SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PEDRO CRUZ VILLALÓN

vom 21. Juni 2012 ( 1 )

Rechtssache C-173/11

Football Dataco Ltd,

Scottish Premier League Ltd,

Scottish Football League,

PA Sport UK Ltd

gegen

Sportradar GmbH (in Deutschland eingetragene Gesellschaft),

Sportradar AG (in der Schweiz eingetragene Gesellschaft)

(Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] [Vereinigtes Königreich])

„Richtlinie 96/9/EG — Rechtlicher Schutz von Datenbanken — Begriffe Entnahme und Weiterverwendung — Ort der Weiterverwendung“

1. 

Der Court of Appeal fragt den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem es um das in Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ( 2 ) vorgesehene Schutzrecht sui generis geht, ob ein bestimmter Gebrauch des Inhalts einer Datenbank als „Entnahme“ oder „Weiterverwendung“ einzuordnen ist und, nachdem diese Einordnung erfolgt ist, wo diese Handlung stattgefunden hat.

2. 

Das Vorabentscheidungsersuchen gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, zum Problem der Bestimmung des Orts von Handlungen Stellung zu nehmen, durch die das sogenannte Schutzrecht sui generis verletzt wird. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Kommunikation über Internet beschränke ich mich darauf, eine Antwort vorzuschlagen, die auf die Besonderheiten dieses Mediums und insbesondere auf die begrifflichen Kategorien der Richtlinie 96/9 zugeschnitten ist, und klammere die Behandlung anderer Fragen, insbesondere der Frage der gerichtlichen Zuständigkeit, nach der das ersuchende Gericht den Gerichtshof meiner Ansicht nach nicht fragt, aus.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

3.

In Kapitel II (Urheberrecht) der Richtlinie 96/9 bestimmt Art. 5 unter der Überschrift „Zustimmungsbedürftige Handlungen“:

„Der Urheber einer Datenbank hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen in Bezug auf die urheberrechtsfähige Ausdrucksform vorzunehmen oder zu erlauben:

d)

jede öffentliche Wiedergabe, Vorführung oder Aufführung;

…“

4.

In Kapitel III (Schutzrecht sui generis) der Richtlinie 96/9 bestimmt Art. 7 unter der Überschrift „Gegenstand des Schutzes“ Folgendes:

„1.   Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.

2.   Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

‚Entnahme‘ bedeutet die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme;

b)

‚Weiterverwendung‘ bedeutet jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung. Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Gemeinschaft das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren.

Der öffentliche Verleih ist keine Entnahme oder Weiterverwendung.

…“

B – Nationales Recht

5.

Das Vereinigte Königreich hat die Richtlinie 96/9 unter Änderung des Gesetzes von 1988 über Urheberrechte, Muster und Patente (Copyright Designs and Patents Act 1988) durch die Verordnung von 1997 über Urheberrechte und Rechte an Datenbanken (Copyright and Rights in Database Regulations 1997; SI 1997/3032) umgesetzt. Der Inhalt des britischen Gesetzes und der Richtlinie ist gleichlautend.

II – Sachverhalt

6.

Football Dataco Ltd, Scottish Premier League Ltd, Scottish Football League, PA Sport UK Ltd (im Folgenden: Football Dataco u. a.), die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, sind für die Organisation der englischen und der schottischen Fußballmeisterschaft verantwortlich. Der Erstgenannten obliegt die Schaffung und Vermarktung von Informationen und Rechten des geistigen Eigentums hinsichtlich dieser Meisterschaften. Sie macht auf der Grundlage des britischen Rechts ein Schutzrecht sui generis an der Datenbank mit der Bezeichnung „Football Live“ geltend.

7.

Bei der streitigen Datenbank (Football Live) handelt es sich um eine Sammlung von Daten über laufende Fußballspiele (Torerfolge, Daten der Spieler, Karten, Fouls, Auswechslungen). Die Daten werden in erster Linie von ehemaligen Berufsfußballern gesammelt, die von Football Dataco u. a. auf freiberuflicher Basis beschäftigt werden und zu diesem Zweck die betreffenden Fußballspiele besuchen. Für die Beschaffung und/oder Überprüfung der Daten ist nach dem Vorbringen von Football Dataco u. a. nicht nur eine wesentliche Investition erforderlich, sondern die Zusammenstellung von Football Live verlange auch in beträchtlichem Umfang Fähigkeiten, Arbeitsaufwand, Urteilsvermögen und/oder geistige Arbeit seitens erfahrener Mitarbeiter.

