SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 8. Mai 2013 ( 1 )

Rechtssache C‑195/12

Industrie du bois de Vielsalm & Cie (IBV) SA

gegen

Région wallonne

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle [Belgien])

„Umwelt — Energiepolitik — Regelungen zur finanziellen Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen — Unterschiedliche Behandlung zwischen Holz und sonstigen Biomassebrennstoffen“

1. 

Erstmals ist der Gerichtshof mit der Auslegung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG ( 2 ) befasst.

2. 

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Industrie du bois de Vielsalm & Cie (IBV) SA ( 3 ) und der Région wallonne.

3. 

IBV betreibt ein Sägewerk und verwertet Holzabfälle aus diesem Betrieb zur Sicherstellung der eigenen Energieversorgung mittels ihrer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess). Das Königreich Belgien hat zur Umsetzung der Richtlinie 2004/8 für den Mechanismus der Grünstromzertifikate als Regelung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung optiert. Diese Zertifikate werden Grünstromerzeugern nach bestimmten Vergaberegeln erteilt.

4. 

Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache hat die Région wallonne (im Folgenden: Wallonische Region) IBV die Gewährung der Zusatzförderung der doppelten Grünstromzertifikate, die sie bestimmten Anlagen vorbehält, mit der Begründung versagt, dass diese die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Förderung insbesondere deshalb nicht erfülle, weil, was den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits angeht, die erwähnte Förderung nur für Anlagen gelte, die andere Biomasse als solche aus Holz und Holzabfällen verwerteten.

5. 

In diesem Rahmen hat die Cour constitutionnelle (Belgien) dem Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Sie möchte im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 der die Förderregelungen betreffenden Richtlinie 2004/8, gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 2 und 4 der Richtlinie 2001/77/EG ( 4 ) und mit Art. 22 der Richtlinie 2009/28/EG ( 5 ), im Licht u. a. des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, des Art. 6 EUV sowie der Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) dahin auszulegen ist, dass er einerseits nur auf die Anlagen mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung Anwendung findet und andererseits einer regionalen Fördermaßnahme wie der im Ausgangsverfahren, die Anlagen, die Biomasse aus Holz und/oder Holzabfällen verwerten, von der Erteilung der doppelten Grünstromzertifikate ausschließt, entgegensteht. Das vorlegende Gericht möchte vom Gerichtshof ferner erfahren, ob diese zweite Frage anders zu beantworten ist, wenn die Anlage nur Holz oder im Gegenteil nur Holzabfälle verwertet.

6. 

In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die Auffassung vertreten, dass Art. 7 der Richtlinie 2004/8 dahin auszulegen ist, dass er auf alle Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen Anwendung findet und nicht nur auf die Anlagen mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung. Anschließend werde ich aufzeigen, warum dieser Artikel nach meinem Dafürhalten einer regionalen Fördermaßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die Holzbiomasse verwertende Anlagen von der Erteilung der doppelten Grünstromzertifikate ausschließt, im Licht des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegensteht, auch wenn es Sache des nationalen Gerichts ist, auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen zu prüfen, ob diese Maßnahme geeignet ist, das Ziel der Erhaltung der Holzressourcen und des Schutzes der Holzindustrie zu erreichen. Dagegen werde ich darlegen, warum der genannte Artikel einer solchen Maßnahme im Hinblick auf Biomasse aus Holzabfällen verwertende Anlagen meiner Meinung nach entgegensteht.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

1. Richtlinie 2004/8

7.

Die Erwägungsgründe 24 bis 26, 31 und 32 der Richtlinie 2004/8 lauten wie folgt:

„(24)

Die staatliche Förderung sollte den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen[ ( 6 )] … entsprechen.

(25)

Die staatlichen Förderregelungen für KWK sollten vor allem eine an einer wirtschaftlich vertretbaren Nachfrage nach Wärme und Kühlung orientierte KWK unterstützen.

(26)

Die Mitgliedstaaten praktizieren auf nationaler Ebene unterschiedliche Mechanismen zur Förderung der KWK; hierzu zählen … grüne Zertifikate …

(31)

Die Effizienz und Nachhaltigkeit der KWK insgesamt ist von vielen Faktoren, wie eingesetzte Technologie, Brennstofftypen, Belastungskurven, Anlagengröße und Wärmeeigenschaften, abhängig. …

(32)

Nach den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags sollten grundlegende Rahmenprinzipien für die Förderung der KWK im Energiebinnenmarkt auf Gemeinschaftsebene aufgestellt werden, die detaillierte Umsetzung jedoch den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, um jedem Mitgliedstaat auf diese Weise zu ermöglichen, die Regelung zu wählen, die sich am besten für seine besondere Lage eignet. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Mindestmaß und geht nicht über das zu diesem Zweck Erforderliche hinaus.“

8.

Art. 1 der Richtlinie 2004/8 sieht vor:

„Zweck dieser Richtlinie ist es, die Energieeffizienz zu erhöhen und die Versorgungssicherheit zu verbessern, indem ein Rahmen für die Förderung und Entwicklung einer hocheffizienten, am Nutzwärmebedarf orientierten und auf Primärenergieeinsparungen ausgerichteten KWK im Energiebinnenmarkt unter Berücksichtigung der spezifischen einzelstaatlichen Gegebenheiten, insbesondere klimatischer und wirtschaftlicher Art, geschaffen wird.“

9.

Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt, dass sie für die KWK im Sinne des Art. 3 der genannten Richtlinie und die in deren Anhang I aufgeführten KWK-Technologien gilt.

10.

Art. 3 der Richtlinie 2004/8 definiert die Kraft-Wärme-Kopplung als die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess und die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung als die KWK, die den in Anhang III dieser Richtlinie festgelegten Kriterien entspricht. Nach diesem Artikel gelten außerdem die betreffenden Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG ( 7 ) sowie der Richtlinie 2001/77.

11.

Gemäß Anhang III („Verfahren zur Bestimmung der Effizienz des KWK-Prozesses“) der Richtlinie 2004/8 muss hocheffiziente KWK „folgende Kriterien erfüllen:

die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken ermöglicht … Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung;

die Erzeugung in KWK-Klein- und Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparungen erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten.“

12.

