URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

16. Oktober 2014 ( *1 )

„Staatliche Beihilfen — Elektrizität — Vorzugstarif — Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird — Begriff der staatlichen Beihilfe — Neue Beihilfe — Gleichbehandlung — Angemessene Dauer“

In der Rechtssache T‑291/11

Portovesme Srl mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Ciulli, G. Dore, M. Liberati und A. Vinci,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch V. Di Bucci und É. Gippini Fournier als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen vollständiger oder teilweiser – „soweit das Gericht es für angemessen erachtet“ – Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/746/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die staatlichen Beihilfen C 38/B/04 (ex NN 58/04) und C 13/06 (ex N 587/05) Italiens zugunsten von Portovesme Srl, ILA SpA, Eurallumina SpA und Syndial SpA (ABl. L 309, S. 1), hilfsweise, Nichtigerklärung dieses Beschlusses, soweit darin die Rückforderung der fraglichen Beihilfen angeordnet wird,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin M. Kancheva und des Richters C. Wetter (Berichterstatter),

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2013

folgendes

Urteil ( 1 )

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Klägerin, die Portovesme Srl, stellt Nichteisenmetalle her, und zwar in ihren Werken in Portoscuso (Italien) und San Gavino (Italien) Zink, Silber und Blei.

2

Mit Art. 1 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats vom 6. Februar 2004 (GURI Nr. 93 vom 21. April 2004, S. 5; im Folgenden: Dekret von 2004) erfolgte die „[tarifliche] Ausweitung der Behandlung nach Nr. 2 des Dekrets des Ministeriums für Industrie, Handel und Handwerk vom 19. Dezember 1995 auf die Stromversorgung von Unternehmen, die Aluminium, Blei, Silber und Zink herstellen oder verarbeiten, begrenzt auf die bei Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets bereits bestehenden, auf Inselgebieten gelegenen und unzureichend oder gar nicht an das nationale Strom- und Gasnetz angeschlossenen Betriebsstätten“.

3

Das Dekret von 2004 ermöglichte es damit neuen Begünstigten – darunter die Klägerin – den Vorzugstarif, der der Alcoa Trasformazioni Srl, einem Aluminium erzeugenden Unternehmen mit Sitz auf Sardinien (Italien), bereits mit Decreto ministeriale vom 19. Dezember 1995 (GURI Nr. 39 vom 16. Februar 1996, S. 8, im Folgenden: Dekret von 1995) bis zum 31. Dezember 2005 gewährt worden war, in Anspruch zu nehmen. Diese Ausweitung sollte befristet sein und mit der Einrichtung oder dem Ausbau der genannten Anschlüsse an das nationale Strom- und Gasnetz, spätestens aber am 30. Juni 2007 enden.

4

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Dekret von 1995 im Rahmen der Privatisierung der Alumix Spa ergangen ist. Diese Privatisierung führte zur Mitteilung der Kommission gemäß Artikel [88] Absatz 2 [EG] an die anderen Mitgliedstaaten und Dritte bezüglich einer staatlichen Beihilfe Italiens an Alumix, die der Italienischen Republik mitgeteilt und am 1. Oktober 1996 veröffentlicht worden ist (ABl. C 288, S. 4, im Folgenden: Alumix-Entscheidung).

5

Das Dekret von 2004 sieht in seinem Art. 1 Abs. 1 vor, dass die Autorità per l’energia elettrica e il gas (italienische Behörde für elektrische Energie und Gas, im Folgenden: AEEG) „die Behandlung gemäß Nr. 2 [des Dekrets von 1995] ausweitet“. Das Dekret von 1995 enthält fünf Nummern, von denen die ersten beiden im vorliegenden Rechtsstreit einschlägig sind. Nach Nr. 1 dieses Dekrets werden „die Tarife für die Stromversorgung für die Herstellung von Primäraluminium in Tabelle A-9 des Anhangs des Beschlusses Nr. 15 vom 14. Dezember 1993 … mit Wirkung vom 1. Januar 1996 aufgehoben“ und „an ihrer Stelle [gelten] die in Tabelle A-6 dieser Maßnahme vorgesehenen nach Stunden festgelegten Tarife“. Nr. 2 des Dekrets von 1995 sieht vor, dass „die mit dem Beschluss Nr. 13 des CIP vom 24. Juli 1992 und seinen nachfolgenden Änderungen vorgesehene, für die Versorgung der bei Inkrafttreten dieses Dekrets bestehenden Anlagen zur Herstellung von Primäraluminium geltende Behandlung der Aufpreise … zum 31. Dezember 2005 aufgehoben [wird]“.

