10.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/52 |
Klage, eingereicht am 1. Juli 2011 — Restoin/HABM (EQUIPMENT)
(Rechtssache T-356/11)
2011/C 269/116
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Christian Restoin (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Alcaraz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 14. April 2011 in der Sache R 1430/2010-4 aufzuheben, |
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dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „EQUIPMENT“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 18, 25 und 35 — Anmeldung Nr. 8 722 076.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da das angemeldete Zeichen im Hinblick auf die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und die angemeldeten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig sei, sowie Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Begründung der Beschwerdekammer (i) mangels hinreichender Homogenität der betroffenen Waren nicht pauschal sein dürfe und (ii) nicht kohärent sei.