URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

6. September 2012 ( *1 )

„Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 — Richtlinie 2004/38/EG — Recht auf Daueraufenthalt — Leistung der Sozialhilfe — Elterliche Sorge — Aufenthaltszeit, die vor dem Beitritt des Herkunftsmitgliedstaats zur Union zurückgelegt worden ist“

In den verbundenen Rechtssachen C-147/11 und C-148/11

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Upper Tribunal (Administrative Appeals Chamber) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidungen vom 14. März 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 25. März 2011, in den Verfahren

Secretary of State for Work and Pensions

gegen

Lucja Czop (C-147/11),

Margita Punakova (C-148/11)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters J. Malenovský, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter T. von Danwitz (Berichterstatter) und D. Šváby,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Frau Czop, vertreten durch G. King, Solicitor-advocate,

von Frau Punakova, vertreten durch H. Mountfield, Barrister,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch H. Walker als Bevollmächtigte im Beistand von C. Lewis, Barrister,

der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar, D. Lutostańska und A. Siwek als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Tufvesson und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) und von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, und Berichtigungen ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABl. 2007, L 204, S. 28).

2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau Czop bzw. Frau Punakova auf der einen Seite und dem Secretary of State for Work and Pensions auf der anderen Seite wegen dessen Weigerung, den Betroffenen Einkommensbeihilfe („income support“) zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 lautete:

„Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, können, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen.

Die Mitgliedstaaten fördern die Bemühungen, durch die diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten Voraussetzungen am Unterricht teilzunehmen.“

4

Die Verordnung Nr. 1612/68 wurde im Jahr 2011 durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141, S. 1) aufgehoben und ersetzt. Art. 10 dieser Verordnung hat den Wortlaut von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 übernommen.

5

Der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 lautet: „Die Unionsbürgerschaft sollte der grundsätzliche Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sein, wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt wahrnehmen. Daher müssen die bestehenden Gemeinschaftsinstrumente, die Arbeitnehmer und Selbständige sowie Studierende und andere beschäftigungslose Personen getrennt behandeln, kodifiziert und überarbeitet werden, um das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu vereinfachen und zu verstärken“.

6

In Art. 7 („Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“) dieser Richtlinie heißt es:

„(1)   Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a)

Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b)

für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen …

…“

7

Art. 16 („Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“) der Richtlinie 2004/38 bestimmt:

„(1)   Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

…“

Das Recht des Vereinigten Königreichs

8

Die Einkommensbeihilfe wird durch den Social Security Contributions and Benefits Act 1992 (Gesetz von 1992 über Sozialversicherungsbeiträge und -leistungen) und die Income Support (General) Regulations 1987 ([Allgemeine] Verordnung von 1987 über Einkommensbeihilfe) geregelt.

9

Die Einkommensbeihilfe ist eine Leistung, die verschiedenen Personengruppen nach Maßgabe der Mittel gewährt wird. Der Erhalt dieser Leistung ist u. a. an die Bedingung geknüpft, dass das Einkommen den „maßgeblichen Betrag“ nicht übersteigen darf, der auf null festgesetzt werden kann, was in der Praxis bedeutet, dass in einem solchen Fall keine Leistung gewährt wird. Der für „Gebietsfremde“ festgesetzte maßgebliche Betrag beträgt null.

10

Der Begriff „Gebietsfremder“ ist in Regulation 21AA der Income Support (General) Regulations 1987 definiert. Nach der Darstellung des vorlegenden Gerichts ergibt sich folgende Rechtslage:

„Antragsteller, die unter Regulation 21AA(4) [der Income Support (General) Regulations 1987] fallen, sind keine Gebietsfremden. Ihnen steht ein Aufenthaltsrecht zu, ein gewöhnlicher Aufenthalt [im Vereinigten Königreich, auf den Kanalinseln, auf der Insel Man oder in Irland] ist nicht Voraussetzung.

Alle anderen Personen haben nur unter der Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts [im Vereinigten Königreich, auf den Kanalinseln, auf der Insel Man oder in Irland] Anspruch auf Einkommensbeihilfe (Regulation 21AA[1] [der Income Support (General) Regulations 1987]). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, gelten sie als Gebietsfremde und haben keinen Anspruch auf Einkommensbeihilfe.

Voraussetzung für den gewöhnlichen Aufenthalt [im Vereinigten Königreich, auf den Kanalinseln, auf der Insel Man oder in Irland] ist ein Aufenthaltsrecht dieser anderen Personen [je nach Fall im Vereinigten Königreich, auf den Kanalinseln, auf der Insel Man oder in Irland] (Regulation 21AA[2] [der Income Support (General) Regulations 1987]). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, gelten sie als Gebietsfremde und haben keinen Anspruch auf Einkommensbeihilfe.

