Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. Mai 2012 –
Kommission/Österreich

(Rechtssache C‑352/11)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 2008/1/EG – Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen – Pflicht zur Sicherstellung des Betriebs solcher Anlagen entsprechend den Anforderungen dieser Richtlinie“

1.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 9)

2.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Teilweise Zwangsvollstreckung – Vertragsverletzung (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 11)

3.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 13)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24, S. 8) – Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen – Verpflichtung, sicherzustellen, dass diese Anlagen entsprechend den in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen betrieben werden

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass sie es unterlassen hat, Genehmigungen in Übereinstimmung mit den Art. 6 und 8 dieser Richtlinie zu erteilen, bestehende Genehmigungen zu überprüfen oder soweit erforderlich zu erneuern und sicherzustellen, dass alle bestehenden Anlagen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, 14 Buchst. a und b sowie 15 Abs. 2 dieser Richtlinie betrieben werden.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.