17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 370/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Genova (Italien), eingereicht am 21. Oktober 2011 — Mattia Manzi, Compagnia Naviera Orchestra/Capitaneria di Porto di Genova
(Rechtssache C-537/11)
2011/C 370/32
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Genova
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Mattia Manzi, Compagnia Naviera Orchestra
Beklagter: Capitaneria di Porto di Genova
Vorlagefragen
1. |
Muss Art. 4a der auch unter Berücksichtigung des Inkrafttretens der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens erlassenen Richtlinie 1999/32/EG (1) in der durch die Richtlinie 2005/33/EG (2) geänderten Fassung dahin ausgelegt werden, dass gemäß dem internationalen Grundsatz von Treu und Glauben und dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedsstaaten der in diesem Artikel vorgesehene Grenzwert von 1,5 Massenhundertteilen Schwefelgehalt bei Schiffskraftstoffen nicht für Schiffe gilt, die unter der Flagge eines nicht der Europäischen Union angehörenden Vertragsstaats des MARPOL-Übereinkommens 73/78 fahren und sich im Hafen eines Mitgliedsstaats aufhalten, der ebenfalls der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens 73/78 zugestimmt hat? |
2. |
Falls Art. 4a der Richtlinie 1999/32/EG in der durch die Richtlinie 2005/33/EG geänderten Fassung nicht in dem in Frage I genannten Sinne auszulegen ist: Ist der angeführte Artikel, soweit er einen Grenzwert von 1,5 Massenhundertteilen Schwefelgehalt bei Schiffskraftstoffen für Fahrgastschiffe im Linienverkehr von oder nach einem Gemeinschaftshafen vorsieht, auch wenn sie unter der Flagge eines nicht zur Europäischen Union gehörenden Staates fahren, der aber der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens zugestimmt hat — nach dem außerhalb des Sox-Emissions-Überwachungsgebiets ein Grenzwert von 4,5 Massenhunderteilen gilt — rechtswidrig, da er gegen den allgemeinen Grundsatz des internationalen Rechts pacta sunt servanda und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedsstaaten verstößt, indem er die Mitgliedsstaaten, die die Anlage VI ratifiziert und umgesetzt haben, dazu zwingt, gegen ihre Verpflichtungen gegenüber den anderen Staaten, die der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens 73/78 zugestimmt haben, zu verstoßen? |
3. |
Ist der Begriff des „Linienverkehrs“ im Sinne des Art. 2 Nr. 3g der Richtlinie 1999/32/EG in der durch die Richtlinie 2005/33/EG geänderten Fassung dahin auszulegen, dass unter Schiffe „im Linienverkehr“ auch Kreuzfahrtschiffe fallen? |
(1) ABl. L 121, S. 13.
(2) ABl. L 191, S. 59.