URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

27. JUNI 2013 ( *1 )

„Zollkodex Der Gemeinschaften — Verordnung (Ewg) Nr. 2913/92 — Waren In Vorübergehender Verwahrung — NICHTGEMEINSCHAFTSWAREN — Externes Gemeinschaftliches Versandverfahren — Zeitpunkt Der Zollrechtlichen Bestimmung — Annahme Der Zollanmeldung — Überlassung Der Waren — ZOLLSCHULD“

In Der Rechtssache C-542/11

Betreffend Ein Vorabentscheidungsersuchen Nach Art. 267 Aeuv, Eingereicht Vom Hoge Raad Der Nederlanden (Niederlande) Mit Entscheidung Vom 30. SEPTEMBER 2011, beim gerichtshof eingegangen am 24. OKTOBER 2011, in dem verfahren

Staatssecretaris Van Financiën

Gegen

Codirex Expeditie Bv

Erlässt

Der Gerichtshof (Fünfte Kammer)

Unter Mitwirkung Des Kammerpräsidenten T. Von Danwitz Sowie Der Richter A. Rosas, E. Juhász (Berichterstatter), D. Šváby Und C. Vajda

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

Aufgrund Des Schriftlichen Verfahrens Und Auf Die Mündliche Verhandlung Vom 12. DEZEMBER 2012,

Unter Berücksichtigung Der Erklärungen

Der Niederländischen Regierung, Vertreten Durch M. Noort Und C. Wissels Als Bevollmächtigte,

Der Griechischen Regierung, Vertreten Durch I. Bakopoulos Und I. Pouli Als Bevollmächtigte,

Der Europäischen Kommission, Vertreten Durch B.-R. Killmann Und W. Roels Als Bevollmächtigte,

Nach Anhörung Der Schlussanträge Des Generalanwalts In Der Sitzung Vom 28. FEBRUAR 2013

Folgendes

URTEIL

1

Das Vorabentscheidungsersuchen Betrifft Die Auslegung Der Verordnung (Ewg) Nr. 2913/92 Des Rates Vom 12. OKTOBER 1992 zur festlegung des zollkodex der gemeinschaften (abl. L 302, s. 1) in der durch die verordnung (eg) nr. 648/2005 des europäischen parlaments und des rates vom 13. APRIL 2005 (ABL. L 117, S. 13) GEÄNDERTEN FASSUNG (IM FOLGENDEN: ZOLLKODEX).

2

Es Ergeht Im Rahmen Eines Rechtsstreits Zwischen Dem Staatssecretaris Van Financiën (Staatssekretär Für Finanzen, Im Folgenden: Staatssecretaris) Und Der Codirex Expeditie Bv (Im Folgenden: Codirex) Über Zoll- Und Umsatzsteuerbescheide.

Rechtlicher Rahmen

3

GEMÄß ART. 4 NRN. 15 BIS 17 UND 20 DES ZOLLKODEX IST ODER SIND IN SEINEM SINNE

„15.

Zollrechtliche Bestimmung Einer Ware:

a)

Überführung In Ein Zollverfahren,

b)

Verbringung In Eine Freizone Oder Ein Freilager;

c)

Wiederausfuhr Aus Dem Zollgebiet Der Gemeinschaft;

d)

Vernichtung Oder Zerstörung;

e)

Aufgabe Zugunsten Der Staatskasse;

16.

ZOLLVERFAHREN:

a)

Überführung In Den Zollrechtlich Freien Verkehr,

b)

VERSANDVERFAHREN,

17.

Zollanmeldung: Die Handlung, Mit Der Eine Person In Der Vorgeschriebenen Form Und Nach Den Vorgeschriebenen Bestimmungen Die Absicht Bekundet, Eine Ware In Ein Bestimmtes Zollverfahren Überführen Zu Lassen;

20.

ÜBERLASSEN EINER WARE: DIE MAßNAHME, DURCH DIE EINE WARE VON DEN ZOLLBEHÖRDEN FÜR DIE ZWECKE DES ZOLLVERFAHRENS ÜBERLASSEN WIRD, IN DAS DIE BETREFFENDE WARE ÜBERGEFÜHRT WIRD.“

4

ART. 37 DES ZOLLKODEX SIEHT VOR:

„(1)   Waren, Die In Das Zollgebiet Der Gemeinschaft Verbracht Werden, Unterliegen Vom Zeitpunkt Des Verbringens An Der Zollamtlichen Überwachung. Sie Können Nach Dem Geltenden Recht Zollkontrollen Unterzogen Werden.

(2)   Sie Bleiben So Lange Unter Zollamtlicher Überwachung, Wie Es Für Die Ermittlung Ihres Zollrechtlichen Status Erforderlich Ist, Und, Im Fall Von Nichtgemeinschaftswaren Unbeschadet Des Artikels 82 Absatz 1, Bis Sie Ihren Zollrechtlichen Status Wechseln, In Eine Freizone Oder Ein Freilager Verbracht, Wiederausgeführt Oder Nach Artikel 182 Vernichtet Oder Zerstört Werden.“

5

ART. 40 DES ZOLLKODEX SIEHT U. A. VOR, DASS WAREN BEIM EINGANG IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT VON DER PERSON ZU GESTELLEN SIND, DIE SIE DORTHIN VERBRACHT HAT ODER DIE GEGEBENENFALLS DIE VERANTWORTUNG FÜR IHRE WEITERBEFÖRDERUNG ÜBERNIMMT.

6

Nach Art. 48 Des Zollkodex „[Müssen D]Ie Gestellten Nichtgemeinschaftswaren … Eine Der Für Nichtgemeinschaftswaren Zulässigen Zollrechtlichen Bestimmungen Erhalten“.

7

ART. 50 DES ZOLLKODEX LAUTET:

„bis zum erhalt einer zollrechtlichen bestimmung haben die gestellten waren die rechtsstellung von waren in vorübergehender verwahrung. Diese waren werden nachstehend als ‚vorübergehend verwahrte waren‘ bezeichnet.“

8

ART. 51 DES ZOLLKODEX SIEHT VOR:

„(1)   DIE VORÜBERGEHEND VERWAHRTEN WAREN DÜRFEN AUSSCHLIEßLICH AN VON DEN ZOLLBEHÖRDEN ZUGELASSENEN ORTEN UND UNTER DEN VON DIESEN BEHÖRDEN FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN GELAGERT WERDEN.

