SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 18. November 2014 ( 1 )

Rechtssache C‑146/13

Königreich Spanien

gegen

Europäisches Parlament,

Rat der Europäischen Union

„Nichtigkeitsklage — Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit — Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes — Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 — Effektive gerichtliche Kontrolle — Fehlen einer Rechtsgrundlage — Ermessensmissbrauch — Grundsätze der Autonomie und der Einheitlichkeit — Rechtmäßigkeitskontrolle — Anwendung des Unionsrechts“

1. 

Mit seiner Klage beantragt das Königreich Spanien die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes ( 2 ).

2. 

Diese Verordnung wurde im Anschluss an den Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes ( 3 ) erlassen.

3. 

Sie gehört mit der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen ( 4 ) und dem am 29. Februar 2013 unterzeichneten Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ( 5 ) zum „einheitliches-Patent-Paket“.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Völkerrecht

1. Europäisches Patentübereinkommen

4.

Art. 2 („Europäisches Patent“) des am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten und am 7. Oktober 1977 in Kraft getretenen Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) ( 6 ) bestimmt:

„(1)   Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet.

(2)   Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt.“

5.

Art. 142 („Einheitliche Patente“) EPÜ bestimmt:

„(1)   Eine Gruppe von Vertragsstaaten, die in einem besonderen Übereinkommen bestimmt hat, dass die für diese Staaten erteilten europäischen Patente für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete einheitlich sind, kann vorsehen, dass europäische Patente nur für alle diese Staaten gemeinsam erteilt werden können.

(2)   Hat eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Absatz 1 Gebrauch gemacht, so sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.“

2. UPC-Übereinkommen

6.

Art. 23 des UPC-Übereinkommens sieht vor:

„Handlungen des [Einheitlichen Patentgerichts ( 7 )] sind jedem Vertragsmitgliedstaat einzeln, einschließlich für die Zwecke der Artikel 258, 259 und 260 AEUV, und allen Vertragsmitgliedstaaten gemeinsam unmittelbar zuzurechnen.“

7.

Art. 89 Abs. 1 des UPC‑Übereinkommens bestimmt:

„Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 2014 in Kraft oder am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der dreizehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 84, einschließlich der Hinterlegung durch die drei Mitgliedstaaten, in denen es im Jahr vor dem Jahr der Unterzeichnung des Übereinkommens die meisten geltenden europäischen Patente gab, oder am ersten Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten der Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 8 )], die das Verhältnis zwischen jener Verordnung und diesem Übereinkommen betreffen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der späteste ist.“

B – Unionsrecht

8.

Die Erwägungsgründe 24 und 25 der angefochtenen Verordnung lauten:

„(24)

Es sollte eine Gerichtsbarkeit im Hinblick auf Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung[ ( 9 )] geschaffen und in einem Instrument zur Errichtung eines einheitlichen Systems zur Behandlung von Patentstreitigkeiten in Bezug auf Europäische Patente und [EPEW] geregelt werden.

(25)

Die Einrichtung eines Einheitlichen Patentgerichts für Klagen im Zusammenhang mit dem [EPEW] ist von grundlegender Bedeutung für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens eines solchen Patents, für eine kohärente Rechtsprechung und folglich für Rechtssicherheit sowie Kosteneffizienz für Patentinhaber. Es ist deshalb äußerst wichtig, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten das [UPC‑Übereinkommen] gemäß ihren nationalen verfassungsrechtlichen und parlamentarischen Verfahren ratifizieren und die notwendigen Schritte unternehmen, damit dieses Gericht sobald wie möglich seine Arbeit aufnehmen kann.“

9.

Die angefochtene Verordnung setzt nach ihrem Art. 1 die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes um und stellt ein besonderes Übereinkommen im Sinne von Art. 142 EPÜ dar.

10.

Art. 2 Buchst. a bis c der angefochtenen Verordnung sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

‚Teilnehmender Mitgliedstaat‘ bezeichnet einen Mitgliedstaat, der an der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes auf der Grundlage des [Beschlusses über Verstärkte Zusammenarbeit] oder auf der Grundlage eines gemäß Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV gefassten Beschlusses zum Zeitpunkt des in Artikel 9 genannten Antrags auf einheitliche Wirkung teilnimmt.

b)

‚Europäisches Patent‘ bezeichnet ein Patent, das vom Europäischen Patentamt[ ( 10 )] nach den Regeln und Verfahren des EPÜ erteilt wird.

c)

‚[EPEW]‘ bezeichnet ein Europäisches Patent, das aufgrund dieser Verordnung einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten hat.“

11.

Art. 3 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung bestimmt:

„Ein Europäisches Patent, das mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurde, hat einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sofern seine einheitliche Wirkung in dem Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wurde.

Ein Europäisches Patent, das mit unterschiedlichen Ansprüchen für verschiedene teilnehmende Mitgliedstaaten erteilt wurde, hat keine einheitliche Wirkung.“

12.

Art. 5 Abs. 1 und 2 der angefochtenen Verordnung lautet:

„(1)   Das [EPEW] verleiht seinem Inhaber das Recht, Dritte daran zu hindern, Handlungen zu begehen, gegen die dieses Patent innerhalb der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das Patent einheitliche Wirkung besitzt, vorbehaltlich geltender Beschränkungen Schutz bietet.

(2)   Der Umfang dieses Rechts und seine Beschränkungen sind in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das Patent einheitliche Wirkung besitzt, einheitlich.“

13.

Art. 9 der angefochtenen Verordnung bestimmt:

„(1)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen dem EPA im Sinne von Artikel 143 EPÜ die folgenden Aufgaben, die das EPA gemäß seinen internen Regeln ausführt:

a)

die Verwaltung von Anträgen von Inhabern Europäischer Patente auf einheitliche Wirkung;

b)

die Eingliederung des Registers für den einheitlichen Patentschutz in das Europäische Patentregister und die Verwaltung des Registers für den einheitlichen Patentschutz;

c)

die Entgegennahme und Eintragung von Erklärungen über die Lizenzbereitschaft gemäß Artikel 8, deren Rücknahme sowie die Lizenzzusagen des Inhabers des [EPEW] im Rahmen internationaler Normungsgremien;

d)

die Veröffentlichung der in Artikel 6 der Verordnung … Nr. 1260/2012 genannten Übersetzungen innerhalb des in jenem Artikel genannten Übergangszeitraums;

e)

die Erhebung und Verwaltung der Jahresgebühren für [EPEW] in den Folgejahren des Jahres, in dem der Hinweis auf seine Erteilung im Europäischen Patentblatt veröffentlicht wird; im Falle verspäteter Zahlung der Jahresgebühren die Erhebung und Verwaltung der zusätzlichen Gebühren, wenn die verspätete Zahlung innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit erfolgt, sowie die Verteilung eines Teils der eingenommenen Jahresgebühren an die teilnehmenden Mitgliedstaaten;

f)

die Verwaltung des Kompensationssystems für die Erstattung der in Artikel 5 der Verordnung … Nr. 1260/2012 genannten Übersetzungskosten;

g)

die Gewährleistung, dass ein Antrag auf einheitliche Wirkung eines Inhabers eines Europäischen Patents in der in Artikel 14 Absatz 3 EPÜ festgelegten Verfahrenssprache spätestens einen Monat nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt eingereicht wird; und

h)

die Gewährleistung, dass für den Fall, dass eine einheitliche Wirkung beantragt wurde, diese im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wird, dass während der in Artikel 6 der Verordnung … Nr. 1260/2012 vorgesehenen Übergangszeit die in jenem Artikel geforderte Übersetzung beigefügt wurde und dass das EPA über alle Beschränkungen, Lizenzen, Rechtsübertragungen und Nichtigerklärungen [von EPEW] informiert wird.

(2)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen bei der Erfüllung ihrer im Rahmen des EPÜ eingegangenen internationalen Verpflichtungen für die Einhaltung dieser Verordnung und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Als EPÜ-Vertragsstaaten gewährleisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Verwaltung und Überwachung der Aktivitäten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufgaben; sie sorgen ferner dafür, dass die Höhe der Jahresgebühren im Einklang mit Artikel 12 dieser Verordnung und die anteilige Verteilung der Jahresgebühren im Einklang mit Artikel 13 dieser Verordnung festgelegt wird.

Hierzu setzen sie im Sinne von Artikel 145 EPÜ einen engeren Ausschuss des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation (im Folgenden ‚engerer Ausschuss‘) ein.

Der engere Ausschuss setzt sich aus den Vertretern der teilnehmenden Mitgliedstaaten und einem als Beobachter fungierenden Vertreter der Kommission sowie für den Fall ihrer Abwesenheit deren Stellvertretern zusammen. Die Mitglieder des engeren Ausschusses können von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.

Der engere Ausschuss fasst seine Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Position der Kommission und im Einklang mit den in Artikel 35 Absatz 2 des EPÜ festgelegten Regelungen.

(3)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsschutz vor einem zuständigen Gericht eines teilnehmenden Mitgliedstaats oder mehrerer teilnehmender Mitgliedstaaten gegen Verwaltungsentscheidungen, die das EPA in Ausübung der ihm in Absatz 1 übertragenen Aufgaben trifft.“

14.

Art. 18 der angefochtenen Verordnung lautet:

„(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 1. Januar 2014 oder ab dem Tag des Inkrafttretens des [UPC‑]Übereinkommens …, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist.

Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 und Artikel 4 Absatz 1 hat ein Europäisches Patent, dessen einheitliche Wirkung im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen ist, nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitliche Wirkung, in denen das [UPC] am Tag der Eintragung über die ausschließliche Zuständigkeit für [EPEW] verfügt.

(3)   Jeder teilnehmende Mitgliedstaat notifiziert der Kommission seine Ratifizierung des Übereinkommens zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union den Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens und veröffentlicht ein Verzeichnis der Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen am Tag des Inkrafttretens ratifiziert haben. Die Kommission aktualisiert danach regelmäßig das Verzeichnis der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die das [UPC‑]Übereinkommen ratifiziert haben, und veröffentlicht dieses aktualisierte Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Union.

(4)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 9 genannten Maßnahmen bis zum Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung eingeführt wurden.

(5)   Jeder teilnehmende Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Maßnahmen bis zum Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung oder – im Falle eines teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das [UPC] am Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung keine ausschließliche Zuständigkeit für [EPEW] hat – bis zum Tag, an dem das [UPC] über die diesbezügliche ausschließliche Zuständigkeit in diesem teilnehmenden Mitgliedstaat verfügt, eingeführt wurden.

