URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

4. September 2014 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 — Europäisches Mahnverfahren — Keine wirksame Zustellung — Wirkungen — Für vollstreckbar erklärter Europäischer Zahlungsbefehl — Einspruch — Überprüfung in Ausnahmefällen — Fristen“

In den verbundenen Rechtssachen C‑119/13 und C‑120/13

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Wedding (Deutschland) mit Entscheidungen vom 7. Januar 2013 und 5. Februar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 14. März 2013, in den Verfahren

eco cosmetics GmbH & Co. KG

gegen

Virginie Laetitia Barbara Dupuy (C‑119/13)

und

Raiffeisenbank St. Georgen reg. Gen. mbH

gegen

Tetyana Bonchyk (C‑120/13)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richter C. G. Fernlund und A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Frau Dupuy, vertreten durch Rechtsanwältin M. Stawska-Höbel,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

der griechischen Regierung, vertreten durch F. Dedousi und M. Skorila als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von L. D’Ascia, avvocato dello Stato,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A.‑M. Rouchaud-Joët und B. Eggers als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. April 2014

folgendes

Urteil

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399, S. 1).

2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten wegen Europäischer Mahnverfahren zwischen der eco cosmetics GmbH & Co. KG (im Folgenden: eco cosmetics) mit Sitz in Deutschland und Frau Dupuy, die in Frankreich wohnhaft ist, sowie zwischen der Raiffeisenbank St. Georgen reg. Gen. mbH mit Sitz in Österreich und Frau Bonchyk, die in Deutschland wohnhaft ist.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Erwägungsgründe 13, 19 und 23 bis 25 der Verordnung Nr. 1896/2006 lauten:

„(13)

Der Antragsteller sollte verpflichtet sein, in dem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls Angaben zu machen, aus denen die geltend gemachte Forderung und ihre Begründung klar zu entnehmen sind, damit der Antragsgegner anhand fundierter Informationen entscheiden kann, ob er Einspruch einlegen oder die Forderung nicht bestreiten will.

(19)

Wegen der Unterschiede im Zivilprozessrecht der Mitgliedstaaten, insbesondere bei den Zustellungsvorschriften, ist es notwendig, die im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens anzuwendenden Mindestvorschriften präzise und detailliert zu definieren. So sollte insbesondere eine Zustellungsform, die auf einer juristischen Fiktion beruht, im Hinblick auf die Einhaltung der Mindestvorschriften nicht als ausreichend für die Zustellung eines Europäischen Zahlungsbefehls angesehen werden.

(23)

Der Antragsgegner kann seinen Einspruch unter Verwendung des in dieser Verordnung enthaltenen Formblatts einreichen. Die Gerichte sollten allerdings auch einen in anderer Form eingereichten schriftlichen Einspruch berücksichtigen, sofern dieser klar erklärt ist.

(24)

Ein fristgerecht eingereichter Einspruch sollte das Europäische Mahnverfahren beenden und zur automatischen Überleitung der Sache in einen ordentlichen Zivilprozess führen, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich erklärt, dass das Verfahren in diesem Fall beendet sein soll. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff ‚ordentlicher Zivilprozess‘ nicht notwendigerweise im Sinne des nationalen Rechts ausgelegt werden.

(25)

Nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Einspruchs sollte der Antragsgegner in bestimmten Ausnahmefällen berechtigt sein, eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen. Die Überprüfung in Ausnahmefällen sollte nicht bedeuten, dass der Antragsgegner eine zweite Möglichkeit hat, Einspruch gegen die Forderung einzulegen. Während des Überprüfungsverfahrens sollte die Frage, ob die Forderung begründet ist, nur im Rahmen der sich aus den vom Antragsgegner angeführten außergewöhnlichen Umständen ergebenden Begründungen geprüft werden. Zu den anderen außergewöhnlichen Umständen könnte auch der Fall zählen, dass der Europäische Zahlungsbefehl auf falschen Angaben im Antragsformular beruht.“

4

Nach dem 27. Erwägungsgrund der Verordnung „sollte das Verfahren der Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls nach wie vor im nationalen Recht geregelt bleiben“.

5

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt:

„Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel:

a)

Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens“.

6

Art. 6 („Zuständigkeit“) dieser Verordnung sieht in Abs. 1 vor:

„Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung wird die Zuständigkeit nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestimmt, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 [des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1)].“

7

Die Abs. 3 und 5 von Art. 12 der Verordnung Nr. 1896/2006 lauten:

„(3)   In dem Europäischen Zahlungsbefehl wird der Antragsgegner davon in Kenntnis gesetzt, dass er

a)

entweder den im Zahlungsbefehl aufgeführten Betrag an den Antragsteller zahlen kann

oder

b)

gegen den Europäischen Zahlungsbefehl bei dem Ursprungsgericht Einspruch einlegen kann, indem er innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an ihn seinen Einspruch versendet.

