STELLUNGNAHME DES GENERALANWALTS

PEDRO CRUZ VILLALÓN

vom 6. Juni 2012 ( 1 )

Rechtssache C-192/12 PPU

Melvin West

gegen

Virallinen syyttäjä

„Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Europäischer Haftbefehl — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten — Art. 28 Abs. 2 — Weitere Übergabe — Zustimmung des Vollstreckungsmitgliedstaats — Kette von Europäischen Haftbefehlen“

1. 

Zwar kommt es häufig vor, dass die Wirklichkeit Romanen als Vorlage dient, doch ist es seltener, dass ein Roman von der Wirklichkeit übertroffen wird. In der vorliegenden Rechtssache, in der es um eine Person geht, die in mehreren Mitgliedstaaten wegen gleichartiger Taten, nämlich des Diebstahls alter und seltener Karten aus verschiedenen öffentlichen Bibliotheken, strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurde, scheint dies jedoch der Fall zu sein ( 2 ).

2. 

Diese Rechtssache bietet dem Gerichtshof erstmals die Gelegenheit, die Bestimmungen von Art. 28 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ( 3 ) auszulegen, in dem festgelegt ist, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen der Mitgliedstaat, der einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, die darin bezeichnete Person seinerseits weiter an einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, der diesen Haftbefehl vollstreckt hat, übergeben darf (weitere Übergabe).

3. 

Genauer gesagt darf die weitere Übergabe der in einem Europäischen Haftbefehl bezeichneten Person durch den Mitgliedstaat, der diesen Haftbefehl ausgestellt hat, von Ausnahmefällen abgesehen nur mit „Zustimmung“ des Vollstreckungsmitgliedstaats erfolgen.

4. 

Die fragliche Bestimmung, die auf den „Vollstreckungsmitgliedstaat“ im Singular Bezug nimmt, lässt jedoch offen, wie diese „Zustimmung“ in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem es um ein zweites Ersuchen um weitere Übergabe geht, und allgemeiner im Fall einer Kette Europäischer Haftbefehle und einer Vielzahl nacheinander gestellter Ersuchen um weitere Übergabe erfolgen muss. Sind in diesen Fällen ebenso viele Zustimmungen einzuholen, wie es Vollstreckungsmitgliedstaaten gibt? Oder ist im Gegenteil die Zustimmung nur eines Vollstreckungsmitgliedstaats einzuholen? Wer wäre in letzterem Fall der Vollstreckungsmitgliedstaat?

5. 

So formuliert stellt die im vorliegenden Fall gestellte Vorlagefrage den Gerichtshof vor die Aufgabe, die Lücke zu füllen, die in der Rechtsnorm offenbar aufgetreten ist, was meines Erachtens nur im Wege einer teleologischen und systematischen Auslegung des Rahmenbeschlusses 2002/584 möglich ist.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

6.

Die Erwägungsgründe 5, 6, 8, 9 und 12 des Rahmenbeschlusses 2002/584 lauten:

„(5)

Aus dem der Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen – und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach – innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.

(6)

Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.

(8)

Entscheidungen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls müssen ausreichender Kontrolle unterliegen; dies bedeutet, dass eine Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dem die gesuchte Person festgenommen wurde, die Entscheidung zur Übergabe dieser Person treffen muss.

(9)

Die Rolle der Zentralbehörden bei der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss sich auf praktische und administrative Unterstützung beschränken.

(12)

Der vorliegende Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union …, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. Keine Bestimmung des vorliegenden Rahmenbeschlusses darf in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es untersagt, die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl besteht, abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Haftbefehl zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache oder politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.

Der vorliegende Rahmenbeschluss belässt jedem Mitgliedstaat die Freiheit zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regelung des Anspruchs auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, der Vereinigungsfreiheit, der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien.“

7.

Art. 27 des Rahmenbeschlusses 2002/584 sieht vor:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretariat des Rates mitteilen, dass in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, die Zustimmung dazu, dass eine Person wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in Haft gehalten wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.

(2)   Außer in den in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Fällen dürfen Personen, die übergeben wurden, wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden.

(3)   Absatz 2 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

a)

wenn die Person das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dem sie übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist;

b)

wenn die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bedroht ist;

c)

wenn die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt;

d)

wenn die Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung ohne Freiheitsentzug, insbesondere einer Geldstrafe bzw. einer vermögensrechtlichen Maßnahme oder der an deren Stelle tretenden Maßnahme unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann;

e)

wenn die Person ihre Zustimmung zur Übergabe und gegebenenfalls den Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität gemäß Artikel 13 erklärt hat;

f)

wenn die Person nach ihrer Übergabe ausdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität in Bezug auf bestimmte vor der Übergabe begangene Handlungen verzichtet hat. Die Verzichterklärung wird vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats abgegeben und nach dessen innerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen. Die Verzichterklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen abgegeben hat. Zu diesem Zweck hat die Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen;

g)

wenn die vollstreckende Justizbehörde, die die Person übergeben hat, ihre Zustimmung nach Absatz 4 gibt.

(4)   Das Ersuchen um Zustimmung ist unter Beifügung der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Angaben und einer Übersetzung gemäß Artikel 8 Absatz 2 an die vollstreckende Justizbehörde zu richten. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Rahmenbeschluss der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt. Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 3 genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel 4 genannten Gründen verweigert werden. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen.

…“

8.

Art. 28 des Rahmenbeschlusses 2002/584 lautet:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretariat des Rates mitteilen, dass in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, die Zustimmung dazu, dass eine Person einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor ihrer Übergabe begangene Handlung zugrunde liegt, übergeben wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.

(2)   In jedem Fall können Personen, die dem Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergeben wurden, ohne die Zustimmung des Vollstreckungsmitgliedstaats einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor der Übergabe begangene Handlung zugrunde liegt, in den folgenden Fällen übergeben werden:

a)

wenn die gesuchte Person das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dem sie übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist;

b)

wenn die gesuchte Person ihrer Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat als den Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zustimmt. Die Zustimmung wird vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats erklärt und nach dessen innerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen. Die Zustimmungserklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen gegeben hat. Zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen;

c)

wenn der Grundsatz der Spezialität auf die gesuchte Person gemäß Artikel [27] Absatz 3 Buchstaben a), e), f) und g) nicht anzuwenden ist.

(3)   Die vollstreckende Justizbehörde stimmt der Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat gemäß den folgenden Bestimmungen zu:

a)

Das Ersuchen um Zustimmung ist gemäß Artikel 9 unter Beifügung der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Informationen und der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Übersetzung zu stellen.

b)

Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Rahmenbeschluss der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt.

c)

Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen.

d)

Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 3 genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel 4 genannten Gründen verweigert werden.

In den in Artikel 5 genannten Fällen sind die dort vorgesehenen Garantien vom Ausstellungsstaat zu geben.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 darf eine Person, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergeben wurde, nicht ohne die Zustimmung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Person übergeben hat, an einen Drittstaat ausgeliefert werden. Die Zustimmung ist gemäß den Übereinkommen, die diesen Mitgliedstaat binden, sowie gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu geben.“

9.

Aus der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Mai 1999 veröffentlichten Information über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam ( 4 ) geht hervor, dass die Republik Finnland eine Erklärung nach Art. 35 Abs. 2 EU abgegeben hat, mit der sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen gemäß Art. 35 Abs. 3 Buchst. b EU anerkannt hat.

B – Finnisches Recht

10.

Der Rahmenbeschluss 2002/584 wurde im finnischen Recht durch das Gesetz 1286/2003 über die Übergabe zwischen Finnland und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund begangener Straftaten (rikoksen johdosta tapahtuvasta luovuttamisesta Suomen ja muiden Euroopan unionin jäsenvaltioiden välillä annettu laki [1286/2003]) vom 30. Dezember 2003 ( 5 ) umgesetzt.

11.

