SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NIILO JÄÄSKINEN

vom 10. Juli 2014 ( 1 )

Rechtssache C‑212/13

František Ryneš

gegen

Úřad pro ochranu osobních údajů

(Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud [Tschechische Republik])

„Rechtsangleichung — Verarbeitung personenbezogener Daten — Richtlinie 95/46/EG — Anwendungsbereich — Ausnahmen — Art. 3 Abs. 2 — Begriff der ‚Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten‘ — Aufzeichnung der Bilddaten einer Überwachungskamera, die den Eingang zum Haus des Betreibers der Aufzeichnungsanlage, den öffentlichen Raum sowie den Zugang zu einem benachbarten Haus erfasst“

I – Einleitung

1.

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( 2 ) regelt diesen Bereich umfassend. Allerdings findet diese Richtlinie gemäß ihrem Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, „die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird“ ( 3 ).

2.

Der Nejvyšší správní soud (oberster tschechischer Verwaltungsgerichtshof) ersucht den Gerichtshof um die Auslegung dieser Ausnahme im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn František Ryneš und dem Úřad pro ochranu osobních údajů (Amt für den Schutz personenbezogener Daten, im Folgenden: Amt) wegen dessen Entscheidung, Herr Ryneš habe mehrfach gegen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten verstoßen, indem er unter dem Gesims seines Hauses eine Überwachungskamera installiert habe, die nicht nur sein Haus, sondern auch den öffentlichen Straßenraum und das gegenüberliegende Haus aufgenommen habe.

3.

Meines Wissens hatte der Gerichtshof noch nie über eine Rechtssache zu befinden, in der er die Voraussetzungen der Anwendung des Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 als erfüllt ansah, obwohl dessen Anwendbarkeit insbesondere in der Rechtssache Lindqvist ( 4 ) geltend gemacht wurde. Im Hinblick auf den Ansatz, der der Rechtsprechung des Gerichtshofs zugrunde liegt, und insbesondere auf die in neuerer Zeit ergangenen Urteile Digital Rights Ireland und Seitlinger u. a. ( 5 ) sowie Google Spain und Google ( 6 ), die dem Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten den Vorrang einräumen, werde ich in diesen Schlussanträgen vorschlagen, zu entscheiden, dass Situationen, wie sie dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegen, nicht unter die besagte Ausnahme fallen und die Richtlinie 95/46 daher anwendbar ist.

4.

Hervorzuheben ist, dass die Frage, ob die von Herrn Ryneš „zum Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Eigentümer des Hauses“ ergriffenen Maßnahmen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46 fallen, die Möglichkeit, eine solche Überwachung durchzuführen, nicht im Mindesten berührt. In der vorliegenden Rechtssache geht es allein um die Klärung des insoweit anzuwendenden Rechtsrahmens.

II – Rechtsrahmen

A – Das Unionsrecht

5.

Nach Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) hat „[j]ede Person … das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation“.

6.

Nach Art. 8 Abs. 1 der Charta hat „[j]ede Person … das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten“. Die Abs. 2 und 3 präzisieren dies wie folgt:

„(2)   [Die personenbezogenen Daten] dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3)   Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.“ ( 7 )

7.

Die Erwägungsgründe 12 und 16 der Richtlinie 95/46 lauten:

„(12)

…Auszunehmen ist die Datenverarbeitung, die von einer natürlichen Person in Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten – wie zum Beispiel Schriftverkehr oder Führung von Anschriftenverzeichnissen – vorgenommen wird.

(16)

Die Verarbeitung von Ton- und Bilddaten, wie bei der Videoüberwachung, fällt nicht unter diese Richtlinie, wenn sie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Staates oder der Tätigkeiten des Staates im Bereich des Strafrechts oder anderen Tätigkeiten erfolgt, die nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallen.“

8.

Art. 3 der Richtlinie sieht unter der Überschrift „Anwendungsbereich“ vor:

„(1)   Diese Richtlinie gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(2)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten,

die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgt, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union, und auf keinen Fall auf Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates (einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn die Verarbeitung die Sicherheit des Staates berührt) und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich;

die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.“

B – Die tschechischen Rechtsvorschriften

9.

Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 101/2000 Sb. über den Schutz personenbezogener Daten und die Änderung bestimmter Gesetze (im Folgenden: Gesetz Nr. 101/2000) bestimmt:

„Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die eine natürliche Person zur ausschließlich persönlichen Verwendung vornimmt.“

10.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. e des genannten Gesetzes ist die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Ohne eine solche Einwilligung darf eine solche Verarbeitung nur stattfinden, wenn sie sich als notwendig erweist, um die gesetzlich geschützten Rechte und Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen, des Empfängers oder einer anderen betroffenen Person zu schützen. Diese Verarbeitung darf jedoch nicht die Rechte der betroffenen Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens verletzen.

11.

Art. 44 Abs. 2 dieses Gesetzes regelt die Haftung des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen, der eine Zuwiderhandlung begeht, wenn er personenbezogene Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet, dieser nicht die entsprechenden Informationen erteilt oder seiner Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde nicht nachkommt.

III – Das Ausgangsverfahren, die Vorlagefrage und das Verfahren vor dem Gerichtshof

12.