Art. 7 („Förderregelungen“) der genannten Richtlinie hat folgenden Wortlaut:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich eine Förderung der KWK in bestehenden und künftigen Blöcken am Nutzwärmebedarf und an den Primärenergieeinsparungen orientiert, wobei auch die Möglichkeit der Senkung der Energienachfrage durch andere wirtschaftlich tragbare oder dem Umweltschutz förderliche Maßnahmen und andere Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz zu berücksichtigen ist.

(2)   Unbeschadet der Artikel [107 AEUV] und [108 AEUV] bewertet die Kommission die Anwendung von Fördermechanismen in den Mitgliedstaaten, durch die ein KWK-Erzeuger aufgrund von Regelungen, die von öffentlichen Stellen erlassen worden sind, direkt oder indirekt gefördert wird und die eine Beschränkung des Handels zur Folge haben könnten.

Die Kommission prüft, ob diese Mechanismen zur Verwirklichung der Ziele der Artikel [11 AEUV] und [191] Absatz 1 [AEUV] beitragen.

(3)   Die Kommission legt mit dem Bericht nach Artikel 11 eine ausführlich dokumentierte Analyse der Erfahrungen mit der Anwendung und der Koexistenz der verschiedenen, in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fördermechanismen vor. In dem Bericht wird der Erfolg, einschließlich der Kostenwirksamkeit, der Fördermechanismen bei der Förderung der hocheffizienten KWK entsprechend den in Artikel 6 genannten nationalen Potenzialen bewertet. In dem Bericht wird ferner beurteilt, inwieweit die Förderregelungen zur Schaffung stabiler Investitionsbedingungen im Bereich der KWK beigetragen haben.“

2. Richtlinie 2001/77

13.

In Art. 2 der Richtlinie 2001/77 heißt es:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

‚erneuerbare Energiequellen‘: erneuerbare nichtfossile Energiequellen (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);

b)

‚Biomasse‘: der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;

…“

14.

Art. 4 („Förderregelungen“) dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)   Unbeschadet der Artikel [107 AEUV] und [108 AEUV] bewertet die Kommission die Anwendung der in den Mitgliedstaaten genutzten Mechanismen, durch die ein Stromerzeuger aufgrund von Regelungen, die von öffentlichen Stellen erlassen worden sind, direkt oder indirekt unterstützt wird und die eine Beschränkung des Handels zur Folge haben könnten, wobei davon auszugehen ist, dass sie zur Verwirklichung der Ziele der Artikel [11 AEUV] und [191 AEUV] beitragen.

(2)   Die Kommission legt spätestens am 27. Oktober 2005 einen ausführlich dokumentierten Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung und dem parallelen Bestehen der in Absatz 1 genannten unterschiedlichen Mechanismen vor. In dem Bericht wird der Erfolg, einschließlich der Kostenwirksamkeit, der in Absatz 1 genannten Regelungen zur Förderung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 Absatz 2 genannten nationalen Richtzielen bewertet. Zusammen mit diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Schaffung eines gemeinschaftlichen Rahmens für Regelungen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen vorgelegt.

Ein Vorschlag für einen Rahmen sollte

a)

zur Erreichung der nationalen Richtziele beitragen;

b)

mit den Prinzipien des Elektrizitätsbinnenmarktes vereinbar sein;

c)

den Besonderheiten der verschiedenen erneuerbaren Energiequellen und den unterschiedlichen Technologien wie auch den geografischen Unterschieden Rechnung tragen;

d)

die Nutzung erneuerbarer Energiequellen wirksam fördern und einfach sowie möglichst effizient, insbesondere kosteneffizient, sein;

e)

angemessene Übergangszeiträume von mindestens sieben Jahren für die nationalen Förderregelungen vorsehen und das Vertrauen der Investoren wahren.“

3. Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen

15.

Hinsichtlich der staatlichen Förderung verweist der 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/8 auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen, der mit Wirkung vom 2. April 2008 durch die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen ( 8 ) ersetzt worden ist.

16.

Randnr. 112 der Leitlinien sieht vor:

17.

Randnr. 70 Ziff. 11 dieser Leitlinien definiert hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung als „Kraft-Wärme-Kopplung, die den Kriterien in Anhang III der Richtlinie 2004/8 … entspricht wie auch den harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerten der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8 …[ ( 9 )]“.

B – Recht der Wallonischen Region

18.

Mit dem Dekret des wallonischen Regionalparlaments vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts ( 10 ) in der durch das Dekret des wallonischen Regionalparlaments vom 4. Oktober 2007 geänderten Fassung ( 11 ) werden die Richtlinien 2001/77, 2003/54 und 2004/8 teilweise umgesetzt.

19.

Das Dekret von 2001 sieht in seinem Art. 37 vor: „Um die Entwicklung der Erzeugung von Strom mittels erneuerbarer Energiequellen und/oder hocheffizienter Kraft/Wärme-Kopplung zu fördern, richtet die Regierung ein System von grünen Bescheinigungen ein.“

20.

Mit der Verwaltung dieses Fördermechanismus ist die Wallonische Kommission für Energie (im Folgenden: CWaPE) betraut worden. In der Praxis funktioniert das System wie folgt. Die wallonische Regierung legt für jedes Jahr die Quote der zu erteilenden Grünstromzertifikate fest. Die Stromversorger und die Netzbetreiber sind ‐ unter Androhung einer Geldbuße (100 Euro je fehlendes Zertifikat) – verpflichtet, der CWaPE diese Zertifikate vierteljährlich vorzulegen. Die CWaPE erteilt die genannten Zertifikate vierteljährlich jedem Grünstromerzeuger entsprechend der Nettomenge erzeugten Stroms und nach Maßgabe der geschätzten Produktionsmehrkosten der Branche einerseits und der gemessenen Umweltbilanz (CO2-Einsparung) der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage im Verhältnis zu klassischen Referenzproduktionen andererseits. Anschließend werden die Grünstromzertifikate von den Erzeugern an die Versorger und an die Netzbetreiber verkauft, um diesen die Erfüllung ihrer Quotenverpflichtungen zu ermöglichen.

21.

Art. 38 des Dekrets von 2001 bestimmt:

„§ 1.   Nach Begutachtung durch die CWaPE bestimmt die Regierung die Bedingungen, die Modalitäten und das Verfahren für die Gewährung der grünen Bescheinigungen, die für in der Wallonischen Region erzeugten Grünstrom unter Einhaltung der folgenden Bestimmungen gewährt werden.