Nach § 61 Abs. 1 des finnischen Übergabegesetzes darf eine Person, die von einem Mitgliedstaat an Finnland übergeben wurde, nicht an einen anderen Mitgliedstaat oder an einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, weiter übergeben werden. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift findet das Verbot des Abs. 1 u. a. dann keine Anwendung, wenn der Mitgliedstaat, der die Person übergeben hat, einer Abweichung vom Verbot zustimmt.

12.

Ersucht ein Mitgliedstaat die Republik Finnland darum, eine von einem anderen Mitgliedstaat an Finnland übergebene Person an ihn weiter zu übergeben, und ist eine weitere Übergabe nach § 61 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 oder 5 des finnischen Übergabegesetzes nicht möglich, ersucht nach § 62 dieses Gesetzes die zuständige Staatsanwaltschaft den Mitgliedstaat, der die Person an Finnland übergeben hat, um Zustimmung.

II – Sachverhalt und Ausgangsverfahren

13.

Aus der Vorlageentscheidung, den schriftlichen und mündlichen Erklärungen der verschiedenen Beteiligten sowie den Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs ergibt sich, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr West, ein britischer Staatsangehöriger, in mehreren Mitgliedstaaten strafrechtlich verurteilt wurde und daher mehrere Europäische Haftbefehle gegen ihn ergingen, die nacheinander zu mehreren Übergaben zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten in Anwendung des Rahmenbeschlusses 2002/584 führten. Da der Ausgangsrechtsstreit seinen Ursprung in diesen gerichtlichen Verfahren und nacheinander erfolgten Übergaben findet, werden die wichtigsten tatsächlichen Gesichtspunkte des Ausgangsrechtsstreits im Folgenden anhand dieser gerichtlichen Verfahren und dieser Übergaben dargestellt.

A – Vorgeschichte des Rechtsstreits

14.

In Anbetracht der Verflechtungen der dem Rechtsstreit vorausgegangenen Umstände werden diese Mitgliedstaat für Mitgliedstaat dargestellt.

1. In Frankreich

15.

Am 15. März 2001 erstatte die französische Nationalbibliothek Anzeige gegen Herrn West wegen Diebstählen seltener und alter Landkarten, die er am 26. Oktober 1999 und am 5. September 2000 begangen haben soll.

16.

Am 14. März 2005 erließen die französischen Justizbehörden daher gegen Herrn West, der sich zu diesem Zeitpunkt im Vereinigten Königreich in Haft befand, einen ersten Europäischen Haftbefehl, der über das Schengener Informationssystem verbreitet wurde. Der Haftbefehl wurde den Behörden des Vereinigten Königreichs am 1. April 2005 übermittelt.

17.

Am 28. April 2005 teilten die Behörden des Vereinigten Königreichs den französischen Behörden mit, dass Herr West möglicherweise am 27. Juli 2005 unter Auflagen aus der Haft entlassen werde, und baten um Auskünfte und nähere Angaben.

18.

Am 23. Juni 2005 beantworteten die französischen Behörden das Ersuchen der Behörden des Vereinigten Königreichs, die diese Antwort als unvollständig erachteten.

19.

Am 27. Juli 2005 bat der britische Verbindungsrichter in Frankreich um dringliche Übermittlung eines neuen Europäischen Haftbefehls mit den angeforderten Informationen. Da kein neuer Haftbefehl ausgestellt wurde, wurde das Übergabeersuchen als gegenstandslos angesehen.

20.

Am 15. Februar 2007 wurde Herr West von der Strafkammer des Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich) wegen Diebstahls von Landkarten aus der französischen Nationalbibliothek in Abwesenheit zu drei Jahren Haft verurteilt.

21.

Am 31. August 2007 erließen die französischen Justizbehörden gegen Herrn West einen zweiten Europäischen Haftbefehl (Nr. 0233123012), der am 21. September 2007 über das Schengener Informationssystem verbreitet wurde, zum Zweck seiner Übergabe zur Vollstreckung des Urteils vom 15. Februar 2007.

22.

Am 9. Februar 2012 legte der Rechtsanwalt von Herrn West, der über eine Sondervollmacht verfügt, Einspruch gegen das Urteil der Strafkammer des Tribunal de grande instance de Paris vom 15. Februar 2007 ein. Das Tribunal de grande instance de Paris beraumte daher für den 7. Juni 2012 einen Sitzungstermin an.

2. In Finnland

23.

Im April 2001 wurde Herr West im Besitz von 400 alten Landkarten in Großbritannien festgenommen und an Finnland ausgeliefert, wo er am 4. September 2001 wegen eines im Februar 2001 in der Universität von Helsinki begangenen Diebstahls solcher Karten zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde.

24.

Am 31. Mai 2002 bestätigte das Helsingin hovioikeus (zweitinstanzliches Gericht Helsinki) (Finnland) die Verurteilung von Herrn West zu 18 Monaten Haft wegen Diebstahls.

25.

Am 9. Dezember 2009 erließen die finnischen Justizbehörden gegen Herrn West den Europäischen Haftbefehl Nr. R01/3078 zum Zweck seiner Übergabe zur Vollstreckung des Urteils vom 31. Mai 2002.

3. In Ungarn

26.

Am 16., 17. und 18. August 2000 beschädigte Herr West mehrere sehr wertvolle, in der Nationalbibliothek Széchenyi aufbewahrte Atlanten aus dem 17. Jahrhundert, indem er ihnen acht Landkartenblätter entnahm.

27.

Am 1. April 2010 erließ das Budai Központi kerületi bíróság (Bezirksgericht des Zentrums von Buda) (Ungarn) gegen Herrn West einen Europäischen Haftbefehl zum Zweck seiner Übergabe.

28.

Am 5. Juli 2011 verurteilte das Budai Központi kerületi bíróság Herrn West wegen der am 16., 17. und 18. August 2000 begangenen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten.

B – Übergabeverfahren

29.

Um das Verständnis des wesentlichen Geschehens zu erleichtern, werden auch die verschiedenen Übergabeverfahren Mitgliedstaat für Mitgliedstaat dargestellt.

1. Das Verfahren der Übergabe vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland an Ungarn

30.

Die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs übergaben Herrn West aufgrund des von den ungarischen Justizbehörden am 1. April 2010 ausgestellten Haftbefehls zu einem Zeitpunkt, der sich den Akten nicht entnehmen lässt, an Ungarn. Die Vollstreckung dieses Haftbefehls war an keine Bedingungen geknüpft

2. Das Verfahren der weiteren Übergabe von Ungarn an die Republik Finnland

31.

Am 27. Januar 2011 erließ die zuständige ungarische Justizbehörde, das Fővárosi Bíróság (Gerichtshof von Budapest) (Ungarn), eine Entscheidung, mit der angeordnet wurde, Herrn West innerhalb von zehn Tagen nach seiner für den 29. August 2011 vorgesehenen Haftentlassung an die Republik Finnland zu übergeben ( 6 ).

32.

Das vorlegende Gericht, das Korkein oikeus (Oberstes Gericht) (Finnland), führt aus, in dieser Entscheidung heiße es zwar, dass die Voraussetzungen für die Übergabe von Herrn West sowohl hinsichtlich des von der Republik Finnland als auch hinsichtlich des von der Französischen Republik ausgestellten Haftbefehls erfüllt seien, nicht jedoch, ob Herr West anschließend von der Republik Finnland an die Französische Republik zu übergeben sei.

33.

Am 5. September 2011 erließ das Fővárosi Bíróság eine neue Entscheidung, in der es ausführte, dass es in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2011 nicht berücksichtigt habe, dass die Zustimmung des Vereinigten Königreichs Voraussetzung für die Übergabe von Herrn West an die Republik Finnland sei.

34.

Am 9. September 2011 erteilte die zuständige Justizbehörde des Vereinigten Königreichs nachträglich ihre Zustimmung zur Übergabe von Herrn West von Ungarn an die Republik Finnland. Diese Zustimmung war an keine Bedingungen geknüpft.