(5)   Das Gericht stellt sicher, dass der Zahlungsbefehl dem Antragsgegner gemäß den nationalen Rechtsvorschriften in einer Weise zugestellt wird, die den Mindestvorschriften der Artikel 13, 14 und 15 genügen muss.“

8

Art. 13 („Zustellung mit Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner“) der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt:

„Der Europäische Zahlungsbefehl kann nach dem Recht des Staats, in dem die Zustellung erfolgen soll, dem Antragsgegner in einer der folgenden Formen zugestellt werden:

a)

durch persönliche Zustellung, bei der der Antragsgegner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet,

b)

durch persönliche Zustellung, bei der die zuständige Person, die die Zustellung vorgenommen hat, ein Dokument unterzeichnet, in dem angegeben ist, dass der Antragsgegner das Schriftstück erhalten hat oder dessen Annahme unberechtigt verweigert hat und an welchem Datum die Zustellung erfolgt ist,

c)

durch postalische Zustellung, bei der der Antragsgegner die Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt,

d)

durch elektronische Zustellung wie beispielsweise per Fax oder E‑Mail, bei der der Antragsgegner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt.“

9

Art. 14 („Zustellung ohne Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner“) der Verordnung sieht in den Abs. 1 und 2 vor:

„(1)   Der Europäische Zahlungsbefehl kann nach dem Recht des Staats, in dem die Zustellung erfolgen soll, dem Antragsgegner auch in einer der folgenden Formen zugestellt werden:

a)

persönliche Zustellung unter der Privatanschrift des Antragsgegners an eine in derselben Wohnung wie der Antragsgegner lebende Person oder an eine dort beschäftigte Person;

b)

wenn der Antragsgegner Selbständiger oder eine juristische Person ist, persönliche Zustellung in den Geschäftsräumen des Antragsgegners an eine Person, die vom Antragsgegner beschäftigt wird;

c)

Hinterlegung des Zahlungsbefehls im Briefkasten des Antragsgegners;

d)

Hinterlegung des Zahlungsbefehls beim Postamt oder bei den zuständigen Behörden mit entsprechender schriftlicher Benachrichtigung im Briefkasten des Antragsgegners, sofern in der schriftlichen Benachrichtigung das Schriftstück eindeutig als gerichtliches Schriftstück bezeichnet oder darauf hingewiesen wird, dass die Zustellung durch die Benachrichtigung als erfolgt gilt und damit Fristen zu laufen beginnen;

e)

postalisch ohne Nachweis gemäß Absatz 3, wenn der Antragsgegner seine Anschrift im Ursprungsmitgliedstaat hat;

f)

elektronisch, mit automatisch erstellter Sendebestätigung, sofern sich der Antragsgegner vorab ausdrücklich mit dieser Art der Zustellung einverstanden erklärt hat.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung ist eine Zustellung nach Absatz 1 nicht zulässig, wenn die Anschrift des Antragsgegners nicht mit Sicherheit ermittelt werden kann.“

10

Art. 15 („Zustellung an einen Vertreter“) der Verordnung lautet:

„Die Zustellung nach den Artikeln 13 oder 14 kann auch an den Vertreter des Antragsgegners bewirkt werden.“

11

Art. 16 der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt:

„(1)   Der Antragsgegner kann beim Ursprungsgericht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts F gemäß Anhang VI einlegen, das dem Antragsgegner zusammen mit dem Europäischen Zahlungsbefehl zugestellt wird.

(2)   Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner versandt werden.

(3)   Der Antragsgegner gibt in dem Einspruch an, dass er die Forderung bestreitet, ohne dass er dafür eine Begründung liefern muss.

…“

12

Art. 17 Abs. 1 der Verordnung sieht vor:

„Wird innerhalb der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist Einspruch eingelegt, so wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in einem solchen Fall zu beenden.

…“

13

Art. 18 („Vollstreckbarkeit“) der Verordnung lautet:

„(1)   Wurde innerhalb der Frist des Artikels 16 Absatz 2 unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Übermittlung kein Einspruch beim Ursprungsgericht eingelegt, so erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts G gemäß Anhang VII unverzüglich für vollstreckbar. Das Ursprungsgericht überprüft das Zustellungsdatum des Europäischen Zahlungsbefehls.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 richten sich die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung für die Vollstreckbarkeit nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats.

