URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

15. November 2012 ( *1 )

„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 32 und 33 — Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen — Begriff der Entscheidung — Wirkungen einer gerichtlichen Entscheidung über die internationale Zuständigkeit — Gerichtsstandsklausel“

In der Rechtssache C-456/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Bremen (Deutschland) mit Entscheidung vom 25. August 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 2. September 2011, in dem Verfahren

Gothaer Allgemeine Versicherung AG,

ERGO Versicherung AG,

Versicherungskammer Bayern-Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts,

Nürnberger Allgemeine Versicherungs-AG,

Krones AG

gegen

Samskip GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis, J. Malenovský und T. von Danwitz,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Gothaer Allgemeine Versicherung AG, der ERGO Versicherung AG, der Versicherungskammer Bayern-Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts und der Nürnberger Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch Rechtsanwalt K. Ramming,

der Krones AG, vertreten durch die Rechtsanwälte A. Nerz und M. Theisen im Beistand von Professor R. Geimer und Justiziar C. Wagner,

der Samskip GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt O. Hartenstein,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und F. Wannek als Bevollmächtigte,

der belgischen Regierung, vertreten durch J.-C. Halleux und T. Materne als Bevollmächtigte,

der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch als Bevollmächtigten,

der schweizerischen Regierung, vertreten durch D. Klingele als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Bogensberger und A.-M. Rouchaud-Joët als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. September 2012

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen vier deutschen Versicherungsgesellschaften – der Gothaer Allgemeine Versicherung AG, der ERGO Versicherung AG, der Versicherungskammer Bayern-Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts und der Nürnberger Allgemeine Versicherungs-AG (im Folgenden: Versicherer) – und der Krones AG (im Folgenden: Krones), einer bei diesen Gesellschaften versicherten deutschen Gesellschaft, auf der einen Seite und der Samskip GmbH (im Folgenden: Samskip), einer deutschen Tochtergesellschaft der Samskip Holding BV, einem Transport- und Logistikunternehmen mit Sitz in den Niederlanden, das in Island gegründet wurde, auf der anderen Seite über die Lieferung einer Brauereianlage durch Samskip an einen Käufer, die Cerveceria Cuauthemoc Monezum SA (im Folgenden: Empfängerin), bei der es sich um ein mexikanisches Unternehmen handelt.

3

Der Rechtsstreit hat Schadensersatzklagen zum Gegenstand, die von den Versicherern und Krones vor deutschen Gerichten erhoben wurden und Schäden betreffen, die während des Transports an der Anlage entstanden sein sollen, obwohl die belgischen Gerichte, insbesondere der Hof van beroep te Antwerpen (Appellationshof Antwerpen, Belgien), entsprechende bei ihnen erhobene Klagen bereits als unzulässig abgewiesen und dies damit begründet hatten, dass das Konnossement („Bill of Lading“) vom 13. August 2006, dem Zeitpunkt der Übernahme der Anlage durch Samskip in Antwerpen (Belgien), eine Vertragsklausel enthielt, wonach für Rechtsstreitigkeiten die isländischen Gerichte zuständig sind und der Transportvertrag isländischem Recht unterliegt.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

4

Das am 30. Oktober 2007 in Lugano geschlossene Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das mit dem Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 (ABl. 2009, L 147, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt worden ist (im Folgenden: Lugano-Übereinkommen), bestimmt in Art. 23 Abs. 1, dessen Wortlaut weitgehend mit dem von Art. 17 des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 319, S. 9), dessen Nachfolger das Lugano-Übereinkommen ist, übereinstimmt:

„Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden

a)

schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

b)

in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

c)

im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.“

Unionsrecht

5

Die Erwägungsgründe 2, 6 und 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 lauten:

„(2)

Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen.

(6)

Um den freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu gewährleisten, ist es erforderlich und angemessen, dass die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Wege eines Gemeinschaftsrechtsakts festgelegt werden, der verbindlich und unmittelbar anwendbar ist.

(15)

Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. Es sollte eine klare und wirksame Regelung zur Klärung von Fragen der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren sowie zur Verhinderung von Problemen vorgesehen werden, die sich aus der einzelstaatlich unterschiedlichen Festlegung des Zeitpunkts ergeben, von dem an ein Verfahren als rechtshängig gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte dieser Zeitpunkt autonom festgelegt werden.