(2)   Die Zollbehörden Können Verlangen, Dass Die Person, Die Die Waren Im Besitz Hat, Eine Sicherheit Leistet, Um Die Erfüllung Der Gegebenenfalls Nach Den Artikeln 203 Oder 204 Für Diese Waren Entstehenden Zollschuld Zu Gewährleisten.“

9

ART. 59 DES ZOLLKODEX BESTIMMT:

„(1)   Alle Waren, Die In Ein Zollverfahren Übergeführt Werden Sollen, Sind Zu Dem Betreffenden Verfahren Anzumelden.

(2)   Gemeinschaftswaren, Die Zur Ausfuhr, Zur Passiven Veredelung, Zum Versandverfahren Oder Zum Zolllagerverfahren Angemeldet Worden Sind, Stehen Vom Zeitpunkt Der Annahme Der Zollanmeldung An Unter Zollamtlicher Überwachung, Bis Sie Aus Dem Zollgebiet Der Gemeinschaft Verbracht Oder Vernichtet Oder Zerstört Werden Oder Bis Die Zollanmeldung Für Ungültig Erklärt Wird.“

10

ART. 62 DES ZOLLKODEX SIEHT VOR:

„(1)   Die Schriftlichen Zollanmeldungen Sind Auf Einem Vordruck Abzugeben, Der Dem Amtlichen Muster Entspricht. Sie Müssen Unterzeichnet Werden Und Alle Angaben Enthalten, Die Zur Anwendung Der Vorschriften Über Das Zollverfahren, Zu Dem Die Waren Angemeldet Werden, Erforderlich Sind.

(2)   Den Anmeldungen Sind Alle Unterlagen Beizufügen, Deren Vorlage Zur Anwendung Der Vorschriften Über Das Zollverfahren, Zu Dem Die Waren Angemeldet Werden, Erforderlich Ist.“

11

ART. 63 DES ZOLLKODEX LAUTET:

„anmeldungen, die den voraussetzungen des artikels 62 entsprechen, werden von den zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden waren gestellt worden sind.“

12

ART. 67 DES ZOLLKODEX SIEHT VOR:

„wenn nichts anderes bestimmt ist, ist der zeitpunkt der annahme der anmeldung durch die zollbehörden in bezug auf alle vorschriften über das zollverfahren, zu dem die waren angemeldet werden, zugrunde zu legen.“

13

Nach Art. 68 Des Zollkodex Können Die Zollbehörden Zwecks Überprüfung Der Von Ihnen Angenommenen Anmeldungen Die Unterlagen, Und Zwar Die Anmeldung Und Die Dieser Beigefügten Unterlagen, Prüfen Und, Gegebenenfalls Mit Entnahme Von Mustern Oder Proben Zum Zweck Einer Analyse Oder Eingehenden Prüfung, Eine Zollbeschau Vornehmen. Die Rechte Und Pflichten Des Anmelders Sind Insbesondere In Den Art. 69 Und 70 Des Zollkodex Niedergelegt.

14

ART. 71 DES ZOLLKODEX SIEHT VOR, DASS DIE ERGEBNISSE DER ÜBERPRÜFUNG DER ANMELDUNG UND, WENN KEINE ÜBERPRÜFUNG DER ANMELDUNG STATTFINDET, DIE DARIN ENTHALTENEN ANGABEN DER ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DAS ZOLLVERFAHREN, ZU DEM DIE WAREN ANGEMELDET WORDEN SIND, ZUGRUNDE GELEGT WERDEN.

15

ART. 72 ABS. 1 DES ZOLLKODEX LAUTET:

„DIE ZOLLBEHÖRDEN TREFFEN DIE GEEIGNETEN MAßNAHMEN, UM DIE NÄMLICHKEIT DER WAREN ZU SICHERN, WENN EINE SOLCHE NÄMLICHKEITSSICHERUNG ERFORDERLICH IST, UM DIE EINHALTUNG DER VORAUSSETZUNGEN DES ZOLLVERFAHRENS ZU GEWÄHRLEISTEN, ZU DEM DIE WAREN ANGEMELDET WORDEN SIND.“

16

Nach Art. 73 Abs. 1 Des Zollkodex Werden Die Waren Grundsätzlich, Wenn Die Voraussetzungen Für Die Überführung In Das Betreffende Verfahren Vorliegen, Von Den Zollbehörden Dem Anmelder Überlassen, Sobald Die Angaben In Der Anmeldung Entweder Überprüft Oder Ohne Überprüfung Angenommen Worden Sind.

17

ART. 74 ABS. 1 SATZ 1 DES ZOLLKODEX LAUTET:

„entsteht durch die annahme einer zollanmeldung eine zollschuld, so dürfen die waren, die gegenstand dieser anmeldung sind, dem anmelder erst überlassen werden, wenn der zollschuldbetrag entrichtet oder eine sicherheit geleistet worden ist.“

18

ART. 91 ABS. 1 BUCHST. A DES ZOLLKODEX LAUTET:

„im externen versandverfahren können folgende waren zwischen zwei innerhalb des zollgebiets der gemeinschaft gelegenen orten befördert werden:

a)

NICHTGEMEINSCHAFTSWAREN, OHNE DASS DIESE WAREN EINFUHRABGABEN, ANDEREN ABGABEN ODER HANDELSPOLITISCHEN MAßNAHMEN UNTERLIEGEN“.

19

ART. 96 ABS. 1 DES ZOLLKODEX SIEHT VOR:

„der hauptverpflichtete ist der inhaber des externen gemeinschaftlichen versandverfahrens. Er hat

a)

DIE WAREN INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST UNTER BEACHTUNG DER VON DEN ZOLLBEHÖRDEN ZUR NÄMLICHKEITSSICHERUNG GETROFFENEN MAßNAHMEN UNVERÄNDERT DER BESTIMMUNGSZOLLSTELLE ZU GESTELLEN;

b)

Die Vorschriften Über Das Gemeinschaftliche Versandverfahren Einzuhalten.“

20

ART. 203 DES ZOLLKODEX BESTIMMT:

„(1)   Eine Einfuhrzollschuld Entsteht,

Wenn Eine Einfuhrabgabenpflichtige Ware Der Zollamtlichen Überwachung Entzogen Wird.

(2)   Die Zollschuld Entsteht In Dem Zeitpunkt, In Dem Die Ware Der Zollamtlichen Überwachung Entzogen Wird.