35.

Am 15. September 2011 wurde Herr West von Ungarn an die Republik Finnland übergeben.

36.

Am 24. Januar 2012 erhielt die finnische Staatsanwaltschaft ein Schreiben des ungarischen Ministeriums für öffentliche Verwaltung und Justiz, in dem sie über die Entscheidung vom 27. Januar 2011 informiert wurde. In dem Schreiben wurde mitgeteilt, dass das Fővárosi Bíróság entschieden habe, dass „sobald das finnische Verfahren abgeschlossen [sei], der Betroffene an die französischen Behörden zu übergeben [sei]“.

3. Die Verfahren der weiteren Übergabe an die Französische Republik

37.

Am 28. Dezember 2010 teilten die ungarischen Behörden den französischen Behörden mit, dass die vorläufige Festnahme von Herrn West zum Zweck der Übergabe angeordnet worden sei, und baten um Übermittlung des Europäischen Haftbefehls.

38.

Am 30. Dezember 2010 übermittelten die französischen Justizbehörden den ungarischen Justizbehörden eine beglaubigte Abschrift des Europäischen Haftbefehls in französischer Sprache und am 7. Januar 2011 die Fassung in ungarischer Sprache.

39.

Am 4. März 2011 setzten die ungarischen Behörden die französischen Justizbehörden über die Entscheidung vom 27. Januar 2011 in Kenntnis. Ihnen wurde mitgeteilt, dass angeordnet worden sei, Herrn West an die Französische Republik und an die Republik Finnland zu übergeben, dass er nach Abschluss des Verfahrens in Finnland an die Französische Republik zu übergeben sei und dass die Übergabe wegen eines in Ungarn laufenden Verfahrens aufgeschoben worden sei.

40.

Am 28. Juni 2011 übersandten die ungarischen Behörden den Behörden des Vereinigten Königreichs ein Ersuchen um Zustimmung zur Übergabe von Herrn West an die Französische Republik, das unbeantwortet blieb.

41.

Am 7. November 2011 teilte die Republik Finnland den französischen Behörden mit, dass Herr West in Finnland inhaftiert sei und am 29. April 2012 entlassen werden solle.

42.

Am 9. Februar 2012 beantragte die finnische Staatsanwaltschaft beim Helsingin käräjäoikeus (erstinstanzliches Gericht Helsinki) (Finnland), Herrn West an die Französische Republik zu übergeben, und gab an, dass Ungarn seine Zustimmung zu dieser Übergabe erteilt habe.

43.

Am 17. Februar 2012 erließ das Helsingin käräjäoikeus eine Entscheidung, mit der es dem Übergabeersuchen entgegen dem Widerspruch von Herrn West stattgab. Herr West legte daraufhin beim Korkein oikeus ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ein.

III – Vorlagefrage und Ersuchen um Vorabentscheidung im Eilverfahren

44.

Unter diesen Umständen hat das Korkein oikeus mit Entscheidung vom 24. April 2012, die am selben Tag beim Gerichtshof eingegangen ist, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist unter dem Vollstreckungsmitgliedstaat bei der Anwendung von Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 der Mitgliedstaat zu verstehen, von dem aus eine Person ursprünglich aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an einen anderen Mitgliedstaat übergeben wurde, oder dieser andere Mitgliedstaat, von dem aus die Person an einen dritten Mitgliedstaat übergeben wurde, der nun um ihre weitere Übergabe an einen vierten Mitgliedstaat ersucht wird? Oder ist möglicherweise die Zustimmung beider Mitgliedstaaten erforderlich?

45.

Mit gesonderter Entscheidung, die ebenfalls am 24. April 2012 erlassen worden und beim Gerichtshof eingegangen ist, hat das Korkein oikeus zudem beantragt, die vorliegende Rechtssache dem in Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen und in Art. 104b seiner Verfahrensordnung geregelten Eilverfahren zu unterwerfen.

46.

Das Korkein oikeus führte hierzu aus, dass Herr West, da er die Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, zu der er vom Helsingin hovioikeus am 31. Mai 2002 verurteilt worden sei, verbüßt habe, am 29. April 2012 habe entlassen werden sollen. Mit Entscheidung vom selben Tag habe das Korkein oikeus jedoch angeordnet, dass Herr West in Haft bleibe. Da diesem somit die Freiheit entzogen sei, sei eine Vorabentscheidung im Eilverfahren zwingend erforderlich, um ihm Rechtsschutz zu gewähren.

47.

Am 3. Mai 2012 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) beschlossen, diesem Antrag auf Entscheidung im Eilverfahren stattzugeben. Zudem hat er die Französische Republik, Ungarn und das Vereinigte Königreich gemäß Art. 24 seiner Satzung und Art. 54a seiner Verfahrensordnung aufgefordert, bestimmte Auskünfte zu erteilen und bestimmte Schriftstücke vorzulegen.

48.

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Republik Finnland und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Französische Republik, Ungarn und das Vereinigte Königreich haben die ihnen vom Gerichtshof gestellten Fragen innerhalb der gesetzten Frist beantwortet.

49.

Der Kläger und die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Republik Finnland und die Französische Republik sowie die Kommission haben auch in der mündlichen Verhandlung, die am 4. Juni 2012 stattgefunden hat, mündliche Erklärungen abgegeben.

IV – Zusammenfassung der Erklärungen

50.

Die von den Beteiligten in ihren schriftlichen und/oder mündlichen Erklärungen eingenommenen Standpunkte bieten ein recht vollständiges Panorama der in Betracht kommenden Antworten auf die im Ausgangsverfahren aufgeworfene Frage. Sie werden im Folgenden kurz zusammengefasst, wobei darauf hinzuweisen ist, dass mit den befürworteten Lösungen die Frage beantwortet werden soll, wer der Vollstreckungsmitgliedstaat ist oder die Vollstreckungsmitgliedstaaten sind (nur das ist die Frage), dessen bzw. deren Zustimmung zu einer weiteren Übergabe im Sinne von Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens erforderlich ist, die durch eine Kette Europäischer Haftbefehle gekennzeichnet ist, an der mehr als drei Mitgliedstaaten der Reihe nach als Ausstellungs- und dann als Vollstreckungsmitgliedstaat beteiligt sind.

51.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist der Ansicht, jeder der aufeinanderfolgenden Vollstreckungsmitgliedstaaten müsse seine Zustimmung zu einer weiteren Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat erteilen, so dass sowohl die Zustimmung Ungarns als auch die des Vereinigten Königreichs erforderlich sei.

52.

Diese Auffassung wird im Großen und Ganzen von der Republik Finnland geteilt.

53.

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens führt aus, sie habe den Rahmenbeschluss 2002/584 und die zu seiner Umsetzung ergangenen finnischen Rechtsvorschriften stets dahin ausgelegt, dass die Zustimmung des Vollstreckungsmitgliedstaats genüge, der die letzte Übergabe vorgenommen habe, da Lösungen, die die Zustimmung aller Vollstreckungsmitgliedstaaten voraussetzten, nur die Überprüfungen erschweren und der Wirksamkeit und Zügigkeit des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls abträglich sein könnten.

54.

Auch die Französische Republik hat in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, dass jeder Vollstreckungsmitgliedstaat die Möglichkeit haben müsse, seine Zustimmung zu einer weiteren Übergabe zu erteilen, wobei allerdings jeder Ausstellungsmitgliedstaat das betreffende Zustimmungsersuchen allein an denjenigen Vollstreckungsmitgliedstaat richten müsse, zu dem er über den Europäischen Haftbefehl in unmittelbarer Beziehung stehe. Im Ausgangsverfahren müsse daher die Republik Finnland Ungarn um Zustimmung ersuchen und Ungarn seinerseits die Zustimmung des Vereinigten Königreichs einholen.

55.