8.

Die deutsche Gesellschaft Sportradar GmbH stellt im Internet live die Ergebnisse und andere Statistiken über die englische Meisterschaft öffentlich zur Verfügung. Der Dienst trägt die Bezeichnung „Sport Live Data“.

9.

Sportradar GmbH unterhält eine Website unter der Adresse betradar.com. Die Wettunternehmen, die Kunden der Sportradar GmbH sind, schließen offenbar Verträge mit der Schweizer Gesellschaft Sportradar AG, der Muttergesellschaft der Sportradar GmbH, ab. Zu diesen Unternehmen gehören insbesondere die britische Gesellschaft bet365 und die Gesellschaft Stan James mit Sitz auf Gibraltar. Beide bieten Wettdienstleistungen auf dem und für den britischen Markt an. Ihre Websites verfügen über einen Link zu betradar.com. Klickt man auf die Option Live Scores, werden die Daten unter einem Banner dargestellt, das quer über den Bildschirm verläuft und bet365 bzw. Stan James anzeigt. Das zeigt nach Auffassung des Court of Appeal, dass die Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich eine wichtige Zielgruppe für die Beklagten darstellt.

10.

Am 23. April 2010 erhoben Football Dataco u. a. beim High Court of England and Wales Klage gegen Sportradar auf Schadensersatz wegen einer Verletzung ihres Schutzrechts sui generis an der Datenbank Football Live, da die auf Sport Live Data zur Verfügung gestellten Informationen von Football Live stammten.

11.

Sportradar machte die Unzuständigkeit des britischen Gerichts geltend und beantragte beim Landgericht Gera (Deutschland) die formelle Feststellung, dass ihre Tätigkeit keine Rechte am geistigen Eigentum von Football Dataco u. a. verletzten.

12.

Der High Court erklärte sich für zuständig, über die Klage von Football Dataco u. a. zu entscheiden, soweit sie auf die gesamtschuldnerische Haftung von Sportradar und ihrer Kunden, die ihre Website im Vereinigten Königreich benutzen, gerichtet ist, und für unzuständig, soweit mit ihr die vorrangige Haftung von Sportradar begehrt wird. Gegen die Entscheidung des High Court haben beide Parteien Berufung beim Court of Appeal eingelegt, der das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen vorlegt.

III – Die Vorlagefrage

13.

Die Vorlagefrage des Court of Appeal hat folgenden Wortlaut:

Wenn eine Person aus einer Datenbank, die durch ein Schutzrecht sui generis gemäß der Richtlinie 96/9/EG (im Folgenden: Datenbankrichtlinie) geschützt ist, Daten auf ihren im Mitgliedstaat A befindlichen Webserver hochlädt und der Webserver auf Abruf eines Nutzers in einem anderen Mitgliedstaat B diese Daten an den Computer des Nutzers sendet, so dass die Daten im Arbeitsspeicher dieses Computers gespeichert und auf dem Bildschirm dargestellt werden,

a)

stellt dann das Senden der Daten eine „Entnahme“ oder „Weiterverwendung“ durch diese Person dar?

b)

Findet die von dieser Person gegebenenfalls vorgenommene Entnahme und/oder Weiterverwendung statt

i)

nur in A,

ii)

nur in B oder

iii)

sowohl in A als auch in B?

14.

Der Court of Appeal ist der Ansicht, dass es nicht angebracht sei, hierüber zu entscheiden, und beschränkt sich daher auf die Darstellung der Argumente der Parteien (Randnr. 45 des Vorlagebeschlusses).

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

15.

Die Vorlageentscheidung ist am 8. April 2011 beim Gerichtshof eingegangen.

16.

Die spanische und die portugiesische Regierung, die Parteien des Ausgangsverfahrens sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

17.

Nachdem er beschlossen hatte, die mündliche Verhandlung durchzuführen, hat der Gerichtshof die Parteien aufgefordert, ihre Ausführungen auf zwei Fragen zu konzentrieren:

Wie sind die Fragen nach dem Ort des Sendens von Daten, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht, und die Fragen nach dem auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Recht und der örtlich zuständigen Gerichte nach Maßgabe der Rom-II-Verordnung bzw. der Brüssel-I-Verordnung zu beantworten?

