6.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/21


Klage, eingereicht am 10. Juni 2011 — Italienische Republik/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-295/11)

(2011/C 232/34)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und S. Fiorentino, Avvocato dello Stato)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (1) für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Italienische Republik stützt ihre Klage auf vier Klagegründe.

Erstens macht sie geltend, dass der Rat die Ermächtigung zum Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit unter Überschreitung der in Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV festgelegten Grenzen erteilt habe, wonach ein solches Verfahren allein im Rahmen der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union zulässig sei. In Wirklichkeit habe die Union gestützt auf die Rechtsgrundlage des Art. 118 AEUV eine ausschließliche Zuständigkeit zur Schaffung von „europäischen Titeln“.

Zweitens habe die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im vorliegenden Fall negative Auswirkungen beziehungsweise Auswirkungen, die mit den in den Verträgen vorgesehenen Zielen dieses Instituts nicht vereinbar seien. Da diese Ermächtigung zwar nicht unbedingt dem Wort, wohl aber dem Sinn nach gegen Art. 118 AEUV verstoße, sei dies ein Verstoß gegen Art. 326 Abs. 1 AEUV, wonach eine Verstärkte Zusammenarbeit die Verträge und das Recht der Union zu achten habe.

Drittens sei der Ermächtigungsbeschluss gefasst worden, ohne dass zuvor eine angemessene Untersuchung im Hinblick auf das Erfordernis des sogenannten letzten Mittels durchgeführt und hierzu eine angemessene Begründung gegeben worden sei.

Schließlich verstoße der Ermächtigungsbeschluss gegen Art. 326 AEUV, da er den Binnenmarkt beeinträchtige, indem er den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindere und bestimmte Unternehmen diskriminiere, so dass der Wettbewerb verzerrt werde. Außerdem trage dies nicht zu einer Stärkung des Integrationsprozesses der Union bei und laufe daher Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zuwider.


(1)  ABl. L 76, S. 53.