23.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/19


Klage, eingereicht am 19. Mai 2011 — Elmaghraby/Rat

(Rechtssache T-265/11)

2011/C 219/30

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ahmed Alaeldin Amin Abdelmaksoud Elmaghraby (Kairo, Ägypten) (Prozessbevollmächtigte: D. Pannick, QC [Queen’s Counsel], R. Lööf, Barrister und M. O’Kane, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76, S. 63) für nichtig zu erklären, soweit er auf ihn Anwendung findet,

die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76, S. 4), mit der der Beschluss 2011/172/GASP des Rates umgesetzt wird, für nichtig zu erklären, soweit sie auf ihn Anwendung findet,

den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5 000 Euro zu verurteilen und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Art. 29 EUV sei eine falsche und/oder unzureichende Rechtsgrundlage für den Beschluss 2011/172/GASP des Rates, da

der oben genannte Beschluss kein außenpolitisches Ziel verfolge,

der Erlass eines solchen Beschlusses (und der Verordnung [EU] Nr. 270/2011 des Rates) einen Ermessensmissbrauch darstelle, und

die Aufnahme des Klägers in den Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates (und der entsprechenden Verordnung) irrational gewesen sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Einbeziehung des Klägers in den Anwendungsbereich des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates verletze sein Recht auf effektiven Rechtsschutz.

3.

Dritter Klagegrund: Die Einbeziehung des Klägers in den Anwendungsbereich des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

4.

Vierter Klagegrund: Der Kläger habe unmittelbar aufgrund des Erlasses des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates Schäden erlitten, die von der Union wiedergutzumachen seien.