19.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/11


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland) eingereicht am 21. Januar 2011 — A Oy

(Rechtssache C-33/11)

2011/C 89/21

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus (Finnland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: A Oy

Sonstige Beteiligte: Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 15 Nr. 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG (1) dahin auszulegen, dass unter „Luftfahrtgesellschaften, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind“ auch Geschäftsfluggesellschaften fallen, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Charterflugverkehr für den Bedarf von Unternehmen und Privatpersonen tätig sind?

2.

Ist Art. 15 Nr. 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Befreiung nur für Lieferungen von Luftfahrzeugen gilt, die unmittelbar an Luftfahrtgesellschaften, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind, bewirkt werden, oder gilt diese Befreiung auch für die Lieferung von Luftfahrzeugen an Wirtschaftsteilnehmer, die nicht selbst im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind, aber ein Luftfahrzeug einem in diesem Bereich tätigen Wirtschaftsteilnehmer zur Nutzung überlassen?

3.

Ist es für die Beantwortung der zweiten Frage von Bedeutung, dass die Eigentümerin der Luftfahrzeuge die Rechnung für die Benutzung der Luftfahrzeuge an eine Privatperson weitergibt, die Anteilseigner der Eigentümerin ist und die erworbenen Luftfahrzeuge hauptsächlich für ihre eigenen geschäftlichen und/oder privaten Zwecke nutzt, wenn man berücksichtigt, dass die Fluggesellschaft die Luftfahrzeuge auch für andere Flüge einsetzen konnte?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).