(3)   Zollschuldner sind:

Die Person, Welche Die Ware Der Zollamtlichen Überwachung Entzogen Hat;

Die Personen, Die An Dieser Entziehung Beteiligt Waren, Obwohl Sie Wussten Oder Billigerweise Hätten Wissen Müssen, Dass Sie Die Ware Der Zollamtlichen Überwachung Entziehen;

Die Personen, Welche Die Betreffende Ware Erworben Oder Im Besitz Gehabt Haben, Obwohl Sie Im Zeitpunkt Des Erwerbs Oder Erhalts Der Ware Wussten Oder Billigerweise Hätten Wissen Müssen, Dass Diese Der Zollamtlichen Überwachung Entzogen Worden War;

Gegebenenfalls Die Person, Welche Die Verpflichtungen Einzuhalten Hatte, Die Sich Aus Der Vorübergehenden Verwahrung Einer Einfuhrabgabenpflichtigen Ware Oder Aus Der Inanspruchnahme Des Betreffenden Zollverfahrens Ergeben.“

Ausgangsrechtsstreit Und Vorlagefrage

21

Eine Partie Gekühltes Rindfleisch, Die In Einem Container Auf Dem Seeweg Von Brasilien In Die Niederlande Befördert Worden War, Wurde Im Hafen Von Rotterdam (Niederlande) Durch Das Unternehmen Seaport International Entladen. Dieses Setzte Den Container Bis Zur Zollrechtlichen Bestimmung Der Waren Auf Seinem Gelände Ab.

22

Während Sich Der Container Auf Diesem Gelände Befand, Gab Codirex Am 6. NOVEMBER 2007 eine elektronische zollanmeldung zur überführung der partie in das externe gemeinschaftliche versandverfahren ab. Die zollbehörden nahmen diese anmeldung unmittelbar an. Zu diesem zeitpunkt hatten die fraglichen waren die rechtsstellung von „waren in vorübergehender verwahrung“ im sinne von art. 50 des zollkodex.

23

AM 7. NOVEMBER 2007 VERSAHEN DIE ZOLLBEHÖRDEN DEN CONTAINER MIT EINEM ZOLLVERSCHLUSS UND ÜBERLIEßEN IHN. DER CONTAINER WURDE IM GÜTERKRAFTVERKEHR ZU DER EMPFÄNGERFIRMA, DER EUROFRIGO BV (IM FOLGENDEN: EUROFRIGO) IM INDUSTRIEPARK MAASVLAKTE (NIEDERLANDE), BEFÖRDERT.

24

Da Die Zollbehörden Keine Bestätigung Des Wareneingangs Bei Eurofrigo Erhielten, Leiteten Sie Eine Untersuchung Ein. Am 27. DEZEMBER 2007 brachte eurofrigo ihnen zur kenntnis, dass die lieferung, obwohl der zollverschluss des containers unversehrt war, zwei packstücke weniger aufwies als in der zollanmeldung angegeben.

25

AM 17. FEBRUAR 2008 ersuchten die zollbehörden codirex als anmelderin um genauere angaben zu der fehlmenge. Da codirex nicht reagierte, forderten die behörden sie mit bescheid vom 3. JULI 2008 zur entrichtung von zoll und umsatzsteuer auf.

26

Der Finanzinspektor, Bei Dem Codirex Einspruch Gegen Den Bescheid Einlegte, Bestätigte Diesen.

27

Gegen Diese Entscheidung Erhob Codirex Klage Bei Der Rechtbank Te Haarlem.

28

Diese Führte In Ihrem Urteil Aus, Dass Nichtgemeinschaftswaren, Die Zur Überführung In Das Versandverfahren Angemeldet Worden Seien, Bis Zum Zeitpunkt Der Überlassung Durch Die Zollbehörden Die Rechtsstellung Von Waren In Vorübergehender Verwahrung Behielten, So Dass Codirex Im Vorliegenden Fall Die Für Das Versandverfahren Geltenden Vorschriften Nicht Entgegengehalten Werden Könnten. Unter Bezugnahme Auf Das Urteil Vom 15. SEPTEMBER 2005, united antwerp maritime agencies und seaport terminals (C-140/04, Slg. 2005, I-8245, RANDNRN. 35 BIS 39), STELLTE DIE RECHTBANK TE HAARLEM FEST, DASS CODIREX, DIE NICHT DIE SACHHERRSCHAFT ÜBER DIE WAREN AUSGEÜBT HABE, IN DER ZEIT VON DER VORÜBERGEHENDEN VERWAHRUNG DER WAREN BIS ZU DEREN ÜBERLASSUNG ZUM VERSANDVERFAHREN DURCH DIE ZOLLBEHÖRDEN NICHT ALS ZOLLSCHULDNERIN IM SINNE VON ART. 203 ABS. 3 VIERTER GEDANKENSTRICH DES ZOLLKODEX ANGESEHEN WERDEN KÖNNE.

29

Gegen Diese Entscheidung Legte Der Staatssecretaris Kassationsbeschwerde Beim Hoge Raad Der Nederlanden Ein. Dieser War Der Auffassung, Dass Eine Auslegung Des Zollkodex Für Den Erlass Seiner Entscheidung Erforderlich Sei.

30

Unter Diesen Umständen Hat Der Hoge Raad Der Nederlanden Entschieden, Das Verfahren Auszusetzen Und Dem Gerichtshof Folgende Frage Zur Vorabentscheidung Vorzulegen:

Zu Welchem Zeitpunkt Erhalten Nichtgemeinschaftswaren, Die Mit Der Rechtsstellung „In Vorübergehender Verwahrung“ Zur Überführung In Das Externe Gemeinschaftliche Versandverfahren Angemeldet Worden Sind, Eine Zollrechtliche Bestimmung Im Sinne Von Art. 50 Des Zollkodex?

Zur Vorlagefrage

31

AUFGRUND DER ANGABEN DES VORLEGENDEN GERICHTS WIRD BEI DER PRÜFUNG DER RECHTSSACHE DAVON AUSGEGANGEN, DASS SICH ZUM ZEITPUNKT DER ZOLLANMELDUNG SÄMTLICHE PACKSTÜCKE, DIE FÜR DAS EXTERNE GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN ANGEMELDET UND BESTIMMT WAREN, IN DEM CONTAINER AUF DEM GELÄNDE VON SEAPORT INTERNATIONAL BEFANDEN, ABER VOR DER ZOLLAMTLICHEN VERSCHLIEßUNG DIESES CONTAINERS ZWEI PACKSTÜCKE VERSCHWUNDEN SIND.

