8.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 439/12


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo Nr. 1 de Ferrol — Spanien) — Ministerio de Defensa, Navantia SA/Concello de Ferrol

(Rechtssache C-522/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Begriff „staatliche Beihilfe“ - Grundsteuer auf unbewegliches Vermögen - Steuerbefreiung))

(2014/C 439/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Contencioso-Administrativo Nr. 1 de Ferrol

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ministerio de Defensa, Navantia SA

Beklagter: Concello de Ferrol

Tenor

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nach dieser Vorschrift verbotene staatliche Beihilfe vorliegen kann, wenn eine dem Staat gehörende Grundstücksparzelle, die einem vollständig von diesem Staat gehalten Unternehmen überlassen wurde, das dort Waren herstellt bzw. Dienstleistungen anbietet, die auf dem Wettbewerb offenstehenden Märkten Gegenstand des Handels zwischen Mitgliedstaaten sein können, von der Grundsteuer befreit wird. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Befreiung angesichts aller relevanten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits, gewürdigt im Licht der vom Gerichtshof der Europäischen Union gegebenen Auslegungshinweise, als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.


(1)  ABl. C 367 vom 14.12.2013.