Die Kommission ist schließlich der Auffassung, dass unter dem Vollstreckungsmitgliedstaat der letzte Vollstreckungsmitgliedstaat zu verstehen sei, da mit dieser Auslegung der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt und zugleich ihre justizielle Zusammenarbeit erleichtert und beschleunigt werden könne, ohne in die Rechte der Betroffenen einzugreifen.

V – Würdigung

A – Vorbemerkungen

56.

Allem voran und auf die Gefahr hin, mich wiederholen zu müssen, ist die Chronologie der Ereignisse in aller Kürze, diesmal im Gesamtzusammenhang, darzustellen, um die wesentlichen, für die Beantwortung der Vorlagefrage relevanten tatsächlichen Gesichtspunkte herauszuarbeiten.

57.

Gegen Herrn West wurde in Frankreich am 14. März 2005 ein erster Europäischer Haftbefehl zum Zweck seiner Übergabe zur Aburteilung wegen der am 26. Oktober 1999 und am 5. September 2000 begangenen Handlungen erlassen. Da das Vereinigte Königreich die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls aus Gründen, die sich aus den Akten nicht ergeben, ablehnte, wurde Herr West in Frankreich am 15. Februar 2007 in Abwesenheit verurteilt. Infolgedessen wurde gegen ihn am 31. August 2007 ein zweiter Europäischer Haftbefehl zum Zweck seiner Übergabe zur Vollstreckung dieser Strafe erlassen. Dieser Haftbefehl wurde Ungarn am 30. Dezember 2010 übermittelt.

58.

Nachdem Herr West am 14. April 2001 im Vereinigten Königreich festgenommen und anschließend nach Finnland ausgeliefert worden war, wurde er dort am 4. September 2001 zu einer Haftstrafe von 18 Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde in zweiter Instanz am 31. Mai 2002 bestätigt, aber nicht vollstreckt, da Herr West, wie sein Anwalt in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, Finnland in der Zwischenzeit verlassen hatte. Erst am 9. Dezember 2009, d. h. sieben Jahre später, stellte die Republik Finnland gegen Herrn West einen Europäischen Haftbefehl zum Zweck der Übergabe zur Vollstreckung dieser Strafe aus.

59.

Später, am 1. April 2010, erließ Ungarn seinerseits einen Europäischen Haftbefehl zum Zweck der Übergabe von Herrn West zur Aburteilung wegen am 16., 17. und 18. August 2000 begangener Diebstähle. Nachdem Herr West vom Vereinigten Königreich ohne Bedingungen an Ungarn übergeben worden war, wurde er dort am 5. Juli 2011 zu 16 Monaten Haft verurteilt. Am 15. September 2011 wurde er von Ungarn an die Republik Finnland übergeben und hätte dort am 29. April 2012 auf freien Fuß gesetzt werden sollen, blieb aber auf Anordnung des vorlegenden Gerichts bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs in Haft.

60.

Mehrere Gesichtspunkte, die sich aus dieser Zusammenfassung des Sachverhalts ergeben, verdienen besondere Aufmerksamkeit.

61.

Zunächst steht fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der Situation des Ausgangsverfahrens erfüllt sind, da der Europäische Haftbefehl, auf dessen Grundlage die Republik Finnland um Übergabe von Herrn West an die Französische Republik ersucht wird, wegen einer Straftat ausgestellt wurde, die vor seiner Übergabe an die Republik Finnland durch Ungarn und sogar vor seiner Übergabe an Ungarn durch das Vereinigte Königreich begangen worden war. Indes sind ausschließlich Mitgliedstaaten der Union von der Kette Europäischer Haftbefehle betroffen.

62.

Ferner steht fest, dass das Vereinigte Königreich Herrn West ohne Bedingungen an Ungarn übergeben und am 9. September 2011 die Zustimmung zu seiner weiteren Übergabe an die Republik Finnland erteilt, seiner weiteren Übergabe an die Französische Republik jedoch nicht zugestimmt hat. Hierzu hat das Vereinigte Königreich angegeben, dass zwar die Republik Finnland um seine Zustimmung zur weiteren Übergabe an die Französische Republik ersucht habe, nicht aber Ungarn. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die vollstreckende Justizbehörde des Vereinigten Königreichs in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 Buchst. g des Rahmenbeschlusses 2002/584 und gemäß dem in Art. 27 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Verfahren dem Verzicht auf den Grundsatz der Spezialität zulasten von Herrn West zugestimmt hätte, weder bei dessen Übergabe an Ungarn noch bei seiner weiteren Übergabe an die Republik Finnland. Dagegen hat Ungarn seine Zustimmung zur Übergabe von Herrn West durch die Republik Finnland an die Französische Republik erteilt. Herr West hat dieser Übergabe jedoch widersprochen und vor dem vorlegenden Gericht gerade geltend gemacht, dass sie von der Zustimmung des Vereinigten Königreichs abhänge.

63.

Schließlich steht fest, dass in zwei Fällen ein Mitgliedstaat mit Mehrfachersuchen im Sinne von Art. 16 des Rahmenbeschlusses 2002/584 konfrontiert war. Das Vereinigte Königreich musste sich zwischen einer Übergabe von Herrn West an die Französische Republik (Europäischer Haftbefehl vom 31. August 2007), an die Republik Finnland (Europäischer Haftbefehl vom 9. Dezember 2009) oder an Ungarn (Europäischer Haftbefehl vom 1. April 2010) entscheiden. Nach der Übergabe durch das Vereinigte Königreich an Ungarn im April 2010 musste sich Ungarn seinerseits auf der Grundlage derselben von der Französischen Republik und der Republik Finnland ausgestellten Europäischen Haftbefehle zwischen der weiteren Übergabe von Herrn West an einen dieser beiden Mitgliedstaaten entscheiden. Der Gerichtshof verfügt jedoch über sehr wenig Informationen über die Gründe, die die beiden Mitgliedstaaten zu ihren Entscheidungen bewogen haben könnten, und die vorliegende Rechtssache wirft jedenfalls keine Frage auf, die Art. 16 des Rahmenbeschlusses 2002/584 betrifft.

B – Einfacher Fall: systematische und teleologische Auslegung von Art. 28 des Rahmenbeschlusses 2002/584

64.

Um den komplexen Fall mehrerer aufeinanderfolgender Übergaben, den das vorlegende Gericht dem Gerichtshof unterbreitet hat, angemessen zu erfassen und die Frage, die es gestellt hat, zu beantworten, ist eine im Wesentlichen systematische und teleologische Auslegung von Art. 28 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in dem einfachen Fall vorzunehmen, den diese Bestimmung ausdrücklich erfasst. Im Hinblick darauf bedarf es im Rahmen der systematischen Analyse einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem durch den Grundsatz der Spezialität (Art. 27 des Rahmenbeschlusses) und den Grundsatz der Zustimmung des Vollstreckungsmitgliedstaats eines Europäischen Haftbefehls zu jeder weiteren Übergabe (Art. 28 des Rahmenbeschlusses) gebildeten Paar. Bei der teleologischen Auslegung hingegen ist stets der mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 verfolgte wesentliche Zweck im Auge zu behalten, nämlich das effiziente und zügige Funktionieren der ersten „konkreten Verwirklichung“ des Rechtsraums einer Union als Garantin der Grundrechte und Grundfreiheiten.

65.

Zwar spiegeln die Art. 27 und 28 des Rahmenbeschlusses 2002/584 im System des Europäischen Haftbefehls zwei traditionelle Elemente des Auslieferungsrechts wider, nämlich den Grundsatz der Spezialität und den Grundsatz des Verbots weiterer Übergaben ( 7 ), doch wurden die in diesen Vorschriften aufgestellten Regelungen an die eigene Logik des Europäischen Haftbefehls „akklimatisiert“, der ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ( 8 ) und des gegenseitigen Vertrauens ( 9 ) zwischen den Mitgliedstaaten beruhendes Instrument der justiziellen Zusammenarbeit darstellt, das an die Stelle der von klassischer Kooperation geprägten völkerrechtlichen Beziehungen treten soll ( 10 ) und seinerseits an dem von der Union verfolgten spezifischen Ziel der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ( 11 ) als Garant der Grundrechte der Betroffenen ( 12 ) ausgerichtet ist.