Personen, die unter Regulation 21AA(3) [der Income Support (General) Regulations 1987] fallen, können jedoch kein Aufenthaltsrecht erwerben und können daher keinen gewöhnlichen Aufenthalt [im Vereinigten Königreich, auf den Kanalinseln, auf der Insel Man oder in Irland] haben. Demzufolge sind sie Gebietsfremde und haben keinen Anspruch auf Einkommensbeihilfe.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rechtssache C-147/11

11

Frau Czop, eine polnische Staatsbürgerin, reiste im Jahr 2002 mit einem Studentenvisum in das Vereinigte Königreich ein und erhielt am 8. Dezember 2002 eine Erlaubnis zum Aufenthalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts wurde diese Erlaubnis am 28. April 2004 verlängert, was von der Regierung des Vereinigten Königreichs in Abrede gestellt wird. Frau Czop ging von 2003 bis November 2005 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Ihre vier Kinder, Lukasz Czop, geboren in Polen am 25. Oktober 1994, Simon Michal Krzyzowski, geboren am 20. September 2003, Kacper Krzyzowski, geboren am 9. Januar 2005, und Wiktor Mieczyslaw Krzyzowski, geboren am 25. März 2006, wohnen bei ihr im Vereinigten Königreich. Die drei letztgenannten Kinder, deren Vater Herr Krzyzowski ist, sind im Vereinigten Königreich geboren. Lukasz Czop zog seiner Mutter ins Vereinigte Königreich nach und ging dort ab 2006 zur Schule. Keines der Kinder von Frau Czop war im Vereinigten Königreich eingeschult, als sie von 2003 bis 2005 eine selbständige Tätigkeit ausübte.

12

Der Lebensgefährte von Frau Czop, Herr Krzyzowski, ebenfalls polnischer Staatsbürger, der aber nicht der Vater des ältesten Kindes von Frau Czop ist, übte von 2002 bis 2007 eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Im Jahr 2008 musste er das Vereinigte Königreich verlassen. Im Jahr 2010 kehrte er zu Frau Czop zurück und lebt nunmehr mit ihr und ihren Kindern im Vereinigten Königreich.

13

Am 29. Mai 2008 stellte Frau Czop einen Antrag auf Einkommensbeihilfe, der am 20. Juni 2008 abgelehnt wurde. Im September 2008 nahm sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit wieder auf, so dass der Antrag nur den Zeitraum von Mai bis September 2008 betrifft.

14

Der Secretary of State for Work and Pensions lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass Frau Czop eine „Gebietsfremde“ sei, weil sie keinen Aufenthaltstitel im Sinne von Regulation 21AA(4) der Income Support (General) Regulations 1987 besitze.

15

Das First-tier Tribunal gab der Klage von Frau Czop statt, weil es der Ansicht war, dass sie ein Aufenthaltsrecht im Sinne dieser Bestimmung habe. Sie sei deshalb nicht als „Gebietsfremde“ anzusehen und habe folglich Anspruch auf die Einkommensbeihilfe.

16

Der Secretary of State for Work and Pensions hat beim vorlegenden Gericht Rechtsmittel gegen die Entscheidung des First-tier Tribunal eingelegt.

17

Vor diesem Hintergrund hat das Upper Tribunal (Administrative Appeals Chamber) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Hat eine Antragstellerin, die

polnische Staatsbürgerin ist,

vor dem Beitritt ihres Landes zur Europäischen Union in das Vereinigte Königreich eingereist ist,

sich als selbständig Erwerbstätige gemäß Art. 49 AEUV niedergelassen hat,

nach dem Beitritt ihres Landes zur Union im Vereinigten Königreich geblieben und weiterhin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

nun nicht mehr einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und

die elterliche Sorge für ein Kind innehat, das nach dem Beitritt der Republik Polen zur Union und nach der Aufgabe ihrer Niederlassung als selbständig Erwerbstätige in das Vereinigte Königreich eingereist ist und eine allgemeine Schulausbildung begonnen hat,

ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich, weil (einzeln oder kumulativ)

die Verordnung Nr. 1612/68 zusammen mit den Ausführungen des Gerichtshofs in den Urteilen vom 17. September 2002, Baumbast und R (C-413/99, Slg. 2002, I-7091), sowie vom 23. Februar 2010, Ibrahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, Slg. 2010, I-1065) und Teixeira (C-480/08, Slg. 2010, I-1107), zur Anwendung kommt,

ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts besteht, dem zufolge Arbeitnehmer und Selbständige gleichgestellt sind,

die Niederlassungsfreiheit behindert oder von der Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit abgehalten würde, wenn der Antragstellerin kein Aufenthaltsrecht zustünde?

