URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

13. März 2014 ( *1 )

„Vorabentscheidungsersuchen — Rechtsangleichung — Richtlinie 2006/95/EG — Begriff ‚elektrische Betriebsmittel‘ — CE-Konformitätskennzeichnung — Gehäuse für mehrpolige elektrische Steckverbindungen“

In der Rechtssache C‑132/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. März 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 18. März 2013, in dem Verfahren

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. Frankfurt am Main

gegen

ILME GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet, des Richters E. Levits (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., vertreten durch Rechtsanwälte H.-J. Ruhl und M. Bohner,

der ILME GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt U. Blumenröder,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Noll-Ehlers und G. Zavvos als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung mehrerer Bestimmungen der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374, S. 10).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. Frankfurt am Main (im Folgenden: Wettbewerbszentrale) und der ILME GmbH über die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf Gehäusen von mehrpoligen Steckverbindungen für industrielle Anwendung.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 2006/95

3

Nach Art. 1 der Richtlinie 2006/95 gelten als „elektrische Betriebsmittel“ elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 V und 1 000 V für Wechselstrom und zwischen 75 V und 1 500 V für Gleichstrom.

4

Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die elektrischen Betriebsmittel nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie – entsprechend dem in der [Europäischen Union] gegebenen Stand der Sicherheitstechnik – so hergestellt sind, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung die Sicherheit von Menschen und Nutztieren sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden.“

5

Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/95 sieht vor:

„Vor dem Inverkehrbringen müssen die elektrischen Betriebsmittel mit der in Artikel 10 vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen werden, die anzeigt, dass sie den Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV entsprechen.“

6

Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2006/95 lautet:

„Die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III wird vom Hersteller oder seinem in der [Union] ansässigen Bevollmächtigten auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, sollte dies nicht möglich sein, auf der Verpackung bzw. der Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht.“

7

In Anhang II der Richtlinie 2006/95 sind bestimmte elektrische Betriebsmittel und bestimmte Bereiche der Elektrizität aufgeführt, die nicht unter diese Richtlinie fallen.

8

Anhang III der Richtlinie enthält eine Beschreibung der anzubringenden CE-Kennzeichnung und der Bestandteile der EG-Konformitätserklärung.

9

Anhang IV der Richtlinie enthält Vorschriften über die Modalitäten der internen Fertigungskontrolle bei elektrischen Betriebsmitteln.

Verordnung (EG) Nr. 765/2008

10

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218, S. 30) bestimmt in Art. 30 Abs. 3 und 4:

„(3)   Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der [Union] enthaltenen für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt.

(4)   Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der [Union], die ihre Anbringung vorschreiben, bescheinigt.

…“

Leitfaden zur Anwendung der Richtlinie 2006/95

11

Im August 2007 gab die Kommission einen Leitfaden zur Anwendung der Richtlinie 2006/95 (im Folgenden: Leitfaden) heraus.

12

In Fn. 8 des Leitfadens heißt es:

„Der Begriff ‚elektrisches Betriebsmittel‘ wird in der Richtlinie nicht definiert und ist deshalb in seiner international anerkannten Bedeutung zu verstehen. Im ‚Internationalen elektrotechnischen Wörterbuch‘ der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC) wird der Begriff elektrische Betriebsmittel wie folgt bestimmt: ‚Produkt, das zum Zweck der Erzeugung, Umwandlung, Übertragung, Verteilung oder Anwendung von elektrischer Energie benutzt wird, zum Beispiel Maschinen, Transformatoren, Schaltgeräte und Steuergeräte, Messgeräte, Schutzeinrichtungen, Kabel und Leitungen, elektrische Verbrauchsmittel.‘“

13

Nach Ziff. 9 des Leitfadens fallen Grundbauteile von elektrischen Geräten in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/95, soweit ihre Sicherheit im Einklang mit dieser Richtlinie vor dem Einbau in das elektrische Gerät bewertet werden kann und sie selbst zur Kategorie „elektrische Betriebsmittel“ im Sinne dieser Richtlinie gehören.

14

In dieser Ziff. 9 ist ausgeführt, dass bei einigen Arten elektrischer Betriebsmittel, die so ausgelegt sind, dass sie als Grundbauteile in andere elektrische Geräte eingebaut werden können, die Sicherheit weitgehend davon abhängt, wie diese Bauteile in das Endprodukt eingebaut sind. Nach Fn. 13 des Leitfadens gehören zu dieser Kategorie u. a. aktive Bauteile wie integrierte Schaltkreise, Transistoren, Dioden, Gleichrichter, Triacs, GTO, IGBT und optische Halbleiter, passive Bauteile wie Kondensatoren, Induktionsspulen, Widerstände und Filter sowie elektromechanische Bauteile wie Verbindungselemente, Vorrichtungen zum mechanischen Schutz, die Teil der Geräte sind, Relais mit Anschlüssen für Leiterplatten und Mikroschalter.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

15

Die ILME GmbH vertreibt in Deutschland mehrpolige Steckverbindungen, die von der I.L.M.E. SpA in Italien hergestellt werden.