(6)   Der einheitliche Patentschutz kann für jedes Europäische Patent beantragt werden, das am oder nach dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung erteilt wird.“

II – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

15.

Mit am 22. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener Klageschrift hat das Königreich Spanien die vorliegende Klage erhoben.

16.

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. September 2013 wurden das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission gemäß Art. 131 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union zugelassen.

17.

Schriftliche Erklärungen wurden von allen Streithelfern mit Ausnahme des Großherzogtums Luxemburg abgegeben.

18.

Das Königreich Spanien beantragt,

die angefochtene Verordnung für rechtlich inexistent zu erklären oder, hilfsweise, sie in ihrer Gesamtheit für nichtig zu erklären;

weiter hilfsweise,

Art. 9 Abs. 1 in seiner Gesamtheit sowie Art. 9 Abs. 2 in dem im fünften Klagegrund dieser Klage dargelegten Umfang für nichtig zu erklären und

Art. 18 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung in seiner Gesamtheit sowie alle Bezugnahmen, die die Verordnung im Hinblick auf das Einheitliche Patentgericht als System des gerichtlichen Rechtsschutzes für das EPEW und als Rechtsquelle des EPEW enthält, für nichtig zu erklären,

dem Parlament und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

19.

Das Parlament und der Rat beantragen,

die Klage abzuweisen und

dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

III – Zur Klage

20.

Das Königreich Spanien stützt seine Klage auf sieben Klagegründe.

21.

Mit dem ersten Klagegrund wird eine Verletzung der rechtsstaatlichen Werte, wie sie in Art. 2 EUV genannt sind, gerügt. Das Königreich Spanien macht geltend, die angefochtene Verordnung errichte einen auf das europäische Patent gegründeten Schutz, während das Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines solchen Patents jeglicher gerichtlichen Kontrolle, die eine korrekte und einheitliche Anwendung des Unionsrechts sowie den Schutz der Grundrechte gewährleisten könne, entzogen sei.

22.

Mit dem zweiten Klagegrund wird das Fehlen einer Rechtsgrundlage gerügt. Das Königreich Spanien trägt vor, Art. 118 AEUV sei keine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Verordnung, da diese keine Maßnahmen einführe, die den in dieser Vorschrift vorgesehenen einheitlichen Schutz gewährleisteten.

23.

Mit dem dritten Klagegrund wird ein Ermessensmissbrauch gerügt. Nach Ansicht des Königreichs Spanien haben das Parlament und der Rat einen solchen Missbrauch begangen, da die angefochtene Verordnung den Zweck der verstärkten Zusammenarbeit im Sinne von Art. 20 Abs. 1 EUV nicht beachte.

24.

Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV gerügt. In erster Linie wendet sich das Königreich Spanien gegen die den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugewiesene Befugnis, im Rahmen ihrer Tätigkeit im engeren Ausschuss die Höhe der Jahresgebühren und deren anteilige Verteilung festzulegen. Art. 291 AEUV erlaube dem Unionsgesetzgeber nicht, eine solche Befugnis auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu übertragen. Hilfsweise macht das Königreich Spanien einen Verstoß gegen die im Urteil Meroni/Hohe Behörde ( 11 ) formulierten Grundsätze geltend, da die Befugnisübertragung die in diesem Urteil festgelegten Bedingungen nicht erfülle. Mit dem fünften Klagegrund wird wegen der in Art. 9 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung vorgesehenen Übertragung bestimmter Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit dem EPEW auf das EPA ein Verstoß gegen ebendiese in dem genannten Urteil aufgeführten Grundsätze gerügt. Das Königreich Spanien trägt vor, die übertragenen Befugnisse beinhalteten eine große Beurteilungsfreiheit, und die Handlungen des EPA unterlägen außerdem keiner gerichtlichen Kontrolle.

25.

Im sechsten und im siebten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Autonomie und der Einheitlichkeit des Unionsrechts gerügt. Das Königreich Spanien macht geltend, die Befugnisse der Union und ihrer Organe seien verändert worden, da Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der angefochtenen Verordnung deren Geltung an den Zeitpunkt des Inkrafttretens des UPC‑Übereinkommens knüpfe, sofern dieser Tag nach dem 1. Januar 2014 liege, und es betont dabei, dass die spezifische Regelung des gerichtlichen Rechtsschutzes für das EPEW in diesem Abkommen und nicht in der angefochtenen Verordnung vorgesehen sei.

26.

Das Königreich Spanien beantragt hilfsweise die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung in dem in Nr. 18 dieser Schlussanträge dargelegten Umfang.

A – Zum ersten Klagegrund: Verletzung rechtsstaatlicher Werte

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

27.

Das Königreich Spanien trägt vor, da die angefochtene Verordnung eine Regelung errichte, deren Grundlage ein Rechtstitel sei, der vom EPA, dessen Rechtsakte keiner gerichtlichen Kontrolle unterlägen, erteilt worden sei, missachte sie die rechtsstaatlichen Werte, wie sie in Art. 2 EUV genannt seien, und müsse deshalb für nichtig erklärt werden.

28.

Nach seiner Ansicht ist das gesamte Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines Europäischen Patents jeglicher gerichtlichen Nachprüfung, die eine korrekte und einheitliche Anwendung des Unionsrechts sowie den Schutz der Grundrechte gewährleiste, entzogen.

29.

Es könne nicht zugelassen werden, dass die angefochtene Verordnung Rechtsakte eines internationalen Organs, das den oben genannten Grundsätzen nicht unterliege, in die Rechtsordnung der Union eingliedere. Zum einen seien die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer innerhalb des EPA angesiedelte Organe, die gegenüber diesem über keinerlei Unabhängigkeit verfügten, und zum anderen könne gegen deren Entscheidungen keine gerichtliche Klage erhoben werden.

30.

Nach Ansicht des Parlaments und des Rates ist das von dem eingeführten System gebotene Schutzniveau für die Rechte Einzelner mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar.

31.

Das Parlament weist darauf hin, dass die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Verletzung eines einheitlichen Patents gemäß Art. 32 des UPC‑Übereinkommens der gerichtlichen Nachprüfung durch das UPC unterlägen, dass gegen die Verwaltungsentscheidungen des EPA über die Erteilung eines EPEW Verwaltungsbeschwerden vor den verschiedenen Instanzen im EPA möglich seien, dass das Schutzniveau, das Einzelpersonen im Rahmen des EPÜ geboten werde, von den Mitgliedstaaten, die alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens seien, als akzeptabel befunden worden sei und dass die gerichtliche Überprüfbarkeit der Entscheidungen des EPA im Rahmen der in Art. 9 der angefochtenen Verordnung genannten Verwaltungsaufgaben in Abs. 3 dieser Vorschrift vorgesehen sei.

32.

Der Rat trägt vor, das durch das EPÜ geschaffene System sei mit dem Grundrecht auf Zugang zu einem Gericht vereinbar. Zwar genieße die Europäische Patentorganisation (im Folgenden: EPO) ( 12 ) Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung, doch könnte eine solche Immunität im Einzelfall aufgehoben werden, und die EPO könnte mit einem oder mehreren Vertragsstaaten Ergänzungsabkommen zur Durchführung der Vorschriften im Bereich der Immunität schließen. Außerdem stehe nichts dem entgegen, dass die EPO durch ein internationales Übereinkommen regele, dass ihre Entscheidungen der Nachprüfung durch ein Rechtsprechungsorgan unterlägen.

33.

Die Frage der Vereinbarkeit der Immunität internationaler Organisationen von der Gerichtsbarkeit mit dem Recht auf Zugang zu einem Gericht sei auf nationaler und internationaler Ebene geprüft worden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe ebenfalls die Vereinbarkeit der Immunität internationaler Organisationen von der Gerichtsbarkeit mit dem Grundrecht auf Zugang zu einem Gericht anerkannt, sofern die Kläger über andere zumutbare Wege verfügten, um ihre durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleisteten Rechte zu schützen ( 13 ). Dies sei hier der Fall. Die Unabhängigkeit und der Gerichtscharakter der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer seien von der Europäischen Kommission für Menschenrechte bestätigt worden ( 14 ), während der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt habe, dass der Schutz der Grundrechte im Rahmen des EPA den durch die deutsche Verfassung garantierten Schutznormen insgesamt gleichwertig sei.

34.

Die Streithelfer teilen die Ansicht des Parlaments und des Rates. Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik und das Königreich Schweden sind jedoch vor allem der Meinung, der erste Klagegrund gehe ins Leere, da Gegenstand der angefochtenen Verordnung nicht die Regelung der Voraussetzungen für die Erteilung oder für die Gültigkeit eines europäischen Patents sei. Sie bezwecke und bewirke auch nicht, Rechtsakte des EPA oder das System des EPÜ in die Rechtsordnung der Union zu integrieren. Im Rahmen der Beurteilung der Gültigkeit der angefochtenen Verordnung seien die einzigen zu berücksichtigenden Rechtsakte des EPA diejenigen im Zusammenhang mit der Anerkennung der einheitlichen Wirkung des europäischen Patents, die im Hinblick auf die gerichtliche Überprüfbarkeit durch das UPC mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Jedenfalls schließen sich die Mitgliedstaaten den vom Parlament und dem Rat dargelegten Gründen an, die belegten, dass die Grundrechte im System des EPÜ zufriedenstellend gewährleistet seien.

2. Würdigung

35.

Vorab bemerke ich, dass der Rat, die Französische Republik und die Kommission auf eine fehlende Klarheit des ersten Klagegrundes hinweisen, der nicht auf die Verletzung eines bestimmten Grundrechts gegründet sei, sondern auf den Vorwurf einer Verletzung der Werte der Union.

36.

Ich erinnere daran, dass der Gerichtshof im Rahmen seiner Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV zuständig ist, u. a. über Klagen zu entscheiden, die die Verletzung einer bei der Durchführung der Verträge anzuwendenden Rechtsnorm betreffen.

37.

Auch wenn sich die Parteien für die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nicht unmittelbar auf die in Art. 2 EUV aufgeführte Rechtsstaatlichkeit stützen können, wäre es gleichwohl schwierig, dem Gerichtshof nicht die Möglichkeit zuzugestehen, die Rechtsstaatlichkeit als eine Rechtsnorm anzusehen, deren Geltendmachung vor ihm zulässig ist ( 15 ), zumal das Königreich Spanien in seiner Klageschrift das Willkürverbot, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und die Wahrung der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts erwähnt ( 16 ).