6

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass in Italien die Festlegung der Preise und Bedingungen für den Strombezug Aufgabe des Comitato interministeriale dei prezzi (Ministeriumsübergreifender Preisausschuss, im Folgenden: CIP) ist. Der Strombezugstarif umfasst einen festen Tarif „je nach zugesagter oder gelieferter Energiemenge“ und einen variablen Tarif „je nach verbrauchter Energiemenge“ (Ziff. 2.5.1 der Alumix-Entscheidung). Dieser variable Tarif setzt sich wiederum aus zwei Komponenten zusammen, dem „Energiepreis“ und dem „Brennstoffzuschlag“. Der „Energiepreis“ soll ebenso wie der feste Tarif die Finanzierungs- und Verwaltungskosten der Stromerzeugung decken (ebd.), während der „Brennstoffzuschlag“„mit den Kosten des zur Stromerzeugung verwendeten Brennstoffs und den Kosten des Zukaufs von eingespeistem Strom aus dem Inland und Ausland in Bezug“ steht (ebd).

7

Bei Erlass der Alumix-Entscheidung waren der feste Tarif und der „Energiepreis“ durch Entscheidung Nr. 45/1990 des CIP und der „Brennstoffzuschlag“ durch Entscheidung Nr. 26/1989 des CIP festgesetzt worden. Mit Entscheidung Nr. 13/1992 des CIP ist der „Brennstoffzuschlag“ für die Erzeugung von Hüttenaluminium in der Hütte Portovesme/Sardinien um zwei Drittel, von 26,6 italienische Lire pro Kilowattstunde (ITL/kWh) auf 8,8 ITL/kWh, gesenkt worden. Dieser Tarif (im Folgenden: Vor-Alumix-Tarif) galt in der Zeit vor den Stromtarifentscheidungen für die Aluminiumhütten im Gebiet der Gemeinden Portovesme und Fusina in Venetien (Italien), die die italienischen Behörden im Rahmen der Privatisierung von Alumix getroffen hatten.

8

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften stellte insoweit fest, dass „[d]ie CIP-Entscheidung 13/[1992], beim alten Stromtarif für die Aluminiumhütte Portovesme den Brennstoffzuschlag zu senken, … als staatliche Beihilfemaßnahme anzusehen [ist]“, da diese Entscheidung „einseitig vom italienischen Staat getroffen [wurde] und … die von dieser Hütte zu tragenden Kosten [senkte], ohne dass andere Industrien im restlichen Italien diesen Tarif hätten nutzen können“ (Ziff. 4.2 der Alumix-Entscheidung).

9

Der Vor-Alumix-Tarif wurde sodann „im Zusammenhang mit dem Ziel einer langfristigen Regionalentwicklung im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) [EG]“ (Ziff. 4.2 der Alumix-Entscheidung) und unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese Vorzugstarife zum 1. Januar 1996 abgeschafft worden waren, geprüft. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass auf die „Kapitalzuführungen und die Begleichung der eingefrorenen Verbindlichkeiten sowie [den Vor-Alumix-Tarif] die Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) [EG] anwendbar [waren]“ (Ziff. 5 der Alumix-Entscheidung).

10

Im Zuge der Privatisierung von Alumix (die zur Übertragung eines Großteils der Vermögenswerte des Alumixkonzerns auf die Alcoa Italia Spa, nach diesem Vorgang dann Alcoa Trasformazioni, führte) ergriff der italienische Gesetzgeber eine Reihe von Maßnahmen, darunter bestimmte Maßnahmen zur Herabsetzung der für diese Gesellschaft geltenden Stromtarife. Hierbei wurden drei verschiedene Tarife festgelegt, einer für das Werk in Portovesme und die beiden anderen für das Werk in Fusina. Die Tarife für diese beiden Werke erfassten die Grenzkosten der Stromerzeugung in der betroffenen Region, nämlich 36 ITL/kWh für das Werk in Portovesme und 39 ITL/kWh für das Werk in Fusina, zuzüglich eines Beitrags zu den Fixkosten.