16

Die Bauteile der Steckverbindungen werden vom Kunden entsprechend seinen Bedürfnissen ausgewählt. Nach der Lieferung baut der Kunde sie selbst zusammen.

17

Auf den Gehäusen der Steckverbindungen ist die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/95 angebracht. Die EG-Konformitätserklärung zu dieser Kennzeichnung bezieht sich jedoch nicht auf die in diesen Gehäusen enthaltenen Steckverbindungen, sondern auf die Gehäuse.

18

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale ist die Anbringung der CE-Kennzeichnung nicht gerechtfertigt, da sie ausschließlich die Gehäuse betreffe und folglich keine Gewähr für die Sicherheit der zusammengebauten Steckverbindungen biete. Diese Kennzeichnung sei geeignet, den Verbraucher irrezuführen, und verstoße daher unter den Umständen des Ausgangsverfahrens gegen die nationalen Bestimmungen über das Verbot unlauteren Wettbewerbs.

19

Da nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2006/95 alle elektrischen Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung versehen sein müssen, stellt sich die Frage, ob es sich bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gehäusen um solche Betriebsmittel handelt.

20

Die Wettbewerbszentrale erhob vor dem Landgericht Köln Klage auf Unterlassung. Da dieses Gericht der Auffassung ist, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der genannten Richtlinie abhänge, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 1, 8 und 10 sowie die Anhänge II bis IV der Richtlinie 2006/95 dahin gehend auszulegen, dass Gehäuse als Bauteil für mehrpolige Steckverbindungen für industrielle Anwendung nicht mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen sind?

Zur Vorlagefrage

21

Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob Art. 1 der Richtlinie 2006/95 dahin auszulegen ist, dass Gehäuse von mehrpoligen Steckverbindungen für industrielle Anwendung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, unter den Begriff „elektrische Betriebsmittel“ im Sinne dieser Bestimmung fallen und daher mit der CE-Kennzeichnung zu versehen sind.

22

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die CE-Kennzeichnung nur auf Produkten, für die spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union deren Anbringung vorschreiben, und auf keinem anderen Produkt angebracht werden darf. Denn jede andere Wertung hätte zur Folge, dass die Gefahr einer Verwechslung in Bezug auf die Bedeutung dieser Kennzeichnung geschaffen würde (Urteil vom 21. Oktober 2010, Latchways und Eurosafe Solutions, C-185/08, Slg. 2010, I-9989, Rn. 63).

23

Insoweit müssen gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/95 die elektrischen Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung versehen werden.

24

Allerdings ist der Begriff „elektrische Betriebsmittel“ in dieser Richtlinie nicht definiert. Zum einen sind in ihrem Art. 1 die für die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Betriebsmittel geltenden Spannungsgrenzen angegeben. Zum anderen sind in ihrem Anhang II die Arten von elektrischen Betriebsmitteln und spezifischen Bereichen aufgeführt, die nicht unter diese Richtlinie fallen.

25

Die Kommission hat in Fn. 8 des Leitfadens aus diesem Fehlen einer Definition gefolgert, dass der Begriff „elektrisches Betriebsmittel“ in seiner international anerkannten Bedeutung zu verstehen sei.

26

In dieser Fn. 8 wird insbesondere auf die Definition im Internationalen elektrotechnischen Wörterbuch der IEC verwiesen, wonach der Begriff elektrisches Betriebsmittel ein „Produkt [bezeichnet], das zum Zweck der Erzeugung, Umwandlung, Übertragung, Verteilung oder Anwendung von elektrischer Energie benutzt wird“.

27

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gehäuse insofern Bauteile von mehrpoligen Steckverbindungen für industrielle Anwendung sind, als sie deren äußere Hülle darstellen. In dieser Hinsicht kommt diesen Gehäusen eine Hauptfunktion zu, nämlich die körperliche und elektrische Isolierung der unterschiedlichen Kabel voneinander und von der Umwelt durch Erdung.

28

Angesichts dieser Merkmale ist davon auszugehen, dass die fraglichen Gehäuse unter den Begriff „elektrische Betriebsmittel“ im Sinne der Richtlinie 2006/95 fallen, weil sich ihre Funktion keineswegs in ihrer ästhetischen Form und im Schutz ihres Inhalts erschöpft, sondern sie vielmehr garantieren, dass die elektrischen Bauteile gesichert miteinander verbunden werden, und damit zur Übertragung von elektrischer Energie beitragen.

29

Somit sind diese Gehäuse, sofern sie den in der Richtlinie 2006/95 vorgesehenen Sicherheitsnormen entsprechen, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen.