32

Nach Art. 203 Abs. 1 Und 2 Des Zollkodex Entsteht In Dem Zeitpunkt, In Dem Eine Einfuhrabgabenpflichtige Ware Der Zollamtlichen Überwachung Entzogen Wird, Eine Einfuhrzollschuld. Diese Entziehung Aus Der Zollamtlichen Überwachung Umfasst Jede Handlung Oder Unterlassung, Die Dazu Führt, Dass Die Zuständige Zollbehörde, Wenn Auch Nur Zeitweise, Am Zugang Zu Einer Unter Zollamtlicher Überwachung Stehenden Ware Und An Der Durchführung Der In Art. 37 Abs. 1 Des Zollkodex Vorgesehenen Prüfungen Gehindert Wird (Vgl. Urteil United Antwerp Maritime Agencies Und Seaport Terminals, Randnr. 28 und die dort angeführte rechtsprechung).

33

Sind Die Fraglichen Waren Zum Zeitpunkt Ihrer Entziehung Aus Der Zollamtlichen Überwachung Bereits In Das Externe Gemeinschaftliche Versandverfahren Übergeführt Worden, Hat Der Inhaber Dieses Verfahrens Als Hauptverpflichteter Im Sinne Von Art. 96 Abs. 1 Des Zollkodex Die Verpflichtungen Einzuhalten, Die Sich Aus Der Inanspruchnahme Dieses Verfahrens Ergeben, Und Ist Zollschuldner Im Sinne Von Art. 203 Abs. 3 Vierter Gedankenstrich Des Zollkodex, Wenn Die Bestimmungen Der Ersten Drei Gedankenstriche Dieses Abs. 3 nicht anwendbar sind.

34

Sind Dagegen Die Waren Zum Zeitpunkt Dieser Entziehung Noch Nicht In Das Externe Gemeinschaftliche Versandverfahren Übergeführt Worden, Sondern Befinden Sie Sich Noch In Vorübergehender Verwahrung, Ist, Wenn Die Bestimmungen In Den Ersten Drei Gedankenstrichen Von Art. 203 Abs. 3 Des Zollkodex Nicht Anwendbar Sind, Zollschuldner Dieser Waren Die Person, Die Diese Waren Nach Dem Abladen Zwecks Beförderung Oder Lagerung In Besitz Hat, Da Sie Die Verpflichtungen, Die Sich Aus Der Vorübergehenden Verwahrung Ergeben, Einzuhalten Hatte (Vgl. In Diesem Sinne Urteil United Antwerp Maritime Agencies Und Seaport Terminals, Randnr. 39 und tenor). Nach den aus den akten ersichtlichen angaben ist diese person nicht codirex.

35

Es Ist Daher Zu Bestimmen, Zu Welchem Zeitpunkt Der Zollkodex Die Vorübergehende Lagerung Einer Ware Enden Lässt Und Die Überführung Der Ware In Das Externe Gemeinschaftliche Versandverfahren Beginnt.

36

Zunächst Ergibt Sich Aus Dem Urteil Vom 1. FEBRUAR 2001, D. Wandel (C-66/99, Slg. 2001, I-873, RANDNRN. 35 BIS 38 UND 45), DAS WAREN BETRAF, DIE IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR ÜBERGEFÜHRT WERDEN SOLLTEN, DASS DIESE WAREN BIS ZUR ÜBERLASSUNG IN VORÜBERGEHENDER VERWAHRUNG VERBLEIBEN UND DASS SIE IHREN ZOLLRECHTLICHEN STATUS ERST WECHSELN, WENN SIE DURCH DIE ZOLLBEHÖRDEN ÜBERLASSEN WORDEN SIND.

37

INSOWEIT IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE ÜBERFÜHRUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR GEMÄß ART. 4 NR. 16 BUCHST. A DES ZOLLKODEX EBENFALLS EIN ZOLLVERFAHREN IST UND DIE ÜBERFÜHRUNG DER WARE IN EIN SOLCHES VERFAHREN EBENFALLS EINE ZOLLRECHTLICHE BESTIMMUNG DARSTELLT.

38

Wie Der Generalanwalt In Nr. 60 Seiner Schlussanträge Ausführt, Erscheint Daher Die Argumentation Des Gerichtshofs Im Urteil D. Wandel Entsprechend Auf Den Vorliegenden Fall Anwendbar, Auch Wenn Es Sich Um Ein Anderes Zollverfahren Handelte Als Im Ausgangsverfahren.

39

FERNER IST GEMÄß ART. 4 NR. 17 DES ZOLLKODEX DIE ZOLLANMELDUNG DIE HANDLUNG, MIT DER EINE PERSON IN DER VORGESCHRIEBENEN FORM UND NACH DEN VORGESCHRIEBENEN BESTIMMUNGEN DIE ABSICHT BEKUNDET, EINE WARE IN EIN BESTIMMTES ZOLLVERFAHREN ÜBERFÜHREN ZU LASSEN.

40

Zwar Sieht Art. 67 Des Zollkodex Vor, Dass, Wenn Nichts Anderes Bestimmt Ist, Der Zeitpunkt Der Annahme Der Anmeldung Durch Die Zollbehörden In Bezug Auf Alle Vorschriften Über Das Zollverfahren, Zu Dem Die Waren Angemeldet Werden, Zugrunde Zu Legen Ist.

41

JEDOCH REICHT DIE BLOßE ANNAHME DER ANMELDUNG NICHT AUS, UM DIE VORÜBERGEHENDE VERWAHRUNG ENDEN ZU LASSEN.

42

Nach Art. 37 Abs. 2 Des Zollkodex Bleiben Nämlich Die Waren, Die In Das Zollgebiet Der Gemeinschaft Verbracht Werden, So Lange Unter Zollamtlicher Überwachung, Wie Es Für Die Ermittlung Ihres Zollrechtlichen Status Erforderlich Ist, Und, Im Fall Von Nichtgemeinschaftswaren Unbeschadet Des Art. 82 Abs. 1 Des Zollkodex, Bis Sie Ihren Zollrechtlichen Status Wechseln.

43

Nach Art. 50 Des Zollkodex Befinden Sich Die Gestellten Waren Von Dieser Gestellung An Bis Zum Erhalt Einer Zollrechtlichen Bestimmung In Vorübergehender Verwahrung.

44

Die Überführung Einer Ware In Ein Zollverfahren Ist Nach Art. 4 Nr. 15 Buchst. A Des Zollkodex Eine Zollrechtliche Bestimmung, Und Das Versandverfahren Stellt Nach Art. 4 Nr. 16 Buchst. B Ein Zollverfahren Dar. Art. 4 Nr. 20 Des Zollkodex Definiert Die Überlassung Einer Ware Als Die Maßnahme, Durch Die Eine Ware Von Den Zollbehörden Für Die Zwecke Des Zollverfahrens Überlassen Wird, In Das Die Betreffende Ware Übergeführt Wird.

