26.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/56 |
Klage, eingereicht am 14. November 2012 — Sanofi/HABM — GP Pharm (GEPRAL)
(Rechtssache T-493/12)
2013/C 26/113
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Sanofi (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Hertz-Eichenrode)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: GP Pharm, SA (Sant Quinti de Mediona, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. September 2012 in der Sache R 201/2012-2 aufzuheben; |
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dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GEPRAL“ für Waren der Klasse 5 — Internationale Registrierung Nr. 1010832 mit Benennung der Europäischen Union.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Registrierung Nr. 418607 mit Wirkung für Österreich der Wortmarke „DELPRAL“ für Waren der Klasse 5.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die internationale Registrierung in vollem Umfang zugelassen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.