Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 5. September 2012 –
Farage/Parlament und Buzek

(Rechtssache T-564/11)

„Institutionelles Recht – Entscheidung des Präsidenten des Parlaments, gegen einen europäischen Abgeordneten die Sanktion des Verlusts des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zehn Tagen zu verhängen – Entscheidung des Rechtsausschusses des Parlaments, den Antrag des Abgeordneten auf Schutz seiner parlamentarischen Immunität für unzulässig zu erklären – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Klage, die sich gegen die Behörde des Organs richtet, die für den Erlass der angefochtenen Entscheidung zuständig ist – Unzulässigkeit – Klage muss sich gegen das Organ richten, das Urheber des Rechtsakts ist (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnr. 18)

2.                     Nichtigkeitsklage – Fristen – Zwingendes Recht – Von Amts wegen durch den Unionsrichter vorgenommene Prüfung – Verspätete Klage – Ausschlusswirkung (Art. 263 Abs. 6 AEUV) (vgl. Randnrn. 20-23)

3.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vom Parlament auf Antrag des betroffenen Abgeordneten erlassene Entscheidung über den Schutz der Immunität – Entscheidung, die hinsichtlich der nationalen Gerichte keine Bindungswirkung entfaltet – Unzulässigkeit der Klage (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 27-28)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung erstens der Entscheidung des Präsidenten des Parlaments vom 2. März 2010, mit der gegen den Kläger die Sanktion des Verlusts des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zehn Tagen verhängt wurde, zweitens der Entscheidung des Präsidiums des Parlaments vom 24. März 2010, mit der die angeführte Entscheidung des Präsidenten des Parlaments bestätigt wurde, drittens der Entscheidung des Rechtsausschusses des Parlaments, mit der der Antrag des Klägers auf Schutz seiner Immunität für unzulässig erklärt wurde, sowie viertens der nicht näher bestimmten Entscheidung des Parlaments

Entscheidung

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Nigel Paul Farage trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Europäischen Parlament entstanden sind.