26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/37


Klage, eingereicht am 23. November 2012 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-532/12)

2013/C 26/70

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hentsch, O. Beynet und A. Tokár)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 72 Abs. 1 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (1) verstoßen hat, dass es die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

das Großherzogtum Luxemburg gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verurteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 8 320,00 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen.

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG sei am 21. August 2011 abgelaufen.


(1)  ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.