24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 282/15


Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Constanța (Rumänien) eingereicht am 27. Juli 2011 — Strafverfahren gegen Ciprian Vasile Radu

(Rechtssache C-396/11)

2011/C 282/29

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Constanța

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Ciprian Vasile Radu

Vorlagefragen

1.

Sind die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des Art. 6 in Verbindung mit den Art. 48 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 und 4 sowie Art. 6 Abs. 2 und 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Rechtsnormen des primären Gemeinschaftsrechts, die in den Gründungsverträgen enthalten sind?

2.

Stellt die Vorgehensweise der zuständigen Justizbehörde des Staates bei der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in Form des Freiheitsentzugs und der zwangsweisen Übergabe ohne Zustimmung der Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ausgestellt wurde (der Person, die festgenommen und übergeben werden soll), einen Eingriff des Staates der Vollstreckung des Haftbefehls in das individuelle Freiheitsrecht der Person, die festgenommen und übergeben werden soll, dar, das im Unionsrecht gemäß Art. 6 EUV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und gemäß Art. 6 in Verbindung mit den Art. 48 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 und 4 sowie Art. 6 Abs. 2 und 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist?

3.

Muss der Eingriff des Staates der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in die Rechte und Garantien, die in Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Art. 6 in Verbindung mit den Art. 48 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 und 4 sowie Art. 6 Abs. 2 und 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Voraussetzung der Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft und die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das konkret verfolgte Ziel erfüllen?

4.

Kann die zuständige Justizbehörde des Staates der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls das Übergabeersuchen ohne Verletzung der in den Gründungsverträgen und anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrecht festgelegten Verpflichtungen mit der Begründung ablehnen, dass die in Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Art. 6 in Verbindung mit den Art. 48 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 und 4 sowie Art. 6 Abs. 2 und 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgelegten Voraussetzungen insgesamt nicht erfüllt seien?

5.

Kann die zuständige Justizbehörde des Staates der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls das Übergabeersuchen ohne Verletzung der in den Gründungsverträgen und anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrecht festgelegten Verpflichtungen wegen unterlassener oder unvollständiger Durchführung oder wegen fehlerhafter Durchführung (im Sinne einer Nichtbeachtung der Voraussetzung der Gegenseitigkeit) des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (1) des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 durch den Staat, der den Europäischen Haftbefehl erlassen hat, ablehnen?

6.

Steht das nationale Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union — Rumänien —, insbesondere Titel III des Gesetzes Nr. 302/2004, im Widerspruch zu den Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Art. 6 in Verbindung mit den Art. 48 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 und 4 sowie Art. 6 Abs. 2 und 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, auf die Art. 6 EUV verweist, und ist der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates der Europäischen Union mit diesen nationalen Rechtsnormen ordnungsgemäß durchgeführt worden?


(1)  Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1)