45

Daraus Folgt, Dass In Einem Fall Wie Dem Ausgangsverfahren Die Waren In Vorübergehender Verwahrung Verbleiben, Bis Sie Sich Im Externen Gemeinschaftlichen Versandverfahren Befinden.

46

Die Waren Können Jedoch Erst Dem Externen Gemeinschaftlichen Versandverfahren Unterfallen, Wenn Alle Voraussetzungen Dieses Verfahrens Erfüllt Sind.

47

DAZU SIND GEGEBENENFALLS DIE ZOLLANMELDUNGEN ZU ÜBERPRÜFEN, DIE MAßNAHMEN ZUR NÄMLICHKEITSSICHERUNG DER BETREFFENDEN WAREN ZU ERGREIFEN UND EINE SICHERHEITSLEISTUNG FÜR DIE ERFÜLLUNG EINER MÖGLICHEN ZOLLSCHULD ZU VERLANGEN.

48

NACH ANNAHME DER ZOLLANMELDUNG KÖNNEN DIE ZOLLBEHÖRDEN DAHER GEMÄß ART. 68 DES ZOLLKODEX DIE VON IHNEN ANGENOMMENEN ANMELDUNGEN ÜBERPRÜFEN, INDEM SIE EINE PRÜFUNG DER UNTERLAGEN DURCHFÜHREN UND/ODER EINE ZOLLBESCHAU VORNEHMEN.

49

WAS DIE MAßNAHMEN DER ZOLLBEHÖRDEN ZUR NÄMLICHKEITSSICHERUNG BETRIFFT, IST DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEIZUPFLICHTEN, DASS DIE ÜBERPRÜFUNG NACH ART. 68 DES ZOLLKODEX IN VERBINDUNG MIT DEN ART. 71 UND 73 ABS. 1 DES ZOLLKODEX ZU SEHEN IST, SO DASS NACH DER FÖRMLICHEN ANNAHME EINER ANMELDUNG MAßNAHMEN WIE DIE IN ART. 72 DES ZOLLKODEX VORGESEHENEN ANGEORDNET WERDEN KÖNNEN, UM DIE ORDNUNGSGEMÄßE ANWENDUNG DES ZOLLVERFAHRENS SICHERZUSTELLEN, ZU DEM DIE WAREN ANGEMELDET WORDEN SIND. IM AUSGANGSVERFAHREN HABEN DIE BEHörden U. A. Den Container In Der Zeit Zwischen Der Annahme Der Zollanmeldung Und Der Überlassung Mit Einem Zollverschluss Versehen, Um Sicherzustellen, Dass Die Ordnungsmäßigkeit Des Externen Gemeinschaftlichen Versandverfahrens Nicht Beeinträchtigt Wird.

50

Zu Der Verpflichtung Zur Sicherheitsleistung Ist Festzustellen, Dass Nach Art. 91 Abs. 1 Buchst. A Des Zollkodex Im Externen Gemeinschaftlichen Versandverfahren Nichtgemeinschaftswaren Zwischen Zwei Innerhalb Des Zollgebiets Gelegenen Orten Befördert Werden Können, Ohne Dass Diese Waren Einfuhrabgaben Unterliegen. Diese Beförderung Unterliegt Somit Den Sehr Engen Voraussetzungen Des Art. 91 Abs. 2 Sowie Der Art. 94 Und 96 Des Zollkodex. Danach Ist U. A. Vorgesehen, Dass Grundsätzlich Eine Sicherheit Zu Leisten Ist, Um Die ErfÜLLUNG DER GEGEBENENFALLS FÜR DIE WAREN ENTSTEHENDEN ZOLLSCHULD SICHERZUSTELLEN, DIE WARE INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST UNVERÄNDERT IN DER BESTIMMUNGSZOLLSTELLE ZU GESTELLEN IST UND DIE VON DEN BEHÖRDEN GETROFFENEN MAßNAHMEN ZUR NÄMLICHKEITSSICHERUNG ZU BEACHTEN SIND.

51

WERDEN BEI DER ÜBERPRÜFUNG DER ANMELDUNGEN MÄNGEL FESTGESTELLT, DIE SICH AUS DEN MAßNAHMEN ZUR NÄMLICHKEITSSICHERUNG ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN NICHT EINGEHALTEN ODER DIE ERFORDERLICHE SICHERHEIT NICHT GESTELLT, KÖNNEN DIE WAREN FOLGLICH NICHT IN EINEM EXTERNEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN BEFÖRDERT WERDEN.

52

Liegen Dagegen Die Voraussetzungen Für Die Überführung In Das Entsprechende Zollverfahren Vor, Werden Die Waren Nach Art. 73 Abs. 1 Des Zollkodex Von Den Zollbehörden Dem Anmelder Überlassen, Sobald Die Angaben In Der Anmeldung Entweder Überprüft Oder Ohne Überprüfung Angenommen Worden Sind.

53

DER UMSTAND, DASS FÜR DIE ZOLLBEHÖRDEN DIE NOTWENDIGKEIT ODER DIE MÖGLICHKEIT BESTEHT, DIE MAßNAHMEN DER ÜBERPRÜFUNG, NÄMLICHKEITSSICHERUNG ODER SICHERHEITSLEISTUNG ANZUWENDEN, LÄSST NICHT DEN SCHLUSS ZU, DASS ALLE VORAUSSETZUNGEN DES EXTERNEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS ALLEIN MIT DER ANNAHME DER ZOLLANMELDUNG ERFÜLLT SEIN KÖNNEN.

54

Dass Die Waren Der Im Ausgangsverfahren Behandelten Art Erst Ab Ihrer Überlassung Unter Ein Externes Gemeinschaftliches Versandverfahren Fallen Können, Ergibt Sich Im Übrigen Aus Der Definition In Art. 4 Nr. 20 Des Zollkodex, In Der Hervorgehoben Wird, Dass Die Ware Durch Die Zollbehörden „Für Die Zwecke Des Zollverfahrens Überlassen Wird, In Das Die Betreffende Ware Übergeführt Wird“.

55

Nach Alledem Ist Auf Die Vorlagefrage Zu Antworten, Dass Die Art. 50, 67 Und 73 Des Zollkodex Dahin Auszulegen Sind, Dass Nichtgemeinschaftswaren, Die Mit Der Rechtsstellung Von Waren In Vorübergehender Verwahrung Zu Ihrer Überführung In Das Externe Gemeinschaftliche Zollverfahren Angemeldet Worden Sind Und Deren Anmeldung Von Den Zollbehörden Angenommen Worden Ist, Zu Dem Zeitpunkt In Dieses Zollverfahren Übergeführt Werden Und Damit Eine Zollrechtliche Bestimmung Erhalten, Zu Dem Sie Überlassen Werden.