(16)

Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Gemeinschaft rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, außer im Falle der Anfechtung, von Rechts wegen, ohne ein besonderes Verfahren, anerkannt werden.

(17)

Aufgrund dieses gegenseitigen Vertrauens ist es auch gerechtfertigt, dass das Verfahren, mit dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, rasch und effizient vonstatten geht. Die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung muss daher fast automatisch nach einer einfachen formalen Prüfung der vorgelegten Schriftstücke erfolgen, ohne dass das Gericht die Möglichkeit hat, von Amts wegen eines der in dieser Verordnung vorgesehenen Vollstreckungshindernisse aufzugreifen.“

6

Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, dessen Wortlaut im Wesentlichen mit dem des in Randnr. 4 des vorliegenden Urteils zitierten Art. 23 Abs. 1 des Lugano-Übereinkommens übereinstimmt, sieht vor:

„Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden

a)

schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

b)

in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

c)

im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.“

7

Art. 32 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„Unter ‚Entscheidung‘ im Sinne dieser Verordnung ist jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.“

8

Art. 33 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„(1)   Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2)   Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Kapitels die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.

(3)   Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.“

9

Art. 34 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

1.

die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;

2.

dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;

3.

sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;

4.

sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.“

10

Art. 35 der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor:

„(1)   Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Artikels 72 vorliegt.

(2)   Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der in Absatz 1 angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats seine Zuständigkeit angenommen hat.

(3)   Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats darf, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Artikels 34 Nummer 1.“

11

Art. 36 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12

Krones verkaufte 2006 eine Brauereianlage an die Empfängerin. Sie beauftragte Samskip mit der Organisation und der Durchführung des Transports der Anlage von Antwerpen nach Guadalajara (Mexiko) über Altamira, eine ebenfalls in Mexiko gelegene Stadt.

13

Die aus Containern und Transportgestellen bestehende Sendung wurde Samskip am 13. August 2006 übergeben. Diese erstellte am selben Tag das Konnossement, das Krones als „shipper“, die Empfängerin als „consignee“, Antwerpen als Ladehafen und Altamira als Zielhafen aufführt. In den auf der Rückseite dieses Dokuments abgedruckten Bedingungen („Endorsements“) heißt es in Nr. 2:

„Jurisdiction. Any dispute arising under this bill of Lading to be decided in Iceland according to Icelandic law“ (Gerichtliche Zuständigkeit. Jeder sich aus diesem Konnossement ergebende Rechtsstreit ist in Island nach isländischem Recht zu entscheiden).

14

Nach Darstellung der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens kamen die Ladung auf dem Seetransportweg und ein Ladungsstück auch auf dem Landtransport von Altamira nach Guadalajara zu Schaden. Krones trat ihre Ansprüche – in Höhe der seerechtlichen Höchsthaftung von zwei Sonderziehungsrechten im Wert zum Zeitpunkt der Abtretung von 235666,46 Euro – an die Versicherer im prozentualen Verhältnis ihrer Risikobeteiligung ab. Die Empfängerin trat ihre Ansprüche aus dem Konnossement ebenfalls an die Versicherer im prozentualen Verhältnis ihrer Risikobeteiligung ab.

15

Die Empfängerin und die Versicherer riefen mit Klage vom 30. August 2007 die belgischen Gerichte an und forderten Samskip auf, am 16. Oktober 2007 vor der Rechtbank van Koophandel te Antwerpen (Handelsgericht Antwerpen) zu erscheinen. Dieses Gericht entschied zugunsten der Versicherer und der Empfängerin, doch änderte der Hof van beroep te Antwerpen dieses Urteil mit Urteil vom 5. Oktober 2009 ab und erklärte sich darin für „ohne Rechtsprechungsbefugnis“.

16

In den Gründen seines Urteils befand der Hof van beroep te Antwerpen, dass die Empfängerin nicht aus dem Transportvertrag klageberechtigt sei. Die Versicherer hätten zwar als Rechtsnachfolger von Krones ein Rechtsschutzinteresse, seien aber an die Gerichtsstandsvereinbarung im Konnossement gebunden. Nach Nr. 2 der Konnossementsklauseln bestehe für Rechtsstreitigkeiten aus dem Transportvertrag eine ausschließliche Zuständigkeit der isländischen Gerichte, so dass die belgischen Gerichte nicht rechtsprechungsbefugt seien. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.