In der Zeit vom 5. Oktober 2007 bis zum 11. April 2008 setzte Herr Ryneš eine Kamera ein, die sich unterhalb des Dachgesimses seines Hauses befand. Sie war fest installiert, nicht schwenkbar und zeichnete den Eingang seines Hauses, den öffentlichen Straßenraum sowie den Eingang des gegenüberliegenden Hauses auf. Die Anlage ermöglichte nur eine Videoaufzeichnung auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung, nämlich der Festplatte. Sobald deren maximale Kapazität erreicht war, wurde die vorhandene Aufzeichnung mit einer neuen überschrieben. Die Aufzeichnungsvorrichtung hatte keinen Bildschirm, so dass das Bild nicht in Echtzeit betrachtet werden konnte. Allein Herr Ryneš hatte unmittelbaren Zugang zu der Anlage und den aufgezeichneten Daten.

13.

Das vorlegende Gericht stellt fest, einziger Grund für die Verwendung dieser Kamera durch Herrn Ryneš sei es gewesen, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen. Sowohl er selbst als auch seine Familie waren nämlich während mehrerer Jahre Ziel von Angriffen eines Unbekannten gewesen, der nicht hatte entlarvt werden können. Darüber hinaus waren die Fenster des ihm und seiner Ehefrau gehörenden Hauses in der Zeit zwischen 2005 und 2007 mehrfach eingeschlagen worden.

14.

In der Nacht vom 6. auf den 7. Oktober 2007 wurde eine Fensterscheibe des Hauses von Herrn Ryneš mittels einer Schleuder beschossen und zerstört. Dank der hier in Rede stehenden Videoüberwachungsanlage konnten zwei Verdächtige identifiziert werden. Die Aufzeichnungen wurden der Polizei übergeben und anschließend im Rahmen des Strafverfahrens als Beweismittel vorgelegt.

15.

Einer der Verdächtigen beantragte die Überprüfung des Überwachungssystems von Herrn Ryneš, und das Amt stellte mit Entscheidung vom 4. August 2008 fest, dass Herr Ryneš Zuwiderhandlungen im Sinne des Gesetzes Nr. 101/2000 begangen habe, indem

er als für die Verarbeitung Verantwortlicher mittels eines Kamerasystems personenbezogene Daten von Personen, die sich auf der Straße vor dem Haus bewegt oder das Haus auf der anderen Straßenseite betreten hätten, ohne deren Einwilligung gesammelt habe,

die betroffenen Personen weder über die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten noch über den Umfang und Zweck dieser Verarbeitung, die Person, die diese Verarbeitung vornimmt, die Art und Weise dieser Verarbeitung oder die Personen, die Zugang zu den betreffenden Daten haben konnten, informiert worden seien,

Herr Ryneš als für die Verarbeitung Verantwortlicher der Verpflichtung nicht nachgekommen sei, dem Amt die hier in Rede stehende Verarbeitung anzuzeigen.

16.

Ein von Herrn Ryneš gegen diese Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel wurde vom Městský soud (Stadtgericht) Prag mit Urteil vom 25. April 2012 zurückgewiesen. Dagegen legte Herr Ryneš Kassationsbeschwerde zum vorlegenden Gericht ein.

17.

Daraufhin hat der Nejvyšší správní soud das Verfahren mit Beschluss vom 20. März 2013 ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Kann der Betrieb eines Kamerasystems, das an einem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebracht ist, unter die Verarbeitung personenbezogener Daten, „die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird“, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46 gefasst werden, obschon dieses System auch den öffentlichen Raum überwacht?

18.

Herr Ryneš, das Amt, die tschechische, die spanische, die italienische, die österreichische, die polnische und die portugiesische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2014 waren das Amt, die tschechische, die österreichische und die polnische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission vertreten.

IV – Würdigung

A – Vorbemerkungen

1. Zur Abgrenzung der Rechtssache

19.

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Vorlagefrage in der vorliegenden Rechtssache sehr präzise ist und sich auf die Auslegung des Begriffs „zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ konzentriert, von der es abhängt, ob die Richtlinie 95/46 auf die von Herrn Ryneš vorgenommene Videoüberwachung anzuwenden ist. Für die Antwort auf dieses Auslegungsersuchen kann nicht entscheidend sein, dass die Videoüberwachung zu dem angestrebten Ziel, nämlich zur Identifizierung der Täter, geführt hat. Die Antwort dürfte auch dann nicht anders ausfallen, wenn die Videoüberwachung vergeblich geblieben wäre und letztlich nur zu gelöschten, also unausgewertet gebliebenen Aufzeichnungen von Personen geführt hätte, die sich im öffentlichen Raum vor dem Haus des Herrn Ryneš befanden.

20.

Zweitens geht es in dieser Rechtssache im Wesentlichen um die Qualifizierung der fraglichen Videoüberwachung im Hinblick auf die Anwendung der Richtlinie 95/46. Folglich kann die spätere Nutzung der aufgezeichneten Bilder für die Frage, ob die Richtlinie überhaupt anwendbar ist, meines Erachtens nicht entscheidend sein ( 8 ). Die rechtliche Qualifizierung der von Herrn Ryneš vorgenommenen Videoüberwachung kann nicht davon abhängen, ob die Bilder später gelöscht oder aufbewahrt wurden.