Welche Auswirkungen kann die Entwicklung der Rechtsprechung in den Randnrn. 61 bis 67 des Urteils L’Oréal ( 3 ), in den Randnrn. 61 bis 94 des Urteils Pammer und Alpenhof ( 4 ), und in den Randnrn. 45 bis 52 des Urteils eDate Advertising u. a. ( 5 ), auf den vorliegenden Fall haben?

18.

In der mündlichen Verhandlung am 8. März 2012 sind die belgische und die portugiesische Regierung sowie die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission erschienen.

V – Vorbringen

19.

Zur ersten Vorlagefrage des Court of Appeal führen Football Dataco u. a. aus, das Senden von Daten an den Computer eines Nutzers stelle gleichzeitig eine Handlung der Entnahme – im Sinne einer Übertragung von einem Datenträger auf einen anderen von Daten, die aus einer am Herkunftsort geschützten Datenbank stammten – und eine Handlung der Weiterverwendung – soweit diese Daten öffentlich zugänglich gemacht würden – dar.

20.

Zur zweiten Frage des vorlegenden Gerichts führen Football Dataco u. a. aus, dass Ort der Handlungen von Sportradar das Vereinigte Königreich sei, da sie sich an diesen Mitgliedstaat richteten. Es sei daher die sogenannte „Wiedergabetheorie“ anzuwenden, die sowohl in der Richtlinie 2001/29 ( 6 ) als auch dem WIPO-Vertrag ( 7 ) ihren Niederschlag gefunden habe und vom Gerichtshof im Urteil L’Oréal übernommen worden sei.

21.

Die spanische Regierung schließt sich dem Standpunkt von Football Dataco u. a. im Wesentlichen an, da die geprüfte Tätigkeit eine Entnahme im Staat A, in dem sich die Datenbank befinde, in der die Daten aus einer geschützten Datenbank gespeichert würden, und eine Weiterverwendung im Staat B, in dem sich der Nutzer befinde, an den die Daten auf seinen Abruf übermittelt würden, umfasse.

22.

Die Regierung Portugals hebt hervor, dass im vorliegenden Fall die Daten ohne eine Benutzung der geschützten Datenbank beschafft worden sein könnten. Daher könne, soweit hinsichtlich dieses Punkts keine Gewissheit bestehe, nur von Handlungen der Weiterverwendung gesprochen werden, die darüber hinaus in beiden Mitgliedstaaten erfolgt seien.

23.

Die Kommission vertritt wiederum die Ansicht, die Frage müsse auf die Handlung des Hochladens der Daten vor ihrer Übermittlung erweitert und dahin beantwortet werden, dass es sich bei Ersterem um eine Entnahme und bei Letzterem um eine Weiterverwendung handele. Zur Frage des Orts dieser Handlungen führt die Kommission aus, er sei für die rechtliche Einordnung unerheblich und könne allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt im Ausgangsverfahren von Interesse sein, wenn es um die Bestimmung des auf den Fall anzuwendenden Rechts gehe.

24.

Sportradar schließlich konzentriert sich auf die Frage des Orts der geprüften Handlungen und macht geltend, für seine Bestimmung sei die sogenannte „Ausstrahlungstheorie“ heranzuziehen. Der Richtlinie 96/9, dem Übereinkommen von Bern ( 8 ), der Richtlinie 89/52 ( 9 ), der Richtlinie 93/83 ( 10 ) und der Richtlinie 2001/29 liege diese Theorie zugrunde. Die Konsequenz dieses Lösungsansatzes bestehe darin, dass es sich sowohl beim Senden der Daten als auch bei ihrem vorherigen Hochladen um eine Weiterverwendung handele, die ausschließlich in dem Mitgliedstaat erfolge, in dem sich der Server befinde, auf dem die geschützten Daten gespeichert seien.

25.

Hinsichtlich der beiden Fragen, auf die die Parteien auf Aufforderung des Gerichtshofs ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung konzentrieren sollten, stimmen sie alle dahin überein, dass die Frage nach dem Ort der Handlungen des Sendens von Daten für die Bestimmung sowohl der zuständigen nationalen Gerichte als auch des anzuwendenden materiellen Rechts entscheidend sei. Daher hat sich die Diskussion zwischen den Parteien von Anfang an auf die Bestimmung des Orts konzentriert, an dem die streitigen Schutzrechte sui generis verletzt worden sein sollen. Insoweit haben sie alle die Standpunkte aufrechterhalten, die sie in ihren schriftlichen Erklärungen vertreten haben, mit Ausnahme der Kommission, die in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten hat, es sei im vorliegenden Fall sowohl zu einer Entnahme als auch einer Weiterverwendung gekommen, die beide sowohl im Staat A als auch im Staat B erfolgt seien. Entscheidend sei insoweit die Trennung zwischen der Verletzungshandlung auf der einen und der Verletzung als solcher auf der anderen Seite.