(3)   Das Gericht übersendet dem Antragsteller den vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehl.“

14

Art. 20 („Überprüfung in Ausnahmefällen“) der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt:

„(1)   Nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist ist der Antragsgegner berechtigt, bei dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, falls

a)

i)

der Zahlungsbefehl in einer der in Artikel 14 genannten Formen zugestellt wurde

und

ii)

die Zustellung ohne Verschulden des Antragsgegners nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können,

oder

b)

der Antragsgegner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden keinen Einspruch gegen die Forderung einlegen konnte,

wobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass er unverzüglich tätig wird.

(2)   Ferner ist der Antragsgegner nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist berechtigt, bei dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, falls der Europäische Zahlungsbefehl gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen oder aufgrund von anderen außergewöhnlichen Umständen offensichtlich zu Unrecht erlassen worden ist.

(3)   Weist das Gericht den Antrag des Antragsgegners mit der Begründung zurück, dass keine der Voraussetzungen für die Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 gegeben ist, bleibt der Europäische Zahlungsbefehl in Kraft.

Entscheidet das Gericht, dass die Überprüfung aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe gerechtfertigt ist, wird der Europäische Zahlungsbefehl für nichtig erklärt.“

15

Art. 21 Abs. 1 der Verordnung sieht vor:

„Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats.

Ein vollstreckbar gewordener Europäischer Zahlungsbefehl wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar gewordene Entscheidung.“

16

Art. 26 („Verhältnis zum nationalen Prozessrecht“) der Verordnung lautet:

„Sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.“

Deutsches Recht

17

Im deutschen Recht ist der Ablauf des Mahnverfahrens in der Zivilprozessordnung geregelt.

Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen

Rechtssache C 119/13

18

Die Gesellschaft deutschen Rechts eco cosmetics beantragte gegen Frau Dupuy, die in Frankreich wohnhaft ist, beim vorlegenden Gericht den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls.

19

Am 22. März 2010 gab das Amtsgericht Wedding gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 1896/2006 dem Antrag statt, erließ den beantragten Europäischen Zahlungsbefehl und gab ihn durch internationales Einschreiben mit Rückschein zur Zustellung. Ausweislich des Rückscheins wurde der Zahlungsbefehl am 31. März 2010 unter der von eco cosmetics angegebenen Adresse zugestellt. Weitere Einzelheiten zur Zustellung sind dem Rückschein nicht zu entnehmen.

20

Am 20. Mai 2010 erklärte das vorlegende Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar.

21

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Juli 2010 erhob Frau Dupuy Einwendungen gegen den in Rede stehenden Zahlungsbefehl. Mit Schreiben vom 5. August 2010 wies das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Einspruch verspätet sei und in diesem Stadium nur ein Überprüfungsantrag nach Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 gestellt werden könne.

22

Zwei Monate später stellte Frau Dupuy mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 einen Antrag auf Überprüfung, ohne näher zur Sache vorzutragen. Sechs Monate später begründete sie ihren Überprüfungsantrag mit anwaltlichem Schreiben vom 13. April 2011.

23

Frau Dupuy macht insbesondere geltend, dass ihr der gegen sie erlassene Europäische Zahlungsbefehl nie zugestellt worden sei. Sie sei bereits im Oktober 2009 aus der Wohnung unter der von eco cosmetics genannten Anschrift ausgezogen und habe vom Zahlungsbefehl erst am 23. Juli 2010 durch ihre Bank erfahren.

Rechtssache C 120/13

24

Die Raiffeisenbank St. Georgen reg. Gen. mbH, eine Bank österreichischen Rechts, beantragte gegen Frau Bonchyk, die in Deutschland wohnhaft ist, beim vorlegenden Gericht den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls.

25

Am 2. September 2010 erließ das Amtsgericht Wedding den beantragten Europäischen Zahlungsbefehl und gab ihn zweimal unter durch die Bank benannten Adressen erfolglos zur postalischen Zustellung.

26

Die Bank teilte daraufhin eine weitere Anschrift mit, unter der der in Rede stehende Europäische Zahlungsbefehl am 1. Februar 2011 durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt wurde.

27

Am 10. März 2011 erklärte das Amtsgericht Wedding den Zahlungsbefehl für vollstreckbar.

28

Mit Telefax vom 1. Juni 2011 erhob Frau Bonchyk Einwendungen gegen den ihr gegenüber erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl. Sie führte aus, sie habe nur zufällig von der Existenz des Zahlungsbefehls erfahren und wohne bereits seit 2009 nicht mehr unter der Zustellanschrift.