38.

Daher könnte der Gerichtshof einen Klagegrund dieser Art prüfen, der unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Beachtung rechtsstaatlicher Werte erhoben wird.

39.

Ich bin jedoch wie das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik und das Königreich Schweden der Meinung, dass dieser erste Klagegrund, mit dem gerügt wird, die Vorschriften über die Erteilung von Patenten stünden nicht im Einklang mit Art. 2 EUV, ins Leere geht, da er sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung auswirkt.

40.

Zum einen wurde die Entscheidung des Unionsgesetzgebers, die Regeln über die Erteilung des europäischen Patents anzunehmen, vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung und in einem ganz bestimmten Kontext getroffen, und zum anderen ist der Gegenstand der angefochtenen Verordnung genau umschrieben.

a) Die Entscheidung des Unionsgesetzgebers

41.

Die Annahme der Regeln des EPÜ über die Erteilung des Europäischen Patents ist hier im Kontext der verstärkten Zusammenarbeit und in der bewussten Entscheidung des Unionsgesetzgebers zu sehen.

42.

Der Gerichtshof hat dem Unionsgesetzgeber regelmäßig ein weites Ermessen in Bereichen zuerkannt, in denen er politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen treffen und komplexe Prüfungen vornehmen muss ( 17 ).

43.

Darunter fallen der Bereich des geistigen Eigentums und insbesondere der Bereich der Patente.

44.

Der Unionsgesetzgeber hatte schon seit dem Beginn des Prozesses der Harmonisierung des Patentrechts in Europa die Absicht, auf der Grundlage des Systems des EPÜ und des bestehenden Patents ein Unionspatent zu schaffen ( 18 ).

45.

Der Unionsgesetzgeber wollte auch nicht die Möglichkeit ausschließen, sich im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit auf dieses System zu stützen. Ein solches System hat nämlich den Vorteil, dass es bereits eingeführt ist und seine volle Effizienz in seiner Funktionsweise mit der Qualität und dem hohen Niveau an Fachwissen und Sachverstand, die charakteristisch für das System sind, unter Beweis gestellt hat. Außerdem sind seine Regeln für alle Mitgliedstaaten der Union als Vertragsstaaten des EPÜ verbindlich, und, wie der Rat betont, haben die Mitgliedstaaten in den Auswirkungen, die Entscheidungen des EPA über die Erteilung von Patenten haben können, noch nie einen Verstoß gegen ihre verfassungsrechtlichen Grundsätze gesehen.

46.

So wird im Beschluss über Verstärkte Zusammenarbeit, gegen den von Seiten des Königreichs Spanien und der Italienischen Republik zwei Klagen auf Nichtigerklärung erhoben worden waren, die abgewiesen wurden, im siebten Erwägungsgrund das Ziel der Schaffung eines einheitlichen Patents genannt, mit der Erklärung, dass dieses in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz biete und „für diese Mitgliedstaaten vom [EPA] erteilt“ wird.

47.

Das Königreich Spanien räumt die verschiedenen Optionen, über die der Unionsgesetzgeber bei der Ausübung seiner Befugnis verfügte ( 19 ), selbst ein und stellt die Entscheidung dieses Gesetzgebers als solche nicht in Frage. Es ist jedoch der Ansicht, dass die angefochtene Verordnung dadurch, dass sie ein völkerrechtliches System, in dem die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Verträge nicht beachtet würden, in ihre Regelung „integriere“, die rechtsstaatlichen Werte verletze.

48.

Meines Erachtens ist eine solche Würdigung bereits im Hinblick auf den Gegenstand der angefochtenen Verordnung fehlerhaft.

b) Gegenstand der angefochtenen Verordnung

49.

Die angefochtene Verordnung stellt nach ihrem Art. 1 Abs. 2 ein besonderes Übereinkommen im Sinne von Art. 142 EPÜ dar ( 20 ), nach dem „[e]ine Gruppe von Vertragsstaaten, die in einem besonderen Übereinkommen bestimmt hat, dass die für diese Staaten erteilten europäischen Patente für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete einheitlich sind, … vorsehen [kann], dass europäische Patente nur für alle diese Staaten gemeinsam erteilt werden können“.

50.

Der Unionsgesetzgeber beabsichtigte durchaus, sich im Vorfeld der angefochtenen Verordnung auf das System der Erteilung eines europäischen Patents durch das EPA zu stützen, jedoch ohne dieses System in die angefochtene Verordnung zu integrieren. Bereits der Gegenstand dieser Verordnung ermöglicht die Feststellung, dass es hier weder darum geht, die Voraussetzungen für die Erteilung und die Gültigkeit des europäischen Patents zu regeln, noch darum, zu diesem Zweck ein System vorzusehen wie dasjenige, das zur Überprüfung der Entscheidungen des EPA hinsichtlich der ihm nach Art. 9 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung obliegenden Aufgaben eingerichtet werden konnte.

51.

Würde im Übrigen die angefochtene Verordnung für nichtig erklärt, hätte diese eventuelle Nichtigerklärung keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Erteilung oder die Gültigkeit des europäischen Patents.

52.

Meines Erachtens besteht der Zweck der angefochtenen Verordnung allein darin, einen Rahmen für die Anerkennung der einheitlichen Wirkung eines europäischen Patents, das bereits gemäß dem EPÜ erteilt worden ist, zu schaffen.

53.

Wie das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik und das Königreich Schweden ausführen, hat sich der Unionsgesetzgeber nur darauf beschränkt, die Merkmale, die Bedingungen für die Durchführung und die Auswirkungen des einheitlichen Schutzes zu nennen. Das Königreich Spanien hat dies im Übrigen in Nr. 20 seiner Klageschrift selbst eingeräumt.

54.

Insoweit stütze ich mich auf den eindeutigen Wortlaut der angefochtenen Verordnung.

55.

So ist aufgrund des Wortlauts des Titels dieser Verordnung kein Zweifel möglich, da diese Verordnung „die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes“ betrifft ( 21 ).

56.

Außerdem stellt Art. 1 („Gegenstand“) der angefochtenen Verordnung in seinem Abs. 1 klar, dass mit dieser Verordnung „die mit [dem] Beschluss [über Verstärkte Zusammenarbeit] genehmigte verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes umgesetzt [wird]“ ( 22 ).

57.

Außerdem gibt der siebte Erwägungsgrund der genannten Verordnung den Zeitpunkt, ab dem die einheitliche Wirkung eintritt, wie folgt an: „Der einheitliche Patentschutz sollte erreicht werden, indem Europäischen Patenten nach Erteilung gemäß dieser Verordnung … einheitliche Wirkung gewährt wird.“ ( 23 ) Dies bedeutet, dass der Unionsgesetzgeber in der angefochtenen Verordnung nur den Zeitabschnitt nach Erteilung des europäischen Patents erfassen wollte. Sein Eintreten in die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit erfolgt genau zu diesem Zeitpunkt der Verwirklichung des einheitlichen Schutzes.

58.

Die Wirkung des in der angefochtenen Verordnung geregelten einheitlichen Schutzes tritt erst nach Erteilung des europäischen Patents ein und dauert so lange, wie dieses in Kraft ist. Diese Verordnung verleiht den europäischen Patenten somit nur eine zusätzliche Eigenschaft, nämlich die einheitliche Wirkung, ohne das im EPÜ geregelte Verfahren ( 24 ), das von den Mitgliedstaaten der Union als Vertragsmitgliedstaaten dieses Übereinkommens zu beachten ist, zu berühren.

59.

Der verliehene Schutz richtet sich nicht mehr gemäß Art. 64 EPÜ nach dem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten, sondern wird durch die einheitlichen Durchführungsbestimmungen der angefochtenen Verordnung geregelt.

60.

Die angefochtene Verordnung definiert das EPEW, präzisiert den Zeitpunkt, zu dem es wirksam wird, die Rechte, die es verleiht und deren Umfang. Sie enthält auch finanzielle Vorschriften, die die für das EPEW entstehenden Gebühren betreffen, sowie institutionelle Bestimmungen hinsichtlich seiner Verwaltung, die die Verwaltungsaufgaben einschließen, die dem EPA obliegen, dessen Entscheidungen hier die einzigen sind, die im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung in Frage gestellt werden können.

61.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Klagegrund des Königreichs Spanien als ins Leere gehend zurückzuweisen, da er sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung auswirkt; deren Rechtmäßigkeit kann nämlich nicht davon abhängig sein, dass die Entscheidungen des EPA über die Erteilung europäischer Patente mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

B – Zum zweiten Klagegrund: Inexistenz der angefochtenen Verordnung wegen fehlender Rechtsgrundlage

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

62.

Mit seinem zweiten Klagegrund macht das Königreich Spanien geltend, Art. 118 AEUV sei als Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Verordnung nicht geeignet; diese sei somit als inexistent anzusehen.

63.

Die angefochtene Verordnung habe keinerlei materiellen Inhalt, insbesondere da sie nicht bestimme, gegen welche Handlungen das EPEW Schutz biete. Gegenstand und Ziel der angefochtenen Verordnung stimmten somit nicht mit der Rechtsgrundlage überein, auf die sie gestützt sei.

64.

Das Königreich Spanien ist der Ansicht, dass die Verweisung auf die nationalen Vorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 der angefochtenen Verordnung keinen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums der Union garantiere und dass mit dieser Verordnung keine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu diesem Zweck vorgenommen werde.

65.

Das Parlament und der Rat tragen vor, Art. 118 AEUV sei die geeignete Rechtsgrundlage. Diese Vorschrift, die den Erlass von Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über den einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union sowie zur Einführung von zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene erlaube, fordere keine vollständige Harmonisierung der nationalen Vorschriften, sofern ein Rechtstitel für geistiges oder gewerbliches Eigentum geschaffen werde, der einen einheitlichen Schutz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten biete.

66.

Die angefochtene Verordnung erfülle im Hinblick auf ihren Gegenstand und ihren Inhalt das oben genannte Erfordernis, denn sie schaffe das EPEW, das einen einheitlichen Schutz im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten biete und dessen Merkmale sowie dessen Umfang und Wirkung bestimme.

67.