26.

In der mündlichen Verhandlung schließlich stimmten die belgische Regierung und die portugiesische Regierung dahin überein, dass Football Live die Eigenschaft einer „Datenbank“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 nicht zukomme, da weder ihr Inhalt noch ihre Ausgestaltung die Voraussetzungen erfüllten, um in den Schutzbereich der Richtlinie fallen zu können.

VI – Würdigung

A – Vorbemerkungen

27.

Zum angemessenen Verständnis von Sinn und Tragweite der Fragen des Court of Appeal erscheint mir der Inhalt des Beschlusses des Court of Appeal, der dem Vorabentscheidungsersuchen vom selben Tag vorangestellt ist, als sehr hilfreich.

28.

Dieser Beschluss des Court of Appeal endet mit der Feststellung a) seiner fehlenden Zuständigkeit für die Entscheidung über die Klage wegen Verletzung eines Urheberrechts (diese Frage wird in den Randnrn. 14 bis 18 des Vorabentscheidungsersuchens behandelt), b) seiner Zuständigkeit für die Entscheidung über die Mitverantwortung von Sportradar (diese Frage wird in den Randnrn. 19 bis 39 des Vorabentscheidungsersuchens behandelt) und c) des Fehlens einer abschließenden Entscheidung über die Zuständigkeit des vorinstanzlichen Gerichts in Bezug auf die gegen die Beklagten individuell erhobene Klage.

29.

Für den letztgenannten Aspekt findet sich im Vorabentscheidungsersuchen keine klare Entsprechung. Stattdessen wird ab Randnr. 40 dieses Ersuchens sozusagen die Begründung für die Fragen entwickelt, wie sie letztlich formuliert sind: die Fragen zu den Kategorien „Entnahme“ und „Weiterverwendung“ (Randnrn. 40 f.), aber vor allem eine umfassende Beschreibung der Standpunkte der Parteien zur „Übermittlungstheorie“ und zur „Wiedergabetheorie“ (Randnrn. 42 bis 46), um schließlich mit der wörtlichen Formulierung der Fragen zu enden, wie sie vorstehend wiedergegeben sind

30.

Die erste dieser Fragen betrifft die rechtliche Einordnung einer Handlung nach Maßgabe der Richtlinie 96/9, die der Court of Appeal detailliert mit den folgenden Worten beschreibt: das „Senden“ durch den Betreiber eines in einem Mitgliedstaat befindlichen Servers an den Computer eines Nutzers in einem anderen Mitgliedstaat auf Abruf dieses Nutzers von Daten aus einer Datenbank, die durch ein Schutzrecht sui generis geschützt ist.

31.

Es wird also weder nach der Datenbank Football Live gefragt – die als „Datenbank“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 zu betrachten ist – noch nach den Rechten, die Football Dataco u. a. an ihr geltend machen. All dies erneut zu überdenken, wie die belgische und die portugiesische Regierung vorschlagen, wenn sie anzweifeln, dass es sich bei Football Live um eine nach der Richtlinie 96/9 geschützte Datenbank handelt, ist meiner Ansicht nach unangebracht.

32.

Weder diese Frage noch die Frage, ob Football Dataco u. a. Inhaber eines Schutzrechts sui generis an der Datenbank Football Live sind, waren im Ausgangsverfahren streitig.

33.

Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass, wie in Randnr. 19 des Vorlagebeschlusses ausgeführt wird, Sportradar in diesem Verfahren spezifisch in Abrede stellt, dass die Gerichte des Vereinigten Königreichs für die Entscheidung über die von Football Dataco u. a. in ihrer individuell gegen sie erhobenen Klage behauptete Verletzung des Schutzrechts sui generis zuständig seien.

34.