§ 2.   Eine grüne Bescheinigung wird für eine Anzahl von erzeugten kWh erteilt, die 1 MWh geteilt durch den Satz der CO2-Einsparung entspricht.

Der Satz der CO2-Einsparung wird bestimmt, indem man die durch das berücksichtigte System erreichte CO2-Einsparung durch die CO2-Emissionen des klassischen Stromsystems teilt, dessen Emissionen jährlich von der CWaPE bestimmt und veröffentlicht werden. Dieser Satz der CO2-Einsparung ist auf 1 für die pro Anlage erzeugte Produktion über 5 MW Leistung begrenzt. Unter diesem Grenzwert ist er auf 2 begrenzt.

§ 3.   Wenn aber eine Anlage, die hauptsächlich Biomasse – mit Ausnahme des Holzes – verwertet, die aus am Standort der Erzeugungsanlage entwickelten Industrietätigkeiten stammt, ein besonders innovatives Verfahren einsetzt und sich dabei einer Perspektive der nachhaltigen Entwicklung anschließt, kann die Regierung nach Begutachtung durch die CWaPE über den besonders innovativen Charakter des verwendeten Verfahrens beschließen, den Satz der CO2-Einsparung für die ganze Erzeugung der Anlage, die sich aus der Summe der am selben Standort entwickelten Leistungen ergibt, auf 2 zu begrenzen, dies unterhalb einer Grenze von 20 MW.

…“

22.

Art. 57 des Dekrets des wallonischen Regionalparlaments vom 17. Juli 2008 zur Abänderung des Dekrets von 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts ( 12 ) bestimmt: „Artikel 38 [§] 3 [des Dekrets von 2001] wird dahingehend ausgelegt, dass der Ausschluss von Anlagen, die vor und/oder nach jeder Art von Bearbeitung die darin vorgesehene Nutzung von Holz begünstigen, auf Anlagen, die aus Bäumen, aus ausnahmslos jedem Laub- und Weichholz gewonnene lignozellulosehaltige Stoffe (einschließlich Niederwald in kurzer oder sehr kurzer Wechselwirtschaft) nutzen, anzuwenden ist.“

II – Ausgangsrechtsstreit

23.

Am 23. Juni 2008 beantragte IBV für ihre Anlage die Erteilung doppelter Grünstromzertifikate gemäß Art. 38 § 3 des Dekrets von 2001, das, wie bereits ausgeführt, die Zusatzförderung dieser doppelten Grünstromzertifikate den Anlagen vorbehält, die drei Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen hauptsächlich Biomasse mit Ausnahme von Holz oder Holzabfällen verwerten, sich einem Verfahren der nachhaltigen Entwicklung anschließen und einen besonders innovativen Charakter aufweisen.

24.

Mit Erlass vom 18. Juni 2009 vertrat die wallonische Regierung die Auffassung, IBV erfülle keine der drei für die Gewährung einer solchen Förderung erforderlichen Voraussetzungen.

25.

Der im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung dieses Erlasses von IBV angerufene Conseil d’État war der Ansicht, diese erfülle die beiden letzten Voraussetzungen. Da er im Hinblick auf die erste Voraussetzung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Fördermechanismus hatte, beschloss er, der Cour constitutionnelle folgende Frage vorzulegen:

III – Vorlagefragen

26.

Auf die ihr vom Conseil d’État unterbreitete Frage hin legt die Cour constitutionnelle, bevor sie über die Frage in der Sache entscheidet, dem Gerichtshof ihrerseits folgende Fragen vor:

1.

Ist Art. 7 der Richtlinie 2004/8, gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 2 und 4 der Richtlinie 2001/77 und mit Art. 22 der Richtlinie 2009/28 im Licht des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, des Art. 6 EUV und der Art. 20 und 21 der Charta, dahin auszulegen, dass er

a)

nur auf die Anlagen mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne von Anhang III der Richtlinie 2004/8 Anwendung findet,

b)

verlangt, zulässt oder verbietet, dass eine Fördermaßnahme wie die in Art. 38 § 3 des Dekrets von 2001 enthaltene für alle Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Verfügung steht, die hauptsächlich Biomasse verwerten und die in dem genannten Artikel festgelegten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme der Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die hauptsächlich Holz oder Holzabfälle verwerten?

2.

Ist die Frage anders zu beantworten, wenn die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage hauptsächlich nur Holz oder im Gegenteil nur Holzabfälle verwertet?

IV – Würdigung

A – Vorbemerkungen

27.

Die Cour constitutionnelle ersucht den Gerichtshof um Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2004/8, gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 2 und 4 der Richtlinie 2001/77 und mit Art. 22 der Richtlinie 2009/28. Die letztgenannte Richtlinie ist jedoch am 25. Juni 2009 und damit nach Verabschiedung des Erlasses der wallonischen Regierung, mit dem die Auffassung vertreten wurde, IBV erfülle nicht die für die Inanspruchnahme des in Art. 38 § 3 des Dekrets von 2001 vorgesehenen Fördermechanismus erforderlichen Voraussetzungen, in Kraft getreten. Folglich darf sie im Rahmen der Prüfung der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen nicht berücksichtigt werden.

28.

Was die Behandlung der Vorlagefragen angeht, werde ich in einem ersten Schritt die erste Frage, Buchst. a, prüfen und anschließend in einem zweiten Schritt die erste Frage, Buchst. b, und die zweite Frage gemeinsam untersuchen, da sie miteinander verbunden sind.

B – Zu den Vorlagefragen

1. Zur ersten Frage, Buchst. a

29.

Mit seiner ersten Frage, Buchst. a, möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof erfahren, ob Art. 7 der Richtlinie 2004/8 im Licht des Gleichheitsgrundsatzes dahin auszulegen ist, dass er nur auf die Anlagen mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne von Anhang III dieser Richtlinie ( 13 ) Anwendung findet.

30.

Ebenso wie IBV und die Europäische Kommission glaube ich, dass Art. 7 der Richtlinie 2004/8 auf alle Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen Anwendung findet und nicht nur auf die Anlagen mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne von Anhang III dieser Richtlinie.

31.

Der Unionsgesetzgeber hat in Art. 3 der genannten Richtlinie dafür Sorge getragen, dass die „Kraft-Wärme-Kopplung“ und die „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ gesondert definiert werden. Auf diese Weise hat er den einen oder den anderen dieser Begriffe für bestimmte Bedürfnisse oder Zwecke verwenden können.

32.