21.

Drittens unterscheidet sich das Ausgangsverfahren von den Sachverhalten, bei denen die Videoüberwachung von staatlichen Behörden oder juristischen Personen vorgenommen wird. Auf staatliche Behörden findet die Richtlinie 95/46 Anwendung, mit Ausnahme der in ihrem Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich genannten Sachverhalte. Auf juristische Personen ist die Richtlinie 95/46 uneingeschränkt anwendbar. Deshalb scheint mir die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, so umfangreich sie auf diesem Gebiet auch ist, keine Hinweise zu bieten, die sich unmittelbar übertragen lassen ( 9 ).

22.

Jedenfalls ist die Charta hier offensichtlich anwendbar, insbesondere deren Art. 7 und 8. Die vorliegende Fallgestaltung kann einen Konflikt zwischen den Grundrechten des für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen (englisch: „data controller“) und der betroffenen Person (englisch: „data subject“) entstehen lassen. Hier handelt es sich um einen Konflikt zwischen Herrn Ryneš und den identifizierten Straftätern. Im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Richtlinie 95/46 im Allgemeinen handelt es sich indes um einen Konflikt zwischen dem Recht jeder natürlichen Person, die eine Videoüberwachung eines öffentlichen Raumes vornimmt, auf Schutz ihrer Privatsphäre und dem Recht jeder Person, die sich dort aufhält, auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten.

23.

Wenn der Gerichtshof zu der Auffassung gelangen sollte, dass die Richtlinie 95/46 im vorliegenden Fall anwendbar ist, wäre eine Abwägung zwischen den verschiedenen Rechten und Interessen im Rahmen der materiellen Bestimmungen der Richtlinie 95/46, insbesondere des Art. 7 Buchst. f ( 10 ), vorzunehmen. Ich lege Wert auf die Klarstellung, dass dies gegebenenfalls Aufgabe des vorlegenden Gerichts wäre, hier aber den durch die Vorlagefrage gesteckten Rahmen überschreitet ( 11 ).

2. Zu den Vorgaben der Rechtsprechung in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten

24.

Die Richtlinie 95/46 soll ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten ( 12 ).

25.

Bei der Auslegung des Unionsrechts lässt sich der Gerichtshof von der Charta leiten. Zur Auslegung der Richtlinie 95/46 hat die Rechtsprechung ferner die allgemeinen Rechtsgrundsätze und somit auch Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) herangezogen ( 13 ). Ferner wurde entschieden, dass die Richtlinie 95/46 einen vom Gesetzgeber bestimmten Kompromiss zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten darstellt ( 14 ).

26.

So hat der Gerichtshof im Urteil Google Spain und Google ( 15 ) die Bedeutung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie 95/46 und eines wirksamen und umfassenden Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, den sie sicherstellen soll, hervorgehoben ( 16 ), insbesondere des Rechts auf Achtung ihres Privatlebens bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, dem diese Richtlinie eine besondere Bedeutung beimisst, wie sich insbesondere aus ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihren Erwägungsgründen 2 und 10 ergibt ( 17 ).

27.

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46, soweit sie Verarbeitungen personenbezogener Daten betreffen, die zu Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens führen können, im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat, und die nun in der Charta verankert sind ( 18 ).

28.

Im Einzelnen hat der Gerichtshof im Urteil Google Spain und Google ausgeführt: „Art. 7 der Charta [garantiert] das Recht auf Achtung des Privatlebens, und Art. 8 der Charta proklamiert ausdrücklich das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten. In den Abs. 2 und 3 des letztgenannten Artikels wird präzisiert, dass diese Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden dürfen, dass jede Person das Recht hat, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken, und dass die Einhaltung dieser Vorschriften von einer unabhängigen Stelle überwacht wird. Diese Erfordernisse werden insbesondere durch die Art. 6, 7, 12, 14 und 28 der Richtlinie 95/46 durchgeführt.“ ( 19 )

29.

Ich weise darauf hin, dass die letztgenannten Vorschriften mit Ausnahme von Art. 28 auch für die horizontalen Beziehungen zwischen den für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen, die keine staatlichen Behörden sind, und den betroffenen Personen gelten.

3. Zur Videoüberwachung im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 95/46

a) Zur Videoüberwachung

30.

Die Videoüberwachung ist durch ihren ständigen und systematischen Einsatz gekennzeichnet, ungeachtet der unterschiedlichen Dauer, für die die Aufzeichnungen gegebenenfalls gespeichert werden ( 20 ). Ich möchte betonen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ein fest installiertes Überwachungssystem betrifft, das sich auf den öffentlichen Raum sowie die Tür des gegenüberliegenden Hauses erstreckt und es somit ermöglicht, eine unbestimmte Zahl von Personen zu identifizieren, die sich dort aufhalten, ohne zuvor von dieser Überwachung unterrichtet worden zu sein. Die im Zusammenhang mit Aufzeichnungen durch Mobiltelefone, Camcorder oder Digitalkameras stehenden Rechtsfragen sind hingegen anderer Art und sollen hier nicht behandelt werden.