KOSTEN

56

Für Die Parteien Des Ausgangsverfahrens Ist Das Verfahren Ein Zwischenstreit In Dem Bei Dem Vorlegenden Gericht Anhängigen Rechtsstreit; Die Kostenentscheidung Ist Daher Sache Dieses Gerichts. Die Auslagen Anderer Beteiligter Für Die Abgabe Von Erklärungen Vor Dem Gerichtshof Sind Nicht Erstattungsfähig.

 

Aus Diesen Gründen Hat Der Gerichtshof (Fünfte Kammer) Für Recht Erkannt:

 

Die Art. 50, 67 Und 73 Der Verordnung (Ewg) Nr. 2913/92 Des Rates Vom 12. OKTOBER 1992 zur festlegung des zollkodex der gemeinschaften in der durch die verordnung (eg) nr. 648/2005 des europäischen parlaments und des rates vom 13. APRIL 2005 geänderten fassung sind dahin auszulegen, dass nichtgemeinschaftswaren, die mit der rechtsstellung von waren in vorübergehender verwahrung zu ihrer überführung in das externe gemeinschaftliche zollverfahren angemeldet worden sind und deren anmeldung von den zollbehörden angenommen worden ist, zu dem zeitpunkt in dieses zollverfahren übergeführt werden und damit eine zollrechtliche bestimmung erhalten, zu dem sie überlassen werden.

 

UNTERSCHRIFTEN


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.


Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache C-542/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 30. September 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Oktober 2011, in dem Verfahren

Staatssecretaris van Financiën

gegen

Codirex Expeditie BV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter A. Rosas, E. Juhász (Berichterstatter), D. Šváby und C. Vajda

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Noort und C. Wissels als Bevollmächtigte,

– der griechischen Regierung, vertreten durch I. Bakopoulos und I. Pouli als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und W. Roels als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Februar 2013

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. L 117, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex).

2. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen, im Folgenden: Staatssecretaris) und der Codirex Expeditie BV (im Folgenden: Codirex) über Zoll- und Umsatzsteuerbescheide.

Rechtlicher Rahmen

3. Gemäß Art. 4 Nrn. 15 bis 17 und 20 des Zollkodex ist oder sind in seinem Sinne

„15. zollrechtliche Bestimmung einer Ware:

a) Überführung in ein Zollverfahren,

b) Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager;

c) Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft;

d) Vernichtung oder Zerstörung;

e) Aufgabe zugunsten der Staatskasse;

16. Zollverfahren:

a) Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr,

b) Versandverfahren,

17. Zollanmeldung: die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen;

20. Überlassen einer Ware: die Maßnahme, durch die eine Ware von den Zollbehörden für die Zwecke des Zollverfahrens überlassen wird, in das die betreffende Ware übergeführt wird.“

4. Art. 37 des Zollkodex sieht vor:

„(1) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht Zollkontrollen unterzogen werden.

(2) Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Artikel 182 vernichtet oder zerstört werden.“

5. Art. 40 des Zollkodex sieht u. a. vor, dass Waren beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft von der Person zu gestellen sind, die sie dorthin verbracht hat oder die gegebenenfalls die Verantwortung für ihre Weiterbeförderung übernimmt.

6. Nach Art. 48 des Zollkodex „[müssen d]ie gestellten Nichtgemeinschaftswaren … eine der für Nichtgemeinschaftswaren zulässigen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten“.

7. Art. 50 des Zollkodex lautet:

„Bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung haben die gestellten Waren die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung. Diese Waren werden nachstehend als ‚vorübergehend verwahrte Waren‘ bezeichnet.“

8. Art. 51 des Zollkodex sieht vor:

„(1) Die vorübergehend verwahrten Waren dürfen ausschließlich an von den Zollbehörden zugelassenen Orten und unter den von diesen Behörden festgelegten Bedingungen gelagert werden.

(2) Die Zollbehörden können verlangen, dass die Person, die die Waren im Besitz hat, eine Sicherheit leistet, um die Erfüllung der gegebenenfalls nach den Artikeln 203 oder 204 für diese Waren entstehenden Zollschuld zu gewährleisten.“

9. Art. 59 des Zollkodex bestimmt:

„(1) Alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zu dem betreffenden Verfahren anzumelden.

(2) Gemeinschaftswaren, die zur Ausfuhr, zur passiven Veredelung, zum Versandverfahren oder zum Zolllagerverfahren angemeldet worden sind, stehen vom Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung an unter zollamtlicher Überwachung, bis sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder vernichtet oder zerstört werden oder bis die Zollanmeldung für ungültig erklärt wird.“

10. Art. 62 des Zollkodex sieht vor:

„(1) Die schriftlichen Zollanmeldungen sind auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster entspricht. Sie müssen unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind.

(2) Den Anmeldungen sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist.“

11. Art. 63 des Zollkodex lautet:

„Anmeldungen, die den Voraussetzungen des Artikels 62 entsprechen, werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren gestellt worden sind.“

12. Art. 67 des Zollkodex sieht vor:

„Wenn nichts anderes bestimmt ist, ist der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden in Bezug auf alle Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, zugrunde zu legen.“

13. Nach Art. 68 des Zollkodex können die Zollbehörden zwecks Überprüfung der von ihnen angenommenen Anmeldungen die Unterlagen, und zwar die Anmeldung und die dieser beigefügten Unterlagen, prüfen und, gegebenenfalls mit Entnahme von Mustern oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung, eine Zollbeschau vornehmen. Die Rechte und Pflichten des Anmelders sind insbesondere in den Art. 69 und 70 des Zollkodex niedergelegt.

14. Art. 71 des Zollkodex sieht vor, dass die Ergebnisse der Überprüfung der Anmeldung und, wenn keine Überprüfung der Anmeldung stattfindet, die darin enthaltenen Angaben der Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden sind, zugrunde gelegt werden.

15. Art. 72 Abs. 1 des Zollkodex lautet:

„Die Zollbehörden treffen die geeigneten Maßnahmen, um die Nämlichkeit der Waren zu sichern, wenn eine solche Nämlichkeitssicherung erforderlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzungen des Zollverfahrens zu gewährleisten, zu dem die Waren angemeldet worden sind.“

16. Nach Art. 73 Abs. 1 des Zollkodex werden die Waren grundsätzlich, wenn die Voraussetzungen für die Überführung in das betreffende Verfahren vorliegen, von den Zollbehörden dem Anmelder überlassen, sobald die Angaben in der Anmeldung entweder überprüft oder ohne Überprüfung angenommen worden sind.