Ebenso wenig wird in Frage gestellt, dass die „gesendeten“ Daten von Football Live stammen und dass das „Senden“ von einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich befindlichen Server von Sportradar erfolgt ist. Da dies vorausgesetzt wird, ist es meiner Meinung nach und entgegen der Auffassung der Kommission nicht statthaft, nach der rechtlichen Einordnung der Eingabe der von Football Live erhaltenen Daten in den Server von Sportradar zu fragen. Die Antwort auf diese Frage trägt nichts zu der Frage bei, die der Court of Appeal dem Gerichtshof stellt und die sich ausschließlich auf das Senden von Daten, hinsichtlich deren Natur, Beschaffung und Herkunft keine Zweifel bestehen, an Computer von Nutzern im Vereinigten Königreich bezieht.

35.

Die zweite Vorlagefrage betrifft den Ort der Handlung des „Sendens“ im Anschluss an deren Einordnung. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Bestimmung des Orts, an dem das Senden erfolgt sei, für seine Einordnung unerheblich sei. Dies trifft zweifellos zu. Aber es ist nicht aus sich heraus schlüssig. Der Court of Appeal fragt nach dem Ort, von dem aus das Senden erfolgt, vermutlich, weil er nur aufgrund dieser Information in der Lage sein wird, festzustellen, welche Gerichte für die Entscheidung über den Rechtsstreit, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, zuständig sind; eine Frage, die, wie bereits in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, einen der streitigen Gesichtspunkte dieses Verfahrens darstellt (Randnrn. 19 und 20 des Vorlagebeschlusses).

36.

Dessen ungeachtet muss berücksichtigt werden, dass der Court of Appeal die beiden Fragen, die er dem Gerichtshof stellt, sehr sorgfältig abgefasst hat. Er hat ständig darauf geachtet, seine Zweifel auf die Handlung des Sendens durch Sportradar zu beziehen, und zuerst nach ihrer Einordnung als „Entnahme“ oder „Weiterverarbeitung“ gefragt und dann nach dem Ort, an dem diese konkrete Handlung stattfindet. Meiner Ansicht nach wollte das vorlegende Gericht, als es jede Bezugnahme auf den durch diese Handlung verursachten Schaden unterließ, die Folgen, die sich aus der Identifizierung des Orts ergeben, an dem das „Senden“ erfolgt, aus der Antwort durch den Gerichtshof heraushalten. Ich konzentriere mich daher auf die Frage der Bestimmung des Orts der konkreten Handlung des Sendens, ohne auf die Frage nach den Folgen seiner Antwort einzugehen, über die das vorlegende Gericht entscheiden muss.

37.

Andererseits bin ich der Auffassung, dass sich den Angaben im Vorlagebeschluss nicht entnehmen lässt, dass der Court of Appeal Zweifel hinsichtlich der Bestimmung des auf den Fall anzuwendenden Rechts nach der Feststellung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung im Ausgangsverfahren vorwegschickt. Auch in der mündlichen Verhandlung war diese Frage nicht Gegenstand der Diskussion, so dass meiner Meinung nach eine Entscheidung des Gerichtshofs insoweit nicht statthaft ist.

B – Die rechtliche Einordnung des Sendens von Daten aus einer Datenbank, die durch ein Schutzrecht sui generis geschützt ist, durch den Betreiber eines Servers in einem Mitgliedstaat an den Computer eines Nutzers in einem anderen Mitgliedstaat auf Abruf dieses Nutzers. Objektiver und subjektiver Aspekt

38.

Die Antwort auf diese erste Frage ergibt sich problemlos aus der Rechtsprechung, die der Gerichtshof in mehreren verhältnismäßig neuen Entscheidungen entwickelt hat ( 11 ).

39.

Nach dieser Rechtsprechung sind die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung in ihrer objektiven Dimension „dahin auszulegen, dass sie sich auf jede Handlung beziehen, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen bzw. sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren“ (The British Horseracing Board, Randnr. 51).

40.

Es handelt sich darüber hinaus um Begriffe, die „nicht auf die Fälle beschränkt werden [können], in denen die Entnahme und die Weiterverwendung unmittelbar von der Ursprungsdatenbank aus erfolgt, wenn man die Person, die die Datenbank erstellt hat, nicht ohne Schutz gegen unzulässige Kopierhandlungen lassen will, die von einer Kopie [ihrer] Datenbank aus vorgenommen werden“ (The British Horseracing Board Ltd, Randnr. 52). Demnach setzen „die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung keinen direkten Zugang zu der betreffenden Datenbank [voraus]“ (The British Horseracing Board, Randnr. 53).