66.

Daher müssen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen die durch den Europäischen Haftbefehl begründete gegenseitige Anerkennung, als „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ( 13 ), und die Förderung des effizienten und zügigen Funktionierens des durch ihn vorgesehenen Übergabemechanismus und zum anderen die Garantie der strikten Wahrung der Grundrechte und -interessen der Betroffenen, die u. a. durch die Justizbehörden der mit der Kontrolle der Vollstreckung Europäischer Haftbefehle betrauten Mitgliedstaaten gewährleistet wird ( 14 ), die Leitprinzipien der Auslegung des Rahmenbeschlusses 2002/584 bilden.

67.

Art. 28 des Rahmenbeschlusses 2002/584 stellt die Regel auf, dass der Mitgliedstaat, der einen Europäischen Haftbefehl vollstreckt, jeder weiteren Übergabe der in diesem Europäischen Haftbefehl bezeichneten Person durch den Ausstellungsmitgliedstaat an einen anderen als den Vollstreckungsmitgliedstaat zustimmen muss, sieht jedoch in Art. 28 Abs. 2 Buchst. a, b und c mehrere Ausnahmen von diesem Grundsatz vor, wobei Buchst. c auf Art. 27 Abs. 3 Buchst. a und e bis g des Rahmenbeschlusses verweist. In diesen verschiedenen Bestimmungen ist zunächst anhand des Mechanismus von Regel und Ausnahme sowie des Mechanismus der Verweisung von einer Bestimmung auf die andere der Grund für das Zustimmungserfordernis zu suchen.

68.

Die Art. 27 und 28 des Rahmenbeschlusses 2002/584, die im ursprünglichen Vorschlag der Kommission nicht enthalten waren ( 15 ), gehören zu demselben Kapitel, das der Wirkung der Übergabe (einer Person aufgrund eines Europäischen Haftbefehls) gewidmet ist, und weisen eine strukturelle Verbindung ( 16 ) und eine inhaltliche Nähe ( 17 ) auf. Es fällt auf, dass der Grundsatz der Spezialität, der für sämtliche Bestimmungen von Art. 27 maßgeblich sein soll, nur in dessen Abs. 2 erscheint, während Abs. 1 eine mögliche Ausnahme von dem Grundsatz vorsieht. Die Struktur von Art. 28 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ist insofern noch überraschender, als der darin aufgestellte Grundsatz im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens „verschwunden“ ist und sich nur noch implizit, im Umkehrschluss, aus der Gesamtheit der Bestimmungen ergibt ( 18 ).

69.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgrund ihrer Stellung und ihres Inhalts von hoher Bedeutung sind und mit Sicherheit Einfluss auf die Bedeutung des Grundsatzes der Spezialität und seiner logischen Folge im System des Rahmenbeschlusses haben werden.

70.

Diese beiden Absätze sehen vor, dass die Mitgliedstaaten dem Rat im Voraus ihre Zustimmung zum Verzicht auf die Inanspruchnahme des Grundsatzes der Spezialität (Art. 27 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584) bzw. zur weiteren Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat als den Vollstreckungsmitgliedstaat (Art. 28 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses) mitteilen können, wobei diese Zustimmung nur in den Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, als erteilt gilt und die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall stets eine anders lautende Erklärung abgeben kann.

71.

Es kann davon ausgegangen werden, dass der Unionsgesetzgeber, indem er diesen Mitteilungsvorgang an den Anfang der Art. 27 und 28 des Rahmenbeschlusses 2002/584 gesetzt hat, die Mitgliedstaaten eindringlich dazu auffordern wollte, ihre gegenseitige Zustimmung zum Verzicht auf die Heranziehung des Grundsatzes der Spezialität und des Grundsatzes des Verbots weiterer Übergaben zu bekunden – in voller Übereinstimmung mit dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, jedoch unter Vorbehalt der Schutzklausel, die der vollstreckenden Justizbehörde eine Einzelfallentscheidung ermöglicht, damit die Rechte der Betroffenen in vollem Umfang gewahrt werden.

72.

In gewisser Weise könnte man sagen, dass aus diesen Absätzen, ganz und gar passend zu den beiden oben angeführten Leitprinzipien, die Regel werden sollte. So verhält es sich jedoch nicht, da, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hervorgehoben hat, nur ein Mitgliedstaat von der nach diesen Bestimmungen vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Da sie aber nur zwischen Mitgliedstaaten greifen können, die gleichermaßen ihre Zustimmung mitgeteilt haben, gehen die darin enthaltenen Regelungen ungeachtet ihrer Bedeutung zumindest derzeit ins Leere.

73.

Über ihre völkerrechtlichen Wurzeln, auf die hier nicht näher eingegangen werden braucht ( 19 ), hinaus kommen in dem in Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ausdrücklich formulierten Grundsatz der Spezialität und in seiner logischen Folge, dem sich implizit aus Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses ergebenden Grundsatz der Zustimmung des Vollstreckungsmitgliedstaats zu jeder weiteren Übergabe, im System des Europäischen Haftbefehls und im Licht der oben genannten Leitprinzipien für die Auslegung eine besondere Verantwortung des Vollstreckungsmitgliedstaats eines Europäischen Haftbefehls für den Schutz der Rechte und Interessen der übergebenen Person ( 20 ), die ab der Übergabe seiner Gerichtsbarkeit untersteht, zum Ausdruck sowie eine gewisse Kontrolle über das Schicksal der übergebenen Person, die sich auch auf deren Resozialisierung erstreckt ( 21 ).

74.

Insoweit darf nicht aus den Augen verloren werden, dass der Ausstellungsmitgliedstaat eines Europäischen Haftbefehls den Vollstreckungsmitgliedstaat um einen drastischen Eingriff in die Freiheitssphäre des Betroffenen ersucht. Dieser wird zumindest zeitweise an der Ausübung seines Rechts auf freien Aufenthalt im Vollstreckungsmitgliedstaat gehindert ( 22 ). Im Übrigen erlangt die in einem Europäischen Haftbefehl bezeichnete und einem Mitgliedstaat übergebene Person, abgesehen vom Fall des Art. 28 Abs. 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584, normalerweise am Ende des Verfahrens – sei es, dass sie freigelassen wird, sei es, dass sie ihre Strafe verbüßt hat – wieder ihr „Rückkehrrecht“ in den Mitgliedstaat, der sie übergeben hat ( 23 ).

75.

Daher bestimmen sich die Voraussetzungen der Übergabe und ihre Folgen im Ausstellungsmitgliedstaat, darunter gegebenenfalls die weitere Übergabe, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2002/584. Der Grundsatz der Spezialität beschränkt die Befugnisse des Ausstellungsmitgliedstaats auf Straftaten, die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegen, und der Grundsatz, wonach der Vollstreckungsmitgliedstaat jeder weiteren Übergabe zustimmen muss, bestätigt diese Beschränkung gewissermaßen in einem besonderen Fall, indem er eine Voraussetzung dafür aufstellt, dass der Ausstellungsmitgliedstaat den Betroffenen an einen dritten Mitgliedstaat übergibt.

76.

Die Bedeutung dieser Kontrolle wird durch die Bestimmungen von Art. 28 Abs. 3 Buchst. b und c des Rahmenbeschlusses 2002/584 unterstrichen, da der Vollstreckungsmitgliedstaat die Übergabe aus den in Art. 3 oder Art. 4 des Rahmenbeschlusses genannten Gründen ablehnen kann oder aber seine Zustimmung erteilen muss, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Rahmenbeschluss der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt.

77.