17

Im September 2010 erhoben die Versicherer beim Landgericht Bremen und Krones beim Landgericht Landshut Schadensersatzklagen gegen Samskip. Das Landgericht Landshut verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Juni 2011 an das vorlegende Gericht.

18

Das Landgericht Bremen führt aus, nach Auffassung von Samskip seien die Klagen unzulässig, weil das Urteil des Hof van beroep te Antwerpen vom 5. Oktober 2009 Rechtskraft nicht nur hinsichtlich der fehlenden Zuständigkeit der belgischen Gerichte entfalte, sondern auch hinsichtlich der in den Gründen des Urteils enthaltenen Feststellung der Zuständigkeit der isländischen Gerichte. Diese Entscheidung entfalte nämlich gemäß den Art. 32 und 33 der Verordnung Nr. 44/2001 Bindungswirkung für das vorlegende Gericht.

19

Die Versicherer und Krones sind der Meinung, dem Urteil des Hof van beroep te Antwerpen vom 5. Oktober 2009 lasse sich allenfalls eine Bindung an die Feststellung der Nichtzuständigkeit der belgischen Gerichte entnehmen. Eine andere Wirkung, etwa hinsichtlich der Unzuständigkeit der Gerichte anderer Mitgliedstaaten als des Königreichs Belgien infolge der angenommenen Zuständigkeit der isländischen Gerichte, komme dem Urteil dagegen nicht zu.

20

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts, das sich auf das deutsche Schrifttum bezieht, handelt es sich bei dem Urteil des Hof van beroep te Antwerpen vom 5. Oktober 2009 um ein Prozessurteil, das die Klage wegen fehlender Sachurteilsvoraussetzungen als unzulässig abweise. Derartigen Entscheidungen ausländischer Gerichte werde in Deutschland die Anerkennungsfähigkeit überwiegend nicht zuerkannt. Daher möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es verpflichtet ist, das Urteil des Hof van beroep te Antwerpen anzuerkennen, und ob sich gegebenenfalls die Reichweite einer solchen Anerkennung auf die Urteilsgründe erstreckt.

21

Unter diesen Umständen hat das Landgericht Bremen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind die Art. 32 und 33 der Verordnung Nr. 44/2001 so auszulegen, dass unter den Begriff „Entscheidung“ grundsätzlich auch solche Entscheidungen fallen, die sich in der Feststellung des Nichtbestehens prozessualer Zulässigkeitsvoraussetzungen (sogenannte Prozessurteile) erschöpfen?

2.

Sind die Art. 32 und 33 der Verordnung Nr. 44/2001 so auszulegen, dass unter den Begriff „Entscheidung“ auch ein die Instanz abschließendes Urteil fällt, mit dem die internationale Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint wird?

3.

Sind die Art. 32 und 33 der Verordnung Nr. 44/2001 vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Prinzip der Wirkungserstreckung (Urteil vom 4. Februar 1988, Hoffmann, 145/86, Slg. 1988, 645) dahin gehend auszulegen, dass jeder Mitgliedstaat die Entscheidungen des Gerichts eines anderen Mitgliedstaats über die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien anzuerkennen hat, wenn nach dem nationalen Recht des Erstgerichts die Feststellung über die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung in Rechtskraft erwächst, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung hierüber Teil eines klagabweisenden Prozessurteils ist?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

22

Mit der ersten und der zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 32 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er auch eine Entscheidung erfasst, mit der das Gericht eines Mitgliedstaats seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint, und zwar auch dann, wenn diese Entscheidung im Recht eines anderen Mitgliedstaats als Prozessurteil qualifiziert werden sollte.

23

Zunächst ist festzustellen, dass nach dem Wortlaut von Art. 32 der Verordnung Nr. 44/2001 unter den Begriff der Entscheidung „jede“ von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung fällt, ohne dass nach ihrem Inhalt unterschieden würde, so dass dieser Begriff grundsätzlich auch eine Entscheidung erfasst, mit der das Gericht eines Mitgliedstaats seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint.