41.

Im vorliegenden Fall, der sich auf das „Senden“ von Daten aus einer Datenbank, die durch ein Schutzrecht sui generis geschützt ist, durch den Betreiber eines Servers in einem Mitgliedstaat an den Computer eines Nutzers in einem anderen Mitgliedstaat auf Abruf dieses Nutzers beschränkt, ist es offensichtlich, dass es sich um eine Handlung handelt, die einen unverzichtbaren Bestandteil eines Prozesses der öffentlichen Verfügbarmachung bildet, der nach der in dem Urteil The British Horseracing Board begründeten Rechtsprechung eine Weiterverwendung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 darstellt.

42.

Tatsächlich kann die „Weiterverwendung“ im Sinne der Richtlinie 96/9 im Zusammenhang mit der Kommunikation über Internet nur als komplexe Handlung verstanden werden, die sich aus den Verhaltensweisen zusammensetzt, die erforderlich sind, um die Wirkung der „Verfügbarmachung“, in der die Weiterverwendung nach dem Wortlaut der Richtlinie besteht, zu erzielen. Das Senden durch Sportradar, auf das sich der Court of Appeal bezieht, gehört als notwendiger Bestandteil zu dieser komplexen Handlung, und es ist daher, soweit es hier von Interesse ist, der Schluss zu ziehen, dass es die Natur der „Weiterverwendung“ teilt.

43.

An diesem Punkt halte ich es für erforderlich, erneut auf die Umstände einzugehen, unter denen das Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt wurde. Damit lässt sich die Relevanz des Umstands erfassen, dass der Zweifel des vorlegenden Gerichts sich auf seine Zuständigkeit für die Entscheidung über eine ganz konkrete Handlung bezieht: das „Senden“ durch Sportradar.

44.

In erster Linie ist zu bedenken, dass der Court of Appeal keinerlei Zweifel hinsichtlich seiner Zuständigkeit für die Entscheidung über die von Football Dataco u. a. gegen Sportradar und ihre Kunden im Vereinigten Königreich gemeinsam erhobene Klage hat. Er hat vielmehr Zweifel an seiner Zuständigkeit für die Entscheidung über die von Football Dataco u. a. gegen Sportradar individuell erhobene Klage.

45.

Meiner Meinung nach ist klar, dass die Abfolge von Verhaltensweisen, die ausgehend von Sportradar dazu führt, dass über Wettunternehmen, die mit dieser Gesellschaft Verträge geschlossen haben, Daten von Football Live für Privatleute verfügbar gemacht werden, einen typischen Fall der „Weiterverwendung“ darstellt.

46.

Soweit jedoch die Klage im Ausgangsverfahren ausschließlich gegen Sportradar gerichtet ist, stellt uns das vorlegende Gericht die Frage, ob das Verhalten dieser Gesellschaft allein, das sich in jene Abfolge einordnet und, innerhalb dieses Rahmens, an der rechtlichen Einordnung der Gesamtheit dieser Verhaltensweisen teilnimmt, für sich allein, außerhalb dieses Rahmens, eigenständig genug ist, um anders eingeordnet werden zu können.

47.

Meiner Meinung nach ist die Frage eindeutig zu verneinen. Die Tatsache, dass in Fällen wie dem, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, die „Weiterverwendung“ das Ergebnis des Zusammentreffens einer Reihe von Verhaltensweisen ist, die verschiedenen Subjekten zuzurechnen sind, bedeutet nicht, dass jede dieser Verhaltensweisen nicht für sich allein als „Weiterverwendung“ im Sinne und mit den Konsequenzen der Richtlinie 96/9 betrachtet werden kann. Es ist klar, dass jede dieser Verhaltensweisen nur als Bestandteil dieser komplexen Handlung Sinn hat und folglich nur im Rahmen der Einordnung der in Rede stehenden Handlung beurteilt werden kann.

48.

Folglich schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Frage dahin zu beantworten, dass das spezifisch von Sportradar vorgenommene „Senden“ eine Weiterverwendung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 96/9 darstellt.

C – Der Ort der Weiterverwendung der Daten aus einer Datenbank, die durch ein Schutzrecht sui generis geschützt ist

49.