11

In der Tabelle, die nach dem vierten Abschnitt von Ziff. 2.5.2 der Alumix-Entscheidung wiedergegeben ist, wird der Tarif angegeben, der von 1996 bis 2005 für die Hütte Portovesme galt. Die Stromversorgung der Hütte Fusina wurde in zwei verschiedenen Verträgen geregelt, einem Vertrag zwischen der Ente nazionale per l’energia elettrica (ENEL) und SAVA, einem von Alumix erworbenen Unternehmen, und einem anderen Vertrag zur Festsetzung eines Tarifs auf der Grundlage der durchschnittlichen Grenzkosten der erzeugten Elektrizität, nämlich 39 ITL/kWh. Der erste und der dritte dieser Tarife stellten bei Erlass der Alumix-Entscheidung die jüngste Entwicklung der Vorzugsstromtarife dar (im Folgenden: Alumix-Tarif).

12

Zum ersten Fall, dem der Hütte Portovesme, stellte die Kommission Folgendes fest:

„ENEL [tritt] unter den geschilderten Umständen als normaler, wirtschaftlich handelnder Anbieter [auf] und der Tarif [stellt] keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 [EG dar]“ (Ziff. 4.2 der Alumix-Entscheidung).

13

Zum zweiten Fall, dem der Hütte Fusina, ging die Kommission hinsichtlich des dritten Tarifs, der auf der Grundlage der durchschnittlichen Grenzkosten für die Stromerzeugung berechnet wurde, von ähnlichen Überlegungen aus.

14

Ebenfalls zu dieser Hütte, aber hinsichtlich des Vertrags zwischen ENEL und SAVA (zweiter Tarif) stellte sie fest, dass es sich um einen gewöhnlichen wirtschaftlichen Vorgang handele und dass die Zahlung von fünf Wasserkraftwerken und des entsprechenden Netzes nicht einmalig erfolgt sei, sondern sich über mehrere Jahre verteilt habe und in Form einer Stromlieferung vorgenommen worden sei.

15

Die Kommission war daher der Ansicht, dass mit diesen drei Tarifen – darunter der Alumix-Tarif –„keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 [EG]“ vorliege (letzter Absatz von Ziff. 4.2 der Alumix-Entscheidung).

16

Die Anwendung des Vorzugstarifs gemäß dem in den Rn. 2 ff. des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Dekret von 2004 setzte voraus, dass die AEEG eine entsprechende Entscheidung trifft.

17

Die AEEG erließ die Entscheidung Nr. 110/04 vom 5. Juli 2004, in der die Gewährung des Vorzugstarifs vom positiven Ausgang des Anmeldungsverfahrens nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen abhängig gemacht wurde.

18

Es stellte sich jedoch heraus, dass die italienischen Behörden diese Anmeldung nicht vorgenommen hatten, sondern die Kommission aufgrund von Pressemeldungen, die ihr zur Kenntnis gelangt waren, die Italienische Republik mit den Schreiben vom 22. Januar und 19. März 2004 um Klarstellungen zu den fraglichen Maßnahmen ersucht hatte. Der Mitgliedstaat übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 9. Februar, 9. Juni und 20. September 2004 nähere Angaben u. a. zu dem Dekret von 2004, unterrichtete die AEEG über den Zusammenhang, in dem diese Informationen bereitgestellt worden waren, und wies sie an, das Dekret durchzuführen, was mit der Entscheidung Nr. 148/04 vom 9. August 2004 geschah.

19

Mit Entscheidung, die der Italienischen Republik mit Schreiben vom 16. November 2004 mitgeteilt wurde, leitete die Kommission das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG bezüglich der staatlichen Beihilfen C 38/2004 (ex NN 58/04) – Beihilfen zugunsten von Portovesme Srl (ABl. 2005, C 30, S. 7) ein.

20

Am 17. Dezember 2004 unterrichtete die AEEG das italienische Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk darüber, dass sie in Anbetracht dieser Entscheidung die Anwendung der Regelung des Dekrets von 2004 ausgesetzt habe.