Rechtssache C-148/11

18

Frau Punakova, eine tschechische Staatsbürgerin, reiste am 3. März 2001 in das Vereinigte Königreich ein und war vom 16. November 2007 bis zum 8. September 2008 als Reinigungskraft selbständig erwerbstätig. Ihre drei Kinder sind im Vereinigten Königreich geboren: Nikholas Buklierius am 1. März 2003, Andreos Buklierius am 7. Juli 2004 und Lukas Buklierius am 21. April 2007. Das erste dieser Kinder wurde eine Woche, bevor Frau Punakova die Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit einstellte, eingeschult.

19

Am 15. September 2008 stellte Frau Punakova einen Antrag auf Einkommensbeihilfe. Wie im Fall von Frau Czop wurde dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Betroffene „gebietsfremd“ sei. Das First-tier Tribunal gab der Klage von Frau Punakova statt.

20

Der Secretary of State for Work and Pensions hat beim vorlegenden Gericht Rechtsmittel gegen die Entscheidung des First-tier Tribunal eingelegt.

21

Vor diesem Hintergrund hat das Upper Tribunal (Administrative Appeals Chamber) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Hat eine Antragstellerin, die

tschechische Staatsbürgerin ist,

vor dem Beitritt ihres Landes zur Europäischen Union in das Vereinigte Königreich eingereist ist,

dort nach dem Beitritt ihres Landes zur Union geblieben ist,

sich in der Folgezeit als selbständig Erwerbstätige gemäß Art. 49 AEUV niedergelassen hat,

nun nicht mehr einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und

die elterliche Sorge für ein Kind innehat, das eine allgemeine Schulausbildung begonnen hat, während sie als selbständig Erwerbstätige niedergelassen war,

ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich, weil

die Verordnung Nr. 1612/68 zusammen mit den Ausführungen des Gerichtshofs in den Urteilen Baumbast und R, Ibrahim und Secretary of State for the Home Department sowie Teixeira zur Anwendung kommt,

ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts besteht, dem zufolge Arbeitnehmer und Selbständige gleichgestellt sind,

die Niederlassungsfreiheit behindert oder von der Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit abgehalten würde, wenn der Antragstellerin kein Aufenthaltsrecht zustünde, oder

ein anderer Grund gegeben ist?

22

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Mai 2011 sind die Rechtssachen C-147/11 und C-148/11 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

23

Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob Personen, die sich in der Lage von Frau Czop und Frau Punakova befinden, nach dem Unionsrecht ein Aufenthaltsrecht zukommt.

24

Zur Beantwortung dieser Fragen, mit denen das vorlegende Gericht feststellen möchte, ob solche Personen in den Genuss der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einkommensbeihilfe kommen können, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 Kindern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie dessen Staatsangehörigen das Recht auf Zugang zum allgemeinen Unterricht sowie zur Lehrlings- und Berufsausbildung verleiht (Urteil Teixeira, Randnr. 35).

25

Nach der Rechtsprechung impliziert dieses Recht auf Zugang zum Unterricht ein Aufenthaltsrecht des Kindes eines Wanderarbeitnehmers oder ehemaligen Wanderarbeitnehmers, wenn es seine Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat fortsetzen möchte, sowie ein entsprechendes Aufenthaltsrecht des Elternteils, der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich ausübt (vgl. Urteil Teixeira, Randnr. 36).

26

Ebenfalls nach der Rechtsprechung genügt es, dass das Kind, das im Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolviert, in diesem Staat seinen Wohnsitz genommen hat, während einer seiner Elternteile dort ein Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer wahrnahm. Das Recht des Kindes gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68, sich in diesem Staat aufzuhalten, um dort eine Ausbildung zu absolvieren, und demzufolge das Aufenthaltsrecht des Elternteils, der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich ausübt, können also nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass einer der Elternteile des Kindes zu dem Zeitpunkt, zu dem es seine Ausbildung begonnen hat, als Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat erwerbstätig war (Urteil Teixeira, Randnr. 74).

27

Zu Frau Punakova geht aus den dem nationalen Gericht unterbreiteten Akten hervor, dass sie die tatsächliche elterliche Sorge für ihren Sohn Nikholas Buklierius innehat, der seit September 2008 die Schule besucht und Sohn von Herrn Buklierius, einem litauischen Staatsbürger, ist, der im Vereinigten Königreich in den Jahren 2004, 2005 und 2008 als Arbeitnehmer tätig war.

28

Wie von der Regierung des Vereinigten Königreichs in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, hat Frau Punakova als Mutter eines Kindes eines Wanderarbeitnehmers, für das sie tatsächlich die elterliche Sorge ausübt und das die Schule besucht, somit ein Aufenthaltsrecht nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68.