Besonders zu beachten sind in diesem Zusammenhang Art. 4 Nr. 6 und Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, die dem Vollstreckungsmitgliedstaat nicht nur hinsichtlich seiner eigenen Staatsangehörigen, sondern auch in Bezug auf Personen, die in seinem Gebiet wohnhaft sind, gewisse Befugnisse einräumen ( 24 ).

78.

Zunächst kann die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist, nach dem nationalen Recht im Einklang mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verweigern, wenn sich dieser Mitgliedstaat verpflichtet, die Strafe oder Maßregel zu vollstrecken. Zudem kann die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung ergangen ist, nach dem nationalen Recht im Einklang mit Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses davon abhängig machen, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.

79.

Zwar sind der Grundsatz der Spezialität und der Grundsatz, wonach der Vollstreckungsmitgliedstaat jeder weiteren Übergabe zustimmen muss, weder von der Staatsangehörigkeit noch vom Wohnsitz noch auch nur vom Aufenthaltsort der aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergebenen Person abhängig.

80.

Gleichwohl sind diese beiden Grundsätze Elemente der Kontrolle der Voraussetzungen und Folgen der Übergabe, die so zu verstehen ist, dass sie allgemeiner gesehen der Rolle dient, die der Vollstreckungsmitgliedstaat bei der Resozialisierung der aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergebenen Person am Ende des Verfahrens gegebenenfalls zu übernehmen hat ( 25 ). Wie nachfolgend näher erläutert wird, muss diese Rolle jedoch nur dann wahrgenommen werden, wenn die in einem Europäischen Haftbefehl bezeichnete Person ein gewisses Maß an Integration in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats nachweisen kann ( 26 ).

81.

Es sind jedoch die Ausnahmen von dem stillschweigenden Grundsatz, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat jeder weiteren Übergabe zustimmen muss, die es erlauben, Bedeutung und Tragweite der Bestimmungen von Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 exakt herauszuarbeiten.

82.

Alle diese in Art. 28 Abs. 2 Buchst. a bis c des Rahmenbeschlusses 2002/584 und, mittels einer Verweisung, in dessen Art. 27 Abs. 3 Buchst. a und e bis g vorgesehenen Ausnahmen beruhen auf dem Vorliegen einer Zustimmung ( 27 ) – in unmittelbarer oder, über die Ausnahmen vom Grundsatz der Spezialität ( 28 ), mittelbarer, ausdrücklicher oder stillschweigender Form –, die entweder von der im Europäischen Haftbefehl bezeichneten Person oder vom Vollstreckungsmitgliedstaat erteilt wurde.

83.

Zum einen kann die in einem Europäischen Haftbefehl bezeichnete Person selbst ihrer weiteren Übergabe ausdrücklich zustimmen, sei es unmittelbar ( 29 ) vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats und nach dem Recht dieses Mitgliedstaats, sei es mittelbar ( 30 ) gemäß Art. 13 des Rahmenbeschlusses 2002/584, wenn sie zuvor, in diesem Fall zum Zeitpunkt ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat, vor der Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats ausdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat, oder, nach dieser Übergabe, ebenfalls ausdrücklich, aber vor der Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats und nach dessen innerstaatlichem Recht gemäß Art. 27 Abs. 3 Buchst. f des Rahmenbeschlusses.

84.

In diesen Fällen stimmt die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, ihrer Übergabe an den Mitgliedstaat, der diesen Haftbefehl ausgestellt hat, zu, so dass für die Voraussetzungen ihrer weiteren Übergabe das Recht dieses Mitgliedstaats maßgebend ist. Die ursprüngliche Verantwortung des Vollstreckungsmitgliedstaats gegenüber dieser Person ist mit deren Willen auf den Ausstellungsmitgliedstaat übergegangen, der daher gemäß Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 entscheiden „kann“, sie an einen dritten Mitgliedstaat weiter zu übergeben; er kann die Übergabe unter Beachtung der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses gegebenenfalls aber auch verweigern.

85.

Zum anderen wird auch, ganz folgerichtig, vermutet, dass die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats eines Europäischen Haftbefehls der weiteren Übergabe der in einem Europäischen Haftbefehl bezeichneten Person an einen anderen als den Vollstreckungsmitgliedstaat mittelbar zugestimmt hat ( 31 ), wenn sie der Unanwendbarkeit des Grundsatzes der Spezialität zugestimmt hat ( 32 ). In diesem Fall hat nämlich der Vollstreckungsmitgliedstaat die besondere Verantwortung, die er für die betreffende Person trägt, auf den Ausstellungsmitgliedstaat übertragen. Letzterer ist nicht mehr an den Grundsatz der Spezialität gebunden und kann somit die betreffende Person nach seiner eigenen Rechtsordnung und im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 an einen dritten Mitgliedstaat übergeben oder ihre Übergabe an ihn verweigern.

86.

Der freiwillige Aufenthalt der betreffenden Person im Ausstellungsmitgliedstaat ( 33 ) stellt schließlich die letzte Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat jeder weiteren Übergabe zustimmen muss. Nach dieser Ausnahme ist der Ausstellungsmitgliedstaat eines Europäischen Haftbefehls weder an den Grundsatz der Spezialität gebunden noch verpflichtet, die Zustimmung des Vollstreckungsmitgliedstaats zur weiteren Übergabe einzuholen, wenn sich die betreffende Person während 45 Tagen ( 34 ) weiter in seinem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, obwohl es ihr freistand, dieses zu verlassen oder dorthin zurückzukehren. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich die fragliche Person dadurch implizit vorbehaltlos der Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaats unterstellt hat ( 35 ).

87.

Im Ergebnis wird mit dem Erfordernis der Zustimmung des Vollstreckungsmitgliedstaats zu jeder weiteren Übergabe in dem einfachen Fall, wie er in Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ausdrücklich formuliert ist, im Wesentlichen bezweckt, diesem Mitgliedstaat einen bestimmenden Einfluss in Bezug auf Sinn und Zweck der Übergabe einer Person an einen anderen Mitgliedstaat zu erhalten, insbesondere in seiner Eigenschaft als der Mitgliedstaat, der in erster Linie zu gewährleisten hat, dass die Rechte und Freiheiten der Person gewahrt werden, die übergeben werden soll und den mit der Übergabe unvermeidbar verbundenen Beschränkungen unterworfen ist.

88.

Aus diesem Grund kann die zu übergebende Person, abgesehen von Fällen bedingter Übergaben, die Zustimmung des Vollstreckungsmitgliedstaats jederzeit zum Wegfall bringen, sei es, indem sie ihren Willen unmittelbar oder mittelbar zum Ausdruck bringt, sei es durch ihr eigenes Verhalten (freiwilliger, auch kurzzeitiger Aufenthalt im Ausstellungsmitgliedstaat oder freiwillige Rückkehr dorthin). Dadurch bewirkt die betreffende Person nicht nur den „Ausschluss“ des Vollstreckungsmitgliedstaats von jeder Beteiligung am Verfahren der weiteren Übergabe, sondern unterstellt sich vor allem und hauptsächlich dem Schutz des Ausstellungsmitgliedstaats, der vom Zeitpunkt dieser Willensbekundung an die Verantwortung für die Wahrung ihrer Rechte und Freiheiten trägt.

89.

Hält man diese anhand eines einfachen Sachverhalts vorgenommene Auslegung des Sinns von Art. 28 des Rahmenbeschlusses 2002/584 für zutreffend, dürfte sich der Sinn dieser Bestimmung bei ihrer Anwendung auf einen komplexeren, darin nicht ausdrücklich vorgesehenen Fall relativ zwanglos erschließen.

C – Zustimmung des Vollstreckungsmitgliedstaats in komplexen Fällen

1. Zurückweisung der These, dass die Zustimmung sämtlicher Vollstreckungsmitgliedstaaten in einer Kette Europäischer Haftbefehle erforderlich sei

90.