Die Beantwortung der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts hat die Parteien dazu veranlasst, sich einer der beiden klassischen Theorien auf dem Gebiet der Kommunikation anzuschließen: einerseits der sogenannten „Ausstrahlungstheorie“, nach der die Weiterverwendung dort erfolgt ist, wo sich der Server von Sportradar befindet, von dem die Daten „gesendet“ wurden, die die Kunden der beiden Wettunternehmen, die ihre Dienstleistungen auf dem britischen Markt anbieten, anfordern. Auf der anderen Seite steht die sogenannte „Übermittlungs- oder Empfangstheorie“, nach der die Weiterverwendung im Vereinigten Königreich erfolgt ist, in dem die britischen Kunden der mit Sportradar verbundenen Wettunternehmen auf Anforderung die von Sportradar von außerhalb des Vereinigten Königreichs übermittelten Daten auf ihren Computern empfangen haben.

50.

An dieser Problemstellung wird deutlich, dass im Kontext des Internets die Tauglichkeit der Verwendung begrifflicher Konstruktionen, die im Kontext des Rundfunks erdacht wurden, sehr zweifelhaft ist. Ein Kontext, in dem die Bestimmungen der Union, auf die sich die Parteien berufen, entweder nicht eindeutig eine der beiden möglichen Alternativen zulassen ( 12 ), oder, wenn sie es tun, dies erfolgt, weil ihr Zweck gerade in der Gewährleistung einer Tätigkeit, die mit einer dieser Alternativen identifiziert wird, besteht ( 13 ).

51.

Im vorliegenden Fall ist eher, nach dem Beispiel des Gerichtshofs, eine eigene Konstruktion geboten, die an die Besonderheiten der Kommunikation durch Internet und insbesondere der im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen der Union, um deren authentische Auslegung das vorlegende Gericht ersucht hat, angepasst ist.

52.

Ersteres ist im Bereich der Kommunikation durch Internet angesiedelt, ein Phänomen, zu dessen Besonderheiten im Kontext der Verbreitung von Informationen ich im Rahmen eines anderen Vorabentscheidungsverfahrens Stellung genommen habe ( 14 ).

53.

Das Zweite führt uns zu einer Rechtsnorm, der Richtlinie 96/9, deren Existenzberechtigung, wie ausdrücklich in ihrem ersten Erwägungsgrund festgestellt wird, auf die Feststellung eines unzureichenden rechtlichen Schutzes von Datenbanken in den Mitgliedstaaten zurückgeht, so dass der vom Unionsgesetzgeber verfolgte Zweck darin besteht, diesen Schutz durch die Anerkennung und Gewährleistung der sogenannten Schutzrechte sui generis des Urhebers einer Datenbank gegenüber Verhaltensweisen, die in derselben Richtlinie als „Entnahme“ oder „Weiterverwendung“ definiert sind, also gerade die, die hier von Interesse sind, zu gewährleisten.

54.

Die Richtlinie 96/9 bedient sich, wie ich bereits ausgeführt habe, des Begriffs der „Weiterverwendung“ als eigener Kategorie, die in einer Art und Weise definiert wird, die meiner Ansicht nach perfekt den Erfordernissen der theoretischen Konstruktion entspricht, die die Besonderheit der Übermittlung von Daten im Internet erfordert.

55.

Im Kontext des Internets ist der Wert der Kategorien der „Übermittlung“ und des „Empfangs“ als Kriterium zur Bestimmung des „Orts“ der Punkte, zwischen denen eine Kommunikation erfolgt, sehr relativ. Die netzartige Ausgestaltung eines Kommunikationsmediums mit weltweiter Dimension, das sich in einem ständigen Prozess der inhaltlichen Erneuerung befindet und noch heute von einem sehr bemerkenswerten Grad an Widerstand gegenüber der Disziplin eines rechtlichen Rahmens gekennzeichnet ist, der, um effizient und wirksam zu sein, nur aus dem übereinstimmenden Willen der internationalen Staatengemeinschaft hervorgehen kann, führt zur Nutzlosigkeit von Kategorien auf der Grundlage von Begriffen, die – wie Zeit und Raum – in der Welt der virtuellen Realität sehr mehrdeutig sind.

56.

Der Gerichtshof hat in dem Gedanken des Verwendungszwecks der Informationen im Internet ein geeignetes Kriterium gefunden und sich seiner sowohl in der Rechtssache L’Oréal ( 15 ) als auch in der Rechtssache Pammer und Hotel Alpenhof bedient ( 16 ).

57.

