betreffende Gericht auf eine erste Prüfung der ihm vorliegenden, notwendigerweise unvollständigen Informationen beschränken, um festzustellen, ob die bei ihm erhobene Klage zu den Zivil- oder Handelssachen gehört oder zu einem Bereich, der nach Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung nicht von ihr erfasst wird, wobei das Ergebnis dieser Prüfung selbstverständlich nicht den späteren Entscheidungen vorgreifen kann, die das angerufene Gericht insbesondere in Bezug auf seine eigene Zuständigkeit und die Begründetheit der fraglichen Rechtssache zu treffen hat.

47

Eine solche Auslegung dieser Bestimmung ermöglicht es nicht nur, die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1393/2007 zu gewährleisten, sondern wird auch durch deren Systematik bestätigt.

48

Abgesehen von dem Fall, dass die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks aufgrund der Nichtbeachtung der in der Verordnung Nr. 1393/2007 aufgestellten Formerfordernisse nicht möglich ist, ist die Empfangsstelle nämlich nur dann, wenn der Antrag auf Zustellung dieses Schriftstücks offenkundig nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, nach deren Art. 6 Abs. 3 verpflichtet, diesen Antrag an die Übermittlungsstelle zurückzusenden.

49

Zur Feststellung der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1393/2007 genügt es infolgedessen, dass das angerufene Gericht zu dem Schluss kommt, dass es nicht offenkundig ist, dass die bei ihm erhobene Klage keine Zivil- oder Handelssache ist.

50

Hinsichtlich der Frage, ob die Verordnung Nr. 1393/2007 auf Klagen wie die in den Ausgangsverfahren Anwendung findet, ist festzustellen, dass sich schon aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung ergibt, dass zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine staatliche Stelle und eine Privatperson gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen können; anders verhält es sich jedoch, wenn die staatliche Stelle in Ausübung hoheitlicher Rechte handelt.

51

Um die genannte Frage zu beantworten, ist daher zu prüfen, ob die Rechtsbeziehung zwischen den Klägern der Ausgangsverfahren und der Hellenischen Republik offenkundig durch einen Ausdruck hoheitlicher Befugnisse seitens des Schuldnerstaats geprägt ist, weil Befugnisse wahrgenommen werden, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Rechtsregeln abweichen (Urteile Préservatrice foncière TIARD, C‑266/01, EU:C:2003:282, Rn. 30, und Lechouritou u. a., C‑292/05, EU:C:2007:102, Rn. 34).

52

Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass eine öffentliche – staatliche oder internationale – Stelle, die Gebühren beitreibt, die eine Privatperson für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen und Dienste schuldet, in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt, insbesondere wenn die Inanspruchnahme zwingend und ausschließlich ist und die Gebührensätze, die Art ihrer Berechnung und die Erhebungsverfahren einseitig gegenüber den Benutzern festgelegt werden (Urteile LTU, 29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4, und Lechouritou u. a., C‑292/05, EU:C:2007:102, Rn. 32).

53

Die Emission von Anleihen setzt jedoch nicht notwendigerweise die Wahrnehmung von Befugnissen voraus, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass eine juristische Person des Privatrechts zu ihrer Finanzierung auf den Markt zurückgreifen könnte, insbesondere durch die Emission von Anleihen.

54

In den Ausgangsverfahren geht aus den Akten zudem nicht in offenkundiger Weise hervor, dass die finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere einseitig von der Hellenischen Republik festgelegt worden wären und nicht auf der Grundlage der Marktbedingungen, die den Handel und die Rendite dieser Finanzinstrumente regeln.

55

Es trifft zu, dass das Gesetz Nr. 4050/2012 im Rahmen der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und insbesondere der Umstrukturierung der öffentlichen Schulden ergangen ist, um eine schwere Finanzkrise zu bewältigen, und dass mit ihm zu diesen Zwecken in die fraglichen Verträge die Möglichkeit eines Umtauschs der Wertpapiere aufgenommen wurde.

56

Insoweit ist jedoch zum einen festzustellen, dass der Umstand, dass diese Möglichkeit durch ein Gesetz eingeführt wurde, als solcher nicht ausschlaggebend für den Schluss ist, dass der Staat seine hoheitlichen Rechte ausgeübt hat.

57

Zum anderen ist nicht offenkundig, dass der Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 zu unmittelbaren und sofortigen Änderungen der finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere geführt und somit den von den Klägern geltend gemachten Schaden verursacht hätte. Diese Änderungen sollten nämlich im Anschluss an eine Entscheidung einer Mehrheit der Anleiheinhaber auf der Grundlage der durch dieses Gesetz in die Emissionsverträge eingefügten Umtauschklausel erfolgen, was im Übrigen durch die Absicht der Hellenischen Republik bestätigt wird, die Verwaltung der Anleihen im zivilrechtlichen Rahmen fortzuführen.

58

In Anbetracht dieser Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausgangsverfahren offenkundig keine Zivil- oder Handelssachen im Sinne der Verordnung Nr. 1393/2007 sind, so dass diese Verordnung auf sie anwendbar ist.

59

Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 dahin auszulegen ist, dass Klagen auf Entschädigung wegen Besitz- und Eigentumsstörung, auf Vertragserfüllung und auf Schadensersatz, wie sie in den Ausgangsverfahren von Privatpersonen, die Staatsanleihen erworben haben, gegen den emittierenden Staat erhoben worden sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, es sei denn, dass sie offenkundig keine Zivil- oder Handelssachen sind.

Kosten

60

Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates ist dahin auszulegen, dass Klagen auf Entschädigung wegen Besitz- und Eigentumsstörung, auf Vertragserfüllung und auf Schadensersatz, wie sie in den Ausgangsverfahren von Privatpersonen, die Staatsanleihen erworben haben, gegen den emittierenden Staat erhoben worden sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, es sei denn, dass sie offenkundig keine Zivil- oder Handelssachen sind.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.