31.

Dass eine Videoüberwachung mit Aufzeichnung von Bilddaten in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, soweit sie eine automatische Datenverarbeitung darstellt (was bei digitaler Aufzeichnung der Fall ist) oder zu einer solchen führt, ergibt sich nämlich schon aus dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie.

32.

Insoweit weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, wie Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 auszulegen ist. Ich nehme daher an, dass dieses Gericht stillschweigend, aber notwendigerweise davon ausgeht, dass die fragliche Verarbeitung im Ausgangsverfahren den in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie festgelegten Kriterien entspricht ( 21 ).

33.

Das vorlegende Gericht macht keine genauen Angaben zum Inhalt der fraglichen Videoaufzeichnungen. Allerdings ist davon auszugehen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei Aufzeichnungen dieser Art „[a]us der Gesamtheit dieser Daten … sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert wurden, gezogen werden [können], etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen dieser Personen und das soziale Umfeld, in dem sie verkehren“ ( 22 ).

34.

Außerdem betrifft die „Vorratsspeicherung der Daten zu dem Zweck, sie gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden zugänglich zu machen“, wie dies im Ausgangsverfahren der Fall war, „unmittelbar und speziell das Privatleben und damit die durch Art. 7 der Charta garantierten Rechte. Eine solche Speicherung der Daten fällt zudem unter Art. 8 der Charta, weil sie eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne dieses Artikels darstellt und deshalb zwangsläufig die ihm zu entnehmenden Erfordernisse des Datenschutzes erfüllen muss“. ( 23 )

b) Zu den Zielen der Richtlinie 95/46

35.

Der Gerichtshof hat festgestellt, insbesondere aus den Erwägungsgründen 3, 7 und 8 der Richtlinie 95/46 gehe hervor, dass diese durch die Harmonisierung der nationalen Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in erster Linie den freien Verkehr dieser Daten zwischen Mitgliedstaaten gewährleisten soll, der für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts nach Art. 14 Abs. 2 EG erforderlich ist ( 24 ).

36.

Ihrem Titel entsprechend dient die Richtlinie 95/46 einem weiteren Ziel, nämlich dem „Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten“. Die Richtlinie schafft somit einen Rechtsrahmen, innerhalb dessen der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet ist.

37.

Außerdem trifft es zu, dass der freie Verkehr personenbezogener Daten das insbesondere durch Art. 8 EMRK ( 25 ) und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts anerkannte Recht auf Privatsphäre beeinträchtigen kann ( 26 ).

38.

Deshalb, und wie insbesondere aus ihrem zehnten Erwägungsgrund und Art. 1 hervorgeht, hat die Richtlinie 95/46 außerdem zum Ziel, den durch die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften garantierten Schutz nicht zu verringern, sondern vielmehr in der Union bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten ( 27 ).

39.

Fest steht, dass der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens „nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jedenfalls [verlangt], dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken müssen“ ( 28 ) und dass insoweit „der Schutz personenbezogener Daten, zu dem Art. 8 Abs. 1 der Charta ausdrücklich verpflichtet, für das in ihrem Art. 7 verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens von besonderer Bedeutung ist“ ( 29 ).

B – Zu den Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46 nach Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich

40.

Das Ausgangsverfahren wirft die Frage auf, ob die Tätigkeit von Herrn Ryneš vom Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46 ausgenommen ist, weil sie unter die in Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 geregelte Ausnahme der Verarbeitung von Daten fällt, „die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird“. Diese Bestimmung stellt nicht auf den Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten ab, wie er in der Vorlagefrage angegeben wird, nämlich den Schutz „des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses“.

41.

Ich lege Wert auf die Klarstellung, dass das Ausgangsverfahren weder die Sicherheit des Staates noch Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich betrifft, die unter die in Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 geregelte Ausnahme fallen könnten, obwohl die hier gesammelten Daten schließlich an die Behörden weitergegeben wurden ( 30 ). Herr Ryneš handelte nämlich als Privatperson, die Opfer einer Straftat war, und nicht als Vertreter der Sicherheitskräfte.

42.

Herrn Ryneš, die tschechische, die italienische und die polnische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs sind der Auffassung, dass der Betrieb eines Videoüberwachungssystems, wie es dem Ausgangsverfahren zugrunde lag und welches dazu bestimmt ist, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben der Besitzer des Hauses zu schützen, selbst dann im Rahmen ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 erfolgt, wenn dieses System auch den öffentlichen Raum überwacht. Dem gegenüber halten das Amt, die österreichische, die portugiesische und die spanische Regierung sowie die Kommission die vorgenannte Ausnahmeregelung für nicht anwendbar, wenn dieses System – wie im Ausgangsfall – auch den öffentlichen Raum überwacht.

a) Die Berücksichtigung des mit der Verarbeitung verfolgten Zwecks als Kriterium für die Anwendbarkeit der Richtlinie 95/46

43.