Sämtliche Streithelfer schließen sich den Ausführungen des Parlaments und des Rates an, wobei das Königreich der Niederlande überdies betont, dass der Gerichtshof im Urteil Spanien und Italien/Rat ( 25 ) bereits entschieden habe, dass Art. 118 AEUV als Rechtsgrundlage für die Verwirklichung der einheitlichen Wirkung des europäischen Patents geeignet sei.

2. Würdigung

68.

Das Königreich Spanien ist der Ansicht, Art. 118 AEUV sei als Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Verordnung ungeeignet, da diese Verordnung eine Norm ohne jeglichen Inhalt sei, die letztlich darauf gerichtet sei, dass die Befugnisse, die der Vertrag der Union verliehen habe, von einer internationalen Einrichtung ausgeübt würden, und der Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften sei nicht geeignet, einen einheitlichen Schutz in der Union zu gewährleisten.

69.

Ich teile diese Auffassung aus den folgenden Gründen nicht.

70.

Nach ständiger Rechtsprechung „[muss] die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören“ ( 26 ).

71.

Das Ziel der angefochtenen Verordnung ist es, wie bereits ausgeführt, einen einheitlichen Schutz im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten ( 27 ) zu gewähren.

72.

Das geht aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der angefochtenen Verordnung hervor, der bestimmt, dass „ein [EPEW] … einen einheitlichen Charakter [hat,] einheitlichen Schutz [bietet] und … gleiche Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten [hat]“.

73.

Dieser Schutz bringt einen tatsächlichen Vorteil hinsichtlich Einheitlichkeit und somit Integration gegenüber der Situation, die sich aus der Umsetzung der Regeln des EPÜ ergibt, die in jedem der Vertragsstaaten des EPÜ einen Schutz bieten, dessen Umfang durch das nationale Recht bestimmt wird ( 28 ).

74.

Gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ werden nämlich die Rechtsfolgen des europäischen Patents „in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist“, nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmt. Der Inhaber des europäischen Patents musste somit in jedem Vertragsstaat des EPÜ, in dem er Schutz erlangen wollte, die Eintragung seines europäischen Patents beantragen.

75.

Dies bedeutete, dass es für eine gleiche, in mehreren Mitgliedstaaten begangene Zuwiderhandlung ebenso viele Verfahren und unterschiedliche Gesetze zur Regelung der Rechtsstreitigkeiten gab, wodurch eine große Rechtsunsicherheit entstand.

76.

Was den Inhalt der angefochtenen Verordnung betrifft, kann ich die Meinung des Königreichs Spanien, das diese Verordnung als „leere Hülle“ bezeichnet, nicht teilen, wenn die darin vorgesehenen Vorschriften ausreichend sind und angesichts dessen, dass der Unionsgesetzgeber eine zwischen ihm und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit ausübt.

77.

Zum einen regelt Art. 3 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung die Voraussetzungen für die Gewährung einer einheitlichen Wirkung, indem er vorsieht, dass ein europäisches Patent nur dann einheitliche Wirkung hat, wenn es mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt und die einheitliche Wirkung in dem Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wurde.

78.

Art. 4 der angefochtenen Verordnung betrifft den Tag des Eintritts der Wirkung eines EPEW; dies ist der Tag der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt durch das EPA, so dass an diesem Tag die Wirkung als nationales Patent im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten als nicht eingetreten gilt.

79.

Art. 5 der angefochtenen Verordnung, der den einheitlichen Schutz betrifft, legt die Wirkungen des einheitlichen Charakters und die Art und Weise, in der der einheitliche Schutz in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gewährleistet wird, fest.

80.

Art. 5 Abs. 1 bestimmt, dass das EPEW seinem Inhaber das Recht verleiht, Dritte daran zu hindern, Handlungen zu begehen, gegen die dieses Patent innerhalb der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das Patent einheitliche Wirkung besitzt, vorbehaltlich geltender Beschränkungen Schutz bietet.

81.

Art. 5 Abs. 2 sieht vor, dass der Umfang dieses Rechts und seine Beschränkungen in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das Patent einheitliche Wirkung hat, einheitlich sind.

82.

Zum anderen erinnere ich daran, dass seit dem Vertrag von Lissabon Art. 118 AEUV eine geeignete Rechtsgrundlage zur Schaffung von Rechtstiteln im Bereich des geistigen Eigentums darstellt und sich ausdrücklich auf die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts bezieht, ein Bereich, der unter die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 AEUV ( 29 ) fällt.

83.

Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine solche mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, so können die Union und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Dies wird in Art. 2 Abs. 2 AEUV bestimmt, in dem es weiter heißt, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … ihre Zuständigkeit wahr[nehmen], sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat“.

84.

Im Übrigen sieht Art. 118 AEUV vor, dass der Unionsgesetzgeber „Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union sowie zur Einführung von zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene [erlässt]“ ( 30 ).

85.

Man darf nicht vergessen, dass die durch Art. 118 AEUV zugewiesenen Befugnisse im vorliegenden Fall bei der Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit ausgeübt werden und dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen seines großen Wertungsspielraums entschieden hat, bei dieser Umsetzung auf mehrere Rechtsinstrumente zurückzugreifen, die aus dem Völkerrecht, dem Unionsrecht und dem nationalen Recht stammen, was vom Königreich Spanien nicht in Frage gestellt wird.

86.

Somit konnte der Unionsgesetzgeber meines Erachtens auf das nationale Recht verweisen, indem er in Art. 5 Abs. 3 der angefochtenen Verordnung in Verbindung mit deren Art. 7 vorsah, dass die Handlungen, gegen die das Patent Schutz bietet, sowie die geltenden Beschränkungen in den Rechtsvorschriften bestimmt sind, die für EPEW in dem teilnehmenden Mitgliedstaat gelten, dessen nationales Recht auf das EPEW als ein Gegenstand des Vermögens anwendbar ist.

87.

Insoweit erlaubt der neunte Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung eine Auslegung dieser Vorschrift, indem er besagt, dass „[f]ür Angelegenheiten, die nicht unter diese Verordnung … fallen, [die] Bestimmungen des EPÜ, des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht, einschließlich seiner Bestimmungen über den Umfang dieses Rechts [und die Beschränkungen des Rechts, Dritte daran zu hindern, Handlungen zu begehen, gegen die dieses Patent Schutz bietet] sowie des nationalen Rechts, einschließlich der nationalen Vorschriften zum internationalen Privatrecht, gelten [sollten]“.

88.

Das UPC‑Übereinkommen definiert in seinen Art. 25 bis 27 die Handlungen, gegen die ein EPEW Schutz bietet, und die Beschränkungen der Wirkungen eines solchen Patents. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen dieser Artikel in ihr nationales Recht umsetzen.

89.

Außerdem fordert Art. 118 AEUV, der zum Kapitel 3 („Angleichung der Rechtsvorschriften“) des Titels VII des AEU-Vertrags gehört, nicht zwangsläufig vom Unionsgesetzgeber, dass er alle Aspekte des Rechts des geistigen Eigentums vollständig harmonisiert, indem er eine erschöpfende Gesamtregelung über sein Funktionieren oder seinen Inhalt errichtet. Das Königreich Spanien hat dies in seiner Erwiderung selbst eingeräumt ( 31 ).

90.

Meines Erachtens schließt der Wortlaut von Art. 118 AEUV nicht aus, dass der Rechtsakt der Union, mit dem der Titel begründet wird, auf das nationale Recht verweist, soweit dieser Rechtsakt garantiert, dass der Titel einen einheitlichen Schutz im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten bietet.

91.

Das Königreich Spanien stellt auch die Garantie eines solchen Schutzes in Frage.

92.

Wenn der Unionsgesetzgeber auf das nationale Recht verweist, bedeutet dies deswegen nicht, dass der in Art. 118 AEUV angestrebte einheitliche Schutz nicht gewährleistet ist.

93.

Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 und dem neunten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ist zu entnehmen, dass die Handlungen, gegen die das EPEW Schutz bietet, nur nach einer nationalen Regelung festgelegt werden. Mit anderen Worten, jedes EPEW unterliegt dem nationalen Recht eines einzigen Mitgliedstaats, und diese Rechtsvorschriften gelten im gesamten Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

94.

So garantiert die angefochtene Verordnung dadurch, dass auf das für den jeweiligen Fall geltende nationale Recht verwiesen wird, einen einheitlichen Schutz, soweit dieser Verweis auch jedes internationale Übereinkommen umfasst, dem die Mitgliedstaaten beigetreten sind, einschließlich des UPC‑Übereinkommens, das von den Mitgliedstaaten nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ratifiziert werden muss ( 32 ).

95.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den zweiten Klagegrund des Königreichs Spanien als unbegründet zurückzuweisen.

C – Zum dritten Klagegrund: Ermessensmissbrauch

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

96.

Das Königreich Spanien trägt vor, das Parlament und der Rat hätten einen Ermessensmissbrauch begangen, da die angefochtene Verordnung das in Art. 20 Abs. 1 EUV genannte Ziel der verstärkten Zusammenarbeit nicht beachte. Da die Wirkungen des EPEW im UPC‑Übereinkommen präzisiert würden, sei der einzige Gegenstand der angefochtenen Verordnung, den Anschein eines der Union eigenen Begriffs und einer der Union eigenen Regelung zu schaffen, während es in Wirklichkeit zu einer Flucht aus dem Unionsrecht und der ihm eigenen Kontrollen komme. Entgegen dem Vorbringen des Parlaments sei diese Frage auch nicht vom Gerichtshof in seinem Urteil Spanien und Italien/Rat ( 33 ) entschieden worden.

97.

Das Parlament und der Rat beantragen, diesen Klagegrund zurückzuweisen.

98.

Das Parlament führt aus, der Gerichtshof habe in diesem Urteil den Vorwurf eines Ermessensmissbrauchs bei der Umsetzung des einheitlichen Patentschutzes zurückgewiesen. Der Rat fügt hinzu, die angefochtene Verordnung und die Schaffung des EPEW förderten die Verwirklichung der Ziele der Union, denn der Inhaber eines europäischen Patents, der Patentschutz in jedem der 25 teilnehmenden Mitgliedstaaten erhalten wolle, müsste ohne die einheitliche Wirkung eines solchen Patents dieses Patent in jedem der 25 Mitgliedstaaten einzeln anerkennen lassen, während das genannte Patent in jedem der 25 Mitgliedstaaten einzeln bestätigt und, im Fall eines Rechtsstreits, einzeln verteidigt werden müsste.

99.

Die Streithelfer teilen die Ansicht des Parlaments und des Rates.