17. Art. 74 Abs. 1 Satz 1 des Zollkodex lautet:

„Entsteht durch die Annahme einer Zollanmeldung eine Zollschuld, so dürfen die Waren, die Gegenstand dieser Anmeldung sind, dem Anmelder erst überlassen werden, wenn der Zollschuldbetrag entrichtet oder eine Sicherheit geleistet worden ist.“

18. Art. 91 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex lautet:

„Im externen Versandverfahren können folgende Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden:

a) Nichtgemeinschaftswaren, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen“.

19. Art. 96 Abs. 1 des Zollkodex sieht vor:

„Der Hauptverpflichtete ist der Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat

a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen;

b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.“

20. Art. 203 des Zollkodex bestimmt:

„(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

– wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(3) Zollschuldner sind:

– die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;

– die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;

– die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;

– gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

21. Eine Partie gekühltes Rindfleisch, die in einem Container auf dem Seeweg von Brasilien in die Niederlande befördert worden war, wurde im Hafen von Rotterdam (Niederlande) durch das Unternehmen Seaport International entladen. Dieses setzte den Container bis zur zollrechtlichen Bestimmung der Waren auf seinem Gelände ab.

22. Während sich der Container auf diesem Gelände befand, gab Codirex am 6. November 2007 eine elektronische Zollanmeldung zur Überführung der Partie in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren ab. Die Zollbehörden nahmen diese Anmeldung unmittelbar an. Zu diesem Zeitpunkt hatten die fraglichen Waren die Rechtsstellung von „Waren in vorübergehender Verwahrung“ im Sinne von Art. 50 des Zollkodex.

23. Am 7. November 2007 versahen die Zollbehörden den Container mit einem Zollverschluss und überließen ihn. Der Container wurde im Güterkraftverkehr zu der Empfängerfirma, der Eurofrigo BV (im Folgenden: Eurofrigo) im Industriepark Maasvlakte (Niederlande), befördert.

24. Da die Zollbehörden keine Bestätigung des Wareneingangs bei Eurofrigo erhielten, leiteten sie eine Untersuchung ein. Am 27. Dezember 2007 brachte Eurofrigo ihnen zur Kenntnis, dass die Lieferung, obwohl der Zollverschluss des Containers unversehrt war, zwei Packstücke weniger aufwies als in der Zollanmeldung angegeben.

25. Am 17. Februar 2008 ersuchten die Zollbehörden Codirex als Anmelderin um genauere Angaben zu der Fehlmenge. Da Codirex nicht reagierte, forderten die Behörden sie mit Bescheid vom 3. Juli 2008 zur Entrichtung von Zoll und Umsatzsteuer auf.

26. Der Finanzinspektor, bei dem Codirex Einspruch gegen den Bescheid einlegte, bestätigte diesen.

27. Gegen diese Entscheidung erhob Codirex Klage bei der Rechtbank te Haarlem.

28. Diese führte in ihrem Urteil aus, dass Nichtgemeinschaftswaren, die zur Überführung in das Versandverfahren angemeldet worden seien, bis zum Zeitpunkt der Überlassung durch die Zollbehörden die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung behielten, so dass Codirex im vorliegenden Fall die für das Versandverfahren geltenden Vorschriften nicht entgegengehalten werden könnten. Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 15. September 2005, United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals (C-140/04, Slg. 2005, I-8245, Randnrn. 35 bis 39), stellte die Rechtbank te Haarlem fest, dass Codirex, die nicht die Sachherrschaft über die Waren ausgeübt habe, in der Zeit von der vorübergehenden Verwahrung der Waren bis zu deren Überlassung zum Versandverfahren durch die Zollbehörden nicht als Zollschuldnerin im Sinne von Art. 203 Abs. 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex angesehen werden könne.

29. Gegen diese Entscheidung legte der Staatssecretaris Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden ein. Dieser war der Auffassung, dass eine Auslegung des Zollkodex für den Erlass seiner Entscheidung erforderlich sei.

30. Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Zu welchem Zeitpunkt erhalten Nichtgemeinschaftswaren, die mit der Rechtsstellung „in vorübergehender Verwahrung“ zur Überführung in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren angemeldet worden sind, eine zollrechtliche Bestimmung im Sinne von Art. 50 des Zollkodex?

Zur Vorlagefrage

31. Aufgrund der Angaben des vorlegenden Gerichts wird bei der Prüfung der Rechtssache davon ausgegangen, dass sich zum Zeitpunkt der Zollanmeldung sämtliche Packstücke, die für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren angemeldet und bestimmt waren, in dem Container auf dem Gelände von Seaport International befanden, aber vor der zollamtlichen Verschließung dieses Containers zwei Packstücke verschwunden sind.

32. Nach Art. 203 Abs. 1 und 2 des Zollkodex entsteht in dem Zeitpunkt, in dem eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, eine Einfuhrzollschuld. Diese Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung umfasst jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde, wenn auch nur zeitweise, am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. Urteil United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33. Sind die fraglichen Waren zum Zeitpunkt ihrer Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung bereits in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt worden, hat der Inhaber dieses Verfahrens als Hauptverpflichteter im Sinne von Art. 96 Abs. 1 des Zollkodex die Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus der Inanspruchnahme dieses Verfahrens ergeben, und ist Zollschuldner im Sinne von Art. 203 Abs. 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex, wenn die Bestimmungen der ersten drei Gedankenstriche dieses Abs. 3 nicht anwendbar sind.

34. Sind dagegen die Waren zum Zeitpunkt dieser Entziehung noch nicht in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt worden, sondern befinden sie sich noch in vorübergehender Verwahrung, ist, wenn die Bestimmungen in den ersten drei Gedankenstrichen von Art. 203 Abs. 3 des Zollkodex nicht anwendbar sind, Zollschuldner dieser Waren die Person, die diese Waren nach dem Abladen zwecks Beförderung oder Lagerung in Besitz hat, da sie die Verpflichtungen, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung ergeben, einzuhalten hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals, Randnr. 39 und Tenor). Nach den aus den Akten ersichtlichen Angaben ist diese Person nicht Codirex.

35. Es ist daher zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt der Zollkodex die vorübergehende Lagerung einer Ware enden lässt und die Überführung der Ware in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren beginnt.

