23.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 219/19 |
Klage, eingereicht am 19. Mai 2011 — Elmaghraby/Rat
(Rechtssache T-265/11)
2011/C 219/30
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Ahmed Alaeldin Amin Abdelmaksoud Elmaghraby (Kairo, Ägypten) (Prozessbevollmächtigte: D. Pannick, QC [Queen’s Counsel], R. Lööf, Barrister und M. O’Kane, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76, S. 63) für nichtig zu erklären, soweit er auf ihn Anwendung findet, |
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die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76, S. 4), mit der der Beschluss 2011/172/GASP des Rates umgesetzt wird, für nichtig zu erklären, soweit sie auf ihn Anwendung findet, |
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den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5 000 Euro zu verurteilen und |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Art. 29 EUV sei eine falsche und/oder unzureichende Rechtsgrundlage für den Beschluss 2011/172/GASP des Rates, da
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die Einbeziehung des Klägers in den Anwendungsbereich des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates verletze sein Recht auf effektiven Rechtsschutz. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Einbeziehung des Klägers in den Anwendungsbereich des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
4. |
Vierter Klagegrund: Der Kläger habe unmittelbar aufgrund des Erlasses des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates Schäden erlitten, die von der Union wiedergutzumachen seien. |