2. Würdigung

100.

Mit seinem dritten Klagegrund trägt das Königreich Spanien vor, in Bezug auf die angefochtene Verordnung liege ein Ermessensmissbrauch vor, soweit darin die verstärkte Zusammenarbeit zu anderen als den in den Verträgen dafür vorgesehenen Zwecken benutzt werde.

101.

Nach seiner Ansicht ist die angefochtene Verordnung eine „leere Hülle“ und gewährleiste somit keinen einheitlichen Schutz, wie er mit dem Beschluss über Verstärkte Zusammenarbeit bezweckt worden sei.

102.

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Maßnahme nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den Zwecken, zu denen das fragliche Ermessen eingeräumt wurde, oder mit dem Ziel erlassen wurde, ein Verfahren zu umgehen, das der AEU-Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen ( 34 ).

103.

Auch wenn das Königreich Spanien vorträgt, dieser Klagegrund werde im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit geltend gemacht und nicht unter dem Gesichtspunkt der angefochtenen Verordnung als solcher, dem Gegenstand des zweiten Klagegrundes, beruft es sich dennoch auf das gleiche Argument, wonach die Verordnung in dem Sinne ohne Inhalt sei, dass sie keine rechtliche Regelung enthalte, die einen einheitlichen Schutz gewährleiste.

104.

Da dieses Argument aber im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes zurückgewiesen wurde, sind die Gesichtspunkte, auf die sich das Königreich Spanien stützt, unerheblich. Der dritte Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

D – Zum vierten und zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV und gegen die im Urteil Meroni/Hohe Behörde dargelegten Grundsätze

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

105.

Mit seinem vierten Klagegrund wendet sich das Königreich Spanien dagegen, dass die Befugnis, die Höhe der Jahresgebühren und deren anteilige Verteilung festzulegen, in Art. 9 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung den im Rahmen des engeren Ausschusses handelnden teilnehmenden Mitgliedstaaten zugewiesen werde. Die Zuweisung solcher Durchführungsbefugnisse an die teilnehmenden Mitgliedstaaten stelle in erster Linie einen Verstoß gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV dar und, hilfsweise, falls der Gerichtshof feststellen sollte, dass gegen diese Vorschrift nicht verstoßen wurde, einen Verstoß gegen die Grundsätze, die im Urteil Meroni/Hohe Behörde ( 35 ) zur Delegation von Befugnissen aufgestellt worden seien.

106.

Das Parlament trägt vor, die Zuweisung bestimmter Befugnisse an Agenturen sei schon immer eine Ausnahme von den Vertragsbestimmungen im Bereich der Anwendung des Unionsrechts gewesen, die unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich akzeptabel sei. Es bezweifelt außerdem die Erheblichkeit dieses Urteils im Fall der Zuweisung von Befugnissen an eine internationale Einrichtung wie den engeren Ausschuss.

107.

Wenn die Organe der Union verbindliche Rechtsakte erlassen, ist es nach Ansicht des Rates nach Art. 291 Abs. 1 AEUV Sache der Mitgliedstaaten, die geeigneten Durchführungsmaßnahmen zu erlassen. Nur in dem Fall, dass die Durchführung dieser Rechtsakte einheitlicher Bedingungen bedürfe, würden die Durchführungsmaßnahmen von der Kommission oder gegebenenfalls gemäß Abs. 2 dieses Artikels vom Rat erlassen. Insoweit belege das Königreich Spanien nicht, warum die Festsetzung der Jahresgebühren und deren anteilige Verteilung einheitlich auf Unionsebene durchgeführt werden sollten. Somit sei das Urteil Meroni/Hohe Behörde ( 36 ) im vorliegenden Fall unerheblich.

108.

Jedenfalls liegen nach Ansicht des Parlaments und des Rates die Bedingungen, die nach diesem Urteil erfüllt sein müssen, vor, wobei das Parlament präzisiert, dass diese Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 118 AEUV geprüft werden müsse, der die Einführung „zentralisierter“ Regelungen für das EPEW fordere.

109.

Die Streithelfer schließen sich den Ausführungen des Parlaments und des Rates an. Mehrere Streithelfer sind der Ansicht, die in dem genannten Urteil dargelegten Grundsätze seien nicht anwendbar. Jedenfalls würden sie beachtet.

110.

Mit seinem fünften Klagegrund macht das Königreich Spanien geltend, Art. 9 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung, der bestimmte Verwaltungsaufgaben auf das EPA übertrage, verletze die im Urteil Meroni/Hohe Behörde ( 37 ) dargelegten Grundsätze. Es handele sich nicht um eigene Befugnisse der Mitgliedstaaten, sondern um Befugnisse der Union.

111.

Nach Ansicht des Parlaments und des Rates ist diese Rechtsprechung nicht einschlägig.

112.

Die Streithelfer schließen sich den Ausführungen des Parlaments und des Rates an.

2. Würdigung

113.

Die verschiedenen Verfahrensbeteiligten bestreiten nicht, dass es nach Art. 9 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung den teilnehmenden Mitgliedstaaten obliegt, im Rahmen des von ihnen gebildeten engeren Ausschusses für die Festlegung der Jahresgebühren und deren anteilige Verteilung zu sorgen.

114.

Nach Ansicht des Königreichs Spanien waren im vorliegenden Fall jedoch einheitliche Durchführungsbedingungen erforderlich, und folglich hätten die Durchführungsbefugnisse gemäß Art. 291 Abs. 2 AEUV der Kommission oder in Sonderfällen dem Rat übertragen werden müssen; somit sei diese Vorschrift verletzt worden.

115.

Ich kann diesem Vorbringen nicht zustimmen.

116.

Das Königreich Spanien stützt sich nämlich auf eine Bestimmung, die meines Erachtens hier nicht anwendbar ist.

117.

Art. 291 Abs. 2 AEUV bestimmt: „Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und in den in den Artikeln 24 [EUV] und 26 [EUV] vorgesehenen Fällen, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen“.

118.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs enthält Art. 291 AEUV keine Definition des Begriffs des Durchführungsakts, sondern verweist in seinem Abs. 2 nur darauf, dass die Kommission oder in bestimmten Sonderfällen der Rat bei Bedarf einen solchen Akt erlassen muss, um sicherzustellen, dass ein verbindlicher Rechtsakt der Union unter in der Union einheitlichen Bedingungen durchgeführt wird ( 38 ).

119.

Wie der Gerichtshof außerdem klargestellt hat, geht aus Art. 291 Abs. 2 AEUV hervor, dass nur dann, wenn „es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union [bedarf], … mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und in den [in den] Artikeln 24 [EUV] und 26 [EUV vorgesehenen Fällen], dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen [werden]“ ( 39 ).

120.

Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass der Durchführungsakt den Inhalt des Gesetzgebungsakts zu präzisieren hat, „um seine Umsetzung unter einheitlichen Bedingungen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen“ ( 40 ).

121.

Im vorliegenden Fall bin ich der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten die Befugnis, die ihnen in Art. 9 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung verliehen wurde, in einem normativen Rahmen ausüben, der vom Unionsgesetzgeber eingeführt und abgegrenzt wurde und der keinesfalls eine Umsetzung unter einheitlichen Bedingungen in allen Mitgliedstaaten erfordert.

122.

Als Erstes bestimmt der Unionsgesetzgeber nämlich in Art. 11 der angefochtenen Verordnung, dass die Jahresgebühren für die EPEW in den Folgejahren des Jahres fällig sind, in dem der Hinweis auf die Erteilung des EPEW im Europäischen Patentblatt veröffentlicht wird, und er macht das Bestehen des EPEW von der Bezahlung dieser Gebühren abhängig.

123.

Sodann nennt der Unionsgesetzgeber in Art. 12 der angefochtenen Verordnung die Höhe dieser Gebühren; diese müssen über die gesamte Laufzeit des Patents hinweg progressiv gestaltet und ausreichend sein, um sämtliche Kosten für die Erteilung und Verwaltung des einheitlichen Patentschutzes abzudecken und um einen ausgeglichenen Haushalt der Europäischen Patentorganisation sicherzustellen. Außerdem sind bei dieser Höhe u. a. die verschiedenen Faktoren im Zusammenhang mit kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen. So nennt der Unionsgesetzgeber das Ziel, das mit dieser Berücksichtigung verfolgt wird, nämlich Innovationen zu vereinfachen und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu fördern, die Größe des Marktes widerzuspiegeln, der von dem Patent abgedeckt wird, und bei den nationalen Jahresgebühren für ein durchschnittliches europäisches Patent, das in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem die Höhe der Jahresgebühren zum ersten Mal festgesetzt wird, vergleichbar zu sein.

124.

Schließlich werden in Art. 13 der angefochtenen Verordnung die fairen, ausgewogenen und maßgeblichen Kriterien aufgezählt, auf denen der auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten entfallende Anteil der Jahresgebühren beruhen muss.

125.

Der Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung ist im Übrigen unmissverständlich, wenn er den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, dafür zu sorgen, dass die Höhe der Jahresgebühren „im Einklang mit Art. 12 dieser Verordnung“ ( 41 ) und die anteilige Verteilung der Jahresgebühren „im Einklang mit Art. 13 dieser Verordnung“ festgelegt wird ( 42 ).

126.

Der Unionsgesetzgeber lässt den teilnehmenden Mitgliedstaaten insoweit keinen Wertungsspielraum.

127.

Überdies hat die Verordnung allgemeine Geltung, sie ist in all ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Diese in Art. 288 Abs. 2 AEUV vorgesehene Bestimmung findet sich auch am Ende der angefochtenen Verordnung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten.

128.

Meines Erachtens fällt Art. 9 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung dagegen unter Art. 291 Abs. 1 AEUV, nach dem die Mitgliedstaaten alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht ergreifen.

129.

Meines Erachtens wird dies nicht dadurch in Frage gestellt, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Vertragsstaaten des EPÜ dafür sorgen, dass die Höhe der Jahresgebühren im Einklang mit Art. 12 dieser Verordnung und ihre anteilige Verteilung im Einklang mit deren Art. 13 festgelegt wird.

130.

Diese Eigenschaft befreit die Mitgliedstaaten jedoch nicht von ihrer Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Handlungen der Organe der Union ergeben, zu ergreifen ( 43 ).

131.