Der Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie 2004/8, der die von den Mitgliedstaaten praktizierten Förderregelungen betrifft, sieht nicht vor, dass solche Regelungen nur für die Anlagen mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung vorgesehen werden dürfen.

33.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten nämlich sicherzustellen, dass sich eine Förderung der KWK ( 14 ) in bestehenden und künftigen Blöcken am Nutzwärmebedarf ( 15 ) und an den Primärenergieeinsparungen ( 16 ) orientiert. Der Unionsgesetzgeber verwendet den Begriff „Kraft-Wärme-Kopplung“; er unterscheidet nicht zwischen den Anlagen, unabhängig davon, ob es sich um Klein- oder Kleinstanlagen handelt, und er gibt keinerlei Hinweis auf die Menge der Primärenergieeinsparung.

34.

Meines Erachtens lässt sich auch Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/8 insoweit kein zusätzlicher Hinweis entnehmen.

35.

Die belgische Regierung ist dennoch der Ansicht, aufgrund des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/8, des 24. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie und der Leitlinien sei offensichtlich, dass die Förderregelungen nur die Anlagen mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung begünstigten.

36.

Sie leitet aus diesen Vorschriften nämlich ab, dass die Vereinbarkeit der Fördermaßnahmen mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen und damit der Anwendungsbereich von Art. 7 der genannten Richtlinie damit zusammenhingen, ob die Anlagen die in Anhang III der Richtlinie 2004/8 festgelegten Kriterien für die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erfüllten. Nach ihrer Auffassung stellt dies keine unterschiedliche Behandlung zwischen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Anlagen mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung dar, da die Grundsätze für staatliche Beihilfen es so vorsähen ( 17 ).

37.

Ich sehe mich außerstande, den gleichen Schluss wie die belgische Regierung zu ziehen.

38.

Zwar erwähnt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/8 die von den Mitgliedstaaten einzuhaltenden Wettbewerbsregeln. Diese Vorschrift betrifft die Bewertung der Anwendung von Fördermechanismen in den Mitgliedstaaten durch die Kommission. Bei dieser Bewertung ist die Kommission gehalten, insbesondere zu kontrollieren, ob diese Mechanismen die Wettbewerbsregeln einhalten. Eine solche Bewertung erfolgt nämlich „[u]nbeschadet der Artikel [107 AEUV] und [108 AEUV]“.

39.

Nur wenn die Förderregelung eine staatliche Beihilfe darstellt, muss die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage das Kriterium der Hocheffizienz erfüllen, um nach den Randnrn. 112 und 70 Ziff. 11 der Leitlinien mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein.

40.

Es ist jedoch ohne Weiteres denkbar, dass eine Förderregelung keine staatliche Beihilfe im Sinne des AEU-Vertrags darstellt; in diesem Fall kann sich die Förderregelung an jede Kraft-Wärme-Kopplungsanlage richten.

41.

Ich kann mich daher der Schlussfolgerung der belgischen Regierung, wonach nur Anlagen mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne von Anhang III der Richtlinie 2004/8 in den Genuss einer Förderregelung kommen können, nicht anschließen.

42.

Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/8 bestätigt mich im Übrigen in meiner Analyse.

43.

In Verbindung mit den Art. 6, 10 und 11 dieser Richtlinie betrifft diese Vorschrift den Bericht der Kommission, in dem der Erfolg der Fördermechanismen bei der Förderung der hocheffizienten KWK bewertet wird.

44.

Nach den Art. 6 und 10 der genannten Richtlinie erstellen die Mitgliedstaaten eine Analyse des nationalen Potenzials für den Einsatz von hocheffizienter KWK. Sie bewerten die Fortschritte im Hinblick auf einen höheren Anteil der hocheffizienten KWK. Auf der Grundlage dieser Analyse, die der Kommission berichtet wird, wertet Letztere nach Art. 11 dieser Richtlinie „[die] Erfahrungen mit der Anwendung und der Koexistenz verschiedener Mechanismen zur Förderung der KWK[ ( 18 )]“ aus.

45.

Auch aus einer Zusammenschau dieser Artikel geht nicht hervor, dass nur die Anlagen mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung in den Genuss der Förderregelungen kommen können. Zwar besteht der Zweck der Richtlinie 2004/8, der in deren Art. 1 aufgeführt ist, darin, die Energieeffizienz zu erhöhen und die Versorgungssicherheit zu verbessern, indem ein Rahmen für die Förderung und Entwicklung einer hocheffizienten KWK geschaffen wird; ich entnehme daraus jedoch nur, dass diese Richtlinie letztlich Hocheffizienz anstrebt, und sehe keinen Grund für die Annahme, dass den Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen „mit geringerer Effizienz“ eine Förderregelung vorenthalten werden soll, da auch sie zum Ziel der Energieeffizienz und der Verbesserung der Versorgungssicherheit beitragen.

46.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, zu antworten, dass Art. 7 der Richtlinie 2004/8 im Licht des Gleichheitsgrundsatzes dahin auszulegen ist, dass er auf alle Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen Anwendung findet und nicht nur auf die Anlagen mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne von Anhang III dieser Richtlinie.

2. Zur ersten Frage, Buchst. b, und zur zweiten Frage

47.

Mit seiner ersten Frage, Buchst. b, und seiner zweiten Frage geht es dem vorlegenden Gericht de facto darum, ob Art. 7 der Richtlinie 2004/8 im Licht des Gleichbehandlungsgrundsatzes dahin auszulegen ist, dass er einer Fördermaßnahme wie derjenigen im Ausgangsverfahren, die Biomasse aus Holz und/oder Holzabfällen verarbeitende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen von der Erteilung der doppelten Grünstromzertifikate ausschließt, entgegensteht.

48.

Mit anderen Worten möchte es wissen, über welchen Handlungsspielraum die Mitgliedstaaten bei der Praktizierung einer Regelung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung verfügen.

49.

Die Richtlinie 2004/8 ist auf der Grundlage von Art. 175 Abs. 1 EG, der zum Titel über die Umwelt gehört, erlassen worden, um die in Art. 174 EG genannten Ziele, insbesondere das der Erhaltung der Umweltqualität, zu verwirklichen.

50.

Mit der Unionsregelung im Umweltbereich wird keine vollständige Harmonisierung angestrebt ( 19 ).

51.