In der mündlichen Verhandlung ist die Frage, ob die Anwendung der Ausnahme von der Absicht der betreffenden Person abhängen könne, ausführlich erörtert worden. Genauer gesagt geht es darum, ob der „ausschließlich persönliche oder familiäre“ Charakter der Verarbeitung anhand der Absicht bestimmt werden kann, die der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche verfolgt.

44.

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts hatte Herr Ryneš die Überwachung „zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Eigentümer des Hauses“ vorgenommen. Meines Erachtens ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Tätigkeit, die durch eine solche subjektive Zielrichtung gekennzeichnet ist, die Voraussetzungen von Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 erfüllen kann, was die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie zulässig machen würde. Das ist aber nicht die dem Gerichtshof vorgelegte Frage. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft den Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46, der notwendigerweise Vorrang vor allen Fragen der Auslegung ihrer materiellen Bestimmungen hat.

45.

Daher ist zu prüfen, ob die von Herrn Ryneš vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund ihrer subjektiven Zielrichtung vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen ist, nämlich dann, wenn diese Zielrichtung als für den ausschließlich persönlichen oder familiären Charakter der betreffenden Datenverarbeitung maßgeblich angesehen werden könnte.

46.

Insoweit erinnere ich daran, dass die Funktion des Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 darin besteht, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu bestimmen, indem er bestimmte Einzelfälle auch dann, wenn eine Tätigkeit vorliegt, die die Kriterien der Richtlinie 95/46 erfüllt, von deren Anwendungsbereich ausnimmt. Nach meiner Auffassung kann der Anwendungsbereich eines Instruments des Unionsrechts aber nicht von der subjektiven Zweckbestimmung des Betroffenen – hier des für die Verarbeitung Verantwortlichen – abhängig sein, weil eine solche Zweckbestimmung weder anhand äußerer Umstände objektiv nachprüfbar noch den Personen gegenüber relevant ist, deren Rechte und Interessen durch die betreffende Tätigkeit berührt werden.

47.

Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten kann nämlich im Verhältnis zu einem Fußgänger, der im öffentlichen Straßenraum von einer Videoüberwachung erfasst wird, im Hinblick auf dessen Bedürfnis, durch genaue gesetzliche Bestimmungen geschützt zu werden, die seine Rechtsstellung gegenüber dem für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen definieren, nicht ausschlaggebend sein. Hingegen kann die Zielrichtung der Verarbeitung bei der Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit eine Rolle spielen. Der Anwendungsbereich der Richtlinie muss daher anhand objektiver Kriterien bestimmt werden.

b) Ausschließlich familiäre oder persönliche Tätigkeit

48.

Zur Verdeutlichung des Inhalts der betreffenden Ausnahmeklausel nennt die Richtlinie 95/46 zwei Beispiele: den Schriftverkehr und die Führung von Anschriftenverzeichnissen ( 31 ). Als Ausnahmebestimmung ist sie eindeutig eng auszulegen, was durch die Rechtsprechung zur Richtlinie 95/46 bestätigt wird ( 32 ).

49.

Die sehr genaue Abgrenzung dieser Ausnahme trägt nämlich dazu bei, eine nicht reglementierte Erfassung personenbezogener Daten zu verhindern, wie sie außerhalb des im Unionsrecht geregelten Bereichs – und somit von den Anforderungen nach Art. 8 Abs. 2 und 3 der Charta befreit – stattfinden könnte ( 33 ).

50.

Die Rechtssache Lindqvist betraf, ebenso wie die vorliegende Rechtssache, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine natürliche Person. Generalanwalt Tizzano vertrat die Auffassung, dass die Kategorie der „ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten“ nur Tätigkeiten wie „Schriftverkehr oder Führung von Anschriftenverzeichnissen“ umfasst, „d. h. eindeutig private und vertrauliche Tätigkeiten, die auf den persönlichen und familiären Bereich der Betroffenen beschränkt bleiben sollen“, und dass in jener Rechtssache die im zweiten Gedankenstrich geregelte Ausnahme nicht anwendbar war ( 34 ).

51.

Meines Erachtens handelt es sich bei den „persönlichen Tätigkeiten“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 um Tätigkeiten, die in enger und objektiver Verbindung mit dem Privatleben einer Person stehen und die Privatsphäre anderer nicht spürbar berühren. Allerdings können diese Tätigkeiten auch außerhalb der Wohnung stattfinden. Die „familiären Tätigkeiten“ stehen mit dem Familienleben in Verbindung und finden normalerweise innerhalb der Wohnung oder anderer von den Mitgliedern der Familie gemeinsam genutzter Orte wie einer Zweitwohnung, eines Hotelzimmers oder eines Personenwagens statt. Sie alle hängen mit dem Schutz der Privatsphäre gemäß Art. 7 der Charta zusammen.

52.

Ich bin nämlich wie die Regierung des Vereinigten Königreichs der Ansicht, dass diese Ausnahme es im derzeitigen, d. h. durch die Richtlinie geschaffenen Rechtsrahmen ermöglicht, den Schutz zu gewährleisten, den Art. 7 der Charta demjenigen gewährt, der sich in seinem Privat- und Familienleben mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt.

53.