24

Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich Art. 25 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32), dessen Auslegung durch den Gerichtshof grundsätzlich auch für die entsprechende Vorschrift der Verordnung Nr. 44/2001 gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland, C-406/09, Slg. 2011, I-9773, Randnr. 38) – hier also für Art. 32 der Verordnung Nr. 44/2001 –, nicht auf Entscheidungen beschränkt, die einen Rechtsstreit ganz oder teilweise beenden, sondern auch für einstweilige Anordnungen einschließlich Sicherungsmaßnahmen gilt (Urteil vom 14. Oktober 2004, Mærsk Olie & Gas, C-39/02, Slg. 2004, I-9657, Randnr. 46).

25

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind zudem die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, Slg. 2006, I-6827, Randnr. 29, vom 23. April 2009, Draka NK Cables u. a., C-167/08, Slg. 2009, I-3477, Randnr. 19, und vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, Slg. 2009, I-6917, Randnr. 17).

26

Eines der Ziele der Verordnung Nr. 44/2001, wie es sich aus dem zweiten Erwägungsgrund ergibt, liegt darin, „die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen“, was ebenfalls für eine Auslegung des Begriffs der Entscheidung spricht, die außer Acht lässt, wie das Recht eines Mitgliedstaats die Maßnahme eines nationalen Gerichts einordnet, unabhängig davon, ob es sich um das Recht des Ursprungsmitgliedstaats oder um das des Anerkennungsmitgliedstaats handelt. Eine auf die Besonderheiten des jeweiligen nationalen Rechts gestützte Auslegung dieses Begriffs würde nämlich die Verwirklichung des genannten Ziels erheblich behindern.

27

Der sechste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 nennt das Ziel, „den freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu gewährleisten“. Ein solches Ziel bestärkt die Notwendigkeit, den Begriff der Entscheidung im Sinne von Art. 32 der Verordnung Nr. 44/2001 so auszulegen, dass er Entscheidungen erfasst, mit denen ein Gericht eines Mitgliedstaats seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint. Würden nämlich solche Entscheidungen nicht anerkannt, könnte dies den freien Verkehr von Gerichtsentscheidungen erheblich beeinträchtigen.

28

Was das mit der Verordnung Nr. 44/2001 geschaffene System anbelangt, heben die Erwägungsgründe 16 und 17 die Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen hervor, was ebenfalls voraussetzt, dass der Entscheidungsbegriff nicht restriktiv ausgelegt wird, um insbesondere Streitigkeiten über das Vorliegen einer „Entscheidung“ zu vermeiden.

29

Dieses gegenseitige Vertrauen würde nämlich beeinträchtigt, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats einer Entscheidung die Anerkennung versagen könnte, mit der ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint hat. Könnte ein Gericht eines Mitgliedstaats einer solchen Entscheidung die Anerkennung versagen, liefe dies dem mit der Verordnung Nr. 44/2001 geschaffenen System zuwider, denn eine solche Versagung könnte das effiziente Funktionieren der Regeln in Kapitel II dieser Verordnung über die Aufteilung der Zuständigkeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

30

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 49 und 50 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, stehen auch die Art. 33 bis 35 der Verordnung Nr. 44/2001 einer restriktiven Auslegung des Begriffs der Entscheidung im Sinne von Art. 32 dieser Verordnung entgegen. Art. 33 stellt nämlich den Grundsatz auf, dass die Entscheidungen anzuerkennen sind, während die Art. 34 und 35 Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehen, die daher eng auszulegen sind. Im Übrigen bestimmt Art. 35 Abs. 3, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats nicht nachgeprüft werden darf und dass die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) gehören.

31

Es ist festzustellen, dass eine restriktive Auslegung des Entscheidungsbegriffs zur Folge hätte, dass eine Kategorie von nicht zu den in den Art. 34 und 35 der Verordnung Nr. 44/2001 abschließend aufgezählten Ausnahmen gehörenden Maßnahmen der Gerichte geschaffen würde, die nicht als „Entscheidungen“ im Sinne von Art. 32 dieser Verordnung angesehen werden könnten und die von den Gerichten der anderen Mitgliedstaaten daher nicht anerkannt werden müssten. Gäbe es eine solche Kategorie von Maßnahmen, die insbesondere solche Maßnahmen einschlösse, mit denen ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneinte, wäre dies mit dem System der Art. 33 bis 35 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht vereinbar, das einer ungehinderten Anerkennung von Gerichtsentscheidungen den Vorzug gibt und eine Nachprüfung der Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats durch die Gerichte des Anerkennungsmitgliedstaats ausschließt.