In einem Bereich der geteilten Zuständigkeit wie dem des Umweltschutzes ( 20 ) ist es Sache des Unionsgesetzgebers, die Maßnahmen zu bestimmen, die er für erforderlich hält, um die verfolgten Ziele zu erreichen, und dabei die in Art. 5 EUV verankerten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu beachten ( 21 ).

52.

So sieht der 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/8 vor, dass nach den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit grundlegende Rahmenprinzipien für die Förderung der KWK im Energiebinnenmarkt auf Unionsebene aufgestellt werden sollten, die detaillierte Umsetzung jedoch den Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollte, um jedem Mitgliedstaat auf diese Weise zu ermöglichen, die Regelung zu wählen, die sich am besten für seine besondere Lage eignet. Er fügt hinzu, dass sich diese Richtlinie auf das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Mindestmaß beschränkt und nicht über das Erforderliche hinausgeht.

53.

Im Übrigen geht aus dem Wortlaut von Art. 7 der genannten Richtlinie hervor, dass dieser keinerlei Präzisierung in Bezug auf die Art der Regelung zur Förderung der KWK enthält, zu deren Erlass die Mitgliedstaaten angehalten werden. In dieser Vorschrift ist lediglich davon die Rede, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass sich die Förderung der KWK in bestehenden und künftigen Blöcken am Nutzwärmebedarf und an den Primärenergieeinsparungen orientiert und dass die Mechanismen den Wettbewerb nicht verfälschen dürfen und mit den Zielen der Art. 11 AEUV und 191 Abs. 1 AEUV über den Umweltschutz im Einklang stehen müssen.

54.

Allein der 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/8 erwähnt die Form, die Förderregelungen annehmen können, indem er vorsieht, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene unterschiedliche Mechanismen zur Förderung der KWK praktizieren müssen; hierzu zählen ( 22 ) Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder ‑erleichterungen, grüne Zertifikate und direkte Preisstützungssysteme. Aus diesem Wortlaut geht hervor, dass die Liste der verschiedenen Fördermechanismen nicht erschöpfend ist und den Mitgliedstaaten somit andere Möglichkeiten von Fördermechanismen belässt.

55.

Daher verfügen die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen hinsichtlich der Form der Regelung zur Förderung der KWK.

56.

Im Übrigen ist weder aus Art. 7 der Richtlinie 2004/8 noch aus dem übrigen Wortlaut dieser Richtlinie ersichtlich, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Förderung der KWK daran gehindert sind, einen Brennstofftyp gegenüber einem anderen zu bevorzugen. Im 31. Erwägungsgrund der genannten Richtlinie heißt es insoweit, dass die Effizienz und Nachhaltigkeit der KWK insgesamt von vielen Faktoren, wie Brennstofftypen, abhängig ist.

57.

Der zu verwendende Brennstofftyp kann von der Besonderheit jedes Gebiets, von seiner Verfügbarkeit in diesem Gebiet abhängen. Der Unionsgesetzgeber hat diesen Gesichtspunkt im Übrigen berücksichtigt, da er in Art. 1 der Richtlinie 2004/8 darauf hinweist, dass deren Zweck unter Berücksichtigung der spezifischen einzelstaatlichen Gegebenheiten, insbesondere klimatischer und wirtschaftlicher Art ( 23 ), erreicht werden soll.

58.

Auch der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wies in seiner Stellungnahme ( 24 ) darauf hin, dass in Anbetracht der Relevanz der einzelstaatlichen klimatischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten unbedingt auf nationale Besonderheiten Rücksicht zu nehmen und das Subsidiaritätsprinzip anzuwenden sei.

59.

Die wallonische Regierung hat sich innerhalb des ihr danach eingeräumten weiten Ermessens für die Praktizierung des Systems der Grünstromzertifikate entschieden, damit die Richtlinie 2004/8 teilweise umgesetzt und den Biomasse verwertenden Anlagen im Verhältnis zu den Anlagen, die andere Brennstofftypen verwerten, wirksam eine Zusatzförderung zukommen lassen kann.

60.

Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass Art. 7 der Richtlinie 2004/8 meines Erachtens dahin auszulegen ist, dass er einer regionalen Förderregelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden grundsätzlich nicht entgegensteht.

61.

Allerdings müssen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Richtlinie 2004/8 gemäß Art. 51 Abs. 1 der Charta den in deren Art. 20 verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung beachten ( 25 ).

62.

In der vorliegenden Rechtssache beanstandet IBV ihren Ausschluss von der Erteilung der doppelten Grünstromzertifikate im Hinblick auf diesen Grundsatz und begründet dies damit, dass sie sich im Verhältnis zu den Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die andere Biomasse als solche aus Holz und/oder Holzabfällen verwerten, benachteiligt fühle.

63.

Daher ist nunmehr zu prüfen, ob die Wallonische Region beim Erlass von Art. 38 § 3 des Dekrets von 2001 den Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet hat.

64.

Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist ( 26 ).

65.

In der vorliegenden Rechtssache geht es somit um die Feststellung, ob Unternehmen wie IBV, die zur Holzindustrie gehören, in einer Situation sind, die mit der vergleichbar ist, in der sich die Unternehmen der anderen Industriezweige befinden, die gemäß Art. 38 § 3 des Dekrets von 2001 ein doppeltes Grünstromzertifikat erhalten.

66.

In diesem Punkt teile ich nicht die Analysen der polnischen Regierung ( 27 ) und der Kommission ( 28 ), die der Auffassung sind, die verschiedenen Biomassekategorien befänden sich nicht in vergleichbaren Situationen, und Biomasse aus Holz weise insbesondere in Bezug auf ihre Verfügbarkeit und ihre Kostenwirksamkeit besondere Merkmale auf.

67.

Wie wir im Folgenden ( 29 ) sehen werden, handelt es sich bei diesen Kriterien der Verfügbarkeit und der Kostenwirksamkeit meines Erachtens um Gesichtspunkte, die in Wirklichkeit bei der Prüfung der Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung vergleichbarer Sachverhalte zu berücksichtigen sind.

68.

Was die Bestimmung der Vergleichbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalte betrifft, glaube ich, dass die Vergleichssituation zwischen der Holzindustrie und den anderen Industriezweigen im Licht des Zwecks und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels zu ermitteln und zu beurteilen ist ( 30 ).

69.

