26.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/63 |
Klage, eingereicht am 19. November 2012 — Murnauer Markenvertrieb/HABM (NOTFALL CREME)
(Rechtssache T-504/12)
2013/C 26/124
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Murnauer Markenvertrieb GmbH (Trebur, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Traub und H. Daniel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. September 2012 in der Sache R 271/2012-4 aufzuheben; |
— |
die Kosten des Verfahrens der Beklagte aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die das Wortelement „NOTFALL CREME“ enthält, für Waren der Klassen 3 und 5 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 107 134
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009