19.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 340/29


Klage, eingereicht am 15. September 2011 — Vereinigtes Königreich/Europäische Zentralbank

(Rechtssache T-496/11)

2011/C 340/58

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (vertreten durch S. Ossowski, Treasury Solicitor, im Beistand von K. Beal, Barrister)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Politischen Rahmen für die Überwachung durch das Eurosystem der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 5. Juli 2011 (1) insoweit für nichtig zu erklären, als darin eine Standortpolitik festlegt wird, die auf Clearing-Systeme mit Zentraler Vertragspartei [central counterparty clearing systems] (CCPs) Anwendung findet, die in nicht am Eurosystem teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund:

Der EZB habe die Befugnis gefehlt, die angefochtene Maßnahme entweder überhaupt oder jedenfalls ohne Rückgriff auf die Verkündung eines Rechtsakts wie einer vom Rat oder der EZB selbst erlassenen Verordnung zu veröffentlichen.

2.

Zweiter Klagegrund:

Die angefochtene Maßnahme würde CCPs, die Clearing- oder Abrechnungsdienste in Euro ausführen wollten, deren tägliche Handelsgeschäfte ein gewisses Volumen überschritten, de jure oder de facto ein Niederlassungserfordernis auferlegen. Die angefochtene Maßnahme verletze alle oder jeden einzelnen der Art. 48, 56 und/oder 63 AEUV dadurch, dass

a)

CCPs, die in Mitgliedstaaten außerhalb der Euro-Zone niedergelassen seien, verpflichtet würden, ihre Verwaltungs- und Kontrollzentren in Mitgliedstaaten zu verlegen, die Mitglieder des Eurosystems seien. Sie würden auch verpflichtet, juristische Person nach dem innerstaatlichen Recht eines anderen Mitgliedstaats neu zu gründen;

b)

diese CCPs für den Fall, dass sie ihren Standort nicht wie gefordert verlagerten, daran gehindert würden, überhaupt oder unter den gleichen Voraussetzungen wie CCPs, die in den Mitgliedstaaten des Eurosystems niedergelassen seien, Zugang zu den Finanzmärkten dieser Mitgliedstaaten zu haben;

c)

diese gebietsfremden CCPs keinen oder nicht unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf die von der EZB oder den nationalen Zentralbanken des Eurosystems angebotenen Vergünstigungen hätten;

d)

infolgedessen die Möglichkeit für diese CCPs, Kunden in der Union Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen in Euro anzubieten, eingeschränkt oder sogar gänzlich ausgeschlossen würde.

3.

Dritter Klagegrund

Die angegriffene Maßnahme verletze Art. 101 und/oder Art. 102 AEUV in Verbindung mit Art. 106 AEUV und Art. 13 EUV, da sie

a)

tatsächlich erfordere, dass alle in Euro ausgeführten Clearingverfahren, die eine bestimmte Höhe überschritten, von CCPs ausgeführt würden, die in einem Mitgliedstaat der Eurozone niedergelassen seien;

b)

nationale Zentralbanken tatsächlich anweise, CCPs, die in Mitgliedstaaten außerhalb der Eurozone niedergelassen seien, keine Euro-Währungsreserven zur Verfügung zu stellen, wenn sie die in der Entscheidung festgelegten Grenzwerte überschritten.

4.

Vierter Klagegrund:

Die für in Mitgliedstaaten außerhalb der Euro-Zone niedergelassenen CCPs geltende Voraussetzung, Rechtsform und Sitz zu ändern, stelle eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar. Sie verstoße auch gegen den allgemeinen EU-Grundsatz der Gleichheit, da CCPs, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, ohne objektiven Grund unterschiedlich behandelt würden.

5.

Fünfter Klagegegrund

Ohne damit die Beweislast für das Fehlen einer Rechtfertigung dieser Beschränkungen durch das Allgemeininteresse zu übernehmen (die EZB trage die Beweislast dafür, die Voraussetzungen einer Ausnahme darzulegen, wenn sie eine solche geltend machen wolle), macht das Vereinigte Königreich geltend, dass sich kein von der EZB auf das öffentliche Interesse gestützter Rechtfertigungsgrund mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbaren lasse, da weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung stünden, um eine Kontrolle über die in der Union, aber außerhalb der Eurozone ansässigen Finanzinstitute sicherzustellen.


(1)  Bekannt gegeben durch Veröffentlichung auf der Website der EZB am 5. Juli 2011.