Das System der Grünstromzertifikate ist von den wallonischen Behörden im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2004/8 eingeführt worden. Mit ihm soll die Entwicklung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und/oder hochwertiger KWK gefördert werden. Die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassenen Maßnahmen tragen zum Umweltschutz, insbesondere zur Einhaltung der Ziele des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ( 31 ), der eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union darstellt, bei.

70.

Im „Klima- und Energiepaket“ der Union ist den Mitgliedstaaten ein sogenanntes „20-20-20“-Ziel bis zum Jahr 2020, nämlich 20 % Energieeinsparung, 20 % Treibhausgasemissionsreduktion und 20 % erneuerbare Energien in der Energieerzeugung, vorgegeben worden. Die Richtlinie 2004/8 ist eine der Konkretisierungen dieses Ziels.

71.

Diese Richtlinie macht die Förderung der KWK aufgrund ihres Beitrags zur Sicherheit und zur Diversifizierung der Energieversorgung, zum Umweltschutz, insbesondere zur Reduktion der Treibhausgasemissionen, und zur nachhaltigen Entwicklung damit zu einer gemeinschaftlichen Priorität.

72.

Biomasse ist in Art. 2 der Richtlinie 2001/77 ( 32 ) definiert als der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten.

73.

Sie ist an der Bekämpfung der Emission von Treibhausgasen beteiligt und trägt zur Steigerung der Energieeffizienz bei, die als das kostenwirksamste und schnellste Mittel zur Verbesserung der Versorgungssicherheit angesehen wird. Insoweit erfüllt sie auf die gleiche Art und Weise die Ziele der im Hinblick darauf erlassenen Richtlinie 2004/8.

74.

Biomasse ist, unabhängig davon, ob sie aus der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder damit verbundenen Industriezweigen stammt, eine erneuerbare Energiequelle und stellt eine Form der Stromerzeugung dar. Die Ressourcen aus Biomasse sind sehr heterogen. Gleichviel, ob sie aus Hackschnitzeln, Holzchips und Sägespänen, Hausmüll, Klärschlamm, Pflanzen, Abfällen aus der Agrar- und der Nahrungsmittelindustrie oder etwa aus Algen besteht, bleibt sie jedoch in allen Fällen organische Materie, die einen Brennstoff zur Erzeugung von Energie darstellen kann.

75.

Ich bin daher der Auffassung, dass sich Anlagen, die Holz und/oder Holzabfälle verwerten, und Anlagen, die andere Biomassequellen verwerten, im Licht der Richtlinie 2004/8 und des mit dieser verfolgten Ziels in einer vergleichbaren Situation befinden.

76.

Es ist nunmehr zu prüfen, ob die von der wallonischen Regierung vorgenommene unterschiedliche Behandlung zwischen diesen beiden Kategorien gerechtfertigt ist.

77.

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht ( 33 ).

78.

Insbesondere ist zu prüfen, ob der Ausschluss der Anlagen, die Biomasse aus Holz und/oder Holzabfällen verwenden, in der Ausgangsrechtssache geeignet ist, die Verwirklichung eines oder mehrerer zulässiger Ziele, die von der wallonischen Regierung geltend gemacht werden, zu gewährleisten, und ob er nicht über das zur Erreichung eines solchen Ziels erforderliche Maß hinausgeht. Eine nationale Regelung ist im Übrigen nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen.

79.

Ich werde bei der Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung danach unterscheiden, ob die Anlage Holzbiomasse verwertet oder ob sie Biomasse aus Holzabfällen verwertet, da die Fragestellungen im Hinblick auf die einschlägigen Umwelterfordernisse nach meinem Dafürhalten nicht die gleichen sind.

80.

In der vorliegenden Rechtssache hat die wallonische Regierung mehrere Argumente zur Stützung der Rechtfertigung des Ausschlusses der Holz und/oder Holzabfälle verwertenden Anlagen von dem in Art. 38 § 3 des Dekrets von 2001 vorgesehenen Mechanismus der doppelten Grünstromzertifikate vorgebracht. Diese Argumente sind von IBV allesamt zurückgewiesen worden.

81.

Die wallonische Regierung beruft sich u. a. auf die Notwendigkeit, die Holzressourcen zu erhalten und sie der Holzindustrie, die sie als Material verwende, vorzubehalten ( 34 ). Zur Untermauerung dieses Arguments stützt sie sich auf Studien, denen zufolge die holzverarbeitende Industrie in der Wallonischen Region weitgehend mit Verlust arbeite und auf Einfuhren zurückgreifen müsse. Die wallonische Regierung trägt vor, die Vergabe eines doppelten Grünstromzertifikats an die Branche der Holzenergieverwertung könne zu einem starken Anstieg der Preise für diesen Rohstoff führen.

82.

Das von der wallonischen Regierung vorgebrachte Argument ist meines Erachtens legitim, da es auf die Erhaltung der Wälder und des Rohstoffs Holz abstellt. Es scheint daher durch das allgemeine Interesse an einem hohen Umweltschutzniveau gerechtfertigt zu sein ( 35 ), das Art. 191 AEUV und Art. 37 der Charta ( 36 ) zu einem Ziel der Union erheben ( 37 ).

83.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen zu prüfen, ob die in Rede stehende Maßnahme geeignet ist, das Ziel der Erhaltung der Holzressourcen und des Schutzes der Holzindustrie zu erreichen.

84.

Wird von der Prämisse ausgegangen, dass die in Rede stehende Maßnahme ein solches Ziel erreicht, so gilt es, die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme zu prüfen.

85.

Meines Erachtens erscheint sie insoweit verhältnismäßig, als die Anlagen, die Holzbiomasse verwerten, nicht vollständig von der Förderregelung ausgeschlossen werden, da sie immerhin „einfache“ Grünstromzertifikate gemäß Art. 38 § 2 des Dekrets von 2001 erhalten.

86.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist Art. 7 der Richtlinie 2004/8 im Licht des Gleichbehandlungsgrundsatzes somit dahin auszulegen, dass er einer regionalen Fördermaßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die Holzbiomasse verwertende Anlagen von der Erteilung der doppelten Grünstromzertifikate ausschließt, nicht entgegensteht, auch wenn es Sache des nationalen Gerichts ist, auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen zu prüfen, ob diese Maßnahme geeignet ist, das Ziel der Erhaltung der Holzressourcen und des Schutzes der Holzindustrie zu erreichen.

87.