29

Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 wies das Amtsgericht Wedding Frau Bonchyk darauf hin, dass ihr Einspruch verspätet sei und und in diesem Stadium nur ein Überprüfungsantrag nach Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 gestellt werden könne. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Juni 2011 stellte Frau Bonchyk einen Antrag auf Überprüfung.

30

Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Wedding beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen, die in den Rechtssachen C‑119/13 und C‑120/13 mit Ausnahme der nur die Rechtssache C‑119/13 betreffenden zweiten Vorlagefrage denselben Wortlaut haben, zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist die Verordnung Nr. 1896/2006 dahin gehend auszulegen, dass der Antragsgegner einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls auch dann stellen kann, wenn ihm der Zahlungsbefehl nicht oder nicht wirksam zugestellt wurde? Kann dabei insbesondere auf Art. 20 Abs. 1 oder Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 entsprechend abgestellt werden?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen ist:

Hat der Antragsgegner für den Fall, dass ihm der Zahlungsbefehl nicht oder nicht wirksam zugestellt wurde, für seinen Überprüfungsantrag zeitliche Grenzen zu beachten? Ist dabei insbesondere auf die Regelung des Art. 20 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1896/2006 abzustellen?

3.

Weiter für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen ist:

Welche prozessuale Rechtsfolge ergibt sich für den Fall, dass der Überprüfungsantrag Erfolg hat; kann dabei insbesondere entsprechend auf Art. 20 Abs. 3 oder Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 abgestellt werden?

31

Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. April 2013 sind die Rechtssachen C‑119/13 und C‑120/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

32

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil Worten, C‑342/12, EU:C:2013:355, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Auch wenn sich die Vorlagefragen formal gesehen vor allem auf die Auslegung von Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 beziehen, hindert dies den Gerichtshof folglich nicht daran, alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die bei der Entscheidung der Ausgangsverfahren von Nutzen sein können. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidungen, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands der Rechtsstreitigkeiten einer Auslegung bedürfen (Urteil Worten, EU:C:2013:355, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten hervor, dass das vorlegende Gericht unter den Umständen der Ausgangsverfahren die Anwendung des Einspruchsverfahrens gemäß den Art. 16 und 17 der Verordnung Nr. 1896/2006 nicht ausschließt. Darüber hinaus halten die griechische und die italienische Regierung diese Bestimmungen unter den Umständen der Ausgangsverfahren allein für anwendbar.

35

Im Rahmen der Ausgangsverfahren ist auch die Auslegung der Art. 18 und 19 dieser Verordnung relevant, da die Europäischen Zahlungsbefehle vom vorlegenden Gericht für vollstreckbar erklärt wurden.

36

Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist unter diesen Umständen die erste Frage wie folgt umzuformulieren: Ist die Verordnung Nr. 1896/2006 dahin gehend auszulegen, dass die Verfahren gemäß den Art. 16 bis 20 dieser Verordnung Anwendung finden, wenn sich herausstellt, dass ein Zahlungsbefehl nicht in einer Weise zugestellt wurde, die den Mindestvorschriften der Art. 13 bis 15 der Verordnung genügt?

37

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass gemäß Art. 12 Abs. 5 und den Art. 13 bis 15 der Verordnung Nr. 1896/2006 jeder Zahlungsbefehl im Sinne dieser Verordnung im Einklang mit deren Mindestvorschriften in einer der in den Art. 13 bis 15 der Verordnung beschriebenen Formen zuzustellen ist. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 36 bis 41 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre die Ausgewogenheit zwischen den mit der Verordnung Nr. 1896/2006 verfolgten Zielen der Zügigkeit und Effizienz zum einen und der Wahrung der Verteidigungsrechte zum anderen beeinträchtigt, wenn diese Mindestvorschriften nicht beachtet würden.

38

Erstens ist zur möglichen Anwendung des Einspruchsverfahrens gemäß den Art. 16 und 17 der Verordnung Nr. 1896/2006 klarzustellen, dass der Einspruch, wie sich aus dem 24. Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, der ordentliche Rechtsbehelf ist, der das Europäische Mahnverfahren beendet und zur automatischen Überleitung der Sache in einen ordentlichen Zivilprozess führt.

39

Sobald die einem Europäischen Zahlungsbefehl zugrunde liegenden Forderungen mit dem Einspruch bestritten werden, findet das in der Verordnung Nr. 1896/2006 geregelte besondere Verfahren nämlich keine Anwendung mehr, da sie nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a nur die „Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und [die] Verringerung der Verfahrenskosten“ zum Ziel hat.

40

Insoweit kann der Antragsgegner nach Art. 16 der Verordnung Nr. 1896/2006 beim Ursprungsgericht unter Verwendung des Formblatts F, das ihm zusammen mit dem den Zahlungsbefehl enthaltenden Formblatt E zugestellt wird, Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einlegen. Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden.