30

Das vorlegende Gericht stuft diese Gehäuse jedoch als Bauteil von elektrischen Geräten ein, die mehrpolige Steckverbindungen für industrielle Anwendung darstellen.

31

Die Wettbewerbszentrale meint, als Bauteile könnten die fraglichen Gehäuse nicht vor dem vollständigen Zusammenbau der mehrpoligen Steckverbindungen auf ihre Konformität mit den Sicherheitsanforderungen hin überprüft werden.

32

Insoweit ist hervorzuheben, dass gemäß Art. 30 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 765/2008 der Hersteller durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung – der einzigen Kennzeichnung, die die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die ihre Anbringung vorschreiben, bescheinigt – angibt, dass er die Verantwortung für die Konformität des betreffenden Produkts mit diesen Anforderungen übernimmt.

33

In Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/95 wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass nur solche elektrische Betriebsmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, die die Sicherheit von Personen und Sachen nicht beeinträchtigen.

34

Daher darf die CE-Kennzeichnung nicht auf einem Bauteil angebracht werden, das ein elektrisches Betriebsmittel darstellt, dessen Sicherheit wesentlich davon abhängt, wie es in ein elektrisches Endprodukt eingebaut wird. Unter solchen Umständen könnte nämlich zum einen die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf dem Bauteil den Verwender des entsprechenden Geräts irreführen, weil die Qualität des Bauteils nicht auf die Sicherheit des elektrischen Geräts, in das es eingebaut wurde, schließen lässt. Zum anderen könnten durch diesen Einbau die zuvor festgestellte Konformität des Bauteils mit den Sicherheitsanforderungen und die Konformität des elektrischen Geräts, in das das fragliche Bauteil eingebaut wurde, beeinträchtigt werden.

35

Hierzu ist als Erstes hervorzuheben, dass die Anbringung der CE-Kennzeichnung gerechtfertigt ist, wenn das elektrische Betriebsmittel als Bauteil, das in ein elektrisches Gerät eingebaut werden soll, eigene Merkmale aufweist, die im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen kontrolliert werden können.

36

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gehäuse u. a. angesichts des Umstands, dass sie es ermöglichen, die unterschiedlichen Kabel voneinander und die Steckverbindungen von der Umwelt durch eine Erdungsvorrichtung zu isolieren, für sich betrachtet unabhängig von ihrem Einbau in ein anderes elektrisches Betriebsmittel tatsächlich hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen geprüft werden können.

37

Zudem ergibt sich, was die Gefahr einer Irreführung der Verwender infolge der Kennzeichnung der Gehäuse angeht, aus der Vorlageentscheidung, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steckverbindungen in Einzelteilen geliefert werden, so dass ihr Zusammenbau dem Verwender selbst überlassen ist. Somit kann die Kennzeichnung eines Gehäuses nicht als auf die ganze Steckverbindung bezogen verstanden werden.

38

Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 2 der Richtlinie 2006/95 für die Beurteilung der Konformität eines elektrischen Betriebsmittels mit den Sicherheitsanforderungen von einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung dieses Betriebsmittels ausgegangen wird.

39

Sofern die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gehäuse zum einen den Sicherheitsanforderungen, in Bezug auf die sie kontrolliert worden sind, entsprechen und zum anderen ihre Konformität mit diesen Anforderungen durch ihren ordnungsgemäßen und ihrer Bestimmung entsprechenden Zusammenbau mit mehrpoligen Steckverbindungen nicht beeinträchtigt werden kann, kann ihre Verwendung als Bauteil eines elektrischen Geräts nicht dazu führen, dass ihre Einstufung als „elektrische Betriebsmittel“ in Frage gestellt wird.

40

Nach alledem ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass Art. 1 der Richtlinie 2006/95 dahin auszulegen ist, dass Gehäuse von mehrpoligen Steckverbindungen für industrielle Anwendung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, unter den Begriff „elektrische Betriebsmittel“ im Sinne dieser Bestimmung fallen und daher mit der CE-Kennzeichnung zu versehen sind, sofern ihre Konformität mit den Sicherheitsanforderungen, in Bezug auf die sie kontrolliert worden sind, durch ihren ordnungsgemäßen und ihrer Bestimmung entsprechenden Einbau keinesfalls beeinträchtigt werden kann.

Kosten

41

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 1 der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen ist dahin auszulegen, dass Gehäuse von mehrpoligen Steckverbindungen für industrielle Anwendung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, unter den Begriff „elektrische Betriebsmittel“ im Sinne dieser Bestimmung fallen und daher mit der CE-Kennzeichnung zu versehen sind, sofern ihre Konformität mit den Sicherheitsanforderungen, in Bezug auf die sie kontrolliert worden sind, durch ihren ordnungsgemäßen und ihrer Bestimmung entsprechenden Einbau keinesfalls beeinträchtigt werden kann.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.