Wie Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der angefochtenen Verordnung bestimmt, „[sorgen] die teilnehmenden Mitgliedstaaten … bei der Erfüllung ihrer im Rahmen des EPÜ eingegangenen internationalen Verpflichtungen für die Einhaltung dieser Verordnung und arbeiten zu diesem Zweck zusammen“ ( 44 ).

132.

Infolgedessen ist es nicht notwendig, das Vorbringen betreffend die auf das Urteil Meroni/Hohe Behörde ( 45 ) zurückgehende Rechtsprechung zu prüfen, die hier ebenso wenig anwendbar ist wie die auf das Urteil Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat ( 46 ) zurückgehende Rechtsprechung, die die im ersten Urteil genannten Grundsätze präzisiert hat.

133.

Diese Rechtsprechung beschränkt lediglich die Möglichkeit eines Organs der Union, einen Teil seiner Befugnisse auf ein Organ oder eine Einrichtung der Union oder auf ein Organ außerhalb der Union zu übertragen, sowie die Möglichkeit des Unionsgesetzgebers, ein Organ oder eine Einrichtung der Union oder ein Organ außerhalb der Union mit Vollstreckungsmaßnahmen zu betrauen, anstatt diese Befugnis der Kommission oder dem Rat anzuvertrauen.

134.

In der Rechtssache, in der das Urteil Meroni/Hohe Behörde ( 47 ) ergangen ist, hatte die Hohe Behörde nämlich Befugnisse, die nach dem Vertrag nur ihr selbst zustanden, auf privatrechtliche Einrichtungen übertragen, und in der Rechtssache, in der das Urteil Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat ( 48 ) ergangen ist, hatte der Unionsgesetzgeber vorgesehen, dass die geschaffene Einrichtung der Union im Rahmen der ihr durch die fragliche Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs aller verbindlichen Rechtsakte der Union handeln sollte, die dieser Einrichtung Aufgaben übertrugen.

135.

Nach alledem ist der vierte Klagegrund, soweit mit ihm ein Verstoß gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV gerügt wird, als unbegründet zurückzuweisen.

136.

Im fünften Klagegrund, in dem die Frage aufgeworfen wird, ob die Übertragung bestimmter Verwaltungsaufgaben auf das EPA die Anforderungen der Rechtsprechung Meroni/Hohe Behörde ( 49 ) im Bereich der Übertragung von Befugnissen an Einrichtungen außerhalb der Union erfüllt, ist zu bemerken, dass in der vorliegenden Rechtssache nicht der Unionsgesetzgeber, sondern die teilnehmenden Mitgliedstaaten Verwaltungsaufgaben auf die völkerrechtliche Einrichtung, die das EPA ist, übertragen.

137.

Ich erinnere daran, dass die angefochtene Verordnung ein besonderes Übereinkommen im Sinne von Art. 142 EPÜ ist und dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Art. 143 EPÜ, nach dem eine Gruppe von Vertragsstaaten dem Europäischen Patentamt zusätzliche Aufgaben übertragen kann, dem EPA die in Art. 9 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben übertragen haben.

138.

In diesem Fall kann auch die Rechtsprechung Meroni/Hohe Behörde ( 50 ) keine Anwendung finden.

139.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auch der fünfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

E – Zum sechsten und zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Autonomie und der Einheitlichkeit des Unionsrechts

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

140.

Mit seinem sechsten Klagegrund trägt das Königreich Spanien vor, die Erhaltung der Autonomie der Rechtsordnung der Union setze voraus, dass die Befugnisse der Union und ihrer Organe nicht durch völkerrechtliche Verträge verändert würden. Dies sei aber hier der Fall, da die angefochtene Verordnung in ihrem Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 vorsehe, dass sie ab dem 1. Januar 2014 oder ab dem Tag des Inkrafttretens des UPC‑Übereinkommens gelte, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt sei. Darüber hinaus lege die angefochtene Verordnung ein besonderes gerichtliches Verfahren für das EPEW fest, das nicht in dieser Verordnung aufgeführt sei, sondern im UPC‑Übereinkommen. Der Inhalt dieses Übereinkommens beeinträchtige die Befugnisse der Union, und das genannte Übereinkommen übertrage einem Dritten die Befugnis, die Geltung der angefochtenen Verordnung einseitig festzulegen.

141.

Das Parlament betont, die Verbindung zwischen der angefochtenen Verordnung und dem UPC‑Übereinkommen stelle die wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des Systems des einheitlichen Patentschutzes durch das einheitliche Patent dar und beeinträchtige das Unionsrecht nicht. Das UPC‑Übereinkommen halte die beiden wesentlichen Voraussetzungen ein, die für die Beachtung der Autonomie der Rechtsordnung der Union erforderlich seien, denn zum einen werde die Natur der Befugnisse der Union und ihrer Organe nicht geändert, und zum anderen zwinge dieses Übereinkommen die Union und ihre Organe bei der Ausübung ihrer internen Befugnisse nicht zu einer bestimmten Auslegung der in dem Abkommen aufgeführten Rechtsvorschriften der Union.

142.

Im Übrigen beeinträchtige die Errichtung des UPC keine Befugnis der Union. Zunächst einmal liege die Zuständigkeit, ein gemeinsames Patentgericht zu errichten und den Umfang seiner Befugnisse festzulegen, immer noch bei den Mitgliedstaaten und sei nicht ausschließlich auf die Union übertragen worden. Sodann fordere die angefochtene Verordnung ausdrücklich von den Mitgliedstaaten, dem UPC eine ausschließliche Zuständigkeit zu verleihen. Die angefochtene Verordnung, deren Rechtsgrundlage Art. 118 AEUV sei, erlaube den Mitgliedstaaten ausdrücklich, im Bereich der Patente Vorschriften zu erlassen, die von der Brüssel‑I‑Verordnung abwichen. Der Unionsgesetzgeber fordere, dass das UPC‑Übereinkommen nur dann in Kraft trete, wenn er die notwendigen Änderungen der Brüssel‑I‑Verordnung in Bezug auf die Verbindung zwischen dieser Verordnung und dem genannten Abkommen vorgenommen habe. Schließlich müsse nach mehreren Bestimmungen des AEU‑Vertrags das Inkrafttreten eines abgeleiteten Rechtsakts des Unionsrechts von den Mitgliedstaaten gebilligt werden.

143.

Nach Ansicht des Rates ist das Vorbringen zu diesem Klagegrund unzulässig, soweit es sich gegen das UPC‑Übereinkommen richtet. Jedenfalls sei es die politische Entscheidung des Unionsgesetzgebers gewesen, das EPEW an das Funktionieren eines gesonderten Rechtsprechungsorgans, das UPC, zu binden, das Garant für die Kohärenz der Rechtsprechung und die Rechtssicherheit sei. Es bestehe kein rechtliches Hindernis für die Herstellung einer Verbindung zwischen dem EPEW und dem UPC, wie sie in den Erwägungsgründen 24 und 25 der angefochtenen Verordnung dargelegt sei. Es gebe im Übrigen in der Gesetzgebungspraxis mehrere Beispielsfälle, in denen die Geltung eines Rechtsakts der Union von einem außerhalb dieses Rechtsakts liegenden Ereignis abhängig gemacht worden sei.

144.

Die Streithelfer teilen den Standpunkt des Parlaments und des Rates.

145.

Mit seinem siebten Klagegrund macht das Königreich Spanien geltend, Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 der angefochtenen Verordnung gebe den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einseitig zu entscheiden, ob diese für sie gelten solle. Sollte somit ein Mitgliedstaat entscheiden, das UPC‑Abkommen nicht zu ratifizieren, gelte die Verordnung für ihn nicht, und das UPC erhalte in seinem Hoheitsgebiet keine ausschließliche Zuständigkeit, über das EPEW zu entscheiden, so dass das EPEW in diesem Mitgliedstaat keine einheitliche Wirkung habe. Daraus ergebe sich ein Verstoß gegen die Grundsätze der Autonomie und der Einheitlichkeit des Unionsrechts.

146.

Nach Ansicht des Parlaments stellt es einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV dar, wenn ein Mitgliedstaat das UPC‑Übereinkommen nicht ratifiziere, was tatsächlich zur Folge habe, dass die angefochtene Verordnung in seinem Hoheitsgebiet nicht gelte. Selbst wenn man annehme, dass eine Gefahr in Bezug auf die einheitliche Anwendung der angefochtenen Verordnung bestehe, sei eine solche Gefahr im Hinblick auf die Notwendigkeit, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten und den Grundsatz der Rechtssicherheit zu wahren, gerechtfertigt.

147.

Der Rat verweist darauf, dass Art. 18 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung nur eine Abweichung von Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung vorsehe, so dass sich die einheitliche Wirkung eines Patents auf die Mitgliedstaaten beschränke, die das UPC‑Übereinkommen ratifiziert hätten, und die übrigen Vorschriften der Verordnung für alle beteiligten Mitgliedstaaten gälten. In Anbetracht der Bedeutung, die die Verbindung zwischen der angefochtenen Verordnung und dem UPC‑Übereinkommen habe, sei dies als zusätzliche Garantie dafür betrachtet worden, dass diese Verbindung optimal funktioniere. Es ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Ausnahme von der Geltung eines Rechtsakts der Union nur gewährt werden könne, wenn die abweichende Maßnahme objektiv gerechtfertigt und zeitlich begrenzt sei. Dies sei hier der Fall.

148.

Die Streithelfer schließen sich dem Standpunkt des Parlaments und des Rates an.

2. Würdigung

149.

Ich prüfe den sechsten und den siebten vom Königreich Spanien geltend gemachten Klagegrund gemeinsam, soweit sie die Verbindung zwischen der angefochtenen Verordnung und dem UPC‑Übereinkommen betreffen.

150.

In einem ersten Schritt prüfe ich den ersten und den zweiten Teil des sechsten Klagegrundes und in einem zweiten Schritt untersuche ich dann den letzten Teil des sechsten Klagegrundes und den siebten Klagegrund.

151.

Vorab weise ich darauf hin, dass das Königreich Spanien nicht die Tatsache in Frage stellt, dass es hier ein gesondertes Rechtsprechungssystem geben kann. Insoweit hat der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/09 ( 51 ) festgestellt, dass Art. 262 AEUV die „Möglichkeit“ vorsieht, die Zuständigkeiten der Unionsgerichte auf Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von Unionsrechtsakten zur Schaffung europäischer Rechtstitel für das geistige Eigentum auszudehnen, und dass er folglich kein Monopol des Gerichtshofs in dem betrachteten Bereich schafft und nicht die Wahl des gerichtlichen Rahmens präjudiziert, der für Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelnen im Zusammenhang mit Rechtstiteln des geistigen Eigentums eingerichtet werden könnte ( 52 ).

a) Erster und zweiter Teil des sechsten Klagegrundes

152.