Im Rahmen der Richtlinie 95/46 reicht es für die Anwendung dieser Ausnahme aber nicht aus, dass die beabsichtigten Tätigkeiten mit persönlichen oder familiären Tätigkeiten verbunden sind; diese Verbindung muss vielmehr ausschließlich sein. Meiner Meinung nach besteht auch kein Zweifel daran, dass diese Ausschließlichkeitsbedingung sowohl für persönliche als auch für familiäre Tätigkeiten gilt.

54.

Ich stelle daher fest, dass die Videoüberwachung anderer, d. h. die systematische Überwachung von Orten mittels einer Vorrichtung, die ein Videosignal zwecks Identifizierung von Personen aufzeichnet, selbst innerhalb eines Hauses nicht als ausschließlich persönlich angesehen werden kann, was aber nicht ausschließt, dass sie unter den Begriff der familiären Tätigkeit fallen kann.

55.

Hingegen trifft es zu, wie die Regierung des Vereinigten Königreichs vorträgt, dass Maßnahmen zum Schutz der Unverletzlichkeit eines Privathauses und zu dessen Schutz vor Diebstahl und jedem widerrechtlichem Zugang Tätigkeiten darstellen, die für jeden Haushalt wesentlich sind und aus diesem Grund zu den familiären Tätigkeiten gerechnet werden können.

56.

Andererseits kann eine Videoüberwachung, die sich auf den öffentlichen Raum erstreckt, meines Erachtens nicht als eine ausschließlich familiäre Tätigkeit angesehen werden, weil sie auch Personen erfasst, die keine Verbindung zu der betreffenden Familie haben und ihre Anonymität wahren möchten. Wie der Gerichtshof entschieden hat, „ist der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten und ihre spätere Nutzung vorgenommen werden, ohne dass [der jeweils betroffene Personenkreis] darüber informiert wird, geeignet, bei den Betroffenen … das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist“ ( 35 ).

57.

Die systematische Videoüberwachung eines öffentlichen Raums durch natürliche Personen ist daher nicht von Anforderungen ausgenommen, die sich aus dem Schutz personenbezogener Daten ergeben und für die Videoüberwachung durch juristische Personen und staatliche Behörden gelten. Durch diese Auslegung kann außerdem vermieden werden, Personen, die eine Videoüberwachung des vor einem Einfamilienhaus befindlichen öffentlichen Raums vornehmen, im Vergleich zu einer Überwachung zu privilegieren, die im Bereich von Gebäuden einer Eigentümergemeinschaft durchgeführt wird, weil dann sämtliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen, seien es natürliche oder juristische Personen, denselben Anforderungen unterliegen ( 36 ).

58.

Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten, wie sie von Herrn Ryneš vorgenommen wurde, nicht unter den Begriff der „Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ und somit auch nicht unter die in Rede stehende Ausnahme, sondern in den Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46 fällt.

c) Ergänzende Bemerkungen

59.

Der Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, dass in der Rechtsprechung die „Veröffentlichung“ personenbezogener Daten zwar häufig als eines der Kriterien erwähnt wird, die der Anwendung der Ausnahmeregelung des Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 entgegenstehen ( 37 ), umgekehrt aber das Fehlen einer Veröffentlichung nicht zur Anwendbarkeit dieser Ausnahme führt. Die Erfassung personenbezogener Daten und ihre Speicherung auf Vorrat stellen nämlich als solche einen Eingriff in die durch Art. 7 der Charta garantierten Rechte dar ( 38 ).

60.

Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass die von Herrn Ryneš aufgezeichneten personenbezogenen Daten im Rahmen eines Strafverfahrens an die Behörden weitergegeben wurden. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass „der Zugang der zuständigen Behörden zu den Daten einen zusätzlichen Eingriff in dieses Grundrecht dar[stellt]“ ( 39 ).

61.

Stellt der Gerichtshof die Anwendbarkeit der Richtlinie 95/46 fest, wie ich es ihm vorschlage, dann ist die Tätigkeit von Herrn Ryneš im Rahmen der genannten Richtlinie zu prüfen, deren Ziel es ist, ein Gleichgewicht zwischen den Grundrechten und den Interessen von Personen zu schaffen und sicherzustellen.

62.

In diesem Fall wird insbesondere die „Rechtmäßigkeit“ der betreffenden Datenverarbeitung zu prüfen sein ( 40 ). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten – vorbehaltlich der in Art. 13 der Richtlinie 95/46 zugelassenen Ausnahmen, insbesondere für „den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen“ – einerseits den in Art. 6 der Richtlinie aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und andererseits einem der in Art. 7 der Richtlinie aufgeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen muss ( 41 ).

63.

Was die Zulässigkeit einer Verarbeitung betrifft, wie sie im Ausgangsverfahren erfolgte, bin ich der Auffassung, dass diese sich aus Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 ergeben kann.

64.

Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 sieht nämlich zwei kumulative Voraussetzungen vor, damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist, und zwar zum einen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich ist, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, und zum anderen, dass nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Zu berücksichtigen ist, dass die zweite dieser Voraussetzungen eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen erfordert, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des betreffenden Einzelfalls abhängt und in deren Rahmen die Person oder die Einrichtung, die die Abwägung vornimmt, die Bedeutung der Rechte der betroffenen Person, die sich aus den Art. 7 und 8 der Charta ergeben, zu berücksichtigen hat ( 42 ). Besagter Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 ist häufig der entscheidende Maßstab für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ( 43 ).