21

Aus den Angaben der Italienischen Republik im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geht hervor, dass die Klägerin gemäß der genannten Regelung von der staatlichen Cassa Conguaglio per il settore elettrico (Ausgleichskasse für den Stromsektor, im Folgenden: Ausgleichskasse) für den Stromverbrauch zwischen April und Oktober 2004 Zahlungen in Höhe von insgesamt 12845892,82 Euro erhalten hat, die Ausgleichszahlungen in Höhe der Differenz zwischen dem vom Stromversorger der Klägerin in Rechnung gestellten Preis und dem staatlich festgelegten Vorzugstarif, multipliziert mit der verbrauchten Strommenge, darstellten.

22

Am 14. März 2005 erließen die italienischen Behörden das Decreto-legge Nr. 35 (GURI Nr. 111 vom 14. Mai 2005, S. 4), das durch das Gesetz Nr. 80 vom 14. Mai 2005 (GURI Nr. 91 vom 14. Mai 2005, Supplemento ordinario) nach Änderung in ein Gesetz umgewandelt worden ist (im Folgenden: Gesetz von 2005).

23

Nach Art. 11 Abs. 12 des Gesetzes von 2005 wurde der der Klägerin gewährte Vorzugstarif bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Während jedoch weder das Dekret von 2004 noch Art. 11 Abs. 11 des Gesetzes von 2005 in Bezug auf den für Alcoa Trasformazioni geltenden Vorzugstarif bei der Kommission angemeldet worden waren, wurde Art. 11 Abs. 12 dieses Gesetzes gemäß Art. 88 Abs. 3 EG am 23. November 2005 bei der Kommission angemeldet, wobei am 28. November 2005 ein ergänzendes Schreiben folgte.

24

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 ersuchte die Kommission die Italienische Republik um weitere Informationen, die diese ihr mit Schreiben vom 3. März 2006 übermittelte.

25

Mit der Entscheidung 2006/C 145/03, die der Italienischen Republik mit Schreiben vom 26. April 2006 mitgeteilt wurde, leitete die Kommission das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG wegen der staatlichen Beihilfe C 13/06 (ex N 587/05) – Vorzugsstromtarif für energieintensive Industriezweige in Sardinien (ABl. C 145, S. 8) ein.

26

Am 22. August 2006 erbat die Kommission zusätzliche Klarstellungen, die die Italienische Republik mit Schreiben vom 28. September 2006 beibrachte.

27

Da die Anwendung der Regelung gemäß Art. 11 Abs. 12 des Gesetzes von 2005 der Genehmigung durch die Kommission bedurfte, wurde die Regelung angesichts der erfolgten Anmeldung nicht durchgeführt.

28

Am 29. Oktober 2008 beschloss die Kommission, den sich aus dem Dekret von 2004 ergebenden Vorzugstarif getrennt danach zu prüfen, ob er Alcoa Trasformazioni oder die neuen Begünstigten dieses Tarifs, darunter die Klägerin, betraf.

29

Nach verschiedenen Schriftwechseln zwischen der Kommission und der Italienischen Republik stand fest, dass der Vorzugstarif, der Alcoa Trasformazioni zugute kam, nicht durch das Dekret von 2004 verlängert worden war, da Alcoa Trasformazioni bis zum Inkrafttreten von Art. 11 Abs. 11 des Gesetzes von 2005 dem Dekret von 1995 unterlag.

30

Mit dem Beschluss 2011/746/EU vom 23. Februar 2011 über die staatlichen Beihilfen C 38/B/04 (ex NN 58/04) und C 13/06 (ex N 587/05) Italiens zugunsten von Portovesme Srl, ILA SpA, Eurallumina SpA und Syndial SpA (ABl. L 309, S. 1; im Folgenden: angefochtener Beschluss) stellte die Kommission zum einen fest, dass die Beihilfe, die sich aus Art. 11 Abs. 12 des Gesetzes von 2005 ergebe, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, und untersagte der Italienischen Republik daher, die Beihilfe zu gewähren, und betrachtete zum anderen auch die Beihilfe, die sich aus dem Dekret von 2004 ergebe, als unvereinbar mit dem Binnenmarkt und wies die Italienischen Republik daher an, sie von den Begünstigten zurückzufordern.