Eine Auslegung von Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584, wonach die Zustimmung sämtlicher Vollstreckungsmitgliedstaaten in einer Kette Europäischer Haftbefehle zur weiteren Übergabe der betreffenden Person an den letzten Ausstellungsmitgliedstaat in der Kette erforderlich ist, wäre mit dem Erfordernis der Effizienz und der Zügigkeit, das die Funktionsweise des Europäischen Haftbefehls kennzeichnen soll, schwer zu vereinbaren.

91.

Dies gilt unabhängig von den Modalitäten, nach denen Zustimmungsersuchen zu stellen wären, d. h. davon, ob sie vom Ausstellungsmitgliedstaat gleichzeitig an alle Vollstreckungsmitgliedstaaten in der Kette gerichtet werden müssten oder, wie es die französische Regierung in ihren mündlichen Erklärungen vorgeschlagen hat, in Kaskadenform zunächst vom Ausstellungsmitgliedstaat, der über die weitere Übergabe zu entscheiden hat, an den Mitgliedstaat, der ihm die betreffende Person übergeben hat, dann von diesem Mitgliedstaat an denjenigen, der ihm die Person zuvor übergeben hatte, usw. bis zum ursprünglichen Vollstreckungsmitgliedstaat.

92.

In beiden Fällen würde sich der Übergabevorgang nämlich ungeachtet der in Art. 28 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Frist von 30 Tagen verzögern, und er würde vor allem ernsthaft gefährdet, da jeder Vollstreckungsmitgliedstaat die weitere Übergabe auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 3 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2002/584 auch dann verweigern könnte, wenn kein dies rechtfertigender rechtlicher oder sozialer Grund vorläge.

93.

Zum einen sind nämlich die verschiedenen Vollstreckungsmitgliedstaaten normalerweise definitionsgemäß an den Grundsatz der Spezialität gebunden, da sonst die in Art. 28 Abs. 2 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehene Ausnahme Anwendung fände. Außerhalb des Anwendungsbereichs der vorgesehenen Ausnahmen ist das Zustimmungserfordernis des Vollstreckungsmitgliedstaats nur für den Staat gerechtfertigt, der im oben ausgeführten Sinne über die Kontrolle in Bezug auf die Übergabe der betreffenden Person verfügen muss. Jedem Vollstreckungsmitgliedstaat in einer Kette Europäischer Haftbefehle eine Zustimmungsbefugnis zu jeder weiteren Übergabe zu gewähren, würde zudem bedeuten, dass gleichzeitig ebenso viele nationale Rechtsordnungen anwendbar wären – wenn auch im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 –, und würde ebenso viele Möglichkeiten eröffnen, sich dieser Übergabe zu widersetzen, was die Effizienz des Mechanismus erheblich gefährden würde.

94.

Zum anderen können, abgesehen von ganz außergewöhnlichen Umständen, die verschiedenen Vollstreckungsmitgliedstaaten in Bezug auf ein und dieselbe Person nicht gleichzeitig eine besondere Verantwortung für die Resozialisierung übernehmen, die die Notwendigkeit ihrer Zustimmung zu einer weiteren Übergabe rechtfertigen würde.

95.

Im Ergebnis kann Art. 28 des Rahmenbeschlusses 2002/584 meines Erachtens nicht dahin ausgelegt werden, dass er eine Vervielfachung oder auch nur Verdoppelung des Zustimmungserfordernisses zur weiteren Übergabe einer in einem Europäischen Haftbefehl bezeichneten Person zulässt.

2. Bestimmung des Vollstreckungsmitgliedstaats, der in einem komplexen Fall seine Zustimmung zu jeder weiteren Übergabe erteilen muss

96.

Nach der vorstehenden Schlussfolgerung versteht es sich von selbst, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat, der seine Zustimmung zu jeder weiteren Übergabe im Sinne von Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 erteilen muss, nur derjenige sein kann, der dem soeben dargelegten Grundgedanken dieser Zustimmung entspricht.

97.

Dies ist grundsätzlich der erste Vollstreckungsmitgliedstaat in der Kette Europäischer Haftbefehle, d. h. der anfängliche oder ursprüngliche Vollstreckungsmitgliedstaat, da er der einzige ist, der nicht auch Ausstellungsmitgliedstaat in dieser Kette und somit definitionsgemäß an den Grundsatz der Spezialität gebunden ist. Er ist in gewisser Weise ausschließlich Vollstreckungsmitgliedstaat und kann über die in den genannten Haftbefehlen bezeichnete Person seine volle Gerichtsbarkeit ausüben, während sich die Verfügungsbefugnis der in der Kette nachfolgenden Vollstreckungsmitgliedstaaten in der Ausübung ihrer Strafgewalt erschöpft.

98.

Aus diesem Blickwinkel muss unter den Umständen des Ausgangsverfahrens grundsätzlich nur das Vereinigte Königreich seine Zustimmung zur weiteren Übergabe von Herrn West durch die Republik Finnland an die Französische Republik erteilen; diese Lösung wird dadurch bestätigt, dass der Betroffene zum erstgenannten Mitgliedstaat die engsten Bindungen aufzuweisen scheint. Da das Vereinigte Königreich überdies der weiteren Übergabe von Herrn West durch Ungarn an die Republik Finnland – wenn auch nachträglich – zugestimmt hat, lässt sich nur schwer ein Grund erkennen, der das Erfordernis rechtfertigen könnte, die Zustimmung Ungarns zu seiner weiteren Übergabe durch die Republik Finnland an die Französische Republik einzuholen.

99.

Hinzuzufügen ist noch, dass die Umstände des Ausgangsverfahrens deutlich machen, dass eine Übertragung des „Zustimmungsrechts“ vom Vereinigten Königreich auf Ungarn nicht sachgerecht wäre. Diese Umstände sind nämlich durch die anhaltende Erfolglosigkeit der Schritte gekennzeichnet, die die Französische Republik unternommen hat, um die Übergabe von Herrn West durch das Vereinigte Königreich zu erreichen.

100.

Dieser Grundgedanke hätte natürlich die gleichen Auswirkungen, wenn mehr als vier Mitgliedstaaten betroffen wären: Der ausschließliche Vollstreckungsmitgliedstaat müsste grundsätzlich seine Zustimmung erteilen, und die zwischengeschalteten Mitgliedstaaten wären nicht einzubeziehen. Hätte dagegen – wiederum in einem Fall, an dem mehr als vier Mitgliedstaaten beteiligt sind – die in den Europäischen Haftbefehlen bezeichnete Person, sei es durch ihre Erklärung oder durch ihr Verhalten, auf die Zustimmung des ausschließlichen Vollstreckungsmitgliedstaats verzichtet, müsste dies folgerichtig dazu führen, dass dann der erste Ausstellungsmitgliedstaat seine Zustimmung erteilen müsste, es sei denn, dass eine der Ausnahmen von Art. 28 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zum Tragen käme.

101.

Daraus könnte folgende abstrakt formulierte Regel hergeleitet werden:

„Im Fall einer Kette Europäischer Haftbefehle, in denen dieselbe Person bezeichnet ist und in die mehr als drei Mitgliedstaaten und eine Reihe aufeinanderfolgender Übergabeersuchen einbezogen sind, bedarf es im Umkehrschluss aus Art. 28 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nur der Zustimmung des in umgekehrter chronologischer Reihenfolge ersten Mitgliedstaats, der die betreffende Person übergeben hat, ohne dass er nach den genannten Bestimmungen selbst eine solche vorherige Zustimmung hätte einholen müssen.“

102.

Da im Ausgangsverfahren jedoch nur vier Mitgliedstaaten betroffen sind, schlage ich vor, schlicht für Recht zu erkennen, dass Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens der erste Vollstreckungsmitgliedstaat in der Kette von Haftbefehlen allein und somit unter Ausschluss der nachfolgenden Vollstreckungsmitgliedstaaten gegebenenfalls – d. h., sofern keine Umstände vorliegen, die unter eine der in dieser Bestimmung speziell vorgesehenen Ausnahmen fallen – seine Zustimmung zu jeder weiteren Übergabe der betreffenden Person an einen weiteren Ausstellungsmitgliedstaat erteilen muss.