32

Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 32 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er auch eine Entscheidung erfasst, mit der das Gericht eines Mitgliedstaats seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint, und zwar unabhängig davon, wie eine solche Entscheidung nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zu qualifizieren ist.

Zur dritten Frage

33

Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 32 und 33 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen sind, dass das Gericht, vor dem die Anerkennung einer Entscheidung, mit der das Gericht eines anderen Mitgliedstaats seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint hat, geltend gemacht wird, durch die in den Gründen eines rechtskräftigen Urteils, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, enthaltene Feststellung in Bezug auf die Wirksamkeit dieser Vereinbarung gebunden ist.

34

Wie der Gerichtshof unter Verweis auf den Bericht von P. Jenard zu dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1979, C 59, S. 1) ausgeführt hat, sollen durch die Anerkennung „den Entscheidungen die Wirkungen beigelegt werden, die ihnen in dem Staat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen sind“ (Urteil Hoffmann, Randnr. 10). Daher muss eine gemäß Art. 33 der Verordnung Nr. 44/2001 anerkannte ausländische Entscheidung im Anerkennungsstaat grundsätzlich dieselben Wirkungen entfalten wie im Ursprungsstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoffmann, Randnr. 11).

35

Außerdem liegt dem mit der Verordnung Nr. 44/2001 geschaffenen System, wie in Randnr. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Gerichten zugrunde. Wie der Generalanwalt in Nr. 73 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen nämlich umso mehr geboten, wenn die Gerichte der Mitgliedstaaten gemeinsame Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden haben. Diese Vorschriften sowie die Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Verordnung Nr. 44/2001 stellen insoweit keine separaten und autonomen Regelungen dar, sondern hängen eng miteinander zusammen (Urteil vom 21. Juni 2012, Wolf Naturprodukte, C-514/10, Randnr. 25). Dieser Zusammenhang ist es, der den vereinfachten Mechanismus der Anerkennung und Vollstreckung nach Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung rechtfertigt, nach dem die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich anerkannt werden und der nach Art. 35 Abs. 3 der Verordnung dazu führt, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats nicht nachgeprüft wird (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006, Slg. 2006, I-1145, Randnr. 163).

36

Im Ausgangsverfahren findet zwar Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001, der die vertraglichen Vereinbarungen über die Zuständigkeit betrifft, keine Anwendung, da die in Rede stehende Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit den Gerichten der Republik Island zuweist, die kein Mitgliedstaat ist. Doch enthält, worauf der Generalanwalt in Nr. 76 seiner Schlussanträge hinweist, das Lugano-Übereinkommen, an dem die Republik Island als Vertragspartei beteiligt ist, in seinem Art. 23 eine dem Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 entsprechende Vorschrift. Sofern ein Gericht des Ursprungsmitgliedstaats die Wirksamkeit einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen der Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit festgestellt hat, widerspräche es also dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in die Justiz im Rahmen der Europäischen Union, wenn ein Gericht des Anerkennungsmitgliedstaats die Frage nach der Wirksamkeit erneut prüfen würde.

37

Zudem ergibt sich aus Art. 36 der Verordnung Nr. 44/2001, dass die Entscheidung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nach diesem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens „keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden [darf]“. In dem Bericht von P. Jenard heißt es nämlich (S. 46): „Wenn die sachliche Nachprüfung der Entscheidung ausgeschlossen wird, so kommt darin das volle Vertrauen in die Rechtspflege des Urteilsstaats zum Ausdruck; dieses Vertrauen in die sachliche Richtigkeit der Entscheidung muss sich, wie es sich von selbst versteht, auch darauf erstrecken, dass der Richter des Urteilsstaats die [harmonisierten] Zuständigkeitsregeln … richtig angewendet hat.“

38

Könnte das Gericht des Anerkennungsmitgliedstaats die Gerichtsstandsvereinbarung, die das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats als wirksam anerkannt hat, für nichtig befinden, liefe dies dem Verbot einer Nachprüfung der Entscheidung in der Sache insbesondere dann zuwider, wenn sich das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats ohne diese Vereinbarung für zuständig hätte erklären können. In diesem Fall würde eine solche Feststellung des Gerichts des Anerkennungsmitgliedstaats nämlich nicht nur das Zwischenergebnis des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats zur Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung, sondern auch die Entscheidung dieses Gerichts, seine eigene Zuständigkeit als solche zu verneinen, in Frage stellen.