31

Der angefochtene Beschluss wurde der Klägerin am 31. März 2011 zugestellt.

Anträge der Parteien

[Nicht wiedergegeben]

39

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären oder ihn teilweise für nichtig zu erklären, „soweit das Gericht es für angemessen erachtet“;

hilfsweise, den Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderung der fraglichen Beihilfen angeordnet wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

40

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit

41

Die Klägerin beantragt in erster Linie die vollständige, hilfsweise die teilweise Nichtigerklärung „soweit das Gericht es für angemessen erachtet“, des angefochtenen Beschlusses. Mit ihrem Hilfsantrag beantragt sie, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, „soweit darin die Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen angeordnet wird“.

42

Auf die Aufforderung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, ihre Anträge zu präzisieren, hat die Klägerin erklärt, dass ihre Anträge dahin zu verstehen seien, dass mit ihnen die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses lediglich insoweit, als er sie betreffe, begehrt werde, was in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden ist.

43

In Anbetracht dessen ist die Klage insoweit zulässig, als die Klägerin die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, soweit er sie betrifft, und, hilfsweise, die Nichtigerklärung dieses Beschlusses, soweit er sie zur Rückzahlung der ihr gewährten Beihilfe verpflichtet, beantragt.

44

Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, „soweit es das Gericht für angemessen erachtet“, ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV lediglich befugt ist, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung zu prüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, DSM/Kommission, C-5/93 P, Slg. 1999, I-4695, Rn. 36, und Urteil des Gerichts vom 9. Juni 2009, NDSHT/Kommission, T-152/06, Slg. 2009, II-1517, Rn. 73).

45

Stellt der Unionsrichter hinsichtlich eines der in Art. 263 Abs. 2 AEUV genannten Gründe einen Rechtsverstoß fest, hat er die angefochtene Handlung ganz oder teilweise, je nach Art und Tragweite des Rechtsverstoßes, für nichtig zu erklären, ohne dass er aus Gründen der Billigkeit oder Zweckmäßigkeit, auf die die Klägerin mit dem Ausdruck „soweit das Gericht es für angemessen erachtet“, offenbar Bezug nimmt, über diese Nichtigerklärung befinden oder ihren Umfang anders festlegen kann (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Micha/Kommission, T-50/04, Slg. ÖD 2005, I-A-339 und II-1499, Rn. 46).

46

Die Klage ist daher mit Ausnahme des zweiten Teils des Hauptantrags, mit dem die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, „soweit das Gericht es für angemessen erachtet“, begehrt, zulässig.

Zur Begründetheit

47

Die Klägerin stützt ihre Klage auf elf Klagegründe.

48

Diese betreffen erstens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die Art. 4, 7, 10 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1), zweitens eine fehlerhafte und unvollständige Darstellung des rechtlichen Rahmens für die vorliegende Rechtssache und einen sich daraus ergebenden Verstoß der Kommission gegen die Pflicht zur Sorgfalt und zur Unparteilichkeit, drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf Alcoa Trasformazioni und die Klägerin, viertens das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, fünftens unzutreffende Prämissen der Kommission für den Erlass des angefochtenen Beschlusses, sechstens das Bestehen der fraglichen Beihilfe, siebtens die Vereinbarkeit der Beihilfe „mit dem Gemeinsamen Markt“, achtens einen Verstoß gegen die Art. 2 EG, 3 EG, 5 EG und 12 EG sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, neuntens einen Verstoß gegen Art. 174 AEUV und die der Schlussakte des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte beigefügte Erklärung Nr. 30 zu den Inselgebieten (ABl. 1997, C 340, S. 136) (im Folgenden: Erklärung zu den Inselgebieten), zehntens einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. a bis c AEUV und die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. 1998, C 74, S. 9) sowie die fehlende Berücksichtigung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 (ABl. 2006, C 54, S. 13) und elftens – ebenso wie erstens – einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

[Nicht wiedergegeben]

Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 2 EG, 3 EG, 5 EG und 12 EG sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit

[Nicht wiedergegeben]

Zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes: Verstoß gegen die Begründungspflicht in Bezug auf den selektiven Charakter der in Rede stehenden Maßnahme (zweite Rüge)

[Nicht wiedergegeben]