Zum ersten Teil des sechsten Klagegrundes führt das Königreich Spanien aus, es gebe keinen substanziellen Unterschied zwischen dem UPC‑Übereinkommen und dem Entwurf eines Übereinkommens zur Schaffung eines für Rechtsstreitigkeiten im Bereich der europäischen Patente und Gemeinschaftspatente zuständigen Gerichts, den der Gerichtshof für nicht mit dem Vertrag vereinbar erklärt habe ( 53 ).

153.

Das Königreich Spanien trägt vor, zum einen sei das UPC nicht Teil des institutionellen und des Rechtsschutzsystems der Union, und zum anderen enthalte das UPC‑Übereinkommen keine Garantien für die Wahrung des Unionsrechts. Die in Art. 23 des UPC‑Übereinkommens vorgesehene einzelne und gemeinsame unmittelbare Zurechnung an die Vertragsmitgliedstaaten, einschließlich für die Zwecke der Art. 258 AEUV bis 260 AEUV, wäre, selbst wenn sie mit den Verträgen vereinbar sein sollte, insoweit unzureichend.

154.

Was den zweiten Teil des sechsten Klagegrundes betrifft, so strebt das Königreich Spanien an, nachzuweisen, dass die Mitgliedstaaten das UPC‑Übereinkommen nicht ratifizieren können, ohne ihre unionsrechtlichen Pflichten zu verletzen.

155.

Es macht geltend, das UPC‑Übereinkommen hätte von der Union nach Art. 3 Abs. 2 AEUV geschlossen werden müssen, da es gemeinsame Regeln beeinträchtige, nämlich u. a. die Brüssel‑I‑Verordnung. Durch Annahme dieser Verordnung habe die Union in dem Bereich, den diese abdecke, die ausschließliche Zuständigkeit erlangt ( 54 ).

156.

Zu diesem Zweck hat das Königreich Spanien den Inhalt des UPC‑Übereinkommens und die Normen, die die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen betreffen, die dem UPC zugewiesen wurden, untersucht und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des UPC‑Übereinkommens seien, eine ihnen nicht mehr zustehende Befugnis ausübten und dass dies folglich einen Verstoß gegen den Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts darstelle.

157.

Diese beiden Teile des sechsten Klagegrundes sind unverständlich, da es schwierig ist, zu ermitteln, welchen Text das Königreich Spanien tatsächlich in Frage stellt, wenn es den Gerichtshof fragt, ob Art. 18 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung die Zuständigkeiten der Union und ihrer Organe verändere, indem er die Geltung dieser Verordnung vom Inkrafttreten des UPC‑Übereinkommens abhängig mache.

158.

Ich bin der Meinung, dass das Königreich Spanien, wie mehrere Verfahrensbeteiligte des Rechtsstreits vortragen, allem Anschein nach in Wirklichkeit versucht, mit den genannten Rügen die Rechtmäßigkeit des UPC‑Abkommens im Hinblick auf das Unionsrecht in Abrede zu stellen und zu beweisen, dass dieses Übereinkommen das Gutachten 1/09 ( 55 ) nicht beachte.

159.

Fraglich ist hier, ob der Gerichtshof befugt ist, das UPC‑Übereinkommen, das vom Königreich Spanien im Rahmen seiner Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung angeführt wird, in Anbetracht der zwischen diesen beiden Rechtsinstrumenten bestehenden Verbindung im Kontext der Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit inhaltlich zu überprüfen.

160.

Meines Erachtens ist diese Frage zu verneinen

161.

Das Königreich Spanien konnte zwar in Bezug auf das geplante UPC‑Übereinkommen nicht auf das in Art. 218 Abs. 11 AEUV vorgesehene Gutachten-Verfahren zurückgreifen. Dieses Verfahren konnte nämlich für ein solches Übereinkommen zwischen Mitgliedstaaten nicht angewandt werden, da ein Gutachten des Gerichtshofs nur eingeholt werden kann, sofern es die Vereinbarkeit eines geplanten Übereinkommens mit den Verträgen betrifft, an dem die Union als Partei beteiligt ist.

162.

Im Übrigen kann das Königreich Spanien beim Unionsrichter nicht unmittelbar die Nichtigerklärung des UPC‑Übereinkommens auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 1 AEUV beantragen, nach dem der Gerichtshof „die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates mit Rechtswirkungen gegenüber Dritten [überwacht]. Er überwacht ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten“.

163.

Das UPC-Übereinkommen fällt nämlich in keine Kategorie der im AEU-Vertrag genannten Handlungen. Es handelt sich um ein zwischenstaatliches Abkommen, das nur von einigen Mitgliedstaaten auf völkerrechtlicher Basis ausgehandelt und unterzeichnet wurde.

164.

Im Übrigen kann meines Erachtens die Verbindung, die zwischen der angefochtenen Verordnung und dem UPC‑Übereinkommen besteht, das Vorbringen des Königreichs Spanien, wonach die Prüfung der angefochtenen Verordnung eine Untersuchung des Inhalts des UPC‑Übereinkommens erfordere, nicht stützen.

165.

Die Argumente, die das Königreich Spanien in seiner Erwiderung vorträgt, um nachzuweisen, dass der Gerichtshof zur Überprüfung des Inhalts des UPC‑Übereinkommens befugt sei, können meine Antwort nicht in Frage stellen.

166.

Das Königreich Spanien bezieht sich nämlich auf eine Rechtsprechung des Gerichtshofs, die meines Erachtens im Kontext unserer Rechtssache nicht zum Tragen kommen kann.

167.

So betraf in der Rechtssache, in der das Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission ( 56 ) ergangen ist, die vom Unionsrichter vorzunehmende rechtliche Überprüfung die Handlung der Union, die darauf gerichtet war, das in Rede stehende völkerrechtliche Abkommen, nämlich eine Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, umzusetzen, und nicht das Abkommen als solches.

168.

Der Gerichtshof hatte sich auf seine Rechtsprechung gestützt, in der er bereits einen Beschluss des Rates zur Genehmigung eines völkerrechtlichen Abkommens für nichtig erklärt hatte, nachdem er dessen materielle Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das fragliche Abkommen geprüft hatte ( 57 ).

169.

Der Kontext unserer Rechtssache unterscheidet sich davon aber grundlegend, da die angefochtene Verordnung weder ein völkerrechtliches Abkommen billigt noch ein solches umsetzt, sondern darauf gerichtet ist, die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes umzusetzen.

170.

Im Übrigen ist festzustellen, dass die Gültigkeit des UPC‑Übereinkommens auch bei einer Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung in keiner Weise in Frage gestellt würde.

171.

Nach alledem bin ich der Meinung, dass der erste und der zweite Teil des sechsten Klagegrundes für unzulässig erklärt werden müssen.

b) Der letzte Teil des sechsten Klagegrundes und der siebte Klagegrund

172.

Im letzten Teil des sechsten Klagegrundes trägt das Königreich Spanien vor, aus Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der angefochtenen Verordnung ergebe sich, dass deren Geltung uneingeschränkt vom Inkrafttreten des UPC‑Übereinkommens abhängig sei. Daraus folge, dass die Wirksamkeit der Befugnis, die von der Union durch die angefochtene Verordnung ausgeübt worden sei, vom Willen der Mitgliedstaaten abhängig sei, die Vertragsparteien des UPC‑Übereinkommens seien.

173.

Im siebten Klagegrund erhebt das Königreich Spanien den Vorwurf, Art. 18 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung räume den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, einseitig darüber zu entscheiden, ob diese für sie gelten solle.

174.

Ich kann die Analyse des Königreichs Spanien nicht teilen.

175.

Der Unionsgesetzgeber hat darauf hingewiesen, dass eine Gerichtsbarkeit im Hinblick auf EPEW geschaffen und in einem Instrument zur Errichtung eines einheitlichen Systems zur Behandlung von Patentstreitigkeiten in Bezug auf europäische Patente und EPEW geregelt werden sollte ( 58 ).

176.

Er hat hinzugefügt, dass die Schaffung dieser Gerichtsbarkeit von grundlegender Bedeutung für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des EPEW, für eine kohärente Rechtsprechung und folglich für die Rechtssicherheit sei ( 59 ).

177.

Das Ziel der angefochtenen Verordnung ist es, dieses ordnungsgemäße Funktionieren zu gewährleisten. Es würde genau diesen Grundsätzen widersprechen, wenn die angefochtene Verordnung angewendet würde, während das UPC noch nicht errichtet wäre.

178.

Ich stimme dem Königreich Spanien nicht zu, wenn dieses ausführt, die Mitgliedstaaten entschieden über das Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung.

179.

Meines Erachtens haben die teilnehmenden Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit ermöglichen, einschließlich der Ratifizierung des UPC‑Übereinkommens, da diese eine notwendige Voraussetzung für diese Umsetzung ist. Die Mitgliedstaaten haben nämlich nach dieser Bestimmung alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen zu ergreifen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Unionsorgane ergeben.

180.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die das UPC‑Übereinkommen nicht ratifizieren, würden gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen, da sie die Verwirklichung der Ziele der Harmonisierung und der Vereinheitlichung der Union gefährden würden ( 60 ).

181.

Aus diesem Grund hat der Unionsgesetzgeber im 25. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung darauf hingewiesen, dass „[e]s … deshalb äußerst wichtig [ist], dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten das [UPC]-Übereinkommen … gemäß ihren nationalen verfassungsrechtlichen und parlamentarischen Verfahren ratifizieren und die notwendigen Schritte unternehmen, damit dieses Gericht sobald wie möglich seine Arbeit aufnehmen kann“ ( 61 ).

182.

Dieser 25. Erwägungsgrund erklärt, warum der Unionsgesetzgeber in Art. 18 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung die Geltung dieser Verordnung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des UPC‑Übereinkommens abhängig macht, falls dieser nach dem 1. Januar 2014 liegt.

183.

Wenn man zuließe, dass manche nationalen Gerichte in bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen die einheitliche Wirkung des europäischen Patents anerkannt wird, weiterhin zuständig sein könnten, würden diese Ziele der Harmonisierung und Vereinheitlichung, die durch die einheitliche Wirkung der europäischen Patente herbeigeführt werden sollen, in Frage gestellt.