39

Dass die Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats ausgeschlossen ist, bedeutet, wie der Generalanwalt in Nr. 82 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass die Möglichkeit für das Gericht des Anerkennungsmitgliedstaats, seine eigene Zuständigkeit zu prüfen, entsprechend beschränkt ist, da dieses Gericht durch die Entscheidung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats gebunden ist. Das Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts verlangt, dass der genaue Umfang dieser Beschränkung auf Unionsebene festgelegt ist und nicht von den unterschiedlichen nationalen Vorschriften über die Rechtskraft abhängt.

40

Im Unionsrecht umfasst der Begriff der Rechtskraft jedoch nicht nur den Tenor der fraglichen gerichtlichen Entscheidung, sondern auch deren Gründe, die den Tenor tragen und von ihm daher nicht zu trennen sind (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, C-442/03 P und C-471/03 P, Slg. 2006, I-4845, Randnr. 44, sowie vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C-221/10 P, Randnr. 87). In Anbetracht des in Randnr. 35 des vorliegenden Urteils hervorgehobenen Umstands, dass die von den Gerichten der Mitgliedstaaten angewendeten gemeinsamen Zuständigkeitsvorschriften ihren Ursprung im Unionsrecht, insbesondere in der Verordnung Nr. 44/2001, finden, und des Einheitlichkeitserfordernisses, auf das in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils hingewiesen wird, ist zur Bestimmung der Wirkungen einer Entscheidung, mit der das Gericht eines Mitgliedstaats seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint hat, auf den Rechtskraftbegriff des Unionsrechts abzustellen.

41

Somit bindet eine Entscheidung, mit der das Gericht eines Mitgliedstaats seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung mit der Begründung verneint hat, dass diese Vereinbarung wirksam sei, die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten sowohl hinsichtlich der Entscheidung über die Unzuständigkeit dieses Gerichts, die im Tenor seiner Entscheidung enthalten ist, als auch hinsichtlich der Feststellung in Bezug auf die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung, die in den Gründen dieser Entscheidung, die den Tenor tragen, enthalten ist.

42

Dieses Ergebnis wird im Übrigen nicht durch das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland in Frage gestellt, das sich insbesondere auf die Randnr. 66 des Urteils vom 28. April 2009, Apostolides (C-420/07, Slg. 2009, I-3571), stützt, wonach es nicht angeht, einem Urteil bei seiner Vollstreckung Rechtswirkungen zuzuerkennen, die es im nationalen Recht der fraglichen Mitgliedstaaten nicht hat. Für die Anerkennung von Entscheidungen, mit denen mitgliedstaatliche Gerichte ihre Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 44/2001 verneinen und die, wie in Randnr. 35 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nach gemeinsamen unionsrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften ergehen, gelten nämlich, wie in den Randnrn. 39 bis 41 des vorliegenden Urteils beschrieben, eigene Regeln.

43

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Art. 32 und 33 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen sind, dass das Gericht, vor dem die Anerkennung einer Entscheidung, mit der das Gericht eines anderen Mitgliedstaats seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint hat, geltend gemacht wird, durch die in den Gründen eines rechtskräftigen Urteils, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, enthaltene Feststellung in Bezug auf die Wirksamkeit dieser Vereinbarung gebunden ist.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er auch eine Entscheidung erfasst, mit der das Gericht eines Mitgliedstaats seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint, und zwar unabhängig davon, wie eine solche Entscheidung nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zu qualifizieren ist.

 

2.

Die Art. 32 und 33 der Verordnung Nr. 44/2001 sind dahin auszulegen, dass das Gericht, vor dem die Anerkennung einer Entscheidung, mit der das Gericht eines anderen Mitgliedstaats seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint hat, geltend gemacht wird, durch die in den Gründen eines rechtskräftigen Urteils, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, enthaltene Feststellung in Bezug auf die Wirksamkeit dieser Vereinbarung gebunden ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.