Zum ersten Klagegrund – Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die Art. 4, 7, 10 und 14 der Verordnung Nr. 659/1999 – und zum elften Klagegrund – Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

[Nicht wiedergegeben]

Zum zweiten Klagegrund: fehlerhafte und unvollständige Darstellung des rechtlichen Rahmens der vorliegenden Rechtssache und daraus resultierender Verstoß der Kommission gegen die Pflicht zur Sorgfalt und Unparteilichkeit

80

Die Klägerin macht geltend, dass mit dem Dekret von 2004 und den zu ihm ergangenen Durchführungsentscheidungen ein Vorzugstarif festgelegt worden sei, der mit dem Vor-Alumix-Tarif übereinstimme, den die Kommission in der Alumix-Entscheidung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen habe. Auf diesen Präzedenzfall könne sie sich für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt berufen. Unter diesen Umständen sei sie nicht verpflichtet, die Beträge, die sie aufgrund dieser Maßnahme erhalten habe, zurückzuzahlen. Voraussetzung sei allerdings, dass die in Rede stehende Entscheidungspraxis rechtmäßig und unwiderruflich sei (denn die Kommission sei nicht aufgrund ihrer früheren Entscheidungspraxis gebunden, sondern vielmehr wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung, da es sich um die gleichen Beihilfen handele).

81

Die Klägerin stützt ihre Analyse auf folgende Erwägungen: Art. 1 Abs. 1 des Dekrets von 2004 beziehe sich auf Nr. 2 des Dekrets von 1995, die wiederum auf die Entscheidung Nr. 13/1992 des CIP verweise. Mit dieser Entscheidung sei jedoch der Vor-Alumix-Tarif, insbesondere hinsichtlich des „Brennstoffzuschlags“, umgestaltet worden. Dies sei also der Tarif, der – 1996 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt – 2004 für sie gegolten habe, was naturgemäß dazu führe, dass der angefochtene Beschluss insoweit rechtswidrig sei.

82

Dem zweiten Klagegrund kann nicht stattgegeben werden.

83

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Italienische Republik bei der Privatisierung von Alumix gegenüber Alcoa Italia zur Beachtung des Alumix-Tarifs verpflichtet hat (Alcoa Italia war selbst vertraglich befugt, den Betrieb der genannten Werke vorübergehend einzustellen, wenn „die Stromtarife die vereinbarten Tarife mindestens drei Monate lang innerhalb eines Sechsmonatszeitraums um mindestens 5 % übersteigen“ [Ziff. 2.7 der Alumix-Entscheidung]), so dass beim Erlass des Dekrets von 1995 die Merkmale des Alumix-Tarifs übernommen wurden, wie die Kommission dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Die 1996 ergangene Alumix-Entscheidung stellt somit eine implizite Bestätigung dar.

84

Wie in den Rn. 6 bis 15 des vorliegenden Urteils geschildert, gab es den von der Kommission in der Alumix-Entscheidung gebilligten Vorzugstarif in verschiedenen Formen, nämlich zunächst als den ursprünglichen Tarif, der Alumix von ENEL u. a. gemäß der Entscheidung Nr. 13/1992 des CIP gewährt worden war (Vor-Alumix-Tarif), und sodann als die Tarife, die Alumix im Hinblick auf ihre Privatisierung eingeräumt und zugunsten des Haupterwerbers des Alumix-Konzerns – Alcoa Italia, später Alcoa Trasformazioni – durch das Dekret von 1995 fortgeschrieben worden sind (Alumix-Tarif).

85

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es zwar formal zutrifft, dass das Dekret von 2004 auf Nr. 2 des Dekrets von 1995 verweist, diese Nummer jedoch, wie die Kommission zu Recht geltend macht, nicht ohne Nr. 1 betrachtet werden kann. Nach Nr. 1 wurde, wie in Rn. 5 des vorliegenden Urteils festgestellt, die Sonderregelung der Primäraluminiumtarife in Tabelle A-9 des Anhangs der Entscheidung Nr. 15/93 des CIP zum 1. Januar 1996 zugunsten einer in Tabelle A-6 des Anhangs dieses Beschlusses vorgesehenen Regelung mit nach Stunden festgelegten Tarifen aufgehoben, ohne dass damit die „Brennstoffzulage“ im Sinne der Entscheidung Nr. 13/92 des CIP geändert wurde.

