6.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/17


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Sofia-grad (Bulgarien) eingereicht am 19. Mai 2011 — Hristo Byankov/Glaven sekretar na Ministerstvo na vatreshnite raboti (Generalsekretär des Innenministeriums)

(Rechtssache C-249/11)

(2011/C 232/28)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen Sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hristo Byankov

Beklagter: Glaven sekretar na Ministerstvo na vatreshnite raboti (Generalsekretär des Innenministeriums)

Vorlagefragen

1.

Verlangt angesichts des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit den Art. 20 und 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dass eine nationale Bestimmung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren fragliche — wonach die Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts zulässig ist, um eine durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgestellte Verletzung eines Grundrechts abzustellen, das zugleich auch im Recht der Europäischen Union anerkannt wird, wie das Freizügigkeitsrecht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten — auch in Bezug auf die durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgenommene Auslegung von für die Beschränkungen der Ausübung des genannten Rechts einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts angewandt wird, wenn zur Abstellung der Rechtsverletzung die Aufhebung des Verwaltungsakts erforderlich ist?

2.

Folgt aus Art. 31 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 (2) und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, dass, wenn ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht ein Verfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsakts vorgesehen hat, der das Recht aus Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie beschränkt, die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, auf Antrag des Adressaten des Verwaltungsakts diesen zu überprüfen und seine Rechtmäßigkeit zu beurteilen, indem sie auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung einschlägiger Vorschriften des Unionsrechts berücksichtigt, in denen die Bedingungen und Beschränkungen geregelt sind, unter denen dieses Recht ausgeübt wird, damit gewährleistet ist, dass die auferlegte Beschränkung des Rechts zum Zeitpunkt des Erlasses des Überprüfungsbescheids nicht unverhältnismäßig ist, wenn der Verwaltungsakt über die Auferlegung der Beschränkung zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig ist?

3.

Erlauben die Bestimmungen des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. des Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG, dass eine nationale Vorschrift, die die Auferlegung einer Beschränkung des Freizügigkeitsrechts eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union im Rahmen der Europäischen Union allein wegen des Bestehens einer über einen bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Betrag hinausgehenden und nicht gesicherten Verbindlichkeit gegenüber einem Privaten, und zwar einer Handelsgesellschaft, vorsieht, im Zusammenhang mit einem anhängigen Vollstreckungsverfahren zur Einziehung der Forderung und ohne Berücksichtigung der im Unionsrecht vorgesehenen Möglichkeit, dass eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats die Forderung einzieht, angewandt wird?


(1)  ABl. L 158, S. 77.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2).