Es ist nunmehr zu untersuchen, ob die genannte Maßnahme im Hinblick auf Biomasse aus Holzabfällen verwertende Anlagen wie die von IBV gerechtfertigt ist.

88.

Auch wenn die in Rede stehende Maßnahme für Anlagen, die Holzbiomasse verwerten, durch die Notwendigkeit des Schutzes der Holzindustrie gerechtfertigt ist, erscheint mir diese Rechtfertigung im Hinblick auf die Ziele des Umweltschutzes bei Biomasse aus Holzabfällen verwertenden Anlagen hingegen nicht zulässig zu sein.

89.

Wie IBV ( 38 ) glaube ich, dass Holzabfälle von der Holzindustrie nicht verwendet werden können.

90.

Die Richtlinie 2008/98/EG ( 39 ) definiert Abfälle in ihrem Art. 3 Nr. 1 als „jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“. Holzabfälle stellen das Abfallprodukt von Holz dar, das bereits verwendet worden ist. Es handelt sich dabei um das, was von der Materie übrig bleibt und nicht mehr anderweitig verwendet werden kann.

91.

Wie die polnische Regierung zu Recht feststellt, hat die Verwertung von Holzabfällen keinen unmittelbaren Einfluss auf den Schutz der Wälder oder die Wettbewerbsfähigkeit der Holzindustrie ( 40 ).

92.

Zwar ist das Hauptanliegen der Umweltpolitiken über Jahre hinweg die Behandlung, Beseitigung, Entwicklung und Vermeidung von Abfällen gewesen; die Verwertung dieser Abfälle ist aber erst ein Hauptziel der europäischen und nationalen Behörden geworden. In diesem Kontext scheint die Entwicklung von Verfahren wie die Biomasse aus Holzabfällen verwertende KWK Umwelterfordernissen zu genügen.

93.

Die Kommission hält die Mitgliedstaaten in ihrer Mitteilung vom 7. Dezember 2005 über den Aktionsplan für Biomasse ( 41 ) dazu an, das Potenzial aller kosteneffizienten Formen der Stromerzeugung aus Biomasse zu nutzen. Sie stellt fest, dass es diesen Staaten im Rahmen ihrer Verpflichtung, Zielvorgaben für die Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen einzuhalten, in den meisten Fällen unmöglich scheine, diese Ziele ohne eine verstärkte Nutzung von Biomasse zu erreichen ( 42 ). Was insbesondere Kraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung angeht, hält die Kommission die genannten Staaten dazu an, dem doppelten Ertrag aus Wärme und Elektrizität in ihren Fördersystemen Rechnung zu tragen ( 43 ). Im Übrigen ist sie in Bezug auf Abfälle der Auffassung, diese seien eine unzureichend genutzte Energiequelle. Die Kommission fördert insoweit Investitionen in energieeffiziente Techniken zur Nutzung von Abfällen als Brennstoff ( 44 ).

94.

Daher ist die Nichtförderung der Möglichkeit einer energetischen Nutzung von Holzabfällen mit den von der Union verfolgten Zielen der Umweltpolitik meines Erachtens nicht vereinbar und scheint diesen Zielen sogar zuwiderzulaufen.

95.

Die wallonische Regierung führt aus, die in Rede stehende Maßnahme füge sich vollkommen in die Hierarchie der Formen der Abfallbewirtschaftung nach Art. 4 der Richtlinie 2008/98 ein, der vorsehe, dass das Recycling der energetischen Verwertung vorzuziehen sei. Dieses Argument erscheint mir in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und auch insofern anfechtbar, als es in Abs. 2 dieser Vorschrift heißt: „Bei Anwendung der Abfallhierarchie nach Absatz 1 treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung derjenigen Optionen, die insgesamt das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringen. Dies kann erfordern, dass bestimmte Abfallströme von der Abfallhierarchie abweichen, sofern dies durch Lebenszyklusdenken hinsichtlich der gesamten Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung dieser Abfälle gerechtfertigt ist.“ Der achte Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/98 bestimmt sogar, dass „die Verwertung von Abfällen … gefördert werden [sollte]“.

96.

Dies ist umso mehr gerechtfertigt, wenn die Verwertung der Holzabfälle vor Ort erfolgt, wie es in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist, da IBV die Holzabfälle aus ihrem Sägewerksbetrieb unmittelbar auf ihrem Gelände verwertet. Auf diese Weise werden die Beförderung und damit die negativen Auswirkungen der Umweltverschmutzung vermieden. Die Verwertung der Holzabfälle trägt daher zu den in den Art. 11 AEUV und 191 Abs. 1 AEUV festgelegten Zielen des Umweltschutzes und zur Einhaltung von Art. 37 der Charta bei.

97.

Wie die polnische Regierung im Übrigen hervorhebt, empfiehlt die Kommission in ihrer Mitteilung vom 15. Juni 2006 an den Rat und das Europäische Parlament über einen EU-Forstaktionsplan ( 45 ) die Verwendung von Holz, das nicht vollständig verwertbar ist, und wird die Untersuchung und die Verbreitung von Erkenntnissen über die Nutzung von minderwertigem Holz, Kleinholz und Holzabfällen für die Energieerzeugung erleichtern ( 46 ).

98.

Ich teile darüber hinaus die Auffassung der polnischen Regierung, die feststellt, dass zum einen die Nebenprodukte bei der Holzernte besser ausgenutzt ( 47 ) und zum anderen das unausgeschöpfte Potenzial der Energieproduktion erschlossen werden könnten ( 48 ).

99.

Holzabfälle stellen ein „schlafendes“ Potenzial dar, das es auf die effizienteste Art und Weise und unter möglichst weitgehender Beachtung der Umweltpolitik zu bewirtschaften gilt. Sie erlauben es, zwei Achsen dieser Politik, nämlich die permanente Verbesserung der Abfallbewirtschaftung einerseits und die Erzeugung erneuerbarer Energie andererseits, zu kombinieren.

100.

Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die wallonische Regierung den Ausschluss der Biomasse aus Holzabfällen verwertenden Anlagen von der Inanspruchnahme des in Art. 38 § 3 des Dekrets von 2001 vorgesehenen Mechanismus der doppelten Grünstromzertifikate nicht objektiv rechtfertigt.

101.

Folglich ist Art. 7 der Richtlinie 2004/8 im Licht des Gleichbehandlungsgrundsatzes dahin auszulegen, dass er einer regionalen Fördermaßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die Anlagen, die Biomasse aus Holzabfällen verwerten, von der Erteilung der doppelten Grünstromzertifikate ausschließt, entgegensteht.