29

Frau Czop dagegen kann ein Aufenthaltsrecht nicht allein daraus herleiten, dass sie tatsächlich die elterliche Sorge für ihren Sohn Lukasz Czop innehat, der im Jahr 2006 in das Schulsystem des Vereinigten Königreichs eingegliedert wurde.

30

Weder sein Vater noch Frau Czop selbst waren nämlich im Vereinigten Königreich als Arbeitnehmer erwerbstätig. Aus dem klaren und genauen Wortlaut von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68, in dem von den „Kinder[n] eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der … beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist“, die Rede ist, ergibt sich aber, dass diese Bestimmung nur für die Kinder von Arbeitnehmern gilt.

31

Bestätigt wird die wörtliche Auslegung dieser Bestimmung, wonach diese nur auf Arbeitnehmer abstellt, im Übrigen sowohl durch die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 1612/68, die auf Art. 49 EWG-Vertrag (später nach Änderung Art. 49 EG-Vertrag, dann nach Änderung Art. 40 EG) gestützt ist, als auch dadurch, dass Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht in die Richtlinie 2004/38 übernommen wurde, sondern in die Verordnung Nr. 492/11, die ebenfalls die Arbeitnehmerfreizügigkeit regelt und auf Art. 46 AEUV gestützt ist, der Art. 40 EG entspricht.

32

Außerdem kann nach gefestigter Rechtsprechung eine Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht dazu führen, dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut dieser Bestimmung jede praktische Wirksamkeit zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2005, EZB/Deutschland, C-220/03, Slg. 2005, I-10595, Randnr. 31, und vom 26. Oktober 2006, Europäische Gemeinschaft, C-199/05, Slg. 2006, I-10485, Randnr. 42).

33

Demnach kann Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68, der nur auf die Arbeitnehmer abstellt, also nicht so ausgelegt werden, dass er auch für selbständig Erwerbstätige gilt.

34

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Frau Czop nach den Angaben der Regierung des Vereinigten Königreichs in der mündlichen Verhandlung ein Recht auf Daueraufenthalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 hat.

35

Nach der Rechtsprechung sind nämlich für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor dem Beitritt dieses Drittstaats zur Union in Ermangelung spezifischer Bestimmungen in der Beitrittsakte zu berücksichtigen, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie zurückgelegt wurden (Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, Slg. 2011, I-14035, Randnr. 63).

36

Insoweit steht zum einen fest, dass sich Frau Czop vor dem 29. Mai 2008, dem Tag, an dem sie die Einkommensbeihilfe beantragte, fünf Jahre lang ununterbrochen im Vereinigten Königreich aufhielt.

37

Zum anderen erweist sich nach den Angaben der Regierung des Vereinigten Königreichs in der mündlichen Verhandlung, dass sich Frau Czop „rechtmäßig“ im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 im Vereinigten Königreich aufhielt.

38

Auch wenn sie nämlich keine Erwerbstätigkeit als Selbständige während fünf Jahren im Vereinigten Königreich ausgeübt hatte und daher nicht die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 erfüllte, so genügte sie doch, wie von der Regierung des Vereinigten Königreichs in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie.

39

Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob Frau Czop auch auf einer anderen Grundlage des Unionsrechts ein Aufenthaltsrecht hat.

40

Nach alledem sind die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 ist dahin auszulegen, dass er einer Person, die tatsächlich die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers oder eines ehemaligen Wanderarbeitnehmers ausübt, das seine Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat fortsetzt, ein Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates verleiht, während er nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er ein solches Recht einer Person verleiht, die tatsächlich die elterliche Sorge für ein Kind eines Selbständigen ausübt;

Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass sich ein Unionsbürger, der Angehöriger eines der Union neu beigetretenen Mitgliedstaats ist, nach dieser Bestimmung auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht berufen kann, wenn er sich mehr als fünf Jahre lang, von denen ein Teil vor dem Beitritt des erstgenannten Mitgliedstaats zur Union zurückgelegt wurde, ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, soweit der Aufenthalt im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 stand.

Kosten

41

Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass er einer Person, die tatsächlich die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers oder eines ehemaligen Wanderarbeitnehmers ausübt, das seine Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat fortsetzt, ein Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates verleiht, während er nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er ein solches Recht einer Person verleiht, die tatsächlich die elterliche Sorge für ein Kind eines Selbständigen ausübt.

 

Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass sich ein Unionsbürger, der Angehöriger eines der Europäischen Union neu beigetretenen Mitgliedstaats ist, nach dieser Bestimmung auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht berufen kann, wenn er sich mehr als fünf Jahre lang, von denen ein Teil vor dem Beitritt des erstgenannten Mitgliedstaats zur Europäischen Union zurückgelegt wurde, ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, soweit der Aufenthalt im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 stand.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.