184.

Die Verbindung zwischen der angefochtenen Verordnung und dem UPC‑Übereinkommen ist dergestalt, dass es von Seiten des Unionsgesetzgebers aus Gründen der Rechtssicherheit nicht kohärent gewesen wäre, die Geltung der angefochtenen Verordnung nicht mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu verknüpfen.

185.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den letzten Teil des sechsten Klagegrundes und den siebten Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

F – Zum hilfsweise gestellten Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

186.

Das Parlament, der Rat, die Bundesrepublik Deutschland und Ungarn sind der Ansicht, dass dem Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, der hilfsweise gestellt wurde, nicht stattgegeben werden könne, denn die Vorschriften, deren Nichtigerklärung beantragt werde, stellten einen wesentlichen Teil des von dieser Verordnung errichteten Regelungsrahmens dar und könnten folglich von ihr nicht getrennt werden, ohne ihren Kern zu ändern.

187.

Das Königreich Spanien macht geltend, Art. 9 der angefochtenen Verordnung sei ohne Weiteres von den restlichen Vorschriften dieser Verordnung abtrennbar ( 62 ). Hinsichtlich Art. 18 Abs. 2 der genannten Verordnung ist es der Ansicht, dass es im Hinblick auf Art. 297 Abs. 1 letzter Unterabsatz AEUV ( 63 ) nicht notwendig sei, dass die angefochtene Verordnung eine Bestimmung zu ihrer Anwendbarkeit enthalte.

2. Würdigung

188.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nur möglich, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen. Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass das Erfordernis der Abtrennbarkeit nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass sein Wesensgehalt verändert würde ( 64 ).

189.

Im vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass die angefochtene Verordnung das Ziel verfolgt, einen einheitlichen Patentschutz zu schaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Gesetzgeber einen Regelungsrahmen erlassen.

190.

Insoweit sieht Art. 3 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung vor, dass „[e]in Europäisches Patent, das mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurde, … einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten [hat], sofern seine einheitliche Wirkung in dem Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wurde“ ( 65 ).

191.

Diese Bedingung erfordert, dass der Unionsgesetzgeber eine Reihe administrativer Maßnahmen, die vor und nach dieser Eintragung stattfinden, berücksichtigt; diese Maßnahmen sind für den Eintritt der Wirksamkeit der Eintragung geboten.

192.

Solche Maßnahmen wurden von diesem Gesetzgeber in Abs. 1 von Art. 9 („Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Europäischen Patentorganisation“) der angefochtenen Verordnung vorgesehen.

193.

Diese Bestimmung enthält eine erschöpfende Liste von Aufgaben, für deren Ausführung das EPA zuständig ist.

194.

Es ist undenkbar, dass der Unionsgesetzgeber ohne die Ausführung dieser Aufgaben, die offensichtlich Bedingung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems sind, mit dem das EPEW eingeführt wird, das in der angefochtenen Verordnung festgelegte Ziel erreicht.

195.

Infolgedessen verstehe ich nicht, wie durch den Wegfall von Art. 9 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung deren Wesensgehalt nicht beeinträchtigt werden sollte.

196.

Soweit Art. 9 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung die Festlegung der Jahresgebühren und ihre anteilige Verteilung betrifft, die Gegenstand des fünften Klagegrundes sind, ist es meines Erachtens undenkbar, eine Finanzbestimmung wie in Kapitel V der angefochtenen Verordnung vorzusehen, ohne zu regeln, welche Personen oder Einrichtungen für die Kontrolle dieser Festlegung und Aufteilung zu sorgen haben.

197.

Meines Erachtens folgt daraus, dass von Art. 9 der angefochtenen Verordnung Abs. 1 insgesamt und Abs. 2 in dem zum fünften Klagegrund dargelegten Umfang keinen abtrennbaren Aspekt des von dieser Verordnung geschaffenen Regelungsrahmens darstellt und dass folglich seine eventuelle Nichtigerklärung den Wesensgehalt dieser Verordnung beeinträchtigen würde.

198.

Was Art. 18 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung betrifft, der die Geltung dieser Verordnung regelt, die an das Inkrafttreten des UPC‑Übereinkommens geknüpft ist, bin ich aus den Gründen, die ich im Rahmen der Würdigung des letzten Teils des sechsten Klagegrundes und des siebten Klagegrundes dargelegt habe, der Meinung, dass diese Vorschrift nicht vom Rest der angefochtenen Verordnung abgetrennt werden kann.

199.

Folglich ist der vom Königreich Spanien hilfsweise gestellte Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung meiner Ansicht nach unzulässig.

200.

Nach alledem kann keiner der Klagegründe, die vom Königreich Spanien zur Stützung seiner Klage vorgetragen wurden, Erfolg haben. Sie sind deshalb zurückzuweisen.

IV – Ergebnis

201.

Infolgedessen dessen schlage ich dem Gerichtshof vor,

die Klage abzuweisen;

das Königreich Spanien zur Tragung seiner eigenen Kosten zu verurteilen, während das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Streithelfer ihre eigenen Kosten tragen.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. L 361, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung.

( 3 ) ABl. L 76, S. 53, im Folgenden: Beschluss über Verstärkte Zusammenarbeit. Dieser Beschluss war Gegenstand zweier vom Königreich Spanien und von der Italienischen Republik eingereichter Nichtigkeitsklagen, die vom Gerichtshof mit seinem Urteil Spanien und Italien/Rat (C‑274/11 und C‑295/11, EU:C:2013:240) abgewiesen wurden.

( 4 ) ABl. L 361, S. 89.

( 5 ) ABl. C 175, S. 1, im Folgenden: UPC‑Übereinkommen.

( 6 ) Im Folgenden: EPÜ.

( 7 ) Im Folgenden: UPC.

( 8 ) ABl. L 351, S. 1, im Folgenden: Brüssel‑I‑Verordnung.

( 9 ) Im Folgenden: EPEW.

( 10 ) Im Folgenden: EPA.

( 11 ) 9/56, EU:C:1958:7.

( 12 ) [Diese Fußnote betrifft nur die französische Fassung.]

( 13 ) Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR), Waite und Kennedy/Deutschland [GK], Nr. 26083/94, Rep. 1999-I, sowie EGMR, Beer und Regan/Deutschland [GK], Nr. 28934/95, 18. Februar 1999.

( 14 ) EGMR, Lenzing AG/Deutschland (Entsch.), Nr. 39025/97.

( 15 ) Vgl. Pech, L., „The Rule of Law as a Constitutional Principle of the European Union“, Jean Monnet Working Paper 04/09, NYU School of Law, New York, 2012, S. 58 bis 60.

( 16 ) Vgl. Nr. 36 der Klageschrift des Königreichs Spanien.

( 17 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 120).

( 18 ) Vgl. S. 3 des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (KOM[2010] 790 endg.).

( 19 ) Vgl. Nr. 17 der Klageschrift des Königreichs Spanien.

( 20 ) Vgl. auch sechster Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung.

( 21 ) Hervorhebung nur hier.

( 22 ) Idem.

( 23 ) Idem.

( 24 ) Vgl. Nr. 9 der Erklärungen des Königreichs Belgien.

( 25 ) EU:C:2013:240.

( 26 ) Vgl. Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C‑431/11, EU:C:2013:589, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 27 ) Eine Folge, die sich zwangsläufig aus Art. 20 EUV ergibt, der in seinem Abs. 4 bestimmt, dass „[a]n die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakte … nur die an dieser Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten gebunden [sind]“ (vgl. Urteil Spanien und Italien/Rat, EU:C:2013:240, Rn. 68).

( 28 ) Vgl. Urteil Spanien und Italien/Rat (EU:C:2013:240, Rn. 62).

( 29 ) Ebd. (Rn. 25).

( 30 ) Hervorhebung nur hier. Vgl. zu den Worten „auf Unionsebene“ Urteil Spanien und Italien/Rat (EU:C:2013:240, Rn. 68).

( 31 ) Vgl. Nr. 21 der Erwiderung des Königreichs Spanien.

( 32 ) Vgl. 25. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung.

( 33 ) EU:C:2013:240.

( 34 ) Ebd. (Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 35 ) EU:C:1958:7.

( 36 ) Ebd.

( 37 ) Ebd.

( 38 ) Vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat (C‑427/12, EU:C:2014:170, Rn. 33).

( 39 ) Ebd. (Rn. 34).

( 40 ) Ebd. (Rn. 39).

( 41 ) Hervorhebung nur hier.

( 42 ) Idem.

( 43 ) Vgl. Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV.

( 44 ) Hervorhebung nur hier.

( 45 ) EU:C:1958:7.

( 46 ) C‑270/12, EU:C:2014:18.

( 47 ) EU:C:1958:7.

( 48 ) EU:C:2014:18.

( 49 ) EU:C:1958:7.

( 50 ) Ebd.

( 51 ) EU:C:2011:123.

( 52 ) Rn. 62. Der Gerichtshof hat ferner für Recht erkannt, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, unter Inanspruchnahme der Organe der Union nach den im AEU-Vertrag vorgesehenen Modalitäten ein einheitliches Patent einzuführen und die zugehörigen Vorschriften zu erlassen, gegebenenfalls einschließlich spezieller Vorschriften zum Bereich der Gerichtsbarkeit (vgl. Urteil Spanien und Italien/Rat, EU:C:2013:240, Rn. 92).

( 53 ) Gutachten 1/09 (EU:C:2011:123).

( 54 ) Vgl. Urteil TNT Express Nederland (C‑533/08, EU:C:2010:243, Rn. 38).

( 55 ) EU:C:2011:123.

( 56 ) C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461.

( 57 ) Vgl. Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (EU:C:2008:461, Rn. 289). Vgl. auch Gutachten 3/94 (EU:C:1995:436, Rn. 22) und Urteil Deutschland/Rat (C‑122/95, EU:C:1998:94, Rn. 42).

( 58 ) Vgl. 24. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung.

( 59 ) Vgl. 25. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung.

( 60 ) Vgl. Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 3 EUV.

( 61 ) Hervorhebung nur hier.

( 62 ) In Nr. 17 seiner Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen stützt sich das Königreich Spanien in diesem Sinne auf Nr. 19 der Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (C‑427/12, EU:C:2013:871).

( 63 ) Diese Vorschrift bestimmt, dass Gesetzgebungsakte zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

( 64 ) Vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat (EU:C:2014:170, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 65 ) Hervorhebung nur hier.