41

Sofern der Europäische Zahlungsbefehl nicht in einer Weise zugestellt wird, die den Mindestvorschriften der Art. 13 bis 15 der Verordnung Nr. 1896/2006 genügt, erhält der Antragsgegner aber die in Rn. 40 des vorliegenden Urteils genannten Formblätter nicht und ist deshalb nicht ordnungsgemäß über Existenz und Grundlage des gegen ihn erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls unterrichtet. In diesem Fall hat er nicht zwangsläufig alle sachdienlichen Informationen, die ihm eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob er gegen den Zahlungsbefehl Einspruch einlegen soll oder nicht.

42

Eine solche Situation kann nicht mit den Verteidigungsrechten vereinbar sein, so dass eine Anwendung des in den Art. 16 und 17 der Verordnung Nr. 1896/2006 vorgesehenen Einspruchsverfahrens unter Umständen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht in Betracht kommt.

43

Zweitens beginnt mangels einer den Mindestvorschriften der Art. 13 bis 15 der Verordnung Nr. 1896/2006 genügenden Zustellung die Einspruchsfrist ihres Art. 16 Abs. 2 nicht zu laufen, so dass fraglich ist, ob vom Ablauf dieser Frist abhängige Verfahren wie die Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 18 der Verordnung oder der Überprüfungsantrag gemäß Art. 20, auch wenn sie schon eingeleitet wurden, gültig sind.

44

Insbesondere das Überprüfungsverfahren greift, wie sich bereits aus der Überschrift von Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 ergibt, nur in den dort abschließend aufgezählten „Ausnahmefällen“ ein, zu denen die fehlende Zustellung nicht zählt.

45

Jedenfalls richten sich nach Art. 26 der Verordnung Nr. 1896/2006 sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, „nach den nationalen Rechtsvorschriften“, so dass in einem solchen Fall eine entsprechende Anwendung der Verordnung ausgeschlossen ist.

46

Die Verordnung Nr. 1896/2006 regelt aber nicht, welche Rechtsbehelfe dem Antragsgegner zur Verfügung stehen, wenn sich erst nach der Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls herausstellt, dass dieser nicht in einer Weise zugestellt wurde, die den Mindestvorschriften der Art. 13 bis 15 dieser Verordnung genügt.

47

Daraus folgt, dass sich die verfahrensrechtlichen Fragen in einem solchen Fall gemäß Art. 26 der Verordnung Nr. 1896/2006 weiterhin nach den nationalen Rechtsvorschriften richten.

48

Wie aus Rn. 43 des vorliegenden Urteils hervorgeht, kann das in Art. 18 der Verordnung Nr. 1896/2006 vorgesehene Vollstreckungsverfahren jedenfalls auf einen Europäischen Zahlungsbefehl, der nicht in einer den Mindestvorschriften der Art. 13 bis 15 dieser Verordnung genügenden Weise zugestellt wurde, keine Anwendung finden. Daraus folgt, dass die Vollstreckbarerklärung eines solchen Zahlungsbefehls als ungültig anzusehen ist.

49

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen ist, dass die Verfahren gemäß den Art. 16 bis 20 dieser Verordnung keine Anwendung finden, wenn sich herausstellt, dass ein Europäischer Zahlungsbefehl nicht in einer Weise zugestellt wurde, die den Mindestvorschriften der Art. 13 bis 15 der Verordnung genügt. Zeigt sich ein solcher Fehler erst nach der Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls, muss der Antragsgegner die Möglichkeit haben, diesen Fehler zu beanstanden, der, sofern er ordnungsgemäß nachgewiesen ist, die Ungültigkeit der Vollstreckbarerklärung zur Folge haben muss.

Zur zweiten und zur dritten Frage

50

In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage sind die zweite und die dritte Vorlagefrage nicht zu beantworten.

Kosten

51

Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens ist dahin auszulegen, dass die Verfahren gemäß den Art. 16 bis 20 dieser Verordnung keine Anwendung finden, wenn sich herausstellt, dass ein Europäischer Zahlungsbefehl nicht in einer Weise zugestellt wurde, die den Mindestvorschriften der Art. 13 bis 15 der Verordnung genügt.

 

Zeigt sich ein solcher Fehler erst nach der Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls, muss der Antragsgegner die Möglichkeit haben, diesen Fehler zu beanstanden, der, sofern er ordnungsgemäß nachgewiesen ist, die Ungültigkeit der Vollstreckbarerklärung zur Folge haben muss.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.