15.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/17


Urteil des Gerichts vom 6. November 2014 — Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-632/11) (1)

((EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 - Regelung der Ansprüche auf Betriebsprämie - Loyale Zusammenarbeit - Billigkeit - Verhältnismäßigkeit - Nationale Reserve - Kriterien für die Gewährung - Pauschale finanzielle Berichtigung - Risiko für den Fonds - Verordnung [EG] Nr. 1493/1999 - Weinbausektor - Destillations- und Betriebsprämienregelungen für die Verwendung bestimmter Mostsorten - Beihilfen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen))

(2014/C 448/22)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und S. Papaïoannou)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und A. Marcoulli)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2011/689/EU der Kommission vom 14. Oktober 2011 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 270, S. 33), soweit er bestimmte von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben betrifft

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss 2011/689/EU der Kommission vom 14. Oktober 2011 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit der Hellenischen Republik eine pauschale Berichtigung in Bezug auf die Ansprüche aus der nationalen Reserve für neue Landwirte auferlegt wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission und die Hellenische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 39 vom 11.2.2012.