65.

Im vorliegenden Fall diente die Tätigkeit von Herrn Ryneš dem Schutz seiner Wahrnehmung anderer Grundrechte wie des Eigentumsrechts und des Rechts auf Familienleben.

66.

Der Umstand, dass die Richtlinie 95/46 anwendbar ist, ist daher den Interessen des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen nicht notwendigerweise abträglich, sofern diese Interessen tatsächlich gemäß Art. 7 Buchst. f der genannten Richtlinie berechtigt sind. Es wäre nicht logisch, den Standpunkt zu vertreten, der Schutz der Grundrechte von Herrn Ryneš erfordere es, eine europäische Richtlinie unangewandt zu lassen, deren Ziel es gerade ist, zwischen seinen Rechten und den Rechten anderer natürlicher Personen, nämlich derer, die durch die Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen sind, einen angemessenen Ausgleich zu schaffen.

67.

Der Umstand, dass die Richtlinie 95/46 auf einen solchen Sachverhalt Anwendung findet, bedeutet für sich allein nicht, dass die Tätigkeit von Herrn Ryneš rechtswidrig war. Vielmehr ist die Abwägung zwischen den im Ausgangsverfahren maßgeblichen Grundrechten im Rahmen der Richtlinie 95/46 vorzunehmen.

V – Ergebnis

68.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Nejvyšší správní soud vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Der Betrieb eines Kamerasystems, das an einem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebracht ist und auch den öffentlichen Raum überwacht, fällt nicht unter die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. L 281, S. 31.

( 3 ) Hervorhebung nur hier.

( 4 ) C‑101/01, EU:C:2003:596.

( 5 ) C‑293/12 und C‑594/12, EU:C:2014:238.

( 6 ) C‑131/12, EU:C:2014:317.

( 7 ) Nach den Erläuterungen zu diesem Artikel stützte dieser „sich auf Artikel 286 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und auf die Richtlinie 95/46/EG … sowie auf Artikel 8 EMRK und das Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, das von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde“.

( 8 ) Wenn die Richtlinie 95/46 anzuwenden ist, kann diese spätere Verwendung der personenbezogenen Daten eine gewisse Bedeutung erlangen, beispielsweise im Hinblick auf die Anwendung des Art. 7 Buchst. f dieser Richtlinie.

( 9 ) Vgl. als Beispiele dieser Rechtsprechung EGMR, Urteil Peck/Vereinigtes Königreich vom 28. Januar 2003 (Recueil des arrêts et décisions, 2003‑I, § 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 10 ) Art. 7 dieser Richtlinie lautet wie folgt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: … f) die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 geschützt sind, überwiegen.“

( 11 ) Zur Anwendung dieser Bestimmung siehe „Opinion 06/2014 on the notion of legitimate interests of the data controller under Article 7 of Directive 95/46/EC“, in englischer Sprache abrufbar unter http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2014/wp217_en.pdf.

( 12 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil IPI (C‑473/12, EU:C:2013:715, Rn. 28) sowie Art. 1 und zehnter Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46.

( 13 ) Art. 8 Abs. 1 EMRK lautet wie folgt: „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.“

( 14 ) Im Urteil Kommission/Bavarian Lager (C‑28/08 P, EU:C:2010:378, Rn. 63) hat der Gerichtshof dem Schutz personenbezogener Daten den Vorrang vor dem Zugang zu Dokumenten mit folgendem Wortlaut eingeräumt: „Daraus folgt, dass die Bestimmungen der Richtlinie Nr. 45/2001 einschließlich ihrer Art. 8 und 18 in vollem Umfang anwendbar werden, wenn ein nach der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellter Antrag auf die Gewährung des Zugangs zu Dokumenten gerichtet ist, die personenbezogene Daten enthalten.“

( 15 ) EU:C:2014:317, Rn. 58.

( 16 ) Vgl. entsprechend Urteil L'Oréal u. a. (C‑324/09, EU:C:2011:474, Rn. 62 und 63).

( 17 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile Österreichischer Rundfunk u. a. (C‑465/00, C‑138/01 und C‑139/01, EU:C:2003:294, Rn. 70), Rijkeboer (C‑553/07, EU:C:2009:293, Rn. 47) und IPI (EU:C:2013:715, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 18 ) Vgl. u. a. Urteile Google Spain und Google (EU:C:2014:317, Rn. 68), Connolly/Kommission (C‑274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 37) und Österreichischer Rundfunk u. a. (EU:C:2003:294, Rn. 68).

( 19 ) EU:C:2014:317, Rn. 69.

( 20 ) Art. 29 der Richtlinie 95/46 setzt eine unabhängige Arbeitsgruppe mit beratender Funktion ein, der insbesondere die für den Schutz personenbezogener Daten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten angehören (nachfolgend: Artikel-29-Datenschutzgruppe). Vgl. zu dieser Frage die Stellungnahme Nr. 4/2004 dieser Gruppe zur Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Videoüberwachung, abrufbar unter http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2002/wp67_de.pdf.