86

Daher ist eines der Elemente für die Ermittlung sowohl des Vor-Alumix-Tarifs als auch des Alumix-Tarifs die ermäßigte „Brennstoffzulage“, die als einziges Element in die Bestimmung des endgültigen Strompreises im Sinne der Entscheidung Nr. 13/92 des CIP einging.

87

Im Fall der Klägerin galt daher weder der Vor-Alumix-Tarif noch der Alumix-Tarif, sondern die Regelung des Dekrets von 1995, wie sie sich bis zum Jahresende 2004 entwickelt hatte. Somit war im Jahr 2004 der Gegenstand der Ausweitung dieses Tarifs durch das Dekret von 2004 auf andere Begünstigte nicht mehr derselbe wie 1996 am Tag des Erlasses der Alumix-Entscheidung.

88

Damit ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen, und zwar auch insoweit als er das Gebot der Unparteilichkeit der Kommission betrifft, da sie die Klägerin und Alcoa Trasformazioni von der Annahme der neuen Maßnahmen (nämlich dem Dekret von 2004 und dem Gesetz von 2005) an gleich behandelt hat; das Gericht wird dies im Rahmen seiner Antwort auf den dritten Klagegrund noch weiter ausführen.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf Alcoa Trasformazioni und die Klägerin

89

Die Klägerin macht mit ihrem dritten Klagegrund geltend, dass die Kommission in der Entscheidung 2010/460 die Auffassung vertreten habe, dass der Vorzugstarif, der Alcoa Trasformazioni gewährt worden sei, nur für die Zeit nach dem 31. Dezember 2005, dem vermeintlichen Ende der Gültigkeit der Alumix-Entscheidung, rechtswidrig gewesen sei. Da der für Alcoa Trasformazioni geltende Tarif und der für sie nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 148/04 der AEEG geltende Tarif aber übereinstimmten (gemäß dem Dekret von 1995 und anschließend dem Dekret von 2004 für Alcoa Trasformazioni und nur dem Dekret von 2004 für sie selbst), sei eine unterschiedliche Behandlung weder hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beihilfe noch folglich hinsichtlich des Antrags auf Erstattung der nach dem Dekret von 2004 gewährten Ausgleichszahlungen gerechtfertigt.

90

Dieser Klagegrund kann keinen Erfolg haben. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun, C-248/04, Slg. 2006, I-10211, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91

Im vorliegenden Fall befanden sich Alcoa Trasformazioni und die Klägerin ursprünglich nicht in einer vergleichbaren rechtlichen Situation: Alcoa Trasformazioni kam ein Vorzugstarif zugute, den die Kommission in der Alumix-Entscheidung gebilligt hat, und dieser Tarif wurde für sie verlängert, wohingegen die Klägerin gemäß dem Dekret von 2004, das tatsächlich nicht für Alcoa Trasformazioni galt, zu den neuen Begünstigten dieses Tarifs gehört. Zudem enthält das Gesetz von 2005 zwei unterschiedliche Vorschriften, nämlich zum einen Art. 11 Abs. 11, der bei der Kommission nicht angemeldet worden ist und Alcoa Trasformazioni betraf, und zum anderen Art. 11 Abs. 12, der die neuen Begünstigten des Vorzugstarifs betraf und bei der Kommission ordnungsgemäß angemeldet worden ist. Im Übrigen durfte die Kommission schon wegen dieser unterschiedlichen Umstände bei der Prüfung der Rechtssachen danach trennen, ob der ursprünglich von dem Vorzugstarif Begünstigte oder neue Begünstigte dieses Tarifs betroffen waren.

92

Was den Vorzugstarif in Form seiner jüngsten Entwicklung betrifft, befanden sich die beiden Gesellschaften dagegen in derselben Lage und wurden von der Kommission, die diesen Tarif im einen wie im anderen Fall als unvereinbare staatliche Beihilfe angesehen und daher die Rückzahlung der Beihilfe angeordnet hat, gleich behandelt.