103.

Konkreter ausgedrückt ist meines Erachtens unter den Umständen des Ausgangsverfahrens, sofern keine der in Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Ausnahmen Anwendung findet, was das vorlegende Gericht festzustellen hat, nur die Zustimmung des Vereinigten Königreichs als für die Übergabe von Herrn West durch die Republik Finnland an die Französische Republik erforderlich anzusehen, während die Zustimmung Ungarns im vorliegenden Fall weder erforderlich noch auch nur angebracht ist, wobei es Sache der Republik Finnland ist, die notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um diese Zustimmung einzuholen.

VI – Ergebnis

104.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Korkein oikeus gestellte Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens der erste Vollstreckungsmitgliedstaat in der Kette von Haftbefehlen allein und somit unter Ausschluss der nachfolgenden Vollstreckungsmitgliedstaaten gegebenenfalls – d. h. sofern keine Umstände vorliegen, die unter eine der in dieser Bestimmung speziell vorgesehenen Ausnahmen fallen – seine Zustimmung zu jeder weiteren Übergabe der betreffenden Person an einen weiteren Ausstellungsmitgliedstaat erteilen muss.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Harvey, M., The Island of Lost Maps: A True Story of Cartographic Crime, Broadway, 2001.

( 3 ) ABl. L 190, S. 1, Rahmenbeschluss in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584).

( 4 ) ABl. L 114, S. 56.

( 5 ) Im Folgenden: finnisches Übergabegesetz.

( 6 ) Im Folgenden: Entscheidung vom 27. Januar 2011.

( 7 ) Bouloc, B., „Le principe de la spécialité en droit pénal international“, Mélanges dédiés à Dominique Holleaux, Litec, 1990, S. 7 und 20; Semmelman, J., „The Doctrine of Specialty in Criminal Cases“, New York Law Journal, 2008, Bd. 239, Nr. 2.

( 8 ) Vgl. hierzu den sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584.

( 9 ) Vgl. hierzu den zehnten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584.

( 10 ) Vgl. hierzu die Erwägungsgründe 5 und 11 des Rahmenbeschlusses 2002/584.

( 11 ) Vgl. hierzu die Erwägungsgründe 5 und 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584.

( 12 ) Vgl. hierzu den zwölften Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584.

( 13 ) So der im sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 verwendete Ausdruck; vgl. auch Urteil vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov (C-388/08 PPU, Slg. 2008, I-8983, Randnr. 49).

( 14 ) Vgl. hierzu den achten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584.

( 15 ) Zur Entstehungsgeschichte, die allerdings recht unergiebig ist, siehe den Vorschlag der Kommission vom 25. Mai 2001 (KOM[2001] 522 endg./2); vgl. dazu die Vorschläge zu den Art. 22 und 23 in der Note des Ratsvorsitzes für den Ausschuss „Artikel 36“ vom 31. Oktober 2001 (Dokument Nr. 13425/01, COPEN 65 und CAT 33), in der Note des Ratsvorsitzes für den Ausschuss „Artikel 36“ vom 19. November 2001 (Dokument Nr. 14207/01, COPEN 69 und CATS 37) und in der Note des AStV für den Rat vom 4. Dezember 2001 (Dokument Nr. 14867/01, COPEN 79 und CATS 50).

( 16 ) Die Bezugnahme in Art. 28 Abs. 2 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 auf dessen Art. 27 Abs. 3 Buchst. a und e bis g verbindet diese beiden Regeln, wie wir weiter unten sehen werden, sehr eng miteinander.

( 17 ) Beide Bestimmungen enthalten einen sehr ähnlich formulierten ersten Absatz von großer Bedeutung.

( 18 ) In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die beiden Bestimmungen in ihrer ursprünglichen Fassung, wie sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt, in ihrem Abs. 1 eine gleichbedeutende Regelung enthielten. Während der Grundsatz der Spezialität aber letztlich, wenn auch nicht mehr in Abs. 1, sondern in Abs. 2 von Art. 27 des Rahmenbeschlusses 2002/584, formal beibehalten wurde, ist die ausdrücklich formulierte Regel der Zustimmung des Vollstreckungsmitgliedstaats zu jeder weiteren Übergabe aus Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses verschwunden. Vgl. die Art. 22 Abs. 1 und 23 Abs. 1 des Entwurfs des Rahmenbeschlusses in der oben genannten Note des Ratsvorsitzes für den Ausschuss „Artikel 36“ vom 19. November 2001, die im Übrigen eine Fußnote enthält, die lautet: „Artikel 23 und 22 folgen demselben Grundgedanken [in dem der Grundsatz der Spezialität zum Ausdruck kommt]. Die Delegationen, die für die Beibehaltung des Grundsatzes der Spezialität waren, vertraten nämlich zudem die Ansicht, dass stets die Zustimmung des ersten Vollstreckungsstaats erforderlich ist.“

( 19 ) Vgl. u. a. Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957. Vgl. hierzu das oben angeführte Schrifttum.

( 20 ) Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der mit der Souveränität des Vollstreckungsmitgliedstaats im Zusammenhang stehende Grundsatz der Spezialität der gesuchten Person das Recht gewährt, nur wegen der Handlung, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen zu werden; vgl. Urteil Leymann und Pustovarov (Randnr. 44).

( 21 ) Zu diesem Aspekt vgl. Nr. 80 der vorliegenden Stellungnahme.

( 22 ) Und zwar auch dann, wenn ihm im Vollstreckungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt seiner Übergabe die Freiheit entzogen war, sofern seine Situation Bindungen an diesen Staat erkennen lässt.

( 23 ) Dies gilt allerdings nicht in dem Fall – auf den ich noch zurückkommen werde –, dass die Person von einem Mitgliedstaat übergeben wurde, in dem sie in Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde, ohne dass sie dort ihren Aufenthaltsort oder Wohnsitz hatte und ohne dass sie die geringste Bindung an diesen Staat aufweist, d. h. im Fall einer Person, die auf der Flucht festgenommen wurde.

( 24 ) Sowie, im Fall von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, in Bezug auf Personen, die sich in seinem Gebiet aufhalten.

( 25 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Kozłowski (C-66/08, Slg. 2008, I-6041, Randnr. 45), und vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg (C-123/08, Slg. 2009, I-9621, Randnr. 62).

( 26 ) Urteil Wolzenburg (Randnr. 67).

( 27 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Leymann und Pustovarov (Randnr. 68).

( 28 ) Diese Ausnahmen greifen im Übrigen die traditionellen Ausnahmen des internationalen Auslieferungsrechts vom Grundsatz der Spezialität auf; in diesem Sinne Franchimont, M., u. a., Manuel de procédure pénale, Larcier, 2. Aufl., S. 1297; Huet, A., und Koering-Joulin, R., Droit pénal international, PUF, 2005, 3. Aufl., Nr. 294, S. 486.

( 29 ) Art. 28 Abs. 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584.

( 30 ) Art. 13, Art. 27 Abs. 3 Buchst. e und f sowie Art. 28 Abs. 2 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584.

( 31 ) Abgesehen natürlich von eben der in Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Regel.

( 32 ) Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Art. 28 Abs. 2 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584.

( 33 ) Diese Ausnahme gilt zugleich unmittelbar nach Art. 28 Abs. 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 und mittelbar als Ausnahme vom Grundsatz der Spezialität nach Art. 28 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 Buchst. a des Rahmenbeschlusses.

( 34 ) Diese Frist von 45 Tagen ist eine geläufige Frist; vgl. z. B. Art. 14 Abs. 3 der Resolution 45/116 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 („Muster-Auslieferungsvertrag“).

( 35 ) In diesem Sinne Bouloc, B., a. a. O.