25.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 258/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Markus Geltl/Daimler AG

(Rechtssache C-19/11) (1)

(Richtlinien 2003/6/EG und 2003/124/EG - Insider-Information - Begriff „präzise Information“ - Zwischenschritte eines zeitlich gestreckten Vorgangs - Reihe von Umständen oder Ereignis, von deren künftiger Existenz oder dessen künftigem Eintritt man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgehen kann - Auslegung des Begriffs „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgehen kann“ - Veröffentlichung von Informationen über den Wechsel des Vorstandsvorsitzenden einer Gesellschaft)

2012/C 258/08

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Markus Geltl

Beklagte: Daimler AG

Beteiligte: Lothar Meier u. a.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (ABl. L 96, S. 16) und von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG (ABl. L 339, S. 70) — Auslegung des Begriffs der Insider-Information — Ausscheiden auf eigenen Wunsch des Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft — Etwaige Berücksichtigung verschiedener vor dem fraglichen Ereignis liegender Beratungen und Schritte bei der Beurteilung dessen, ob eine solche Information präzise ist

Tenor

1.

Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6 betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation sind dahin auszulegen, dass bei einem zeitlich gestreckten Vorgang, bei dem ein bestimmter Umstand verwirklicht oder ein bestimmtes Ereignis herbeigeführt werden soll, nicht nur dieser Umstand oder dieses Ereignis präzise Informationen im Sinne der genannten Bestimmungen sein können, sondern auch die mit der Verwirklichung des Umstands oder Ereignisses verknüpften Zwischenschritte dieses Vorgangs.

2.

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124 ist dahin auszulegen, dass die Wendung „eine Reihe von Umständen …, … bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das … mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird“, auf künftige Umstände oder Ereignisse abzielt, bei denen eine umfassende Würdigung der bereits verfügbaren Anhaltspunkte ergibt, dass tatsächlich erwartet werden kann, dass sie in Zukunft existieren oder eintreten werden. Dagegen ist diese Wendung nicht dahin auszulegen, dass das Ausmaß der Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente berücksichtigt werden muss.


(1)  ABl. C 113 vom 9.4.2011.