93

Da der nach dem 31. Dezember 2005 gewährte Vorzugstarif im angefochtenen Beschluss als rechtswidrig angesehen worden ist und er mit dem Tarif unmittelbar vor diesem Zeitpunkt übereinstimmt, macht die Klägerin zwar zutreffend geltend, dass die Kommission wegen einer wesentlichen Änderung der Art der ursprünglich für gültig erklärten Beihilfe früher hätte eingreifen können. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Kommission eingeräumt hat, dass Alcoa Trasformazioni aufgrund der Änderungen, die in Bezug auf die Bestimmung und die Auszahlung des Vorzugstarifs an sie am Ende des ursprünglichen Zeitraums (1995 bis 2005), genauer in den Jahren 2004 und 2005, erfolgt sind, von einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe ausgehen konnte (was im Übrigen völlig im Einklang mit der Entscheidung 2010/460 und dem Umstand steht, dass die Verlängerung des Vorzugstarifs als eine solche Beihilfe angesehen worden ist).

94

Nach ständiger Rechtsprechung muss der Grundsatz der Gleichberechtigung jedoch mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg. 1984, 3465, Rn. 15, vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Rn. 14, und vom 10. November 2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, Slg. 2011, I-10947, Rn. 62).

95

Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

[Nicht wiedergegeben]

Zum fünften Klagegrund: unzutreffende Prämissen der Kommission für den Erlass des angefochtenen Beschlusses

[Nicht wiedergegeben]

Zum sechsten Klagegrund: Bestehen der fraglichen Beihilfe

112

Als neue, gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV meldepflichtige Beihilfen gelten Maßnahmen zur Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen, wobei die Umgestaltung entweder bestehende Beihilfen oder frühere, der Kommission gemeldete Vorhaben betreffen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 9. Oktober 1984, Heineken Brouwerijen, 91/83 und 127/83, Slg. 1984, 3435, Rn. 17 und 18, und vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C-44/93, Slg. 1994, I-3829, Rn. 13).

113

Im vorliegenden Fall steht eindeutig fest, dass die Beihilfe neu ist.

114

Zum einen wird der Übergang von einem Preis, den ein Hersteller verlangt, zu einem Tarif, der von der Italienischen Republik subventioniert wird, durch die wirtschaftlichen und rechtlichen Änderungen seit der Annahme des Alumix-Tarifs veranschaulicht. Während im Fall des Alumix-Tarifs der gewährte Preis dem Rabatt entsprach, den ein Lieferant, und sei es bei einer Monopolstellung (ENEL), einem seiner wichtigsten Kunden einräumt, umfassen die Maßnahmen, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sind, einen von den italienischen Behörden festgelegten Preisnachlass, der durch eine steuerähnliche Abgabe finanziert wurde, die es ermöglichte, der Klägerin die Differenz zwischen dem den Unternehmen normalerweise in Rechnung gestellten Tarif und dem ihr gewährten Vorzugstarif zu erstatten.

115

Daher ist davon auszugehen, dass die Entwicklung, die zwischen den Modalitäten der Gewährung und Bestimmung des Vorzugstarifs, der ursprünglich nach dem Dekret von 1995 Alcoa Trasformazioni gewährt worden ist, und denjenigen, die Gegenstand des Dekrets von 2004 und sodann des Gesetzes von 2005 waren, eingetreten ist, allein bereits die Annahme zulässt, dass es sich um eine neue Beihilfe gehandelt hat.

116

Zum anderen gilt dies erst recht wegen der Ausweitung der so entwickelten Beihilfe auf neue Begünstigte, die sich nicht in eine bereits genehmigte Beihilferegelung einfügen, sondern denen eine Beihilfe gewährt wird, die bis dahin nur einem einzigen Begünstigten zugute gekommen war.

117

Der sechste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum siebten Klagegrund: Vereinbarkeit der Beihilfe „mit dem Gemeinsamen Markt“

[Nicht wiedergegeben]

Zum neunten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 174 AEUV und die Erklärung zu den Inselgebieten

[Nicht wiedergegeben]

Zum zehnten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. a bis c AEUV, die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und die fehlende Berücksichtigung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013

[Nicht wiedergegeben]

Kosten

139

Da die Kommission beantragt hat, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen und die Klägerin unterlegen ist, sind ihr nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Portovesme Srl trägt die Kosten.

 

Gratsias

Kancheva

Wetter

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Oktober 2014.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.