Verbundene Rechtssachen C‑43/13 und C‑44/13
Hauptzollamt Köln
gegen
Kronos Titan GmbH
und
Hauptzollamt Krefeld
gegen
Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service GmbH
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs)
„Richtlinie 2003/96/EG — Besteuerung von Energieerzeugnissen — In der Richtlinie 2003/96/EG nicht genannte Erzeugnisse — Begriff ‚gleichwertiger Heiz- oder Kraftstoff‘“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. April 2014
Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Richtlinie 2003/96 – Besteuerung von nicht in der Richtlinie genannten Erzeugnissen zu dem für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz – Begriff der Gleichwertigkeit
(Richtlinie 2003/96 des Rates, Art. 2 Abs. 3; Anhang I)
Die Vorgabe in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, dass andere Energieerzeugnisse als diejenigen, für die in dieser Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt wurde, je nach Verwendung zu dem für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz besteuert werden, ist dahin auszulegen, dass in einem ersten Schritt zu bestimmen ist, ob das fragliche Erzeugnis als Heiz- oder als Kraftstoff verwendet wird, bevor in einem zweiten Schritt festgestellt wird, an die Stelle welches der Kraft- oder der Heizstoffe, die in der entsprechenden Tabelle in Anhang I dieser Richtlinie jeweils aufgeführt sind, das fragliche Erzeugnis bei seiner Verwendung tatsächlich tritt oder in Ermangelung eines solchen, welcher dieser Kraft- oder dieser Heizstoffe ihm nach seiner Beschaffenheit und seinem Verwendungszweck am nächsten steht. Indem der Begriff „Gleichwertigkeit eines Produkts“ so weit wie möglich unter dem Blickwinkel der Substituierbarkeit oder Austauschbarkeit der fraglichen Energieerzeugnisse ausgelegt wird, ist sichergestellt, dass zwei Erzeugnisse, die dieselbe Funktion erfüllen, in gleicher Höhe besteuert werden.
(vgl. Rn. 35, 36, 38 und Tenor)
Verbundene Rechtssachen C‑43/13 und C‑44/13
Hauptzollamt Köln
gegen
Kronos Titan GmbH
und
Hauptzollamt Krefeld
gegen
Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service GmbH
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs)
„Richtlinie 2003/96/EG — Besteuerung von Energieerzeugnissen — In der Richtlinie 2003/96/EG nicht genannte Erzeugnisse — Begriff ‚gleichwertiger Heiz- oder Kraftstoff‘“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. April 2014
Steuerliche Vorschriften — Harmonisierung der Rechtsvorschriften — Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom — Richtlinie 2003/96 — Besteuerung von nicht in der Richtlinie genannten Erzeugnissen zu dem für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz — Begriff der Gleichwertigkeit
(Richtlinie 2003/96 des Rates, Art. 2 Abs. 3; Anhang I)
Die Vorgabe in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, dass andere Energieerzeugnisse als diejenigen, für die in dieser Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt wurde, je nach Verwendung zu dem für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz besteuert werden, ist dahin auszulegen, dass in einem ersten Schritt zu bestimmen ist, ob das fragliche Erzeugnis als Heiz- oder als Kraftstoff verwendet wird, bevor in einem zweiten Schritt festgestellt wird, an die Stelle welches der Kraft- oder der Heizstoffe, die in der entsprechenden Tabelle in Anhang I dieser Richtlinie jeweils aufgeführt sind, das fragliche Erzeugnis bei seiner Verwendung tatsächlich tritt oder in Ermangelung eines solchen, welcher dieser Kraft- oder dieser Heizstoffe ihm nach seiner Beschaffenheit und seinem Verwendungszweck am nächsten steht. Indem der Begriff „Gleichwertigkeit eines Produkts“ so weit wie möglich unter dem Blickwinkel der Substituierbarkeit oder Austauschbarkeit der fraglichen Energieerzeugnisse ausgelegt wird, ist sichergestellt, dass zwei Erzeugnisse, die dieselbe Funktion erfüllen, in gleicher Höhe besteuert werden.
(vgl. Rn. 35, 36, 38 und Tenor)