36. Zunächst ergibt sich aus dem Urteil vom 1. Februar 2001, D. Wandel (C-66/99, Slg. 2001, I-873, Randnrn. 35 bis 38 und 45), das Waren betraf, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden sollten, dass diese Waren bis zur Überlassung in vorübergehender Verwahrung verbleiben und dass sie ihren zollrechtlichen Status erst wechseln, wenn sie durch die Zollbehörden überlassen worden sind.

37. Insoweit ist festzustellen, dass die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 4 Nr. 16 Buchst. a des Zollkodex ebenfalls ein Zollverfahren ist und die Überführung der Ware in ein solches Verfahren ebenfalls eine zollrechtliche Bestimmung darstellt.

38. Wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge ausführt, erscheint daher die Argumentation des Gerichtshofs im Urteil D. Wandel entsprechend auf den vorliegenden Fall anwendbar, auch wenn es sich um ein anderes Zollverfahren handelte als im Ausgangsverfahren.

39. Ferner ist gemäß Art. 4 Nr. 17 des Zollkodex die Zollanmeldung die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen.

40. Zwar sieht Art. 67 des Zollkodex vor, dass, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden in Bezug auf alle Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, zugrunde zu legen ist.

41. Jedoch reicht die bloße Annahme der Anmeldung nicht aus, um die vorübergehende Verwahrung enden zu lassen.

42. Nach Art. 37 Abs. 2 des Zollkodex bleiben nämlich die Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Art. 82 Abs. 1 des Zollkodex, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln.

43. Nach Art. 50 des Zollkodex befinden sich die gestellten Waren von dieser Gestellung an bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung in vorübergehender Verwahrung.

44. Die Überführung einer Ware in ein Zollverfahren ist nach Art. 4 Nr. 15 Buchst. a des Zollkodex eine zollrechtliche Bestimmung, und das Versandverfahren stellt nach Art. 4 Nr. 16 Buchst. b ein Zollverfahren dar. Art. 4 Nr. 20 des Zollkodex definiert die Überlassung einer Ware als die Maßnahme, durch die eine Ware von den Zollbehörden für die Zwecke des Zollverfahrens überlassen wird, in das die betreffende Ware übergeführt wird.

45. Daraus folgt, dass in einem Fall wie dem Ausgangsverfahren die Waren in vorübergehender Verwahrung verbleiben, bis sie sich im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden.

46. Die Waren können jedoch erst dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren unterfallen, wenn alle Voraussetzungen dieses Verfahrens erfüllt sind.

47. Dazu sind gegebenenfalls die Zollanmeldungen zu überprüfen, die Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung der betreffenden Waren zu ergreifen und eine Sicherheitsleistung für die Erfüllung einer möglichen Zollschuld zu verlangen.

48. Nach Annahme der Zollanmeldung können die Zollbehörden daher gemäß Art. 68 des Zollkodex die von ihnen angenommenen Anmeldungen überprüfen, indem sie eine Prüfung der Unterlagen durchführen und/oder eine Zollbeschau vornehmen.

49. Was die Maßnahmen der Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung betrifft, ist der Europäischen Kommission beizupflichten, dass die Überprüfung nach Art. 68 des Zollkodex in Verbindung mit den Art. 71 und 73 Abs. 1 des Zollkodex zu sehen ist, so dass nach der förmlichen Annahme einer Anmeldung Maßnahmen wie die in Art. 72 des Zollkodex vorgesehenen angeordnet werden können, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollverfahrens sicherzustellen, zu dem die Waren angemeldet worden sind. Im Ausgangsverfahren haben die Behörden u. a. den Container in der Zeit zwischen der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung mit einem Zollverschluss versehen, um sicherzustellen, dass die Ordnungsmäßigkeit des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens nicht beeinträchtigt wird.

50. Zu der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung ist festzustellen, dass nach Art. 91 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets gelegenen Orten befördert werden können, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben unterliegen. Diese Beförderung unterliegt somit den sehr engen Voraussetzungen des Art. 91 Abs. 2 sowie der Art. 94 und 96 des Zollkodex. Danach ist u. a. vorgesehen, dass grundsätzlich eine Sicherheit zu leisten ist, um die Erfüllung der gegebenenfalls für die Waren entstehenden Zollschuld sicherzustellen, die Ware innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert in der Bestimmungszollstelle zu gestellen ist und die von den Behörden getroffenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung zu beachten sind.

51. Werden bei der Überprüfung der Anmeldungen Mängel festgestellt, die sich aus den Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung ergebenden Verpflichtungen nicht eingehalten oder die erforderliche Sicherheit nicht gestellt, können die Waren folglich nicht in einem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden.

52. Liegen dagegen die Voraussetzungen für die Überführung in das entsprechende Zollverfahren vor, werden die Waren nach Art. 73 Abs. 1 des Zollkodex von den Zollbehörden dem Anmelder überlassen, sobald die Angaben in der Anmeldung entweder überprüft oder ohne Überprüfung angenommen worden sind.

53. Der Umstand, dass für die Zollbehörden die Notwendigkeit oder die Möglichkeit besteht, die Maßnahmen der Überprüfung, Nämlichkeitssicherung oder Sicherheitsleistung anzuwenden, lässt nicht den Schluss zu, dass alle Voraussetzungen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens allein mit der Annahme der Zollanmeldung erfüllt sein können.

54. Dass die Waren der im Ausgangsverfahren behandelten Art erst ab ihrer Überlassung unter ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren fallen können, ergibt sich im Übrigen aus der Definition in Art. 4 Nr. 20 des Zollkodex, in der hervorgehoben wird, dass die Ware durch die Zollbehörden „für die Zwecke des Zollverfahrens überlassen wird, in das die betreffende Ware übergeführt wird“.

55. Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 50, 67 und 73 des Zollkodex dahin auszulegen sind, dass Nichtgemeinschaftswaren, die mit der Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung zu ihrer Überführung in das externe gemeinschaftliche Zollverfahren angemeldet worden sind und deren Anmeldung von den Zollbehörden angenommen worden ist, zu dem Zeitpunkt in dieses Zollverfahren übergeführt werden und damit eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, zu dem sie überlassen werden.

Kosten

56. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 50, 67 und 73 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass Nichtgemeinschaftswaren, die mit der Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung zu ihrer Überführung in das externe gemeinschaftliche Zollverfahren angemeldet worden sind und deren Anmeldung von den Zollbehörden angenommen worden ist, zu dem Zeitpunkt in dieses Zollverfahren übergeführt werden und damit eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, zu dem sie überlassen werden.