19.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky — Tschechische Republik) — L/M

(Rechtssache C-656/13) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Art. 12 Abs. 3 - Kind unverheirateter Eltern - Zuständigkeitsvereinbarung - Fehlen eines anderen anhängigen und im Zusammenhang stehenden Verfahrens - Anerkennung der Zuständigkeit - Bestreiten der Zuständigkeit eines Gerichts durch eine Partei, die dasselbe Gericht angerufen hat)

(2015/C 016/11)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší soud České republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: L

Andere Partei des Verfahrens: M

Beteiligte: R, K

Tenor

1.

Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist in der Weise auszulegen, dass damit für ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung die Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats, der nicht der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes ist, begründet werden kann, auch wenn bei dem gewählten Gericht kein anderes Verfahren anhängig ist.

2.

Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 ist in der Weise auszulegen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Zuständigkeit des von einer Partei angerufenen Gerichts für ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung im Sinne dieser Bestimmung von „alle[n] Parteien des Verfahrens … ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt“ wurde, wenn die in diesem ersten Verfahren beklagte Partei vor demselben Gericht später ein anderes Verfahren anhängig macht und im Rahmen der ersten von ihr in dem ersten Verfahren vorzunehmenden Handlung die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend macht.


(1)  ABl. C 85 vom 22.3.2014.