102.

Nach alledem bin ich der Meinung, dass Art. 7 der Richtlinie 2004/8 im Licht des Gleichbehandlungsgrundsatzes dahin auszulegen ist, dass er einer regionalen Fördermaßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die Holzbiomasse verwertende Anlagen von der Erteilung der doppelten Grünstromzertifikate ausschließt, nicht entgegensteht, vorbehaltlich einer vom nationalen Gericht auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen vorzunehmenden Prüfung, ob diese Maßnahme geeignet ist, das Ziel der Erhaltung der Holzressourcen und des Schutzes der Holzindustrie zu erreichen. Dagegen steht er einer solchen Maßnahme im Hinblick auf die Anlagen, die Biomasse aus Holzabfällen verwerten, entgegen.

V – Ergebnis

103.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, der Cour constitutionnelle wie folgt zu antworten:

Art. 7 der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG ist im Licht des Gleichheitsgrundsatzes dahin auszulegen, dass er

auf alle Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen Anwendung findet und nicht nur auf die Anlagen mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne von Anhang III der Richtlinie 2004/8,

einer regionalen Fördermaßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die Holzbiomasse verwertende Anlagen von der Erteilung der doppelten Grünstromzertifikate ausschließt, nicht entgegensteht, vorbehaltlich einer vom nationalen Gericht auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen vorzunehmenden Prüfung, ob diese Maßnahme geeignet ist, das Ziel der Erhaltung der Holzressourcen und des Schutzes der Holzindustrie zu erreichen. Dagegen steht er einer solchen Maßnahme im Hinblick auf die Anlagen, die Biomasse aus Holzabfällen verwerten, entgegen.


( 1 )   Originalsprache: Französisch.

( 2 )   ABl. L 52, S. 50.

( 3 )   Im Folgenden: IBV.

( 4 )   Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283, S. 33).

( 5 )   Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140, S. 16).

( 6 )   ABl. 2001, C 37, S. 3.

( 7 )   Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176, S. 37).

( 8 )   ABl. C 82, S. 1, im Folgenden: Leitlinien.

( 9 )   ABl. 2007, L 32, S. 183.

( 10 )   Moniteur belge vom 1. Mai 2001, S. 14118.

( 11 )   Moniteur belge vom 26. Oktober 2007, S. 55517, im Folgenden: Dekret von 2001.

( 12 )   Moniteur belge vom 7. August 2008, S. 41321.

( 13 )   Ich erinnere daran, dass hocheffiziente KWK im Rahmen dieses Anhangs folgende Kriterien erfüllen muss: Die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken ermöglicht Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung, und die Erzeugung in KWK-Klein- und Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparungen erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten.

( 14 )   Hervorhebung nur hier.

( 15 )   Nutzwärme ist die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme (Art. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/8). Wirtschaftlich vertretbarer Bedarf ist der Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde (Art. 3 Buchst. c dieser Richtlinie).

( 16 )   Vgl. auch 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/8, der vorsieht, dass die staatlichen Förderregelungen für KWK vor allem eine an einer wirtschaftlich vertretbaren Nachfrage nach Wärme und Kühlung orientierte KWK unterstützen sollten.

( 17 )   Randnr. 67 der Erklärungen der belgischen Regierung.

( 18 )   Hervorhebung nur hier.

( 19 )   Urteile vom 22. Juni 2000, Fornasar u. a. (C‑318/98, Slg. 2000, I‑4785, Randnr. 46), und vom 14. April 2005, Deponiezweckverband Eiterköpfe (C‑6/03, Slg 2005, I‑2753, Randnr. 27).

( 20 )   Art. 4 Abs. 2 AEUV.

( 21 )   Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Estland (C‑505/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 81).

( 22 )   Hervorhebung nur hier.

( 23 )   Hervorhebung nur hier.

( 24 )   Stellungnahme zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage des Nutzwärmebedarfs im Energiebinnenmarkt“ (ABl. 2003, C 95, S. 12).

( 25 )   Urteil vom 11. April 2013, Soukupová (C‑401/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

( 26 )   Ebd. (Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 27 )   Randnr. 37 der Erklärungen der polnischen Regierung.

( 28 )   Randnr. 50 der Erklärungen der Kommission.

( 29 )   Vgl. Nr. 81 der vorliegenden Schlussanträge.

( 30 )   Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique und Lorraine u. a. (C‑127/07, Slg. 2008, I‑9895, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 31 )   Dieses Protokoll ist am 16. Februar 2005 in Kraft getreten.

( 32 )   Gemäß Art. 3 der Richtlinie 2004/8 gelten außerdem die betreffenden Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2003/54 sowie der Richtlinie 2001/77.

( 33 )   Vgl. in diesem Sinne Urteil Arcelor Atlantique und Lorraine u. a. (Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 34 )   In den vorbereitenden Arbeiten zum Dekret von 2001 ist die Tatsache, dass die Vergünstigung der doppelten Grünstromzertifikate nur für andere Biomasse als solche aus Holz vorgesehen wird, mit der Vermeidung unerwünschter Folgen für die Holzindustrie, die mit der Energieholzbranche bereits im Wettbewerb stehe, durch eine solche Maßnahme begründet worden (Randnr. 10 der Vorlageentscheidung).

( 35 )   Vgl. Urteil vom 9. März 2010, ERG u. a. (C‑379/08 und C‑380/08, Slg. 2010, I‑2007, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 36 )   Art. 37 der Charta lautet: „Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politiken der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.“

( 37 )   Vgl. auch Art. 11 AEUV.

( 38 )   Randnr. 54 der Erklärungen von IBV.

( 39 )   Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312, S. 3).

( 40 )   Randnr. 40 der Erklärungen der polnischen Regierung.

( 41 )   KOM(2005) 628 endgültig.

( 42 )   Ebd., S. 9.

( 43 )   Ebd., S. 15.

( 44 )   Ebd., S. 15.

( 45 )   KOM(2006) 302 endgültig.

( 46 )   Ebd., S. 5.

( 47 )   Beispielsweise Hackschnitzel, die durch Zerteilen der von der Holzindustrie nicht verwendbaren Hölzer in kleine Stücke gewonnen werden.

( 48 )   Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Der Wald: Energielieferant im erweiterten Europa“ (ABl. 2006, C 110, S. 60).