Meiner Ansicht nach steht dieses Kriterium auch im Einklang mit dem des Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 96/9, der „Weiterverwendung“ definiert als „jede Form öffentlicher Verfügbarmachung“ des Inhalts einer geschützten Datenbank.

58.

In der Formulierung „öffentliche Verfügbarmachung“ liegt meiner Meinung nach der unverzichtbare begriffliche Schlüssel für eine Antwort auf die Frage des britischen Gerichts. Auf dieser Linie würde der Begriff der „Weiterverwendung“ die Gesamtheit der Handlungen umfassen, die im vorliegenden Fall ausgehend von dem „Senden“ vom Server von Sportradar an die Wettunternehmen mit dem Zugang der Kunden dieser Unternehmen zu den gesendeten Daten abschließen.

59.

Letztendlich, und da es sich bei der „Weiterverwendung“ im Kontext des Internets üblicherweise nicht um eine einmalige Handlung handelt, sondern um eine geordnete Abfolge einer Gesamtheit von Handlungen, die die „Verfügbarmachung“ bestimmter Daten über ein netzartiges und multipolares Kommunikationsmedium zum Gegenstand haben, und in diesem Medium als Ergebnis der Verhaltensweisen von Individuen, die sich in verschiedenen Gebieten befinden, erkennbar sind, sollte man sich darauf einigen, dass der „Ort“ der „Weiterverwendung“ der Ort der jeweiligen Handlung ist, die erforderlich ist, um das Ergebnis der Weiterverwendung zu erzielen, nämlich die Verfügbarmachung der geschützten Daten.

60.

Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite Frage dahin zu beantworten, dass die geprüfte Weiterverwendung aufgrund einer Abfolge von Verhaltensweisen in mehreren Mitgliedstaaten erfolgt ist, so dass die Weiterverwendung an sämtlichen Orten erfolgt ist.

VII – Ergebnis

61.

Infolgedessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die gestellten Fragen wie folgt zu antworten:

1.

Wenn eine Person aus einer Datenbank, die durch ein Schutzrecht sui generis gemäß der Richtlinie 96/9/EG geschützt ist, Daten auf ihren im Mitgliedstaat A befindlichen Webserver hochlädt und der Webserver auf Abruf eines Nutzers in einem anderen Mitgliedstaat B diese Daten an den Computer des Nutzers sendet, so dass die Daten im Arbeitsspeicher dieses Computers gespeichert und auf dem Bildschirm dargestellt werden, stellt das Senden der Daten eine „Weiterverwendung“ durch diese Person dar.

2.

Die Weiterverwendung durch diese Person findet sowohl im Mitgliedstaat A als auch im Mitgliedstaat B statt.


( 1 ) Originalsprache: Spanisch.

( 2 ) ABl. L 77, S. 20, im Folgenden: Richtlinie 96/9.

( 3 ) Urteil vom 12. Juli 2011 (C-324/09, Slg. 2011, I-6011).

( 4 ) Urteil vom 7. Dezember 2010, (C-585/08 und C-144/09, Slg. 2010, I-12527).

( 5 ) Urteil vom 25. Oktober 2011 (C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269) .

( 6 ) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).

( 7 ) Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der am 20. Dezember 1996 in Genf angenommen wurde.

( 8 ) Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971).

( 9 ) Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23).

( 10 ) Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248, S. 15).

( 11 ) Urteile vom 9. November 2004, The British Horseracing Board u. a. (C-203/02, Slg. 2004, I-10415), vom 9. Oktober 2008, Directmedia Publishing (C-304/07, Slg. 2008, I-7565), und vom 5. März 2009, Apis-Hristovich (C-545/07, Slg. 2009, I-1627).

( 12 ) Dies ist der Fall der Richtlinie 2001/29, in der sowohl Football Dataco u. a. als auch Sportradar die Grundlage für die Verteidigung ihrer jeweiligen Position zu finden glauben.

( 13 ) Dies ist der Fall der Richtlinie 89/552, die die „Ausstrahlungstheorie“ nur übernimmt, weil ihr Ziel darin besteht, „das notwendige Mindestmaß [zu regeln], um den freien Sendeverkehr zu verwirklichen“ (13. Erwägungsgrund).

( 14 ) eDate Advertising, Schlussanträge vom 29. März 2011, Nrn. 42 bis 48.

( 15 ) Randnrn. 61 f.

( 16 ) Randnrn. 75 bis 93.