( 21 ) Vgl. auch den 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46, wonach die „Verarbeitung solcher Daten … von dieser Richtlinie nur erfasst [wird], wenn sie automatisiert erfolgt oder wenn die Daten, auf die sich die Verarbeitung bezieht, in Dateien enthalten oder für solche bestimmt sind, die nach bestimmten personenbezogenen Kriterien strukturiert sind, um einen leichten Zugriff auf die Daten zu ermöglichen.“

( 22 ) Urteil Digital Rights Ireland und Seitlinger u. a. (EU:C:2014:238, Rn. 27).

( 23 ) Urteile Digital Rights Ireland und Seitlinger u. a. (EU:C:2014:238, Rn. 29) sowie Volker und Markus Schecke und Eifert (C‑92/09 und C‑93/09, EU:C:2010:662, Rn. 47).

( 24 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland (C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 20 bis 22) und Österreichischer Rundfunk u. a. (EU:C:2003:294, Rn. 39 und 70).

( 25 ) Vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteile Amann/Schweiz vom 16. Februar 2000 (Recueil des arrêts et décisions 2000-II, §§ 69 und 80) und Rotaru/Rumänien vom 4. Mai 2000 (Recueil des arrêts et décisions 2000-V, §§ 43 und 46).

( 26 ) Urteil Kommission/Deutschland (EU:C:2010:125, Rn. 21).

( 27 ) Urteile Kommission/Deutschland (EU:C:2010:125, Rn. 22), Österreichischer Rundfunk u. a. (EU:C:2003:294, Rn. 70) sowie Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia (C‑73/07, EU:C:2008:727, Rn. 52).

( 28 ) Urteile Digital Rights Ireland und Seitlinger u. a. (EU:C:2014:238, Rn. 52) und IPI (EU:C:2013:715, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 29 ) Urteil Digital Rights Ireland und Seitlinger u. a. (EU:C:2014:238, Rn. 53).

( 30 ) Zu der im ersten Gedankenstrich geregelten Ausnahme vgl. Urteil Lindqvist (EU:C:2003:596, Rn. 43 ff.).

( 31 ) Zwölfter Erwägungsgrund der Richtlinie.

( 32 ) Urteile Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia (EU:C:2008:727, Rn. 38 bis 49), Parlament/Rat und Kommission (C‑317/04 und C‑318/04, EU:C:2006:346, Rn. 54 bis 61) und Lindqvist (EU:C:2003:596, Rn. 47).

( 33 ) Nach diesen Bestimmungen dürfen die personenbezogenen Daten „nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.“

( 34 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Lindqvist (EU:C:2002:513, insbesondere Nrn. 34 und 35, Hervorhebung nur hier). Ferner war er der Ansicht, dass die „fragliche Verarbeitung für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgte, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen“ (erster Gedankenstrich der genannten Vorschrift). Der Gerichtshof lehnte diese Auslegung jedoch ab.

( 35 ) Urteil Digital Rights Ireland und Seitlinger u. a. (EU:C:2014:238, Rn. 37).

( 36 ) Vgl. die Stellungnahme Nr. 4/2004 der Artikel-29-Datenschutzgruppe zur Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Videoüberwachung.

( 37 ) Vgl. beispielsweise Urteil Lindqvist (EU:C:2003:596, Rn. 47).

( 38 ) Urteil Digital Rights Ireland und Seitlinger u. a. (EU:C:2014:238, Rn. 34).

( 39 ) Ebd., Rn. 35. Vgl. zu Art. 8 EMRK Urteile des EGMR Leander/Schweden vom 26. März 1987 (Serie A, Nr. 116, § 48), Rotaru/Rumänien ([GK], Beschwerde Nr. 28341/95, EGMR 2000‑V, § 46) sowie Weber und Saravia/Deutschland ([Entsch.], Beschwerde Nr. 54934/00, EGMR 2006‑XI, § 79).

( 40 ) Zur Rechtmäßigkeit vgl. beispielsweise Urteil Worten (C‑342/12, EU:C:2013:355, Rn. 33 ff.).

( 41 ) Urteile Google Spain und Google (EU:C:2014:317, Rn. 71), Österreichischer Rundfunk u. a. (EU:C:2003:294, Rn. 65), ASNEF und FECEMD (C‑468/10 und C‑469/10, EU:C:2011:777, Rn. 26) sowie Worten (EU:C:2013:355, Rn. 33).

( 42 ) Urteil ASNEF und FECEMD (EU:C:2011:777, Rn. 38 und 40).

( 43 ) In der mündlichen Verhandlung wurde eine weitere Frage angesprochen, nämlich wie an Aufzeichnungsfahrzeugen angebrachte Kameras zu beurteilen seien. Legt man die vorgeschlagene Auslegung zugrunde, steht meines Erachtens außer Zweifel, dass diese der Überwachung öffentlicher Straßen einschließlich der dortigen Verkehrsteilnehmer dienenden Geräte nicht unter diese Ausnahme fallen und ihre Verwendung daher uneingeschränkt den in der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Bedingungen unterliegt.